BVwG W224 2164606-1

BVwGW224 2164606-126.1.2018

B-VG Art.133 Abs4
Privatschulgesetz §21 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2164606.1.00

 

Spruch:

W224 2164606-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereins "XXXX" als Schulerhalter der Privatschule "XXXX des Vereins XXXX'" gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 29.05.2017, Zl. BMB-24.295/0002-Präs.12/2017, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 21 Abs. 1 Privatschulgesetz, BGBl. I Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Privatschule "Friedrich Eymann Waldorf Schule des Vereins ‚XXXX'" in XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom XXXX, XXXX, genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 1990/91 bescheidmäßig (vgl. XXXX) auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

 

2. Mit Schreiben vom 18.10.2016 beantragte der Verein "XXXX" die Kostenübernahme von einer Direktionsstelle und acht Klassenlehrerstellen in der Privatschule.

 

3. Mit Bescheid vom 29.05.2017, Zl. BMB-24.295/0002-Präs.12/2017, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand. Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 PrivSchG fallen, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Aus dem in § 21 Abs. 1 PrivSchG verwendeten Begriff "öffentliche Schulen gleicher Art" ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung gemäß dieser Bestimmung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß § 21 PrivSchG nicht subventioniert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Als solche könne sie daher nicht gemäß § 21 PrivSchG subventioniert werden.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein "XXXX" fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus, seiner Ansicht nach sei § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht so auszulegen, dass Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut nicht bzw. nur Schulen gleicher Art subventioniert werden können. § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG besage lediglich, dass die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegen dürfe. Da es keine öffentlichen Schulen gleicher Art gebe, könne § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG seien konfessionelle Schulen mit eigenem Organisationsstatut zu subventionieren, soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspreche. Es ergebe sich durch die Auslegung des § 21 Abs. 1 PrivSchG in der von der belangten Behörde vorgenommenen Weise eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gegenüber konfessionellen Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut schlechter gestellt wären.

 

5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mittels ELAK am 17.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Verein "XXXX" ist Schulerhalter der Privatschule "XXXX des Vereins XXXX'", welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Das Organisationsstatut dieser Privatschule wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom XXXX, XXXX, genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 1990/91 bescheidmäßig (vgl. XXXX) auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu A) Abweisung

 

1. Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden (§ 17 Abs. 2 PrivSchG).

 

Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

 

Nach § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund für nicht-konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

 

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,

 

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,

 

c) für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und

 

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

 

Die Privatschule des beschwerdeführenden Vereins ist unstrittig eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, also eine Privatschule ohne geregelte Schulartbezeichnung. Die gegenständliche Privatschule entspricht somit nicht einer im SchOG angeführten Schulart. Das der Privatschule zugrundeliegende Organisationsstatut wurde der zuständigen Behörde vom Schulerhalter der Privatschule zwecks Genehmigung vorgelegt und auch genehmigt. Die Entscheidung, dass die Privatschule eine solche mit eigenem Organisationsstatut sein und somit keiner im SchOG angeführten Schulart entsprechen solle, traf der Schulerhalter.

 

Das Vorbringen der Beschwerde, wonach § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG nicht anwendbar sei, weil es keine öffentlichen Schulen gleicher Art wie die verfahrensgegenständliche Privatschule gäbe, übersieht den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Subventionierung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig macht, dass eine Privatschule als eine Schule im Sinne des II. Hauptstückes des SchOG geführt wird.

 

Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; § 18 Abs. 1 PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). Nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut können vom Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht erfasst werden, weil es keine öffentlichen Schulen gleicher Art gibt.

 

Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht-konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 1. ZPEMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1368, FN 1c) zum Abschnitt IV PrivSchG mit Verweis auf VwGH 28.3.2002, 95/10/0265; siehe auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.2.1990, B 1590/88, wonach der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (‚Belgische Sprachenfälle', 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff.)" mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.

 

Aus diesem Grund ist aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.

 

Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.

 

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der beschwerdeführende Verein nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

 

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 PrivSchG (VwGH 20.6.1994, 90/10/0075; 28.3.2002, 95/10/0265) bzw. des Verfassungsgerichtshofes unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. VfGH 27.2.1990, B 1590/88).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte