Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 stellte der Antragsteller den zur hg. Zl. VH 2012/02/0052 protokollierten Antrag, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Mai 2012, Zl. UVS- 03/P/36/3834/2012-2, die Verfahrenshilfe zu bewilligen und legte ein dafür vorgesehenes Formblatt "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" (Form. E30) bei.
Einleitend ist im Formblatt zum Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe unter anderem festgehalten, dass der Antragsteller zur Kenntnis nimmt, dass die Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben entsprechende Folgen nach sich zieht. Das Formblatt ist in fünf Gruppen eingeteilt (I. Wohnverhältnisse, II. Einkommen, III. Vermögen, IV. Schulden, V. Unterhaltsansprüche und -pflichten), in denen wiederum in Unterkategorien nach Details gefragt wird; etwa enthält die Gruppe III. "Vermögen" Fragen (insgesamt zehn) nach Bargeld, Bankkonten oder nach einer Rechtsschutzversicherung.
Mit Verfügung vom 27. August 2012 wurde dem Antragsteller das von ihm in den Punkten I.1.,2., II.3., III.3.,4.,5.,11. und IV. ausgefüllte Vermögensbekenntnis mit dem Auftrag zurückgestellt, binnen drei Wochen das zurückgereichte Vermögensbekenntnis vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen, insbesondere die Punkte II., III. und IV, sowie bekannt zu geben, inwiefern die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenannahmen bestritten würden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.
Innerhalb der dreiwöchigen Frist stellte der Antragsteller das Vermögensbekenntnis mit weiteren Unterlagen zurück. Das wieder vorgelegte Vermögensbekenntnis war im Vergleich zum ursprünglich eingebrachten in keinem weiteren Punkt ausgefüllt, sondern wurde vom Antragsteller in den bereits vervollständigten Punkten lediglich teilweise korrigiert. Die Fragen, ob der Antragsteller Liegenschaftsvermögen, Unternehmen, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, Forderungen oder Unterhaltsforderungen habe, ließ er gänzlich unbeantwortet.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz ausdrücklichen Auftrags zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses, insbesondere der Punkte II., III. und IV., innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist das Vermögensbekenntnis wiederum unvollständig ausgefüllt vorgelegt wurde.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2012 stellte der Antragsteller unter anderem den hier gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses in dem Verfahren Zl. VH 2012/02/0052.
Soweit dem Wiedereinsetzungsantrag zuordenbar führte der Antragsteller in seinem Antrag aus, er habe im Vermögensbekenntnis alle in Frage kommenden Punkte durch "Einringeln" gekennzeichnet und ausgefüllt. Nicht zutreffende Punkte habe er weder eingeringelt noch inhaltlich ausgefüllt, da ein inhaltliches Ausfüllen nicht auszufüllender Punkte denkunmöglich sei. In diesem Sinne sei auch das Nichtausfüllen per definitionem ein vollständiges Ausfüllen nicht auszufüllender Felder. In dem dem Ergänzungsauftrag vom 27. August 2012 beigefügtem Merkblatt finde sich kein rechtsverbindlicher Hinweis darauf, dass mangels Zutreffens nicht auszufüllender Punkte diese dennoch inhaltlich auszufüllen seien und schon gar kein Hinweis darauf, dass man dann eben etwas erfinden müsse, nur damit die nicht auszufüllenden Punkte auch inhaltlich ausgefüllt werden könnten, damit der Aufforderung vollständiger Ausfüllungen durch inhaltliche Ausfüllungen inhaltlich gar nicht auszufüllender Punkte entsprochen werden könne. Selbst wenn man das Nichtausfüllen inhaltlich nicht auszufüllender Punkte als schuldhafte Versäumung im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG werten würde, sodass es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des zitierten Paragraphen handelte, so hindere dies einerseits nicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe, andererseits handelte es sich in diesem Fall bestenfalls um einen minderen Grad des Versehens, was der Bewilligung der Wiedereinsetzung und dann der Verfahrenshilfe keinesfalls entgegenstehe. Von diesen Umständen habe der Antragsteller erst mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 18. Oktober 2012 erfahren. Er habe der Verfügung vom 27. August 2012 nicht vorsätzlich, sondern irrtümlich bzw. ungewollt nicht entsprochen. Der Antragsteller habe auch die hauptsächliche Argumentation auf den Inhalt des Vermögensbekenntnisses gelegt, sodass ein allfälliges Versäumnis als gering und vernachlässigbar im Sinne eines minderen Verschuldens zu werten sei. Es werde bekannt gegeben, dass nicht eingeringelte Punkte des Verfahrenshilfeantrages leer zu bleiben hätten und dieses Leerlassen sei ebenfalls ein korrektes und vollständiges Ausfüllen. Obwohl es dazu keine wie immer geartete Verpflichtung gebe, werde unter einem bekannt gegeben, dass frei gelassene - nicht eingeringelte - Punkte zu streichen seien, was als Nachholung der versäumten Prozesshandlung zu werten sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach der Rechtsprechung ist § 46 Abs. 3 VwGG so zu verstehen, dass der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachholen muss; dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (vgl. etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0323, und vom 13. April 2010, Zl. 2010/18/0030).
