BVwG W224 2009763-1

BVwGW224 2009763-129.8.2014

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §17 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §17 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2009763.1.00

 

Spruch:

W224 2009763-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX, wiederum vertreten durch Hübel & Partner Rechtsanwälte, Paris-Lodron-Straße 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Braunau am Inn vom 10.06.2014, Zl. BS - 2-20(4), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 176/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, sowie § 17 Abs. 4 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2008/2009 die Vorschule, im Schuljahr 2009/2010 die 1. Klasse (1. Stufe) der Volksschule XXXX, im Schuljahr 2010/2009 die 2. Klasse (2. Stufe) der Volksschule XXXX, im Schuljahr 2011/2012 die 3. Klasse (3. Stufe) der Volksschule XXXX sowie im Schuljahr 2012/2013 die 4. Klasse (4. Stufe) der Volksschule XXXX. Mit Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 24.02.2012, Zl. 20-5/102/12-B.Sch.R, wurde für den Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz festgestellt und gemäß § 17 Abs. 4 SchUG entschieden, dass der Beschwerdeführer im Fall des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet wird. Begründend führte der Bezirksschulrat Salzburg-Stadt aus, dass aus dem eingeholten sonderpädagogischen Gutachten und schulpsychologischem Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zwar schulfähig, aber infolge physischer und psychischer Behinderung dem Unterricht im Gegenstand Deutsch ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge und aus diesem Grund insofern ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Weiters sei eine Förderung entsprechend einer Sondererziehungsschule vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt unterrichtet.

2. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 1b (5. Stufe) der Neuen Mittelschule XXXX (im Folgenden: NMS). Die Leiterin der NMS stellte am 08.04.2014 an den Bezirksschulrat Braunau am Inn den Antrag, der bestehende sonderpädagogische Förderbedarf des Beschwerdeführers möge insofern geändert werden, als für die Fächer "Englisch", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Geographie und Wirtschaftskunde" ebenfalls ein sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt werden und ein Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule erfolgen solle. Begründend führte die Leiterin der NMS die Schülerbeobachtungen und Leistungsbeschreibungen in den Fächern "Englisch", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Geographie und Wirtschaftskunde" an und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne nur durch deutliche Entlastung (Reduzierung des Stoffes) und durch differenzierende und individualisierende Unterrichtsangebote zu positiven Lernfortschritten geführt werden. Aus diesem Grund sei eine Lehrplanabänderung in den angeführten Fächern notwendig. Am 08.04.2014 fand auch ein Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers, dem Klassenvorstand und der Sonderschullehrerin statt, in dem der Klassenvorstand und die Sonderschullehrerin die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers darstellten und die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers dahin gehend informierten, dass die Erweiterung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aus die Fächer "Englisch", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Geographie und Wirtschaftskunde" notwendig sei. Die Erweiterung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aus die Fächer "Englisch", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Geographie und Wirtschaftskunde" lehnten die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dem Beschwerdeführer dadurch der Besuch einer höheren Schule (HTL, HAK) mit Matura verwehrt bliebe.

3. Der Bezirksschulrat Braunau am Inn als (zum damaligen Zeitpunkt) zuständige Schulbehörde (im Folgenden: Bezirksschulrat) stellte mit Bescheid vom 10.06.2014 in "Abänderung bzw. Ergänzung" des Bescheides des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 24.02.2012, Zl. 20-5/102/12-B.Sch.R, fest, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Weiters wurde für den Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf auf Grund der Verhaltensauffälligkeit aufrecht gehalten und festgeschrieben, dass die sonderpädagogische Förderung an der NMS XXXX zu erfolgen habe. Diesen Bescheid stützte der Bezirksschulrat auf ein eingeholtes sonderpädagogisches Gutachten des Sonderpädagogischen Zentrums Pestalozzi-Schule Braunau, welches einen sonderpädagogischen Förderbedarf und einen Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (5. Schulstufe) im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens empfahl. Konkret führte der Bescheid des Bezirksschulrates in seiner Begründung Folgendes aus: "Wie aus dem Gutachten des SPZ Braunau am Inn hervorgeht, ist es XXXX trotz intensiver Unterstützung nicht möglich die Mindestanforderungen des Lehrplans für NMS in Englisch zu erfüllen. Trotz Teilnahme an Förderunterricht, reduzierte Angebote des Lehrstoffes, individuelle Betreuung im Unterricht und Betreuung in der Lernzeit der Nachmittagsbetreuung kann XXXX in keinem der 5 Kompetenzraster (hören, lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängend sprechen und Schreiben) die Minimalanforderungen erfüllen. Weder durch reduzierte Angebote noch durch vereinfachte Aufgabenstellungen kann

