BVwG W228 2262646-1

BVwGW228 2262646-111.5.2023

ASVG §8 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W228.2262646.1.00

 

Spruch:

 

W228 2262646-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), vom 30.09.2022, VSNR/Abt.: XXXX zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 30.09.2022, VSNR/Abt.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zumindest von 01.01.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 05.09.2002 bis 31.12.2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung“ gewesen sei. Per 31.12.2021 sei die Ruhendmeldung des Gewerbes angezeigt worden. Weiters sei er von 14.01.2005 bis 31.12.2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ gewesen. Diese Gewerbeberechtigung sei zum 31.12.2021 zurückgelegt worden. Der Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 17.05.2021 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.619,87 aus. Der berichtigte Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 11.08.2021 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 23.449,55 sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.483,20. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass sich seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2020 zu einem überwiegenden Teil aus Folgeprovisionen zusammensetzen würden. Dazu sei auszuführen, dass vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Eine Versicherungsfreiheit der unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu veranlagenden Folgeprovisionen komme nur dann in Betracht, wenn die betriebliche Tätigkeit des Vermittlers im Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits eingestellt sei, also ausschließlich nachträgliche Einnahmen aus bereits beendeter betrieblicher Tätigkeit vorliegen. Im gegenständlichen Fall sei jedoch nie eine endgültige Betriebseinstellung behauptet worden. Ein Fortbetrieb im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit sei unstrittig. Aus diesem Grund seien auch die - aus in Vorjahren getätigten Abschlüssen resultierenden - Provisionen dem laufenden Betrieb zuzurechnen und als Einkünfte aus aktiver betrieblicher Tätigkeit zu werten.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 keine betriebliche Tätigkeit verrichtet bzw. kein Einkommen bezogen habe, welches eine rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde. Der Beschwerdeführer sei seit 01.01.2020 in Pension. Bei den über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünften des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2020 handle es sich um Folgeprovisionen aus dessen vor Pensionsantritt ausgeübter Tätigkeit als Versicherungsmakler. Diese Folgeprovisionen seien nicht zum versicherungspflichtigen Einkommen hinzuzuzählen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 aus selbständiger Tätigkeit bloß einen Betrag in Höhe von € 1.480,92 erwirtschaftet, welcher deutlich unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Nicht bestritten werde, dass eine geringfügige betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Diese geringfügige betriebliche Tätigkeit sei jedoch von der Ausnahme der Versicherungspflicht für Kleinunternehmer nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG umfasst. Der Beschwerdeführer habe die Ausnahme der Versicherungspflicht am 17.10.2019 beantragt und sei diese auch bewilligt worden. Er sei unter Inanspruchnahme der Ausnahme von der Versicherungspflicht einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen und habe im Zuge dieser Tätigkeit auch Betriebsausgaben verzeichnet. Diese Betriebsausgaben seien nicht der Tätigkeit geschuldet, aus der die Folgeprovisionen entstanden sind, sondern seien lediglich den Neuabschlüssen zuzuordnen. Der Umstand, dass einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen wurde und damit verbunden Betriebsausgaben entstanden sind, sei also kein Argument dafür, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Folgeprovisionen zum versicherungspflichtigen Einkommen hinzuzurechnen sind. Die belangte Behörde bestreite den Ursprung der Folgeprovisionen in einer früheren Erwerbstätigkeit nicht, verkenne aber, dass es bei der Beurteilung der Grenzwerte sehr wohl darauf ankomme, welcher betrieblichen Tätigkeit es zuzuordnen sei. Die Versicherungspflicht stelle nämlich gerade auf die betriebliche Tätigkeit ab. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2021 im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit lediglich € 1.480,92 erwirtschaftet. Die Folgeprovisionen könnten nicht auf eben diese geringfügige gewerbliche Tätigkeit aus besagtem Zeitraum zurückgeführt werden, sondern beziehen sie sich auf eine frühere – vor der Inanspruchnahme des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG geleistete – Erwerbstätigkeit. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum kein relevantes Einkommen bezogen.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.01.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der SVS vom 15.11.2022 übermittelt.

Am 02.02.2023 langte eine mit 01.02.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war von 05.09.2002 bis 31.12.2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“. Per 31.12.2021 wurde die Ruhendmeldung dieses Gewerbes angezeigt. Weiters war er von 14.01.2005 bis 31.12.2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“. Diese Gewerbeberechtigung wurde zum 31.12.2021 zurückgelegt.

