EMRK 1. ZP. Art.2
SchUG §42 Abs14
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §24 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §5
StGG Art.17
StGG Art.2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
B-VG Art.133 Abs4
EMRK 1. ZP. Art.2
SchUG §42 Abs14
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs2
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §24 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §5
StGG Art.17
StGG Art.2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2012294.1.00
Spruch:
W224 2012294-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1. XXXX und der 2. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, beide beschwerdeführenden Parteien vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Am Rathauspark, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Leibnitz vom 30.07.2014, Zl. 20-10/700-2014, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte als Erziehungsberechtigte der Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.07.2013 dem Bezirksschulrat Leibnitz (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 die Teilnahme am häuslichen Unterricht für die 3. Klasse Hauptschule (7. Schulstufe) an. Diese Anzeige nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.09.2013 "zustimmend zur Kenntnis" und wies wie folgt auf "gesetzliche Auflagen" hin: "Gemäß § 11 Abs. 4 leg.cit. ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis (Externistenzeugnis) nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 leg.cit. zu erfüllen hat. Darüber hinaus könnte danach keine weitere Genehmigung nach § 11 Abs. 2 erteilt werden. Den Anforderungen für die Externistenprüfung ist der Lehrplan der Hauptschule, 3. Klasse (7. Schulstufe), zugrundezulegen. Alle Unterrichtsbehelfe, wie Bücher etc., müssen selbst besorgt werden. Als späteste Frist für die Vorlage des Externistenzeugnisses wird von uns der 4. Juli 2014 bestimmt."
2. Die Erstbeschwerdeführerin wandte sich mit einem Schreiben vom 03.03.2014 an die Bundesministerin für Bildung und Frauen, indem sie im Wesentlichen vorbringt, dass sich die "Art der Externistenprüfung, wie sie derzeit angehalten" werde, "nicht mit der Art und Weise vereinbaren" lasse, wie sich die Zweibeschwerdeführerin ihr Wissen aneigne. Die Erstbeschwerdeführerin ersuchte aus diesem Grund um einen Gesprächstermin mit der Bundesministerin für Bildung und Frauen.
3. Am 27.06.2014 richtete die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde, indem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass "seitens des Ministeriums bis jetzt keine Gesprächsbereitschaft gezeigt" worden sei und die Zweibeschwerdeführerin aus diesem Grund für das Schuljahr 2013/2014 kein Zeugnis vorlegen würde. Die Erstbeschwerdeführerin führte in diesem Schreiben weiters aus:
"Gleichzeitig melde ich meine Tochter hiermit für das kommende Schuljahr 2014/15 zum häuslichen Unterricht ab."
4. Die belangte Behörde wies die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2014 darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 06.09.2013 auf die gesetzlichen Auflagen hingewiesen und dass als "späteste Frist für die Vorlage des Externistenzeugnisses der 4. Juli 2014" festgelegt worden wäre. Für den Fall, dass kein Externistenzeugnis über eine lehrplankonforme Externistenprüfung hinsichtlich der 3. Klasse (7. Schulstufe) vorgelegt werde, sei die Schulstufe nicht positiv abgeschlossen. Ein weiterer häuslicher Unterricht sei dann nicht mehr möglich.
5. Mit Schreiben vom 15.07.2014 forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 einen Prüfungsnachweis über eine abgelegte entsprechende Prüfung an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule bis längstens 29.07.2014 vorzulegen.
