VwGH 2009/02/0108

VwGH2009/02/010829.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag des J P in L, Hauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der zu hg. Zl. 2008/02/0006, erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. September 2007, Zl. VwSen-162460/5/Bi/Se, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2008/02/0006, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. September 2007, Zl. VwSen-162460/5/Bi/Se, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG ein, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 14. Jänner 2008 nicht fristgerecht nachgekommen war.

Mit einem am 1. April 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (erkennbar) gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist mit der Begründung, dass es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen bzw. EUR 180,-- an Gebühren zu entrichten. Es wäre jedoch "nicht unwichtig, die genannte Verwaltungs(straf)sache in den Stand von April 2008 einzusetzen und zu verhandeln sowie aufzuklären, da ein Fehlverhalten der österr. Justiz LG Linz im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 05.03.2007 dem EU-Gerichtshof angezeigt wurde und bereits behandelt wird."

Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses,

... zu stellen, ... . Die versäumte Handlung ist gleichzeitig

nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) ..."

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2008, Zlen. 2008/02/0315, 0316, mwN).

Dem Vorbringen des Antragstellers, dem es jederzeit frei gestanden wäre, bei Vorliegen der behaupteten beengten finanziellen Situation einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzubringen, ist jedoch kein tauglicher Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gegenständlichen Frist zu entnehmen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.

Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2009, Zl. 2009/02/0003).

Wien, am 29. April 2011

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