AVG 1950 §6
B-VG Art.102
B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §17a
Forstgesetz 1975 §18
Forstgesetz 1975 §185 Abs6
SeilbG 2003 §13
SeilbG 2003 §14
SeilbG 2003 §41
SeilbG 2003 §42
SeilbG 2003 §43
SeilbG 2003 §44
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §3 Abs2 Z1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §3
AVG 1950 §6
B-VG Art.102
B-VG Art.131 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §17a
Forstgesetz 1975 §18
Forstgesetz 1975 §185 Abs6
SeilbG 2003 §13
SeilbG 2003 §14
SeilbG 2003 §41
SeilbG 2003 §42
SeilbG 2003 §43
SeilbG 2003 §44
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §3 Abs2 Z1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2139873.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte König Ermacora Lässer & Partner, Erlerstraße 4/3.OG, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Infrastruktur und Technologie vom 07.10.2016, Zl. BMVIT-XXXX, betreffend Genehmigung der "XXXX" beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid, Spruchpunkt I.1., erteilte der Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie (die belangte Behörde) der XXXX GmbH für die "XXXX" die seilbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003. Mit Spruchpunkt I.2. erteilte die belangte Behörde eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 ff iVm § 185 Abs. 6 Forstgesetz 1975, mit Spruchpunkt I.3. die wasserrechtliche Bewilligung. Mit Spruchpunkt III.5. entschied die belangte Behörde über die "Einwendungen und Forderungen" der nunmehr beschwerdeführenden Partei, indem sie diese als unzulässig zurückwies bzw. auf den Zivilrechtsweg verwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei inhaltlich beurteilt werden, die seilbahnrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung versagt werden, in eventu Auflagen vorzuschreiben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück zu verweisen.
Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten mit Schreiben vom 14.11.2016, eingelangt am 16.11.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A) Weiterleitung
1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundes-finanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landes-vollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig.
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage be-treffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmit-telbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP , 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sei gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des
Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich ... zu
einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren".
1.2. §§ 13 und 14 SeilbahnG 2003 (SeilbG), BGBl. I Nr. 103/2003 idF BGBl. I Nr. 40/2012, lauten auszugsweise:
"Behörden
§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur
1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
...
6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen;
...
(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.
§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur
1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;
2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;
...
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.
...
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen."
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in früheren Entscheidungen (insb. BVwG 19.10.2015, W219 2111328-1) seine Zuständigkeit für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf der Grundlage seiner Zuständigkeiten gemäß § 14 SeilbG angenommen und dabei letztlich darauf abgestellt, dass in der einzelnen Rechtssache der genannte Bundesminister entschieden hatte.
Diese Sichtweise ist durch den nunmehrigen Stand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs klar widerlegt:
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 12.09.2016, Zl. Ro 2016/04/0014 bis 0045, einen Beschluss aufgehoben, mit dem das Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gegen einen Bescheid eines Bundesministers nach dem StarkstromwegeG (StWG) mit der Begründung zurückgewiesen hatte, das Verwaltungsgericht Wien sei unzuständig, weil es sich um eine Rechtssache aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes handle, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt werde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. In der Begründung dieses Erkenntnisses wies der VwGH insbesondere darauf hin, dass das StWG neben erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten die Möglichkeit der Delegation an die örtlich zuständigen Landeshauptmänner vorsehe, stellte fest, dass es sich beim Starkstromwegerecht um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handle, in der ausnahmsweise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestünden, und führte aus:
"Für die vom Verwaltungsgericht Wien vertretene, nicht auf die ‚Angelegenheit' als solche, sondern auf die einzelne Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten findet sich in Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG kein Anhaltspunkt. Folgte man dieser Rechtsansicht würde es in den nach dem StWG geregelten Angelegenheiten zu einer zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Landesverwaltungsgerichten ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben Angelegenheit' kommen. Eine solche geteilte Zuständigkeit wollte der Verfassungsgesetzgeber aber gerade vermeiden (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15)."
Die Entscheidungen des BVwG, mit denen es seine Zuständigkeit für Beschwerden gegen Ministerbescheide nach dem SeilbG bejaht hatte, hatten bereits Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht:
Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 (398), wie folgt kritisiert:
"Sollte dies zutreffen, würde es nun aber in den im SeilbahnG 2003 geregelten Angelegenheiten gerade zu jener zwischen den LVwG und dem BVwG ‚nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit' kommen [FN 52: Und zwar mitunter allein abhängig davon, ob der BMVIT von der ihm nach § 14 Abs. 4 SeilbG 2003 bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, das Verfahren an den LH zu delegieren oder nicht ...], die der Verfassungsgesetzgeber durch die Konzentration aller Rechtssachen in einer Angelegenheit bei ein und demselben Gericht aus verfahrensökonomischen Gründen gerade vermeiden wollte. Für eine hier vom BVwG wohl vertretene, nicht auf die Vollziehung der betreffenden ‚Angelegenheit' als solche, sondern der einzelnen Rechtssache abstellende Verteilung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem BVwG und den LVwG findet sich nun aber schon im Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 erster Satz kein verlässlicher Anhaltspunkt, ganz im Gegenteil. Vielmehr kann in einer Konstellation wie der hier vorliegenden, wenn also neben bestimmten erstinstanzlichen Ministerialzuständigkeiten (mit Möglichkeit der Delegation an den LH) solche des LH (mit Möglichkeit der Delegation an die Bezirksverwaltungsbehörde) bestehen, keine Rede davon sein, dass der Bundesgesetzgeber tatsächlich von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, die Besorgung der betreffenden ‚Angelegenheit' (hier: das in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte ‚Verkehrswesen', zu dem auch das Seilbahnwesen gehört) unmittelbar durch Bundesbehörden vorzusehen. Nur darauf kommt es aber an. In Bezug auf nach dem SeilbG 2003 erlassene Bescheide ist folglich - ganz im Sinn der vom Verfassungsgesetzgeber angestrebten Konzentration der sachlichen Zuständigkeit in einer ‚Angelegenheit' entweder beim BVwG oder bei den LVwG - eine generelle Zuständigkeit der LVwG gegeben, die auch Beschwerden gegen erstinstanzliche Bescheide des BMVIT miteinschließt."
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, dass Bescheide nach dem SeilbG in einer Angelegenheit ergehen, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, wobei (ausnahmsweise) Zuständigkeiten des Bundesministers vorgesehen sind:
Das Seilbahnwesen mag zwar (in Teilen) zum "Verkehrswesen" (vgl. Art. 102 Abs. 2 B-VG) zählen. Indem der Bundesgesetzgeber zwar bestimmte Ministerzuständigkeiten (§ 14 Abs. 1 SeilbG), für alle diese Fälle jedoch die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann (§ 14 Abs. 4 SeilbG) und darüber hinaus Zuständigkeiten des Landeshauptmannes (§ 13 Abs. 1 SeilbG) teils mit Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13 Abs. 3 SeilbG) vorgesehen hat, hat er im SeilbG von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des "Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht.
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zustän-dig und die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (siehe dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
1.4. Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Landesverwaltungsgerichtes ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG nach den Bestimmungen des § 3 AVG zu ermitteln. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Sache, die sich auf ein unbewegliches Gut bezieht, sodass gemäß § 3 Z 1 AVG die Lage des Gutes ausschlaggebend ist.
1.5. Daher war die vorliegende Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol weiterzuleiten.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (siehe VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).
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