BVwG W228 2108335-1

BVwGW228 2108335-13.11.2017

ASVG §4
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs4
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2108335.1.00

 

Spruch:

W228 2108335-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 28.04.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als festgestellt wird, dass XXXX von 01.06.2012 bis 31.12.2012 sowie von 01.04.2013 bis 31.10.2013 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG unterliegt. Für diese Zeiträume unterliegt sie daher nicht der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG.

 

Weiters wird festgestellt, dass XXXX von 01.01.2013 bis 28.02.2013 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Teilversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit.a ASVG unterliegt. Für diesen Zeitraum unterliegt sie daher nicht der Teilversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit.a ASVG.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die WGKK hat mit Bescheid vom 28.04.2015, Zl. XXXX , festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR XXXX , 1080 Wien, XXXX , auf Grund ihrer Beschäftigung bei der XXXX , Frau Mag. XXXX , geboren am XXXX 1976, von 01.06.2012 bis 31.12.2012 sowie von 01.04.2013 bis 31.10.2013 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie von 01.01.2013 bis 28.02.2013 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG unterliegt.

 

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) und die Beschwerdeführerin am 30.05.2012 einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abgeschlossen hätten, wonach erstere für die Beschwerdeführerin Presse- und Öffentlichkeitsarbeiten für diverse Projekte zu verrichten gehabt habe. Die mitbeteiligte Partei habe für die Verrichtung ihrer Tätigkeiten einen Computer der Beschwerdeführerin sowie ihr privates Telefon verwendet. Sie sei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen und habe sich nicht vertreten lassen können. Die mitbeteiligte Partei habe teilweise von daheim und teilweise vom Standort der Beschwerdeführerin aus gearbeitet. Sie sei teilweise an konkrete Arbeitszeiten gebunden gewesen, habe sich diese aber fallweise auch selbst einteilen können. Die mitbeteiligte Partei sei an sämtliche Anweisungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeit, dem Arbeitsort sowie der Art der Verrichtung der Tätigkeit gebunden gewesen. Sie habe über keinen betriebliche Struktur verfügt und keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt. Diese getroffenen Feststellungen würden sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der mitbeteiligten Partei ergeben, welche einen höheren Wahrheitsgehalt aufweisen würden als die Angaben der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme. Es gebe keinen erkennbaren Grund, warum die mitbeteiligte Partei falsche Angaben tätigen sollte, während dies hinsichtlich der Dienstgeber erfahrungsgemäß zwecks Vermeidung von Beitragsnachzahlungen häufig der Fall sei. Rechtlich gesehen handle es sich trotz divergierender Bezeichnung nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag. Eine in sich geschlossene Einheit als Werk vermöge die WGKK in Bezug auf die angebotene Leistung der mitbeteiligten Partei keinesfalls zu erblicken. Die mitbeteiligte Partei habe die von ihr verlangten Leistungen auch in persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin erbracht. Es liege sohin ein pflichtversicherungsrelevantes Arbeitsverhältnis vor. Für die Monate Jänner und Februar 2013 erreiche die monatliche Entlohnung jedoch nicht die in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze, weshalb der Sachverhalt für diesen Zeitraum nicht der Voll-, wohl aber der Teilversicherung unterliege.

 

Gegen diesen Bescheid erhob XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.05.2015, Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, wie folgt: "Hinsichtlich der Begründung verweisen wir auf unsere Ausführungen in unserer Stellungnahme vom 23.03.2014, die wir diesem Einspruch beilegen und die einen integrierenden Bestandteil dieses Einspruchs darstellt. Zusätzlich zu unseren Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.03.2014 halten wir folgendes fest: Sowohl die Ausführungen in unserer Stellungnahme als auch die im Bescheid zitierten Ausführungen des Vereins stellen eindeutig klar, dass kein Dienstverhältnis, das der Vollversicherungspflicht nach ASVG bzw. der Arbeitslosenversicherungspflicht nach AIVG unterliegt, vorliegt. Der Bescheid ist mit folgenden wesentlichen Mängeln behaftet. 1. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23.03.2014 werden nicht objektiv gewürdigt. 2. Die Begründung einer Ermessensübung fehlt vollständig, insbesondere hinsichtlich der Abwägung der Glaubwürdigkeit in Hinblick auf die offensichtlichen Widersprüche zwischen den von Frau XXXX unterschriebenen Verträgen und ihrer Aussage am 25.07.2013. Wie in der Stellungnahme vorn 23.03.2014 mehrmals schlüssig nachgewiesen werden konnte, erfolgt die Befragung von Frau XXXX durch die WGKK nicht objektiv, sondern tendenziös in der Form, dass ihr Worte in den Mund gelegt wurden, ohne dass Frau XXXX über die Rechtsfolgen objektiv aufgeklärt wurde. 3. Es fehlt jegliche Begründung, wie und aufgrund welcher Beweise festgestellt worden ist, dass Frau XXXX persönlich weisungsgebunden gewesen sei. Vielmehr wird der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen hartnäckig ignoriert (vgl. Stellungnahme, Seite 5). Der Bescheid ist daher nicht nur materiellrechtlich unrichtig, sondern auch verfahrensrechtlich nicht rechtmäßig ergangen. Die persönliche Abhängigkeit liegt auf aufgrund ständiger Rechtsprechung des VwGH vor, wenn:

 

* eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung übernommen wurde (liegt nicht vor) und

 

* aufgrund ausdrücklicher Abrede (liegt nicht vor) oder

 

* zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit und Arbeitskraft derart beansprucht

 

wird, dass der Arbeitende über sie auf bestimmte Zeit nichtverfügen kann (liegt nicht vor). Frau XXXX hat sich niemals zur Arbeitsleistung verpflichtet, sondern zur Erstellung von Werken. Es wurden zu keinem Zeitpunkt Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit erteilt. Frau XXXX konnte und durfte die Aufträge verrichten, wann und wo es ihr genehm war und das wurde während der gesamten Vertragsbeziehung auch in dieser Form so gelebt."