XXXX die Minimalanforderungen im Bereich des Mathematiklehrerplans der NMS erfüllen. Besondere Probleme bereiten das Rechnen mit Maßen und Körper sowie Figuren. Umkehraufgaben mit Zahlen sowie Sachenaufgaben können nicht gelöst werden. Auch durch intensivste Einzelbetreuung konnten keine Bereiche gelöst werden. XXXX erreicht im Fach Mathematik nicht das geforderte Mindestmaß des NMS Lehrplans. In den Gegenständen Biologie und Umweltkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde kann XXXX auch trotz sehr Reduzierung des Stoffangebotes und Einzelbetreuung einer zweiten Lehrkraft diese stark verringerten Vorgaben nicht erfüllen. Somit war daher spruchgemäß zu entscheiden."

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlich vertretenen Erziehungsberechtigten fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Aufhebung des Bescheides des Bezirksschulrates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu begehren. Konkret stützte die Beschwerde ihre Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf das Vorbringen, dass "vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufe) voll auszuschöpfen" seien, "bevor der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt werden" könne. Im eingeholten sonderpädagogischen Gutachten wäre "lediglich lapidar festgehalten, dass die Wiederholung der 5. Schulstufe keinesfalls sinnvoll sei, ohne nähere Begründung, warum dies der Fall sei." "Entgegen den unzutreffenden Ausführungen" sei jedoch "eine Wiederholung der 5. Schulstufe jedenfalls sinnvoll", so die Beschwerde. Zum Zweck des Beweises der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werden die Einvernahme der Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften machte die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, "einen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und den maßgeblichen Sachverhalt vorständig zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Bei gänzlicher Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf für die Pflichtgegenstände Deutsch, sowie Englisch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde und Geographie und Wirtschaftskunde nicht erforderlich" sei.

5. Der Bezirksschulrat Braunau am Inn legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.07.2014, eingelangt am 16.07.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2008/2009 die Vorschule, im Schuljahr 2009/2010 die 1. Klasse (1. Stufe) der Volksschule XXXX, im Schuljahr 2010/2009 die 2. Klasse (2. Stufe) der Volksschule XXXX, im Schuljahr 2011/2012 die 3. Klasse (3. Stufe) der Volksschule XXXX sowie im Schuljahr 2012/2013 die 4. Klasse (4. Stufe) der Volksschule XXXX. Mit Bescheid des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 24.02.2012, Zl. 20-5/102/12-B.Sch.R, wurde für den Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz festgestellt und gemäß § 17 Abs. 4 SchUG entschieden, dass der Beschwerdeführer im Fall des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet wird, weil der Beschwerdeführer zwar schulfähig ist, aber infolge physischer und psychischer Behinderung dem Unterricht im Gegenstand Deutsch ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 1b (5. Stufe) der Neuen Mittelschule XXXX. Der Bezirksschulrat Braunau am Inn stellte mit Bescheid vom 10.06.2014 in "Abänderung bzw. Ergänzung" des Bescheides des Bezirksschulrates Salzburg-Stadt vom 24.02.2012, Zl. 20-5/102/12-B.Sch.R, fest, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist. Weiters wurde für den Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf auf Grund der Verhaltensauffälligkeit aufrecht gehalten und festgeschrieben, dass die sonderpädagogische Förderung an der NMS XXXX zu erfolgen hat.

