Spruch:
Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. September 2009 wurde gegen den Antragsteller, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 3 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2009 begehrte der Antragsteller die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid (u.a.) mit dem Vorbringen, dass ihm der Bescheid am 24. September 2009 zugestellt worden sei.
Mit hg. Verfügung vom 10. November 2009, Zl. VH 2009/18/0190- 3, wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen vier Wochen (Punkt 1.) ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) und (Punkt 2.) eine vollständige Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen, dies mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter oder nicht vollständiger Befolgung der Aufträge dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben werden könne. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 19. November 2009 zugestellt.
Mit hg. Beschluss vom 11. Jänner 2010, Zl. VH 2009/18/0190-5, wurde der Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe innerhalb der zu seinem Anschluss gesetzten Frist nicht vorgelegt worden war. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 18. Jänner 2010 zugestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2010 (zur Post gegeben am 1. Februar 2010) begehrte der Antragsteller, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Befolgung der mit hg. Verfügung vom 10. November 2009 erteilten Aufträge die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, was er näher begründete. Ferner brachte er vor, dass er die versäumte Prozesshandlung nachhole und ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis anschließe.
Neben diesem Vermögensbekenntnis legte der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens die jeweils mit 1. Februar 2010 datierten, eigenhändig unterfertigten "eidesstattlichen Erklärungen" von L. und D. und eine Kopie einer Seite eines Terminkalenders betreffend (u.a.) den 19. November 2009 vor.
II.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und ist die versäumte Handlung nachzuholen.
2. Mit dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag wurde zwar (u.a.) ein Vermögensbekenntnis vorgelegt, nicht jedoch auch die mit dem obgenannten Mängelbehebungsauftrag vom 10. November 2009 geforderte vollständige Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides, sodass der Antragsteller die versäumte Handlung nicht vollständig nachgeholt hat.
3. Im Hinblick darauf konnte dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0122).
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Antrag, jenem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. April 2010
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