 

In der erwähnten Stellungnahme vom 23.03.2014 wurde ausgeführt: "Das Unternehmen XXXX , vertreten durch die Eigentümerin XXXX (bürgerl.: Mag. XXXX ) schloss mit Frau Mag. XXXX einen Werkvertrag ab. Der Werkvertrag vom 30.05.2012 ist angeschlossen. Gegenstand des Werkvertrages war eine in sich abgeschlossene Projektarbeit. Es wurde ein zeitunabhängiges Pauschalhonorar vereinbart. Ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass nach Willen beider Vertragsparteien kein Arbeitsvertrag vorliegen solle. Der Vertragswille ist sohin eindeutig nach Abschluss eines Werkvertrages gerichtet gewesen.

 

Befragung Frau Mag. XXXX

 

Am 25.07.2013 kam es zu einer Befragung von Frau Mag. XXXX durch die Wiener Gebietskrankenkasse. Zur Niederschrift über diese Befragung (anbei, Nummerierung der Fragen ergänzt) ist wie folgt Stellung zu nehmen: Zu 1): Die XXXX (Kunde von XXXX ) schrieb 2012 mehrere Aufgaben aus. Frau Mag. AßI hat sich gemeldet, um bei der XXXX mitzuarbeiten. Frau XXXX war bei diesem Treffen dabei und aufgrund der Tätigkeiten, die Frau Mag. AßI zuvor ausübte, kam ihre Mitarbeit bei XXXX zustande. Zu 2): Die Frage nach einer "Aufnahme" ist tendenziös. Tatsächlich handelte es sich um eine Beauftragung. Zu keinem Zeitpunkt, weder von Seiten der XXXX , noch von XXXX , noch von Frau Mag. XXXX wurde ein Angestelltenverhältnis angedacht. Es herrschte stets Einvernehmen darüber, dass es sich um einen Werkvertrag handelte. Zu 7): Frau Mag. XXXX war an keinen Tätigkeitsort gebunden. Zu 10): Frau Mag. XXXX war an keine fixen Arbeitszeiten gebunden. Tatsächlich fanden zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmern durchschnittlich nur 2 (i.W.: zwei) Treffen pro Monat statt. Diese Treffen bzw. Team-Meetings dienten der Koordinierung der Arbeit, vergleichbar mit Redaktionssitzungen. Gemäß den Erkenntnissen des OLG Wien als Letztinstanz ARD 5317/10/2002 und ARD 5317/9/2002 ist selbst die regelmäßige Teilnahme an Redaktionsbesprechungen kein ausschlaggebendes Indiz für eine Einbindung in den Produktionsmechanismus eines Unternehmens. Zu 11): Es wurde keine Monatspauschale vereinbart, sondern ein Pauschalhonorar für das gesamte Werk, das mit unterschiedlich hohen Beträgen akontiert wurde. Das geht eindeutig aus dem Werkvertrag hervor und wurde auch so gelebt. Zu 12): Das Fehlen jeder Kontrolle über die Arbeitszeit ist ein Beweis für das Fehlen von persönlichen Weisungen. Zu 16):

Frau Mag. XXXX bestreitet, in der Antwort zu dieser Frage den Ausdruck "Monatslohn" verwendet zu haben. Zu 17): Frau Mag. XXXX hatte zwar keine anderen Auftraggeber im Rahmen Ihrer Selbständigkeit, jedoch ging sie vor und während des größten Teils des gegenständlichen Zeitraums einer nichtselbständigen Tätigkeit nach. Die Tätigkeit für das Unternehmen XXXX war daher weder die einzige noch die Haupteinnahmequelle für Frau Mag. XXXX . Es lag daher keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Zu 18) und 19): Frau Mag. XXXX wurde vertraglich ausdrücklich ein Vertretungsrecht eingeräumt was im Rahmen eines Arbeitsvertrages undenkbar wäre. Zu 21): Im Rahmen eines Arbeitsvertrages ist der Urlaubsverbrauch einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dass Frau Mag. XXXX einseitig einen Urlaubsantritt melden konnte, ist ein Beweis gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages. Frau Mag. XXXX war weder verpflichtet, einen Urlaub zu beantragen noch ihn überhaupt zu melden. Sie teilte der Auftraggeberin einfach mit, wann sie nicht in der Stadt sei. Es ist zwischen selbständigen Unternehmern, die gemeinsame Aufträge bearbeiten durchaus üblich, Urlaube dem anderen mitzuteilen. Zu 23) und 26): Frau Mag. XXXX hatte sehr wohl Ausgaben, die im Rahmen dieser Tätigkeit anfielen und die sie selbst tragen musste. Neben Ausgaben für das eigene Telefon auf eigene Rechnung fielen auf Rechnung von Frau Mag. XXXX Fahrtspesen, Reisekosten und die Kosten des eigenen Büros an (vgl. Frage 7). Zu 25) und 26): Es wurde nur zu Beginn der Tätigkeit ein Computer zur Verfügung gestellt. Ab Frühjahr 2013 verfügte Frau Mag. XXXX über einen eigenen Laptop. Daneben verfügte Frau Mag. XXXX durchgehend selbst über die notwendige Ausstattung eines eigenen Büros. Zu 27): Frau Mag. XXXX hatte keinen fixen Arbeitsplatz, kein Telefon und keine Telefondurchwahl des Unternehmens XXXX Eine Eingliederung in das Unternehmen konnte daher nicht vorliegen. Zu 28): Hier liegt eine Verwechslung von persönlichen und sachlichen Weisungen vor. Die klare Unterscheidung zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen ist der Judikatur der obersten Gerichte eindeutig zu entnehmen (s.u.). Zu 29): Eine Konkurrenzklausel wurde in dem Werkvertrag nicht vereinbart. Zu 33): Natürlich trat Frau Mag. XXXX am Markt werbend auf sonst hätte sie ja nicht die Beauftragung durch XXXX erhalten. Zu 34): Welchen Einfluss eine eigene Homepage auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages oder eines Werkvertrages hat, kann nicht nachvollzogen werden. Es sei an die berühmt gewordene Homepage eines ehemaligen Finanzministers erinnert. Obwohl diese kolportierter Weise sehr teuer war, war er trotzdem nicht selbständig tätig. Zu 36): Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes brauchen keine UID-Nummer und bekommen auch von der Finanzverwaltung keine zugeteilt. Trotzdem sind sie selbständige Unternehmer. Frau Mag. XXXX ist Kleinunternehmerin. Zu