Der Antragsteller hat zwar in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages erklärt, dass frei gelassene - nicht eingeringelte - Punkte im Vermögensbekenntnis zu streichen seien; damit hat er aber - abgesehen von dieser auch zu Missverständnissen Anlass gebenden Formulierung - die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt. Diese hätte in Entsprechung der Verfügung vom 27. August 2012 darin bestehen müssen, dass der Beschwerdeführer auch Angaben zu den nicht ausgefüllten Punkten im Vermögensbekenntnis macht.
Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Zum Vorbringen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsantrag, er habe dem Ergänzungsauftrag vom 27. August 2012 entsprechend jene Positionen des Vermögensbekenntnisses eingeringelt und ausgefüllt, die auszufüllen seien, während die übrigen Positionen nicht relevant seien, ist festzuhalten, dass es nicht beim Antragsteller liegt zu entscheiden, zu welchen Positionen Angaben zu machen sind.
Das Vermögensbekenntnis dient dem Zweck festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes Verfahrenskosten bestreiten kann. Für diese Beurteilung ist es erforderlich zu wissen, ob der Antragsteller etwa über Wertpapiere, einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung verfügt (Positionen 6. bis 9. zu Punkt III. Vermögen). Werden die entsprechenden Angaben vom Antragsteller nicht gemacht, bleibt offen, ob der Antragsteller über derartiges Vermögen verfügt. Somit entzöge sich einer Überprüfung, ob der Antragsteller etwa über einen Bausparvertrag verfügt, wenn er nicht verneint hat, einen solchen Bausparvertrag zu besitzen. Nur durch die deutliche Kennzeichnung, dass über den konkret erfragten Vermögenswert nicht verfügt wird, etwa durch Hinzufügen eines Nullzeichens, kann entsprechende Klarheit geschaffen werden. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Diesem Erfordernis dient der in der Einleitung zum Vermögensbekenntnis angebrachte - oben wiedergegebene - Hinweis auf das Erfordernis zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses sowie ein Ergänzungsauftrag, wenn er vom Ausfüllen noch offener Punkte spricht.
Einem solchen klaren und wohl kaum misszuverstehenden Auftrag hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht Folge geleistet, sondern lediglich bereits ausgefüllte Punkte belassen bzw. einer Korrektur unterzogen. Wäre Letzteres Gegenstand des Ergänzungsauftrages gewesen, wäre er auch in diese Richtung formuliert worden. Es kann somit auch keine Rede davon sein, dass den Antragsteller ein minderer Grad des Verschuldens daran trifft, die ursprünglich nicht ausgefüllten Punkte weiterhin unausgefüllt zu lassen.
Beruft sich der Antragsteller auf einen Rechtsirrtum, weil er der Meinung gewesen sei, negative Angaben zu Fragen nach seinem Vermögen nicht machen zu müssen, ist ihm der klare Wortlaut des Ergänzungsauftrages entgegenzuhalten. Die vom Antragsteller angesprochene Rechtsbelehrung, die dem Ergänzungsauftrag angeschlossen war, enthält keinerlei Hinweise für den vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsstandpunkt. Dort ist nämlich nicht vom Vermögensbekenntnis, sondern nur vom Verfahrenshilfeantrag die Rede.
Damit ist aber - neben dem Unterlassen des Nachholens der versäumten Prozesshandlung - auch dem Vorbringen des Antragstellers kein tauglicher Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gegenständlichen Frist zu entnehmen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.
Ein Auftrag, einen Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. etwa den Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2009/02/0108, mwN).
Wien, am 23. April 2013
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