Die Leistungsdefizite, Aufmerksamkeitsdefizite und Verhaltensschwierigkeiten des Beschwerdeführers machen ein Erreichen der Lernziele der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie in Geographie und Wirtschaftskunde nicht möglich, wobei eine Wiederholung der 5. Schulstufe im Falle des Beschwerdeführers keine zielführende Maßnahme darstellt. Die Erfüllung der Anforderungen des Lehrplans der Neuen Mittelschule ist auf Grund der kognitiven Defizite des Beschwerdeführers trotz intensiver Unterstützung nicht möglich. Der Beschwerdeführer benötigt eine seinen Fähigkeiten entsprechende individuelle Förderung in den verschiedenen Bereichen. Aus diesem Grund ist die Erweiterung der Lehrplanzuordnung des Unterrichts nach der Allgemeinen Sonderschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde notwendig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen den Beschwerdeführer betreffend stützen sich auf ein sonderpädagogisches Gutachten des Sonderpädagogischen Zentrums Pestalozzi-Schule Braunau, dessen wissenschaftliche Methoden und empirisch ermittelte Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des sonderpädagogischen Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete dieses insofern nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:

"Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8. (1) Der Landesschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder im Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Für das Verfahren findet Abs. 1 Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.

(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

[...]

§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Der Landesschulrat hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung und Frauen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen."

3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:

"Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) - (3) [...]

(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.

(5) [...]"

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ist Beweisthema des Verwaltungsverfahrens bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz vorliegen, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule zu folgen vermag (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234). Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss, dass somit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen muss.

1.2. In Ansehung der Beweiswürdigung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. neuerlich VwGH 20.1.1992, 91/10/0154).

1.3. Entscheidungswesentlich ist somit im Beschwerdefall, ob der Bezirksschulrat auf Grund des eingeholten Gutachtens davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer dem Unterricht in der Neuen Mittelschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermöge, gegeben war. Wenn im sonderpädagogischen Gutachten aus den durchgeführten Beobachtungen durch das Sonderpädagogische Zentrum Pestalozzi-Schule Braunau, aus der Einstufung der Leistungen in den jeweiligen Kompetenzraster (Kompetenzniveau des Europäischen Referenzrahmens), aus den Schulleistungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen wird, der Schüler werde keinen positiven Abschluss der 5. Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Englisch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie in Geographie und Wirtschaftskunde erreichen und eine Wiederholung der 5. Schulstufe sei keinesfalls sinnvoll, so sind diese Folgerungen weder - wie die Beschwerde behauptet - unbegründet, noch unschlüssig oder unbestimmt. Es liegt in der Natur eines Gutachtens, dessen Aufgabe eine Prognose über das zukünftige Verhalten und die Entwicklung eines Menschen auf Grund seines Ist-Zustandes ist, dass eine solche Prognose nicht mit absoluter Sicherheit erstellt werden kann, zumal schon die Ermittlung des Ist-Zustandes an Grenzen stößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache bereits dann als erwiesen anzusehen, wenn für sie eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für den Eintritt anderer Tatsachen (vgl. VwGH 13.11.1986, 85/16/0109; VwGH 12.2.1987, 81/08/0035 ua; ähnlich auch VwSlg. 11.935/A zum Schulrecht). Die dahin geäußerten Bedenken der Beschwerde erweisen sich daher als unzutreffend.