35) und 37): Diese Fragen wurden vergangenheitsorientiert gestellt und somit richtig beantwortet. Das ändert aber nichts daran, dass Frau Mag. XXXX eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufzustellen und ihre Einkommensteuererklärung ab dem Jahr 2012 beim Finanzamt einzureichen hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder eine persönliche Weisungsgebundenheit noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch eine Eingliederung in das Unternehmen vorlag. U

 

Untersuchung der Merkmale

 

Der echte Arbeitsvertrag ist gekennzeichnet durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Von der Rechtsprechung wurden dabei verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist. Dabei müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sie können auch in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. zB: OLG Wien 15.12.2004, 8 Ra 148104z OGH 30.10.2003, 8 ObA 45/03f; OLG Wien 12 Ra 206/97v v. 9.12.1997). Aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Werkvertrages kann eine solche Gesamtbetrachtung anhand der von der Judikatur geprägten Merkmale wie folgt vorgenommen werden:

 

Freiheit von persönlichen Weisungen

 

Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung ist der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkvertragen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor, wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind. Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die — soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden — die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten. Gerade die Freiheit von persönlichen Weisungen, also die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbstständig zu regeln und jederzeit zu ändern, wird als entscheidendes Kriterium angesehen, das gegen eine persönliche Abhängigkeit spricht (vgl. OLG Wien 15.12.2004, 8 Ra 148104z). Frau Mag. XXXX konnte ihre Arbeitszeit frei einteilen. Sie war weder an einen bestimmten Arbeitsort noch an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden und hat dies auch nicht behauptet. Sie hatte nur die durch den einzelnen Auftrag vorgegebenen sachlichen Weisungen zu beachten, insbesondere die Fertigstellungstermine, was als sachliche Weisung wohl selbstverständlich ist. Frau Mag. XXXX stand es jederzeit frei, den angebotenen Werkvertrag ohne nachteilige Konsequenzen abzulehnen und sich auch nach Übernahme der Arbeiten vertreten zu lassen. An dieser Tatsache ändert sich auch nichts, wenn Frau Mag. AßI schon im eigenen wirtschaftlichen Interesse den ihr angebotenen Auftrag wahrnahm, da die persönliche und nicht die wirtschaftliche Abhängigkeit das Unterscheidungskriterium ist (vgl. LG Salzburg 19 Cga 181/94a v. 17.9.1996, bestätigt OLG Wien 12 Ra 206/97v v. 9.12.1997, bestätigt OGH 8 Ob A 99/98m v. 17.9.1998).

 

Keine arbeitsrechtlichen Pflichten und keine disziplinäre Verantwortung

 

Typische Erscheinungsformen der Fürsorgepflicht eines Dienstgebers sind u.a. die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung und zu einer die Gesundheit des Arbeitnehmers schützenden Arbeitsplatz und Arbeitszeitgestaltung. Eine Erscheinungsform der Treuepflicht wäre ein Konkurrenzverbot (vgl. ASG Wien 18. 2. 2002, 32 Cga 103/00a). Im vorliegenden Fall wurde ein Urlaubsanspruch weder vereinbart noch bei der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses in Anspruch genommen. Ein Konkurrenzverbot wurde nicht vereinbart, tatsächlich arbeitete Frau Mag. AßI teilweise zeitgleich auch für andere. Frau Mag. XXXX unterlag auch keiner disziplinären Verantwortung in Form einer dienstrechtlichen Kontrolle und war daher nicht in das betriebliche Weisungsgefüge eingebunden. Auch hier ist zwischen sachlicher und dienstrechtlicher Kontrolle zu unterscheiden. Jedem Vertragspartner steht es zu, die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung zu kontrollieren (vgl. OLG Wien 7. 3. 2002, 9 Ra 43/02p). Dass Kontrollen durchgeführt werden, lasst keine Rückschlüsse auf die persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers zu, denen doch die Kontrollen einem sachlichen Zweck, nämlich der Überprüfung, ob die Auftragsdurchführung ordnungsgemäß bewirkt wurde (vgl. OGH 30. 10. 2003, 8 ObA 45/03f).

 

Tragen eines wirtschaftlichen Risikos

 

Frau Mag. AßI hatte selbst ein wirtschaftliches Risiko zu tragen, da sie aufgrund der Annahme oder Ablehnung einzelner Aufträge selbst über ihre Arbeitsleistung und den darauf entfallenden Verdienst entscheiden konnte und tatsächlich höchst unterschiedliche Einnahmenverläufe hatte. Sie hatte auch die mit den Aufträgen verbundenen Ausgaben selbst zu tragen, zB Telefonkosten, Fahrtkosten und die Kosten eines eigenen Büros in Form eines häuslichen Arbeitszimmers.

 

Beistellung der Arbeitsgeräte Frau Mag. XXXX war nicht auf die Arbeitsmittel des Auftraggebers angewiesen. Sie hat auch von zu Hause oder an anderen Orten Auftrage erledigt. Als einziges Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstvertrages verbleibt, dass Frau Mag. XXXX anfänglich ein Computer durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. Dem kommt aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine entscheidende Bedeutung zu. Die Abwägung der einzelnen Kriterien muss vielmehr zu dem Ergebnis führen, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach hinter diejenigen eines von Selbständigkeit geprägten Vertragsverhältnisses zurücktreten (vgl. OLG Wien 15.12.2004, 8 Ra 148/04z).Es lag daher kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor."

