AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2010571.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, vom 02.05.2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) iVm § 38 AlVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15.04.2014 bis 09.06.2014 verloren geht.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (=BF) steht seit 28.6.2013 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.11.2013 bezieht sie Notstandshilfe.
2. Es gab bereits zuvor eine Sperre des Notstandhilfebezuges gemäß § 10 AlVG vom 19.11.2013 bis 30.12.2013. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2015, GZ:W218 2003187-1 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. In der Betreuungsvereinbarung vom 07.01.2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 16 bis 20 Wochenstunden suche. Als gewünschte Arbeitszeit wurde 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr angegeben, für diese Zeit seien die Betreuungspflichten geregelt.
3. Am 04.03.2014 legte die Beschwerdeführerin bei einem persönlichen Beratungsgespräch Bewerbungen im Bereich Ordinationsassistentin, Bürobereich sowie als Telefonistin vor. Da sie keine Ausbildung im Bürobereich hatte, wurde ihr von ihrer Beraterin ein Einladungsschreiben für die Weiterbildungsmaßnahme "Büro +" mit Beginn 07.04.2014 ausgefolgt.
4. Am 08.04.2014 sprach die Beschwerdeführerin in der Infostelle des Arbeitsmarktservice Esteplatz vor und gab bekannt, dass sie vom Kursinstitut nach dem Infotag zur Maßnahme "Büro +" wieder zum Arbeitsmarktservice zurückgeschickt worden sei, da sie in diesem Bereich nie gearbeitet hätte. Nach Terminvereinbarung sprach die Beschwerdeführerin am 10.04.2014 bei ihrer Beraterin bei der belangten Behörde vor und teilte mit, dass sie sehr gerne an der Maßnahme "Büro +" teilgenommen hätte, aber nur "Fortgeschrittene" aufgenommen worden wären. Ebenfalls am 10.04.2014 erhielt die belangte Behörde die Rückmeldung von "Büro +", dass die Beschwerdeführerin nicht teilnehmen wollte und als Grund angegeben habe, dass sie im medizinischen Bereich bleiben und arbeiten möchte.
5. Von der Beraterin wurde die Betreuungsstrategie geändert und erhielt die Beschwerdeführerin am 10.04.2014 ein Einladungsschreiben für die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme "SÖBÜ Job-Transfair". Als Termin für das Erstgespräch wurde der 15.04.2014 vereinbart. Die Beschwerdeführerin ist zum Termin am 15.04.2014 erschienen. Das Gespräch eskalierte jedoch in einem Ausmaß, dass keine Aufnahme in die Maßnahme erfolgte. Der Berater der Firma Job-Transfair hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der er den Ablauf des Gesprächs schilderte. Aufgrund dieser Stellungnahme und der Nichtaufnahme in die Maßnahme wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung des Sachverhaltes für den 28.04.2014 zum Arbeitsmarktservice Esteplatz eingeladen.
Mit den Angaben von Job-Transfair konfrontiert, gab sie an, dass sie zu wenig Information erhalten hätte, um eine Unterschrift zu leisten. Sie wäre für alles offen, es müsse ihr jemand Erfahrener erklären, was zu tun wäre. Diese Angaben wurden auf der vorgesehenen Niederschrift nicht unterschrieben, da die Beschwerdeführerin angab, keine Juristin zu sein. Der involvierte Mitarbeiter bei Job-Transfair wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren als Zeuge befragt.
6. Mit Bescheid vom 02.05.2014 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom 22.04.2014 - 16.06.2014 der Anspruch auf Notstandshilfe verloren sei. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe von triftigen Gründen an ihrem Arbeitstraining zur Wiedereingliederung nicht teilgenommen hätte.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, weshalb sie zu diesem Termin hätte gehen sollen. In der Einladung wäre lediglich darauf hingewiesen worden, dass ihr Job-Transfair beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich sein werde. Wie diese Hilfe aussehe, wäre ihr weder von ihrer Beraterin beim Arbeitsmarktservice noch vom Berater bei Job-Transfair mitgeteilt worden. Mit ihr wäre weder über fehlende Kenntnisse noch über zu verbessernde Fähigkeiten gesprochen worden. Lediglich die Zielgruppe als Wiedereinsteigerin wäre von ihrer Betreuerin vermerkt worden.
Die Beschwerdeführerin hätte den Termin am 15.04.2014 wahrgenommen. Es wurden mehrere VwGH-Erkenntnisse zitiert und auf die formalen Erfordernisse bei der Zuweisung zu einer Maßnahme hingewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr lediglich die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (Infotag) zugewiesen worden wäre, nicht jedoch die Maßnahme selbst. Der Infotag wäre als Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG bezeichnet worden und könne daher nicht gemäß § 10 AlVG sanktioniert werden. Sie führte aus, dass eine Arbeitserprobung nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar wäre und zitierte dazu einige VwGH-Erkenntnisse.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass darin, dass sie das BewerberInnen-Datenblatt nicht ausgefüllt hätte, keine Vereitelung gesehen werden könne.
8. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 02.06.2014 den festgestellten Sachverhalt, die schriftlichen Stellungnahmen, die Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters und die Schlussfolgerungen des Arbeitsmarktservices und ermöglichte der Beschwerdeführerin dazu Stellung zu nehmen.
9. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 16.06.2014 Stellung, mit im Wesentlichen der gleichen Begründung wie in der Beschwerde. Zu den Aussagen des Mitarbeiters von Job-Transfair führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Es wären weder Projekte erklärt noch Stellenangebote besprochen worden, noch das Ziel der Maßnahme. Die Beschwerdeführerin bestreite ausdrücklich, dass sie aggressiv gewesen wäre und wies alle diesbezüglichen Anschuldigungen zurück.