Am 17.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme für Kleinunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ab dem 01.01.2020. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vorläufig ab 01.01.2020 von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

Der Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 17.05.2021 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.619,87 aus. Dieser Einkommenssteuerbescheid wurde seitens des Beschwerdeführers beeinsprucht. Der berichtigte Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 11.08.2021 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 23.449,55 sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.483,20 aus.

Von diesen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 23.449,55 stammen € 1.480,92 aus Neuabschlüssen im Jahr 2020, der Rest resultiert aus Folgeprovisionen von Abschlüssen der vorangegangenen Jahre.

In der am 01.09.2021 bei der SVS eingelangten „Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) für 2020“ zum berichtigten Einkommenssteuerbescheid 2020 wurden vom Beschwerdeführer Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 10.712,81 geltend gemacht.

In der Vorsprache bei der SVS am 28.07.2021 gab der Beschwerdeführers in einer Überschreitungserklärung an, dass seine Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2021 und bis auf Widerruf auch für die folgenden Jahre die jeweils geltende Versicherungsgrenze überschreiten und ersuchte er um Aufnahme in die Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 01.01.2021. Ein Widerruf dieser Erklärung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerberegister und sind nicht strittig.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme für Kleinunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG liegt im Akt ein.

Der Einkommenssteuerbescheid 2020 sowie der berichtigte Einkommenssteuerbescheid 2020 liegen ebenfalls im Akt ein.

Die Feststellung, dass von den im Einkommenssteuerbescheid angeführten Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 23.449,55 lediglich € 1.480,92 aus Neuabschlüssen im Jahr 2020 stammen und der Rest aus Folgeprovisionen von Abschlüssen der vorangegangenen Jahre resultiert, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für das Jahr 2020 Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Die am 28.07.2021 abgegebene Überschreitungserklärung („Änderung der Einkommensprognose Beginn/Ende „Opting in“ für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“) liegt ebenfalls im Akt ein. Dass ein Widerruf dieser Erklärung erfolgte, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Der Sachverhalt steht im Wesentlichen unstrittig fest. Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zum Jahr 2020 ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem GSVG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.

Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer von 05.09.2002 bis 31.12.2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“. Per 31.12.2021 wurde die Ruhendmeldung dieses Gewerbes angezeigt. Weiters war er von 14.01.2005 bis 31.12.2021 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“. Diese Gewerbeberechtigung wurde zum 31.12.2021 zurückgelegt.

Der berichtigte Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 11.08.2021 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 23.449,55 sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.483,20 aus.

Der Beschwerdeführer bringt wiederholt vor, dass es sich bei den über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkünften um Folgeprovisionen aus dessen vor Pensionsantritt ausgeübter Tätigkeit als Versicherungsmakler handle. Er stellt jedoch außer Streit, dass € 1.480,92 aus Neuabschlüssen im Jahr 2020 stammen. Ebenso wird nicht bestritten, dass für das Jahr 2020 diverse Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Dazu ist wie folgt auszuführen:

Eine Versicherungsfreiheit der unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu veranlagenden Folgeprovisionen kommt nur dann in Betracht, wenn die betriebliche Tätigkeit des Vermittlers im Zeitpunkt ihres Zuflusses bereits zur Gänze und endgültig eingestellt ist, wenn also ausschließlich nachträgliche Einnahmen aus bereits beendeter betrieblicher Tätigkeit vorliegen. Wird im Kalenderjahr des Zuflusses der Folgeprovisionen hingegen weiterhin eine – wenn auch nur geringfügige – Vermittlungstätigkeit oder eine sonstige, in ursächlichem Zusammenhang mit den früher vermittelten Abschlüssen stehende betriebliche Tätigkeit entfaltet, so stellen Folgeprovisionen Einnahmen aus unverändert aufrechter betrieblicher Tätigkeit ein grundsätzlich versicherungspflichtiges Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG dar.

Eine endgültige Betriebseinstellung wurde vom Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht behauptet; vielmehr bringt er selbst vor, dass im Jahr 2020 Neuabschlüsse getätigt wurden. Weiters liegen im verfahrensrelevanten Zeitraum zwei aufrechte einschlägige Gewerbeberechtigungen vor, sodass von einem Fortbetrieb im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist. Es sind daher auch die – aus in Vorjahren getätigten Abschlüssen resultierenden – Provisionen dem laufenden Betrieb zuzurechnen und als Einkünfte aus aktiver betrieblicher Tätigkeit zu werten.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass nur auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen ist und nachträgliche Einkünfte, die aus Sachverhalten resultieren, welche vor dem betreffenden relevanten Versicherungszeitraum stattgefunden haben, keine Versicherungspflicht begründen, da sie nicht aus der – vor Pensionsantritt beendeten – relevanten gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stammen würden und daher nicht mit ihr in Zusammenhang stehen, kann nicht gefolgt werden. Eine Trennung der Erwerbstätigkeiten in Zeiträume vor und nach Antritt der Pension, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist im gegenständlichen Fall, schon allein aufgrund der gleichen maßgeblichen fortlaufenden Gewerbeberechtigung, nicht angezeigt.