 

Mit Schreiben vom 03.06.2015 (eingelangt am 11.06.2015) legte die WGKK die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt durch: (BF: Frau Mag. XXXX ; BFV: Mag. XXXX mitbeteiligte Partei (MP): Mag. XXXX ; WGKK:

Mag. XXXX ; RI: Mag. Harald WÖGERBAUER)

 

RI: Wie kam die Zusammenarbeit mit der MP zustande, wie haben Sie sie kennengelernt? BF: Wir kannten uns flüchtig von vorher, von einem anderen Job. Wir haben für mich eine Unterstützung betreffend ein neues Projekt gesucht. Bei einem Treffen habe ich die MP kennengelernt. Ich weiß nicht, ob die Stelle ausgeschrieben war oder nicht.

 

RI: Im Akt ist von einer Ausschreibung die Rede die zum Kontakt führte: welche Ausschreibung führte zur Meldung der MP bei der BF, was wurde ausgeschrieben und von wem? BF: so war es nicht, sonst wäre mein Kunde nicht dabei gewesen. Ich habe die Firma im Februar 2012 gegründet. Vorher gab es die Firma nicht. Ich habe die Rechnungen an die XXXX gelegt. Die MP war Mitarbeiterin. Ich hätte den Kunden nicht mitgenommen, wenn ich eine Mitarbeiterin für eine noch nicht gegründete Firma gesucht hätte. Die MP hat sich beworben. Es wurde ein Honorar sowie Zahlungsziele vereinbart, welche auch in einem Werkvertrag vereinbart wurden. Es waren mehrere Projekte, die über mehrere Monate gelaufen sind.

 

RI: Was war die genaue Tätigkeit der MP, beschreiben Sie diese mit einigen Beispielen? BF: Es war Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten für die XXXX . Weiters sollte sie sich um Kontakte kümmern und Texte schreiben. Es gibt ein Projekt, das Inhalte hat. Man verfasst dieses in Texte und versucht Journalisten davon zu überzeugen, dass es gelingt. Das Ziel ist die Veröffentlichung dieser Texte. Wie die Kontaktaufnahme erfolgt, ist individuell. Es gibt ein Team-Meeting. In diesem werden die verschiedenen Veranstaltungen (Ausstellungen) besprochen, die es in der Stadt gibt und wie man diese am besten kommuniziert wird ebenfalls besprochen. Man schreibt den Text, gibt es dem Team weiter, oder dem Kunden, mitunter bin ich dann nach Erstellung des Textes dabei, andernfalls wird direkt zum Kunden kommuniziert. Es kann auch Korrekturen geben. Nach diesen gibt es einen finalen Text, mit dem weiter gearbeitet wird. Wenn wir hier von Kunden sprechen, sprechen wir von der XXXX .

 

RI: Woher kommen die Kontakte zu den Journalisten? BF: Man recherchiert im Internet, das ist auch die Aufgabe der MP. Das gehört zum Handwerkszeug.

 

RI: Bei welchen Tätigkeiten war die Koordination mit den Teamkollegen notwendig? BF: Z.B. bei der Erfassung der Inhalte, um zu besprechen, wann welche Veranstaltung stattfindet, was möchte man gerne in der Zeitung stehen haben und zu besprechen mit wem gibt es Kontakt, liegt Interesse vor, um einen Arbeitsfortschritt zu sehen bzw. zu besprechen.

 

RI: Wie oft war diese Koordination mit den Teamkollegen notwendig?

BF: Ich glaube wir hatten jede zweite Woche einen Jour-Fix, bei dem wir zusammenkamen und es wurde dort alles besprochen. Die XXXX war in beiden Verfahrenszeitraumen. Dann gab es noch XXXX , das XXXX .

 

RI: Sind Sie im Rahmen der Teamtreffen zu Mittag zu Tisch gegangen? Wann haben die Treffen stattgefunden? BF: Tagsüber im Büro der Kunden, Mittagessen gab es keines.

 

RI: Laut Vertrag war das Ziel ein Werkvertrag. Beschreiben Sie mir einzelne Leistungen der MP die sie als Werke ansehen? BF: Dass das Ziel erreicht, das man in der Zeitung oder im Internet Artikel über das jeweilige Projekt findet. Dann ist das Projekt abgeschlossen. Das ist die Aufgabe der MP. Es hängt ja nicht nur von der Kontaktaufnahme ab, sondern es erfolgt einen Unterteilung in Kontaktaufnahme, Textschreiben. Das ist eine arbeitsteilige Vorgangsweise. Das sind alles Teile die dann zum gesamten Werk beitragen.

 

RI: Haben Sie je Zahlungen an die MP gekürzt wegen mangelhafter Leistungserbringung? BF: Nein.

 

RI: Ist es richtig, dass die Monatszahlungen schon beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt wurden? BF: ich bin mir nicht mehr ganz sicher. Ich glaube nicht, dass es beim Vorstellungsgespräch gleich war. Wir haben es dann zu Beginn besprochen. Ob es beim ersten Treffen gleich war weiß ich nicht, vielleicht beim zweiten oder dritten Treffen. Es gab andere Projektmitarbeiter vor der MP und mir. Es gab Erfahrungswerte, die dem Honorar entsprochen haben. Das Honorar war durch das Projekthonorar vorgegeben.

 

RI: Wurde später nochmal über die Höhe der Monatszahlungen gesprochen? BF: Beim nächsten Projekt wurde wieder darüber gesprochen. XXXX waren die ersten sechs Monate. Das XXXX findet im Mai statt. D.h. die Arbeiten waren davor zu erledigen und daher fand auch eine Besprechung zu den Monatszahlungen zu einem davorliegenden Zeitraum statt.

 

RI: Ist die MP je durch Krankheit oder Urlaub ausgefallen? BF: Wenn sie krank war, hätte sie sich nicht abgemeldet. Das war nicht üblich. Ob die MP krank war, weiß ich nicht, weil ich es nicht wissen kann. Ich habe keine Unterlagen darüber. Sie würde mich nicht verständigen, wenn sie krank wäre. Ob wir ein Treffen verlegt haben, weil die MP krank oder auf Urlaub war, das weiß ich nicht mehr.