6. Mit Bescheid vom 30.07.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) ordnete die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass die Zweitbeschwerdeführerin künftig ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei der Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes an einem häuslichen Unterricht der zureichende Erfolg jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten entsprechenden Schule mit Öffentlichkeitsrecht nachzuweisen sei. Weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde einen solchen Nachweis über den Erfolg in der 7. Schulstufe durch die Zweitbeschwerdeführerin nicht erbracht habe, wäre für die Zweitbeschwerdeführerin der Besuch der 7. Schulstufe in einer öffentlichen Pflichtschule anzuordnen gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautete: "Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, i.d.g.F., ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundlich vertretene Erziehungsberechtigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerde darin, dass zum einen eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung seitens der belangten Behörde ergangen sei. Zum anderen macht die Beschwerde die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG), Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit (Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG), Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung (Art. 18 StGG), Recht auf Bildung (Art. 2 1. ZPEMRK) und dem "tragenden Grundsatz des Art. 14 Abs. 5a B-VG", welcher "programmatisch festschreibe", dass "[i]m partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen [ist], damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken." Die "tiefgreifende" Verletzung in den genannten verfassungsgesetzlichen Rechten werde dadurch bewirkt, dass das Ablegen einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 iVm § 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule möglich sei und die Beschwerdeführerinnen dadurch ihre Entscheidung, an welcher Schule die notwendige Externistenprüfung abgelegt werden soll, nicht "frei nach ihrem Willen und Bedürfnissen" treffen könnten. Die Beschwerde regte weiters an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen auf Art. 140 Abs. 1 B-VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich §§ 4, 5 und 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (konkret von § 60 AVG) erblickte die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid "lediglich damit begründet, dass der Drittbeschwerdeführer die Externistenprüfung nicht an einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule abgelegt habe, weshalb anzuordnen gewesen sei, dass der Drittbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2014/2015 seine Schulpflicht an der Sprengelschule der VS Thalheim zu erfüllen hat." Es liege "eine reine Scheinbegründung der belangten Behörde vor, die den angefochtenen Bescheid einer ordnungsgemäßen Überprüfung zu entziehen" suche. Diese Begründungsmangel sei wesentlich, da die Beschwerdeführerinnen dadurch an der Verfolgung ihrer Rechte und die "Instanz" an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert würden. Die Beschwerde beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2014/2015 die allgemeine Schulpflicht nicht an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen habe, sondern die allgemeine Schulpflicht weiterhin im Rahmen des häuslichen Unterrichts erfüllen könne, in eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, "dem angefochtenen Bescheid gemäß § 20 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8. Der Landesschulrat für Steiermark legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.09.2014, eingelangt am 25.09.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin zeigte der belangten Behörde am 04.07.2013 die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für die 3. Klasse Hauptschule (7. Schulstufe) im Schuljahr 2013/2014 an. Die belangte Behörde nahm dies zur Kenntnis und legte eine Frist bis längstens 04.07.2014 für die Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses fest. Die Erstbeschwerdeführerin legte binnen Frist kein entsprechendes Externistenprüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule über den positiven Abschluss der 3. Klasse Hauptschule (7. Schulstufe) durch die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2013/2014 vor. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch kein Prüfungszeugnis einer anderen Schule vor. Mit Bescheid vom 30.07.2014 (angefochtener Bescheid) ordnete die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr ihre Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:
"Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
[...]
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnischen Schule - mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
[...]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[...]"
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin
1. Zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht ist, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde, obwohl ein Bescheid fälschlich die Erklärung enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
1.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen (gesetzlichen) Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) eingebracht. Die Beschwerde ist somit zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet:
2.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. Gemäß § 4 Schulpflichtgesetz 1985 sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
2.1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Gemäß § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Nach § 11 Abs. 2 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist. Gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
2.1.3. Was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG). Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
2.1.4. Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187, 25.04.2001, 2000/10/0187, 27.03.2014, 2012/10/0154). Für den Fall, dass keine Prüfung abgelegt wird, schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz Schulpflichtgesetz 1985) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 Schulpflichtgesetz 1985) zu erfüllen habe.
2.2. Zum Vorbringen der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
2.2.1. Zum Gleichheitssatz gemäß Art. 2 StGG
Nach Ansicht der Beschwerde liegt die Verletzung von Art. 2 StGG darin begründet, dass das Ablegen einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule möglich sei. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts durch ein Externistenprüfungszeugnis bzw. eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vor Schulschluss vorlegte. Die Erstbeschwerdeführerin legte auch kein sonstiges Prüfungszeugnis einer anderen Schule vor. Das Vorbringen der Beschwerde zur Verletzung des Art. 2 StGG ist insofern im vorliegenden Fall nicht präjudiziell bzw. "hypothetisch", weil eben kein Fall vorliegt, in dem ein Prüfungszeugnis einer anderen Schule vorgelegt wurde und die Erstbeschwerdeführerin dadurch, dass dieses nicht anerkannt worden wäre, in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung einer - wie die Beschwerde behauptet - Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist jedenfalls, dass im Anlassfall ein Sachverhalt mit einer (unsachlichen) Differenzierung verwirklicht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil durch die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Prüfungszeugnis vorgelegt wurde. Die Frage, ob die in § 11 Abs. 4 iVm § 5 SchPflG als Erfolgsnachweis vorgesehene Prüfung auch an einer anderen als einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule abgelegt werden kann, ist daher nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Diese Frage kann daher dem Grunde nach dahinstehen (VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).
Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 4 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008).
2.2.2. Zu den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG, Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung sowie auf Bildung gemäß Art. 2 1. ZPEMRK
Gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert somit die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Gerade dies ist durch den angefochtenen Bescheid nicht geschehen, weil der Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht vorgeschrieben wurde, die Befähigung zur Erteilung von häuslichem Unterricht in irgendeiner Weise ("in gesetzlicher Weise") nachzuweisen.
Gemäß Art. 18 StGG steht es Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. Gemäß Art. 2
1. ZPEMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden. Es ist wohl nach dem zugrunde gelegten, unstrittigen Sachverhalt eindeutig, dass hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung in diesen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht stattfinden kann.
Eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Wissenschafts- und Unterrichtsfreiheit, Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung sowie auf Bildung kann somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein.
2.2.3. Zur Verletzung des "tragenden Grundsatzes des Art. 14 Abs. 5a
B-VG"
Der "tragende Grundsatz des Art. 14 Abs. 5a B-VG" ist nicht geeignet, subjektive Rechte der Erstbeschwerdeführerin zu begründen und in weiterer Folge zu verletzen. Art. 14 Abs. 5a B-VG stellt somit keine taugliche Anfechtungsgrundlage dar.
2.3. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Beschwerde macht hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass keine den Anforderungen des § 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung ergangen sei. Dabei zitiert die Beschwerde eine - offenbar aus einem anderen, also nicht dem angefochtenen Bescheid entstammende - Passage, wonach "der Drittbeschwerdeführer die Externistenprüfung nicht an einer im § 5 des Schulpflichtgesetzes genannten Schule abgelegt habe, weshalb anzuordnen gewesen sei, dass der Drittbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2014/2015 seine Schulpflicht an der Sprengelschule der VS Thalheim zu erfüllen hat". Auf diese Passage wird das Vorbringen der mangelhaften Bescheidbegründung gestützt, indem die Beschwerde geltend macht, dass es sich dabei um eine "Scheinbegründung" handle, die die "Instanz" an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides hindere. Schon allein deshalb, weil die angeführte und zitierte "mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides" überhaupt nicht Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides ist, kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist die im angefochtenen Bescheid tatsächlich ergangene Begründung ausreichend schlüssig und nachvollziehbar. Das die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüfende Bundesverwaltungsgericht erkennt die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen, von denen sie sich bei Erlassung des angefochtenen Bescheides leiten ließ. Diese Erwägungen sind jedenfalls auch ausreichend, damit das Bundesverwaltungsgericht überprüfen kann, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde aus welchen Gründen ausgegangen ist und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sie zum Spruch des Bescheides bewogen haben (vgl. VwGH 27.06.1995, 92/07/0184). Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften geht daher ins Leere.
Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin
1. Zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen:
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Auf Grund dieser klaren Bestimmung richtet sich im vorliegenden Fall der mj. Zweitbeschwerdeführerin die Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, nicht an die Zweitbeschwerdeführerin selbst, sondern an die Erstbeschwerdeführerin als ihre Mutter. Da somit (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nur die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet war, für die Ablegung der Prüfungen im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu sorgen, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin (VwGH 29.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304). Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erging der angefochtene Bescheid nicht. Es besteht daher keine Beschwerdelegitimation, die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist als unzulässig zurückzuweisen.
Zu A) I und II. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. Die Beschwerdeführerinnen stellten den Antrag, dem angefochtenen Bescheid gemäß § 20 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 20 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die bescheiderlassende Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 20 Abs. 2 erster Satz VwGVG). Im vorliegenden Fall schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Bescheides nicht aus. Aus diesem Grund kommt dem angefochtenen Bescheid auf Grund von § 20 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu. Der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag geht daher ins Leere.
2. Die Beschwerdeführerinnen stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung, dass die Zweitbeschwerdeführerin künftig ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Pflichtschule zu erfüllen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Bezirksschulrat Leibnitz festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bezirksschulrats Leibnitz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154 sowie auch VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008), § 24 Schulpflichtgesetz 1985 (VwGH 29.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304), § 60 AVG (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184) sowie zu Art. 17 Abs. 3 StGG (VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
