VwGH 2008/02/0315

VwGH2008/02/031524.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Anträge des VH in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Mai 2008, Zlen. UVS- 03/M/1/3756/2008-1 und UVS-03/M/13/3760/2008-1, betreffend Abweisung von Anträgen auf Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG in Angelegenheit Übertretungen der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde wurden Anträge des Antragstellers auf Verfahrenshilfe (Beigebung eines Verteidigers) gemäß § 51a VStG abgewiesen. Nach den Angaben des Antragstellers wurden ihm diese Bescheide am 30. Juni 2008 zugestellt.

Mit einem am 26. August 2008 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes an den Verwaltungsgerichtshof. Begründend wurde dazu im Wesentlichen vorgebracht, der Antragsteller habe am 14. Juli 2008 einen Unfall mit anschließendem dauerschmerzenden Krankenstand bis 12. August 2008 erlitten. Er legte eine Krankenstandsbestätigung des Dr. P, Facharzt für Allgemeinmedizin bei, wonach Arbeitsunfähigkeit seit 14. Juli 2008 vorliege, der Antragsteller für 18. Juli 2008 wiederbestellt gewesen sei und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit der 12. August 2008 sei.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zwecks Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide der belangten Behörde erhoben.

Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, ... zu stellen, ... . Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) ..."

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 29. März 2005, Zl. 2005/10/0025, mwH).

In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. z.B. den genannten Beschluss vom 29. März 2005, mwH). Dem Vorbringen des Antragstellers ist allerdings nicht zu entnehmen, dass er in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen wäre, das seine Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt daher das Vorbringen des Antragstellers keinen tauglichen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gegenständlichen Frist dar. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.

Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluss vom 29. März 2005).

Wien, am 24. Oktober 2008

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