 

RI: Wurde sonst je ein Termin wegen Nichtanwesenheit der MP verschoben? BF: Üblich war, dass wir besprochen haben, wann wir uns das nächste Mal treffen und was gemacht wird. Hat die MP angegeben zum nächsten Treffen nicht anwesend zu sein, haben wir den Termin eben verlegt.

 

RI: Kam es je zu Vertretungen der MP durch andere Personen? BF:

Nein, es steht aber im Werkvertrag drinnen, dass es die Möglichkeit gegeben hätte. Es wäre denkbar gewesen, dass jemand anderer vertritt.

 

RI: Können Sie sich erklären, wieso die MP der Meinung ist, dass sie keine Vertretung bestellen konnte (Frage 19 der WGKK Niederschrift vom 25.07.2013)? BF: Ich glaube der Fall ist nicht eingetreten. Warum die MP es nicht wusste, obwohl es im Werkvertrag festgeschrieben war, weiß ich nicht.

 

RI: Haben Sie jemals über das Vertretungsrecht mit der MP gesprochen? BF: Wir sind sicher den Werkvertrag durchgegangen.

 

RI: Haben Sie sich von der Tätigkeit der BF als Selbständige je sonst irgendwie überzeugt? BF: Nein. Es ist die Frage, ob ich überhaupt überprüfen muss, ob sie andere Projekte macht, ob sie wo anders Geld verdient. Ich habe das nicht gemacht.

 

RI: Hatte die MP eine eigene Mailadresse? BF: Ja, wir hatten E-Mail Adresse. XXXX . Weiter gab es eine XXXX . (Die personalisierte Adresse wurde von der MP angegeben). Später gab es auch eine XXXX Web-Seite. Auch da gab es eine personalisierte Adresse. Die MP hatte auch Zugriff auf die allgemeine Adresse von XXXX .

 

RI: Hatte die MP Visitenkarten? BF fragt nach bei MP. MP gibt an: Es gab sowohl eine Visitenkarte von XXXX als auch von XXXX .

 

RI: Ist von jedem PC der User der MP aufrufbar gewesen? BF: Nein, nur die allgemeine E-Mail Adresse. Ihre XXXX -Adresse war nicht auf allen anderen Rechner abzurufen. Andere Zugangsdaten waren nicht bekannt.

 

RI: Darf dieses Passwort von der MP weitergegeben werden? BF: Die personalisierte nicht, das allgemeine hatte ein allgemeines Passwort, das wir alle wussten.

 

RI: Hat die MP Arbeitsmittel von Ihnen bekommen? BF: Ja, ich habe ihr am Anfang einen Laptop zur Verfügung gestellt. Nach einigen Monaten hat sie sich einen eigenen Laptop gekauft und auf diesem gearbeitet.

 

WGKK: Hatten Sie beiden die gleiche Tätigkeit? BF: Ja.

 

WGKK: Warum wurde dann ein Vertrag zwischen Ihnen beiden abgeschlossen? BF: Ich hatte die Leitung inne, deshalb wurde auch der Vertrag zwischen mir und der MP geschlossen.

 

BFV: Haben Sie andere Mitarbeiter gehabt? BF: Ja, Frau XXXX , die Grafikerin war. Sie war bei uns fix angestellt.

 

BFV: Sie haben das Unternehmen neu gegründet. Sie haben sich erkundigt: War Ihnen der Unterschied zwischen Werkvertrag und Angestellter bewusst? BF: Ja, die Frau XXXX hatte fixe Zeiten bei den Kunden. Die MP wurde punktueller eingesetzt. Es war so, dass die Aufgaben klar abzugrenzen waren. Es wurden klare Aufgaben verteilt. In dem anderen Fall, der Frau XXXX , wäre es nicht möglich gewesen, dies alles selbstständig zu machen.

 

BFV: Was sagen Sie dazu, dass im Bescheid der WGKK Ihnen vorgeworfen wird, Sie wollen nur Beiträge vermeiden? BF: Meine Position war, dass die MP und ich uns verständigt hatten, über ein Arbeitsverhältnis. Wir waren gegenseitig damit einverstanden. Es wurde von der WGKK so gesehen, dass es sich um ein Angestelltenverhältnis handelt. Was mir im Bescheid aufgefallen ist, dass man meinen Aussagen weniger Wahrheitsgehalt einräumt, als den Aussagen der MP. [ ]

 

RI: Wie kam die Zusammenarbeit mit der BF zustande, wie haben Sie sie kennengelernt? MP: Die Angaben der BF sind richtig. Ich habe von einem Arbeitskollegen eine Empfehlung bekommen. Wir kannten uns schon von einem früheren Projekt. So kam die Zusammenarbeit zustanden.

 

RI: Was war Ihre genaue Tätigkeit? MP: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Es geht um Texte schreiben, publizieren, Web-Seite etc. Es ging nicht nur um Journalistenkontakte und das die Berichterstattung erfolgt.

 

RI: Bei welchen Tätigkeiten war die Koordination mit ihren Teamkollegen notwendig? MP: Es gab Jourfix im Rahmen des Projekt XXXX . Alle Mitarbeiter haben sich zu einem Informationsaustausch getroffen. Es gab auch andere Projekte. Es war das Team aber noch nicht so groß Es gab vielleicht zwei Klienten, da gab es Austauschtermine. Im Rahmen der XXXX war das Team größer.

 

RI: Hat die BF je Zahlungen an Sie gekürzt wegen mangelhafter Leistungserbringung? MP: Nein.

 

RI: Ist es richtig, dass die Monatszahlungen schon beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt wurden? MP: Die Darstellung der BF betreffend die Monatszahlungen entspricht der Wahrheit.

 

RI: Möchten Sie noch etwas dazu ergänzen? MP: Ich wusste, beim Projekt XXXX wie viel ich bekomme. Es war klar, dass es am Monatsbeginn überwiesen wurde. Es wurde für weitere Projekte, wenn diese im Raum standen, wieder besprochen. Man konnte vor dem Projekt nichts wissen.

 

RI: Woher haben Sie Ihre Honorarnotenmuster? MP: Ich glaube es gibt Entwürfe, die ich über Google fand. Darin stand, was die Mindestanforderungen sein müssten, die darin zu stehen haben.