1.4. Auch der Verweis der Beschwerde auf die Erläuterungen zu § 8 Schulpflichtgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 513/1993 (RV 1045 BlgNR 18. GP, 5), wonach "vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zB Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen u.a.) voll ausgeschöpft werden müssen, bevor der Antrag auf Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden kann", zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn aus der Benennung der "pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens" mit den Begriffen "Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen u.a." lässt sich nicht zwangsläufig schließen, dass die Setzung all dieser pädagogischen Maßnahmen dem jeweiligen Schüler auch immer die Möglichkeit eröffnet, dem Unterricht in der (hier) Neuen Mittelschule auch ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zu folgen (VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurden alle zweckmäßigen, angemessenen und in Bezug auf den Beschwerdeführer individuell abgestimmten pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens vor der Antragstellung durch die Leiterin der NMS voll ausgeschöpft:

sehr intensive individuelle Betreuung durch die Fachlehrkräfte und der Integrationslehrkraft während des Unterrichts, sehr intensive individuelle Betreuung durch die Lehrkräfte im Rahmen der Lern- und Hausübungsstunden in der Nachmittagsbetreuung, Schülerhilfe, Förderunterricht, reduzierte Angebote des Lehrstoffes, vereinfachte Aufgabenstellungen, Beratungsgespräche. Es ist daher schlüssig und nachvollziehbar, dass das Gutachten des Sonderpädagogischen Zentrums Pestalozzi-Schule Braunau dahin gehend eine Wiederholung der 5. Schulstufe als "keinesfalls sinnvoll" erachtet.

2.1. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bezirksschulrat es - wie die Beschwerde vermeint - unterlassen habe, "einen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und den maßgeblichen Sachverhalt vorständig zu erheben und die notwendigen Beweise aufzunehmen". Der Bezirksschulrat holte auf Grund des umfangreich begründeten Antrags der Leiterin der NMS ein sonderpädagogisches Gutachten ein, welches ein pädagogisches Gesamtbild des Beschwerdeführers hervorbrachte und welches - zu Recht - die Grundlage des angefochtenen Bescheides darstellt. Im Übrigen führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nicht substantiiert aus, in welcher Hinsicht weitere Ermittlungsschritte durch den Bezirksschulrat im Ergebnis einen Sachverhalt hervorgebracht hätten, auf dessen Grundlage die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Unterstellung unter den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterblieben wäre (vgl. § 27 VwGVG).

2.2. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass zum Beweis der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ein medizinisches Gutachten (durch das Bundesverwaltungsgericht) einzuholen sei, so ist der Beschwerde zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Beweisantrag kein konkretes Beweisthema, nämlich welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens hätten erwiesen werden sollen, nennt (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010, mwN; VwGH 20.2.2014, 2012/17/0109). Durch diesen Beweisantrag ist die Einholung eines Erkundungsbeweises beabsichtigt, weil dieser Antrag - nach dem bereits Gesagten - nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand hat. Der Erkundungsbeweis dient also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, sondern soll erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig (VwGH 12.4.1985, 85/18/0203; VwGH 2.9.1992, 92/02/0194; VwGH 22.2.1994, 93/04/0064). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 46 Rz 16 mwN). Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern eben die Einholung eines unzulässigen Erkundungsbeweises beantragt wird, ist der Beschwerdeführer auf § 8 Abs. 1 vierter Satz SchUG zu verweisen, wonach Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Schülers im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen können. Gemäß § 8 Abs. 1 dritter Satz Schulpflichtgesetz ist nämlich (nunmehr) der Landesschulrat (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: der Bezirksschulrat) zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nur verpflichtet, ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen.

2.3. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind auch keine sonstigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar.

2.4. Letztlich können die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines Schülers gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz die Abänderung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs beim Landesschulrat beantragen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Unterrichtung des Beschwerdeführers nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Bezirksschulrat Braunau am Inn festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bezirksschulrats Braunau am Inn entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Schulpflichtgesetz 1985 und § 17 SchUG (VwGH 20.1.1992, 91/10/0154; VwGH 29.3.1993, 92/10/0059; VwGH 23.4.2007, 2003/10/0234; VwSlg. 11.935/A), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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