VwGH 2009/02/0003

VwGH2009/02/000323.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag der MF in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ergänzung der zu hg. Zl. 2008/02/0236, erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 65- Nr. 286/2008, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0236, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. Juni 2008, Zl. MA 65- Nr. 286/2008, gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG ein, weil die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 25. September 2008 nicht fristgerecht nachgekommen war.

Mit einem am 30. Dezember 2008 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrte die Antragstellerin erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist mit der Begründung, dass sie längere Zeit und auch jetzt noch durch einen Unfall krankheitsbedingt im "Krankenstand" sei, und stellte gleichzeitig den Antrag, diese Frist bis zum 28. Februar 2009 zu verlängern. Sie legte eine Krankenstandsbestätigung der Dr. C, Ärztin für Allgemeinmedizin bei, wonach vom 2. bis 20. November 2008 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei, und kündigte an, die Bestätigung über die noch andauernde Erkrankung nachzureichen.

Der die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" regelnde § 46 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 564/1985 lautet auszugsweise:

"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) ...

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, ... zu stellen, ... . Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

(5) ..."

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2008, Zlen. 2008/02/0315, 0316, mwN).

In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. den genannten Beschluss vom 24. Oktober 2008, Zlen. 2008/02/0315, 0316, mwN). Dem Vorbringen der Antragstellerin ist allerdings nicht zu entnehmen, dass sie in einem Ausmaß beeinträchtigt gewesen wäre, das ihre Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt daher das Vorbringen der Antragstellerin keinen tauglichen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gegenständlichen Frist dar. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht stattzugeben.

Ein Auftrag an die Antragstellerin, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. auch dazu den bereits genannten Beschluss vom 24. Oktober 2008).

Wien, am 23. Jänner 2009

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