 

RI: Sind Sie je durch Krankheit oder Urlaub ausgefallen? MP: Meines Wissens nach nicht, nein. Es gab vielleicht, Weihnachtsurlaub. Es macht jeder zu Weihnachten oder Silvester Pause. ES gab keinen Urlaubsantrag.

 

RI: Wurde sonst je ein Termin wegen ihrer Abwesenheit verschoben?

MP: Nein.

 

RI: Kam es je zu Vertretungen Ihrerseits durch andere Personen? MP:

Nein.

 

RI: Haben Sie jemals über das Vertretungsrecht mit der BF gesprochen? MP: Nein. Mag sein, dass wir die Klausel unseres Werkvertrages besprochen bzw. gemeinsam gelesen haben. Es gab keinen speziellen Focus, auf die Vertretungsklausel.

 

RI: Hatten Sie eine eigene Mailadresse? MP: Ja, wie oben angegeben.

 

RI: Hatten Sie Visitenkarten? MP: Ja, wie oben angegeben.

 

RI: Ist von jedem PC Ihr User aufrufbar gewesen? MP: Anfänglich konnte ich auf der XXXX Seite über Word-Press zugreifen. Da hatte ich auch noch etwas einzupflegen. Später dann nicht mehr.

 

RI: Wie lange war später ungefähr? MP: Ich glaube es war anfänglich. Ich weiß es nicht, vielleicht die ersten zwei Monate. Es gab auch andere Zugänge, z. Facebook, wo der Zugriff über einen personalisierten Zugang erfolgte, der über eine Einladung hinzugefügt wurde. Damit wurde man Administrator.

 

RI: Haben Sie Arbeitsmittel von der BF bekommen? MP: Ja, wie oben bereits angegeben.

 

RI: Wissen Sie noch, wie lange Sie den Laptop von der BF hatten? MP:

Ich glaube bis Frühjahr 2013. Anstatt ein Gehalt zu bekommen, haben wir dieses Mac-Book gekauft, das ich auch privat nutzen konnte. Ich hatte eine Reparatur des Mac-Books. Ich hatte die Rechnung nicht, weil es nicht auf mich ging. Es war aber auch mein persönliches.

 

RI: Frage 28 "Waren Sie weisungsgebunden? Wer erteilte die Arbeitsanweisungen? Gab es einen Vorgesetzten?" haben Sie in der WGKK Niederschrift vom 25.07.2013 beantwortet mit "Ja, die BF erteilte mir Weisungen und ist meine Vorgesetzte". Geben Sie mir zumindest 3 Beispiele für Weisungen? MP: Die BF war als Leitende für Presse die Ansprechperson. Sie hat mir den Freiraum als ihre Mitarbeiterin eingeräumt. Sie war letztendlich die leitende Person der Presseprojekte. Die Aufgaben waren alle mit der BF im Einvernehmen. Sie trat nach außen auf.

 

RI: Haben Sie an keine konkreten Beispiele gedacht, bei der Beantwortung der Frage? MP: Sie war die Pressesprecherin, Ich war Teil-Team vom Presseteam. Bei einer Pressetour bzw. Pressekonferenz war die BF war die Moderatorin, sie war die Nummer eins.

 

RI: Frage 29 der WGKK Niederschrift vom 25.07.2013 haben Sie insoweit beantwortet, dass Sie nicht sicher ob eine Konkurrenzklausel vereinbart ist; wenn Sie sich nicht sicher waren, ob es eine Konkurrenzklausel gibt, warum haben Sie vor Arbeitsantritt im April 2013 im XXXX Museum nicht nachgefragt? MP:

Nein, ich habe nicht darüber nachgedacht.

 

WGKK: keine Fragen.

 

BF ergänzt: Die geschriebenen Texte wurden verschickt, als Drucksorte, als Guide, wurden aber genauso über sämtliche Socialmedia-Kanäle verteilt. Eine Verteilung über E-Mail wäre da zu eng gesehen. Die Drucksorten wurden auch in Pressemappen genutzt. Es gab ein Honorar, die Teilbeträge wurden im Werkvertrag definiert und wurden dann so wie definiert überwiesen. Ich rekrutiere die Projekte, hatte aber auch noch andere Tätigkeiten inne. Die Kunden wurden von mir rekrutiert, ich gebe dann Arbeitsportionen an die Projektnehmer weiter. Daher waren die Tätigkeiten nicht deckungsgleich.

 

BFV: Haben Sie bei der Befragung durch die WGKK auf die Frage, wie die Bezahlung erfolge, das Wort "Monatslohn" verwendet? MP: Das war ein fälschlich benutzter Begriff. Nachdem Sie mir den Unterschied erklärt haben, habe ich die Verwendung der Begrifflichkeit auch entsprechend verwendet.

 

BFV: Zu Frage28 der WGKK: Welche Weisungen hat Ihnen die BF erteilt?

MP: XXXX , du lädst die Journalisten ein. Es geht um letzte Dinge die besprochen werden. Die BF behält den Überblick. Ich sollte die Tätigkeiten selbstständig durchführen. Letztendlich hatte die BF eine Art Qualitätskontrolle oder besser Feedback.

 

BFV: Im Anschluss daran: Sie wurden von Fr. XXXX befragt. Hat Frau XXXX Sie über die Bedeutung dieser Worte aufgeklärt? MP: Nein, es wäre hilfreich gewesen. Ich war immer im Angestelltenverhältnis tätig. Ich sehe ein, dass ich falsche Begriffe, aus meiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis leichtfertiger benutzt habe. Ich habe darüber nicht nachgedacht, dass dies eine andere Bedeutung haben könnte.

 

BFV: Wiederholt die Frage. MP: Ich kann mich nicht daran erinnern, ob ich aufgeklärt wurde.

 

BFV merkt an, es wäre Pflicht der Behörde gewesen anzuleiten.

