StudFG §50 Abs1 Z4
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2144160.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28.10.2016, Dok. Nr.: 364062701, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 Z 4 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2016, abgewiesen. Die im Dezember 2015 ausbezahlte Studienbeihilfe in der Höhe von € 709,00 ist zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemerster 2010/11 ihr Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz aufgenommen und später an die Universität Wien gewechselt. Zuletzt wurde ihr Antrag auf Studienbeihilfe mit Systemantragsbescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.03.2015 für den Zeitraum Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/16 bewilligt. In der Begründung dieses Bescheides hieß es wörtlich ua.:
"Hinweis: Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe kann trotz dieser Bewilligung wegfallen. Melden Sie deshalb sofort jeden Studienabbruch und Studienwechsel, einen Wechsel des Studienortes sowie den Abschluss des geförderten Studiums oder eines sonstigen Studiums."
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 02.12.2015, Bescheid Nr.: 345022501, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende November 2015 erloschen sei und die seit Ende November 2015 bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von € 709,00 zurückzuzahlen sei. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im November 2015 die letzte Prüfung ihres Studiums abgelegt und somit ihr Studium abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe sei daher gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG erloschen. Die nach Erlöschen dieses Anspruchs angewiesene Studienbeihilfe sei gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzuzahlen.
3. Am 15.12.2015 langte bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, eine als "Einspruch" bezeichnete Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid ein, in welcher die Beschwerdeführerin darlegte, sie habe das Studium noch nicht abgeschlossen, "weil am 11.12.2015 noch immer die Abschlußnote nicht absolviert war." Da die letzte Leistungsnote noch nicht eingetragen gewesen sei, habe sie die Dezemberanweisung im guten Glauben verbraucht. Neben dem "Einspruch" übermittelte die Beschwerdeführerin einen Screenshot ihres Elektronischen Prüfungspasses aus dem Online-System der Universität Wien vom 11.12.2015 mit dem Eintrag "Abschlussnote, aktuell nicht absolviert". Am gleichen Screenshot wurde das Studium der Beschwerdeführerin als "A 783 101 Doktoratsstudium Rechtswissenschaften UG2002 von 01.03.2012 bis 11.11.2015" bezeichnet.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 11.01.2016, Bescheid Nr.: 350606201 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 02.12.2016 bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Rücksprache mit dem Prüfungsreferat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin die letzte Prüfung ihres Doktoratsstudiums am 11.11.2015 absolviert habe. Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlösche mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt habe. Das Datum der Eintragung in den Prüfungspass bzw. das Ausstellungsdatum des Bescheides sei dafür nicht entscheidend. Darüber hinaus sei auch guter Glaube beim Empfang von Beihilfen nach Eintreten eines Erlöschungsgrundes für die Rückzahlungsverpflichtung unerheblich.
5. Am 20.01.2016 langte bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, ein Schreiben betreffend "Berufung gegen den Bescheid vom 11.01.2016" und "Antrag über Vorlage beim Senat zur Entscheidung" ein. Darin wurde ausgeführt, zum Abschluss des Doktorats müssten nicht nur die Dissertation und Defensio erfolgreich absolviert werden, sondern auch begleitende Lehrveranstaltungen, unter anderem eine Pflichtveranstaltung im Fach der Dissertation (im vorliegenden Fall daher im Fach Zivilverfahrensrecht). Eine solche habe die Beschwerdeführerin während ihres Doktoratsstudiums aber nie besucht und daher auch ihre letzte Prüfung nicht absolviert, weshalb auch die Endnote nicht eingetragen gewesen sei.
6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2016, Dok. Nr.: 364062701, wurde dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 11.01.2016 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, die Universität Wien habe im Zuge der elektronischen Datenübermittlung im Dezember 2015 den Studienabschluss der Beschwerdeführerin mit Abschlussdatum 11.11.2015 übermittelt. Daher habe die belangte Behörde die Rückforderung der für Dezember 2015 bezogenen Studienbeihilfe ausgesprochen. Im Ermittlungsverfahren sei der belangten Behörde von der Universität Wien der Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 24.11.2015 über die Verleihung des akademischen Grades der Doktorin der Rechtswissenschaften übermittelt worden. Auch demnach sei das Studium am 11.11.2015 abgeschlossen worden.
7. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Studium sei im Dezember 2015 noch nicht abgeschlossen gewesen, weil noch nicht alle Fächer des Doktorats absolviert gewesen seien.
8. Mit Schreiben vom 05.01.2017, eingelangt am 10.01.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, wonach sich aus dem automationsunterstützten Datenverkehr der mit 11.11.2015 datierte Studienabschluss ergeben habe und eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin über einen Doktorgrad verfüge. Die Beschwerdeführerin habe ihren Bescheid über die Verleihung des Grades der Doktorin persönlich übernommen und einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet. Eine Berichtigung des Datums habe laut Beschwerdeführerin seitens der Universität nicht vorgenommen werden können. Es könne daher nicht von Einfluss ein, ob eventuell Lehrveranstaltungen nicht absolviert worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemerster 2010/11 ihr Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität in Graz aufgenommen und später an die Universität Wien gewechselt. Ihr Antrag auf Studienbeihilfe wurde mit Systemantragsbescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.03.2015 für den Zeitraum Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/16 bewilligt, die Studienbeihilfe betrug ab März 2015 monatlich € 709,00. Zuletzt wurde die Studienbeihilfe für Dezember 2015 angewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat am 11.11.2015 mit dem Abhalten ihrer Defensio das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (Doktorin der Rechtswissenschaften) hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2015 persönlich übernommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Verfahren eingeholten Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades der Doktorin der Rechtswissenschaften an die Beschwerdeführerin und aus dem Abschlusszeugnis zum Doktoratsstudium, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2016, lauten:
"1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
[...]
9. Abschnitt
[...]
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1. verstorben ist oder
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
3. das Studium abbricht oder
4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
[...]
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende
1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder
2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.
Zu A)
1. Gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
Der Regierungsvorlage zu § 50 der Stammfassung des StudFG (RV 473 BlgNR, 18 GP , 39) sind folgende Erläuterungen zu entnehmen: "Unter der in Abs. 1 Z 4 genannten, zum höchsten erreichbaren akademischen Grad führenden Prüfung ist immer die jeweilige Prüfung innerhalb des Studiums, für das Studienbeihilfe bezogen wird, zu verstehen: bei einem Diplomstudium der Abschluß der zweiten Diplomprüfung, bei einem Doktoratsstudium das abschließende Rigorosum". Mittlerweile werden Doktoratsstudien in der Regel durch das Rigorosum oder die Defensio abgeschlossen (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 50).
Dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Doktorin der Rechtswissenschaften" an die Beschwerdeführerin vom 24.11.2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2015 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades iVm. dem Studienplan des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften, Dissertationsgebiet: Zivilverfahrensrecht (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien gemäß UG 2002, 22. Stück, Nummer 165 vom 11.05.2009) erfüllt hat. Aus dem Abschlusszeugnis zum Doktoratsstudium ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2016 die Defensio positiv absolviert hat.
Dem Studienplan des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien gemäß UG 2002, 22. Stück, Nummer 165 vom 11.05.2009) ist in § 4 (Aufbau des Studiums) Abs. 1 zu entnehmen, dass im Rahmen des Studiums verpflichtend folgende Lehrveranstaltungen positiv zu absolvieren sind: a) eine Vorlesung zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre (im Umfang von 2 SST [Semesterwochenstunden], 4 ECTS), b) eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (Seminar oder Kurs) zur Judikatur- oder Textanalyse (2 SST, 6 ECTS), c) ein Seminar im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens (2 SST, 6 ECTS), d) zwei Seminare, davon eines verpflichtend aus dem Dissertationsfach (4 SST, 12 ECTS) und
e) Lehrveranstaltungen aus dem Dissertationsfach oder dem Bereich der Wahlfächer (6 SST, bis zu 18 ECTS). Die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen a) bis c) ist Voraussetzung für die Genehmigung des Dissertationsvorhabens (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
Der Abschluss des Studiums setzt gemäß § 4 Abs. 4 des Studienplans des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften unter anderem eine öffentliche Defensio voraus. Gemäß § 8 Abs. 1 des genannten Studienplans erfolgt eine öffentliche mündliche Abschlussprüfung (Defensio) vor einer Kommission, wenn alle Leistungsnachweise im Sinne des § 4 positiv erbracht wurden und die Dissertation durch zwei Beurteiler/innen positiv beurteilt wurde.