Im Fall der fortgesetzten Neuvermittlungstätigkeit ist vom Fortbestehen einer auch der GewO unterliegenden Tätigkeit und daher für den Fall einer noch aufrechten Gewerbeberechtigung von deren fortgesetzter Ausübung auszugehen. Darauf, dass das Einkommen aus der fortlaufenden Betriebstätigkeit für sich alleine genommen diesfalls bloß geringfügig (oder gar negativ) ist, kann es für die Zurechnung der Folgeprovisionen aus den in vergangenen Kalenderjahren getätigten Abschlüssen angesichts des Fortbestehens des Betriebes nämlich nicht ankommen (vgl. VwGH vom 29.03.2006, 2004/08/0094; VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231). Dass in diesen angeführten Entscheidungen des VwGH, wie in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.02.2023 vorgebracht wird, die jeweiligen Beschwerdeführer keiner Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 GSVG unterlagen, ändert nichts am Umstand, dass gegenständlich von einem Fortbestehen des Betriebes auszugehen ist.

Auch wenn es sich bei den Einkünften im Jahr 2020 großteils lediglich um Folgeprovisionen gehandelt haben sollte, denen nur Tätigkeiten in früheren Jahren zu Grunde liegen, so stammen diese aus der nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG versicherungspflichtigen Tätigkeit als Versicherungsmakler, und zwar gleichgültig, ob die konkrete Dienstleistung vom Beschwerdeführer im Jahre 2020 oder schon früher erbracht wurde. Es handelt sich im vorliegenden Fall in jedem Fall um Einkünfte, die ursächlich mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, die der Beschwerdeführer auch im Jahre 2020 unbestrittener Maßen noch ausgeübt hat (vgl. VwGH vom 29.03.2006, 2004/08/0094 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276.). Wäre die Tätigkeit als Versicherungsvermittler etwa 2019 endgültig eingestellt und wären in weiterer Folge keinerlei Neuabschlüsse getätigt worden, so wäre der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen und – wie auch in OGH 10 ObS 16/07m der Fall – die bloßen Folgeprovisionen mangels aktiver selbständiger Tätigkeit im Jahr 2020 nicht als maßgebliche versicherungspflichtige Einkünfte heranzuziehen.

Wenn in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.02.2023 auf die Entscheidung des VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0147, verwiesen wird, wonach es im Falle der Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG allein auf die tatsächlich ausgeübte, geringfügige Tätigkeit selbst ankomme und nicht ein allfälliger Gesamtumsatz entscheidend sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass dieser Entscheidung des VwGH ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, zumal im dortigen Fall eine Differenzierung der Umsätze nach Beschäftigungen möglich war. Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine Differenzierung nach den Beschäftigungen des Beschwerdeführers möglich, sodass dieser Verweis in der Stellungnahme vom 01.02.2023 zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen wurde und damit verbundene Betriebsausgaben entstanden sind, kein Argument für das Hinzurechnen von Folgeprovisionen zum versicherungspflichtigen Einkommen darstellt, ist wie folgt auszuführen:

Wie von der belangten Behörde im Bescheid unter Verweis auf VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, und ebenso VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0339, angeführt wurde, stellt die Geltendmachung von Betriebsausgaben ein Indiz für die aktive Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dar. Aufgrund der im gegenständlichen Fall geltend gemachten Betriebsausgaben wäre daher auch bei allfälliger Bestreitung der selbständigen Tätigkeit im Jahr 2020 durch den Beschwerdeführer eine solche impliziert. Diese Ausführung stellt daher nur ein zusätzliches Argument für die – ohnehin unbestrittene – aktive betriebliche Tätigkeit im Jahr 2020 dar. In weiterer Folge sind aufgrund der fortwährend ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler – wie oben ausgeführt – auch die Folgeprovisionen als versicherungspflichte Erwerbseinkünfte zu behandeln.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für das Jahr 2020 festgestellt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG für das Jahr 2020 festgestellt.

Zum Jahr 2021 ist wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer bezieht sein Vorbringen, wonach aus dem Grund keine Versicherungspflicht nach dem GSVG bestehe, weil der überwiegende Teil seiner Einkünfte ausschließlich aus Folgeprovisionen resultiert, auf den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2021. Hierbei verkennt er jedoch, dass die belangte Behörde die Pflichtversicherung im Jahr 2021 nicht aufgrund des Vorliegens eines Entgelts aus Folgeprovisionen, sondern allein aus dem Grund festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer am 28.07.2021 eine Überschreitungserklärung abgegeben und angegeben hat, dass die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2021 und bis auf Widerruf auch für die folgenden Jahre die jeweils geltende Versicherungsgrenze überschreiten und ersuchte er um Aufnahme in die Pflichtversicherung ab 01.01.2021. Da diese Erklärung einem Widerruf der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gleichzustellen ist, wurde seitens der belangten Behörde aufgrund der am 28.07.2021 abgegebenen Überschreitungserklärung das Bestehen der Pflichtversicherung ab 01.01.2021 festgestellt.

Den Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.02.2023, wonach die Abgabe der Überschreitungserklärung aufgrund der dahingehenden Beratung der belangten Behörde und auf Basis des fehlerhaften ersten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 erfolgt sei, sohin eine irrtümlich und aufgrund einer dahingehenden falschen Beratung der belangten Behörde abgegebene Überschreitungserklärung vorliege, ist wie folgt entgegenzuhalten:

Die Abgabe einer Versicherungserklärung bewirkt, dass das Versicherungsverhältnis auch dann für den Zeitraum der Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestehen bleibt, wenn sich nach Einlangen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides herausstellt, dass die Versicherungsgrenze entgegen der abgegebenen Erklärung unterschritten wurde. Insoweit kommt der Versicherungserklärung die Rechtswirkung eines "opting in" zu: Es ist von der Sozialversicherungsanstalt bei Entgegennahme der Erklärung nämlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erklärung, es werde die Versicherungsgrenze überschritten werden, realistischen Annahmen entspricht. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tatsächlich ausübt, ob durch diese Tätigkeit nicht nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtversicherung eingetreten ist und ob sie die erwähnte Erklärung betreffend das voraussichtliche Überschreiten der Versicherungsgrenze abgegeben hat (vgl. VwGH vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).

Will daher der Versicherte vor dem Vorliegen des endgültigen Einkommensnachweises die durch eine Erklärung begründete Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wieder beenden, so genügt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG die Erklärung, dass die maßgebliche(n) Versicherungsgrenze(n) auf Grund der voraussichtlichen Einnahmen (doch) nicht überschritten werde(n).

Demnach ist eine Versicherungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG keine Wissenserklärung. Sie ist als Willenserklärung des Versicherten darauf gerichtet, in die Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung einbezogen werden zu wollen (opting in). (vgl. ebenfalls VwGH vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen zwar frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche eine Partei zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einer Behörde veranlasst haben, kommt es hingegen nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017).

Im Hinblick darauf, dass es also für die laufende Durchführung der Pflichtversicherung ohne Bedachtnahme auf eine Versicherungsgrenze nur einer Willenserklärung des Versicherten bedarf, dürfen auch an den Widerruf dieser Willenserklärung iS des § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Da die vom Gesetz an sich vorgesehene Widerrufserklärung, dass die Versicherungsgrenze nun doch nicht überschritten werde, einer inhaltlichen Überprüfung nach dem Gesagten ohnehin nicht unterliegt, reicht folgerichtig auch eine Erklärung, nicht mehr versichert sein zu wollen, aus. Eine solche Willenserklärung, nicht mehr versichert sein zu wollen, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch nicht abgegeben. Da ihm ein Widerruf der Überschreitungserklärung offen gestanden wäre, er dies jedoch unterlassen hat, ist dem Antrag auf Einvernahme der Zeugin Mag. XXXX nicht stattzugeben. Die Zeugin wurde zum Beweisthema beantragt, dass die Überschreitungserklärung am 28.07.2021 lediglich aufgrund der dahingehenden Beratung durch die belangte Behörde abgegeben worden, tatsächlich eine solche jedoch nicht gewollt gewesen sei. Zumal es jedoch – wie bereits ausgeführt – auf die Beweggründe, welche den Beschwerdeführer zur Abgabe der Versicherungserklärung veranlasst haben, nicht ankommt, kann die Einvernahme der beantragten Zeugin zu keinem anderen Ergebnis führen.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Falschberatung durch die Behörde allenfalls auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen wäre.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z § lit. a ASVG unterlag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Beurteilung von Folgeprovisionen in Bezug auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze anhand der diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu klären waren.

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