 

WGKK: Wurden Ihnen jemals von der BF eine Anweisung erteilt: "Machen Sie das so ." oder war eine Änderung im Text bindend? MP: Ja, ich glaube Korrekturen von falschen Inhalten. Es gab sonst Vorlagen. Nein, ich glaube sie hat mich schon als erprobte Person in dieser Position wahrgenommen. Es gab guten Austausch. Es gab bestimmte Vorgaben bzw. Vorlagen.

 

RI: Gab es eine Anweisung: "Machen Sie das so." MP: Ja, z.B. vor einer Pressekonferenz wurde mir gesagt, ich solle die Mappen herrichten etc. Mach ein Posting auf Facebook. Es gab klare Anweisungen, die ich für die BF erledigt habe.

 

RI: Sie haben nach Auftrag der BF gepostet? MP: Ja, es wurde mir auch vertraut, dass ich das Posting gut gestalten kann. Über den Inhalt wurde nicht mehr gesprochen.

 

BF ergänzt neuerlich: Wenn es zielführend erscheint, eine Pressemappe vorzubereiten, dann ist dass die Aufgabe wofür ich die MP beschäftigt habe. Wenn man den Werkvertrag als Weisung sieht . (BFV stoppt die BF). Es ist ja auch ein Teil, dass man sich informiert, wie war die Presse davor, wie war der Kunde, wie haben die anderen diesen Job erledigt, wie wollten die Kunden die Texte gerne lesen.

 

WGKK: Ich verweise auf die Angaben in den Ausführungen.

 

BFV: Ich möchte zusammenfassen, dass gerade durch die Befragung der MP meines Erachtens sehr deutlich geworden ist, dass auf beiden Seiten wenig rechtliches Wissen vorhanden ist, was eine Auftragskonkretisierung ist bzw. eine sachliche Weisung, die bei allen Vertragsformen vorkommen muss. Im Gegensatz zu einer persönlichen Weisung, die auf das persönliche Arbeitsverhalten abzielt. Vor diesem Hintergrund sind einige Antworten der MP bei der Befragung durch die WGKK auch zu sehen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.07.2016, Zl. W228 2108335-1/6E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2015 gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und den Bescheid wegen Unzuständigkeit der WGKK behoben.

 

Gegen dieses Erkenntnis wurde von der WGKK eine außerordentliche Revision erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0123-6, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Am 30.05.2012 wurde zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin ein als "Werkvertrag" bezeichneter schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Vertragsinhalt war die Mitarbeit der mitbeteiligten Partei in Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit für die Beschwerdeführerin.

 

Aufgrund des abgeschlossenen Vertrags leistete die mitbeteiligte Partei im verfahrensrelevanten Zeitraum Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für diverse Projekte der Beschwerdeführerin, nämlich die XXXX , XXXX und das XXXX . Zu den Aufgaben der mitbeteiligten Partei gehörte es, Kontakte zu Journalisten herzustellen. Weiters schrieb sie Texte über die diversen Projekte der Beschwerdeführerin und verteilte diese Texte auf den verschiedenen Kommunikationswegen.

 

Die mitbeteiligte Partei konnte ihre Arbeitszeit mit Ausnahme von Pressekonferenzen und Jour Fixes, welche alle zwei Wochen direkt beim Kunden XXXX stattfanden, selbst bestimmen. Bei XXXX und dem XXXX ist zudem keine Regelmäßigkeit von Kunden Jour Fixes festzustellen. Bei der Festlegung der Jour-Fixes mit den Kunden wurde auf Abwesenheitsangaben der mitbeteiligten Partei Rücksicht genommen. Diese Jour Fixes dienten der Koordinierung der Arbeit. Texterstellung, Textverteilung auf den verschiedenen Kommunikationswegen und Journalistenkontakte waren zeitlich völlig frei disponierbar. Eine Kontrolle der Arbeitszeit der mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die mitbeteiligte Partei hatte der Beschwerdeführerin weder einen Krankenstand zu melden noch musste sie Urlaub beantragen.

 

Die mitbeteiligte Partei konnte ihren Arbeitsort mit Ausnahme von Pressekonferenzen und Jour Fixes selbst bestimmen. Texterstellung, Textverteilung auf den verschiedenen Kommunikationswegen und Journalistenkontakte waren örtlich völlig frei disponierbar.

 

Der zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Vertrag sieht zwar eine Vertretungsklausel vor. Die mitbeteiligte Partei hat sich bei der Erbringung ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin allerdings niemals vertreten lassen, sondern hat ihre Tätigkeit stets persönlich ausgeübt.

 

Die mitbeteiligte Partei unterlag keiner Kontrolle ihrer Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin.

 

Die mitbeteiligte Partei war in ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin keinen persönlichen Weisungen, welche ihre Gestaltungsfreiheit bei Erbringung der Tätigkeit ausgeschaltet hätten, unterworfen.

 

Die mitbeteiligte Partei hatte keinen fixen Arbeitslatz bei der Beschwerdeführerin. Sie benütze für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ihr eigenes Handy. Die Telefonkosten wurden von der mitbeteiligten Partei selbst getragen. Ein Laptop wurde der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin bis ins Frühjahr 2013 zur Verfügung gestellt.

 

Die Honorarhöhe richtete sich nach den Projekten. Die mitbeteiligte Partei wusste bei allen Projekten, mit Ausnahme der XXXX , nicht im Vorhinein wie viel sie bekommen wird.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu der von der mitbeteiligten Partei für die Beschwerdeführerin geleisteten Tätigkeit ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Feststellungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort sowie zur nicht vorhandenen Kontrolle der Arbeitszeit durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin weder einen Krankenstand zu melden hatte noch Urlaub beantragen musste, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Aussage der mitbeteiligten Partei in der niederschriftlichen Einvernahme vor der WGKK am 25.07.2013, wonach sie im Vorfeld melden habe müssen, wann sie auf Urlaub gehe, kann nicht gefolgt werden, zumal sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Aussage der Beschwerdeführerin – selbst angab, dass es keinen Urlaubsantrag gegeben habe.

 

Die Feststellung, wonach sich die mitbeteiligte Partei bei der Erbringung ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin niemals vertreten ließ, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die mitbeteiligte Partei hat die Frage, ob es jemals zu Vertretungen ihrerseits durch andere Personen gekommen sei, dezidiert verneint.

 

Zu der Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei in ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin keinen persönlichen Weisungen unterworfen war, ist beweiswürdigend auszuführen, dass das Vorliegen solcher Weisungen im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist. Die mitbeteiligte Partei gab zwar in der niederschriftlichen Einvernahme vor der WGKK am 25.07.2013 an, dass die Beschwerdeführerin ihr Weisungen erteilt habe, sie blieb in dieser Aussage jedoch völlig unsubstanziiert und führte sie keine konkreten Beispiele für solche Weisungen an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mitbeteiligte Partei schließlich aufgefordert, drei konkrete Beispiele für Weisungen anzuführen, worauf diese jedoch – trotz mehrmaliger Nachfrage - nur allgemeine Ausführungen tätigte und keine konkreten Anweisungen seitens der Beschwerdeführerin wiedergeben konnte. Auf nochmalige Nachfrage, ob es eine konkrete Anweisung im Sinne von "Machen Sie das so" gegeben habe, brachte sie schließlich vor, dass ihr vor einer Pressekonferenz gesagt worden sei, sie solle ein Posting auf Facebook machen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese eine Weisung tatsächlich erteilt wurde, so vermag dieser Umstand jedoch nicht das Vorliegen persönlicher Weisungen, die die Gestaltungsfreiheit der mitbeteiligten Partei bei Erbringung ihrer Tätigkeit ausgeschaltet hätten, zu begründen; eine solche Ausschaltung der Gestaltungfreiheit kann im gegenständlichen Fall – bei Vorliegen ausschließlich einer einzigen Weisung – nicht angenommen werden.

 

Die Feststellungen zu den Arbeitsmitteln ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Die Feststellungen zur Honorarhöhe ergeben sich überwiegend aus der Aussage von Frau XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, da diese die genauesten Wahrnehmungen wiedergab.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

 

Vollversicherung

 

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

 

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

 

2. bis 13. 14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

 

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

 

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

 

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

 

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

 

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

 

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

 

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

 

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

 

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

 

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

 

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

 

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

 

(5) (aufgehoben)

 

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

 

Ausnahmen von der Vollversicherung

 

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

 

1. 2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

 

3.- 16. (2) – (3)..

 

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

 

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

 

1. – 2. 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

 

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

 

b) – d) 4. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

 

Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161).

 

Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei war die Leistung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Projekte der Beschwerdeführerin. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Kontakte zu Journalisten herzustellen, Texte zu schreiben und diese Texte auf den verschiedenen Kommunikationswegen zu verteilen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst‑)Leistungen eines Erwerbstätigen, der über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).

 

Da somit das Vorliegen von einem oder mehrerer Werkverträge im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, mwN).

 

Zur persönlichen Arbeitspflicht:

 

Grundvoraussetzung für die Annahme von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller DRdA 2010, 371; vgl. auch VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332).

 

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.

 

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).

 

Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).

 

Von einer die persönliche Leistungspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen, zumal es vorliegend nie zu einer Situation gekommen ist, in der sich die mitbeteiligte Partei von einer dritten Person vertreten hätte lassen, sondern hat sie ihre Leistung stets persönlich erbracht. So ist zu berücksichtigen, dass ein (allenfalls vorliegendes) Vertretungsrecht die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließt, wenn diese Befugnis auch tatsächlich gelebt wurde.

 

Somit ist im Lichte der o.a. Judikatur die persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei zu bejahen.

 

Zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit:

 

Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100, mwH auf VwGH (verst. Senat), 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

 

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).

 

Was die Tätigkeit von der mitbeteiligten Partei anlangt, sind keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Eingliederung in die Ablauforganisation der Beschwerdeführerin erkennbar, zumal die mitbeteiligte Partei ihre Tätigkeit– ohne an bestimmte Arbeitszeiten gebunden zu sein – zum Teil auch von zu Hause aus ausübte. Die mitbeteiligte Partei konnte ihre Arbeitszeit mit Ausnahme von Pressekonferenzen und Jour Fixes, welche alle zwei Wochen stattfanden, selbst bestimmen. Diese Jour Fixes waren jedoch von der Intensität unterschiedlich und orientierten sich an den Verfügbarkeiten der mitbeteiligten Partei. Texterstellung, Textverteilung auf den verschiedenen Kommunikationswegen und Journalistenkontakte waren zeitlich und örtlich völlig frei disponierbar. Sie war sohin in Bezug auf Arbeitszeit und –ort keinen Weisungen der Beschwerdeführerin unterworfen.

 

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

 

Im gegenständlichen Fall übte die mitbeteiligte Partei ihre Tätigkeit im weitaus überwiegenden Teil in Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus und müsste sohin, um das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten zu bejahen, die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen vorliegen. Persönliche Weisungen wurde jedoch im gegenständlichen Fall – den oben getroffenen Feststellung folgend - nicht erteilt.

 

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei Richtlinien unterworfen gewesen wäre, die ihre Tätigkeit und ihr arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten. Die mitbeteiligte Partei war nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin organisatorisch eingebunden war, war keinen persönlichen Weisungen, welche die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Tätigkeit weitgehend ausgeschaltet hätten, unterworfen und es bestand keine die persönliche Bestimmungsfreiheit der mitbeteiligten Partei einschränkende Kontrollmöglichkeit durch die Beschwerdeführerin.

 

Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt somit, dass bei den Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwiegen. Sie ist daher iSd § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern lediglich gleich zu halten und unterliegt somit im Zeitraum von 01.06.2012 bis 31.12.2012 sowie von 01.04.2013 bis 31.10.2013 der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG.

 

Zumal im Zeitraum von 01.01.2013 bis 28.02.2013 das monatliche Entgelt nicht die in § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze erreichte, liegt für diesen Zeitraum Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit.a ASVG vor.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Entscheidung folgt in allen entscheidungswesentlichen Fragen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle bzw. in der dort angeführten Literatur zitiert ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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