Bereits aus dem dem Doktoratsstudium der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Studienplan ergibt sich daher, dass die Absolvierung der Defension nur dann möglich ist, wenn über alle im Rahmen des Studiums verpflichtenden Lehrveranstaltungen positive Leistungsnachweise vorliegen.
Da die Beschwerdeführerin, wie eindeutig aus dem Abschlusszeugnis Doktoratsstudium vom 24.11.2015 sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst hervorgeht, die Defensio (und somit laut Studienplan die letzte vorgesehene Prüfung des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften) positiv absolviert hat und ihr der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades übergeben wurde, bleibt kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin auch alle für das Studium notwendigen Prüfungen positiv abgelegt hat.
Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem von der Beschwerdeführerin selbst als Beweis vorgelegtem Screenshot, dass das Studium abgeschlossen ist ("A 783 101 Doktoratsstudium Rechtswissenschaften UG2002 von 01.03.2012 bis 11.11.2015") und somit auch laut Online-System der Universität Wien die letzte Prüfung ihres Studiums bereits absolviert sei muss. Die Eintragung der Note im Online-System der Universität ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note im Online-System.
Die Beschwerdeführerin hat mit Absolvierung der Defensio das Studium abgeschlossen. Mit Bescheid vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin der akademische Grad verliehen. Die Beschwerdeführerin könnte daher im Rahmen des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften auch gar keine weiteren Lehrveranstaltungen mehr absolvieren.
Da die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezog, am 11.11.2015 abgelegt hat, erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe Ende des Monats November 2015.
Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (VwGH 22.02.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht (VwGH 24.09.1997, 97/12/0152). Die Erlassung eines eigenen Bescheides, der das Erlöschen des Anspruches feststellt, kann im rechtlichen Interesse des Studierenden etwa in Zusammenhang mit der Rückforderung zuviel ausbezahlter Studienbeihilfe geboten sein (vgl. RV 473 BlgNR, 18 GP , 39).
Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin auch im Dezember 2015 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG noch Studienbeihilfe bezogen. Für diesen Fall sieht § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG eine Rückzahlungspflicht des Studierenden vor.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die im Dezember 2015 angewiesene Studienbeihilfe in gutem Glauben verbraucht, ist nicht zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 21 Abs 1 lit b Studienförderungsgesetz (inhaltlich unverändert § 51 Abs. 1 Z 4 StudFG) wegen Erlöschens des Anspruches lediglich vom Eintritt des Erlöschensgrundes und der Auszahlung einer Studienbeihilfenrate für einen nachher liegenden Zeitraum abhängig ist. In diesem Zusammenhang kommt der rechtzeitigen Meldung des Erlöschensgrundes durch den Studierenden und einem allfälligen guten Glauben des Studierenden keine Bedeutung zu (VwGH 26.05.1977, 0203/77). Auch aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. RV 473 BlgNR, 18 GP , 39; vgl. auch BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1).
Weder ist es der Beschwerdeführerin gelungen, mit ihrem Vorbringen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist sohin, soweit eine Rückzahlung in voller oder teilweiser Höhe nicht bereits erfolgte, weiterhin verpflichtet, den Betrag von € 709,00 zurückzuzahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezogen hat, Ende November 2015 bereits abgelegt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einem hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalt klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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