10. Am 05.08.2014 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor mit dem Hinweis, dass keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden könne, da das Verfahren bezüglich der Sperre vom 19.11.2013 bis 30.12.2013 noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.
11. Der Vorlagebericht und die Beschwerde langten am 07.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 02.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht für RA Dr. Ingo Riß bekanntgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin über Ziel, Sinn und Zweck der zugewiesenen Maßnahme aufgeklärt wurde, sowie über die Sanktionen einer Vereitelung.
3. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Aufnahme in die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat. Die Zuweisung vom Arbeitsmarktservice erfolgte für den 15.04.2014. Das Erstgespräch bei Job-Transfair stellt den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme dar, daher wurde die Vereitelungshandlung am 15.04.2014 gesetzt und nicht wie irrtümlich im Bescheid angegeben, am 22.04.2014.
4. Festgestellt wird, dass es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handelte, und nicht um ein Arbeitstraining, wie im Bescheid irrtümlich bezeichnet.
5. Die mit "ACHTUNG" titulierte Rechtsbelehrung auf Seite 3 des Einladungsschreibens bezieht sich eindeutig auf eine Sanktion gemäß § 10 AlVG (Anspruchsverlust für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch sechs Wochen). Das Verhalten der Beschwerdeführerin beim Infotag am 15.04.2014 fällt daher jedenfalls unter die Sanktionsandrohung des
§ 10 AlVG. Es erfolgte auch ein Rechtsbelehrung in der Betreuungsvereinbarung vom 10.04.2014.
6. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin bestritten wird, dass sie den Kurs nicht angetreten hat. Sie bringt vor, dass sie nicht ausreichend über den Sinn und Zweck der Maßnahme aufgeklärt wurde. Aus dem Akt ergibt sich allerdings, dass sie ausreichend informiert wurde und auch über die Sanktionen einer Nichtteilnahme aufgeklärt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde bei ihrer Vorsprache am 10.04.2014 ein Einladungsschreiben, das insgesamt 8 Seiten umfasste, ausgefolgt, in dem über Ort, Zeit, Termin und auch unter dem Punkt: "Was erwartet Sie" über den Inhalt der Maßnahme informiert wurde. Die Beschwerdeführerin erhielt ein Infoblatt, in dem ebenfalls über den Inhalt der Vorbereitungsmaßnahme informiert wurde. Die TeilnehmerInnen werden darin ersucht, die beigelegten Datenblätter so vollständig wie möglich auszufüllen. Da die Beschwerdeführerin seit längerem (ohne Erfolg) eine Arbeitsstelle sucht, wurde ihr auch mündlich erläutert, weshalb das Projekt "Job-Transfair" für sie sinnvoll ist. Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung über die Gründe der Wiedereingliederungsmaßnahme informiert.
3. Die Beschwerdeführerin ist Alleinerzieherin und versucht nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt den Wiedereinstieg ins Berufsleben. Sie hat Sorgepflichten für zwei Kinder, wobei das jüngste 4 Jahre alt ist. Diese Tatsachen stellen Vermittlungserschwernisse beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt dar. Das Arbeitsmarktservice bietet genau aus dem Grund spezielle Beratung und Betreuung für WiedereinsteigerInnen an. Mit der Maßnahme sollte - was der Beschwerdeführerin schon aus dem Betreuungsplan und aus dem Einladungsschreiben zur Maßnahme vom 10.04.2014 bekannt war - insbesondere eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden.
4. Zu dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin keine Vereitelungshandlung durch ihr Verhalten gesetzt hätte, wird ausgeführt, dass der betreffende Mitarbeiter von Job-Transfair unmittelbar nach dem Vorfall einen schriftlichen Bericht verfasste, in dem er die Ereignisse, noch genau in Erinnerung, festhielt. Bei der belangten Behörde sind mehrere Vorsprachen der Beschwerdeführerin dokumentiert, in denen sie aggressives Verhalten zeigte, die MitarbeiterInnen beschimpfte und verbal attackierte. Der Mitarbeiter wurde auch noch niederschriftlich als Zeuge zu dem Vorfall befragt und berichtete ausführlich über den Vorfall, daher sind die Angaben des Mitarbeiters glaubhaft und nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Im gegenständlichen Fall wurde von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen, da bereits ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und über den Leistungsausschluss nicht endgültig entschieden werden konnte, da bei einer neuerlichen Weigerung des Arbeitslosen für die Dauer von acht Wochen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest, da mit gleichem Tag das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Anspruchsverlust von 6 Wochen ergeht und es sich dadurch im gegenständlichen Verfahren um eine weitere Pflichtverletzung handelt, die mit einer Sperre von 8 Wochen zu sanktionieren ist.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) - (6)...
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (7) ...
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie die Notwendigkeit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme nicht verstehe und sie darüber auch nicht informiert worden sei.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des niederschriftlichen Gespräches beim AMS am 10.04.2014 betreffend Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 10 AlVG die Nichtteilname an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Die wesentlichen Ziele und Inhalte des Kurses wurden in der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten, Unterlagen dazu wurden ausgefolgt und das weitere Vorgehen hätte bei dem Vorstellungsgespräch am 15.04.2014 geklärt werden sollen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend nicht stattgefundener Maßnahmenbelehrung geht daher ins Leere.
Im Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin die Sinnhaftigkeit der zugewiesenen Maßnahme in Frage. Dazu ist festzuhalten, dass die Sinnhaftigkeit mit ihr im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 10.04.2014 besprochen wurde und auch als notorisch vorausgesetzt werden konnte.
Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung aus: "Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin daher auf die von ihr erworbenen Fachkenntnisse beruft, übergeht sie ihre in anderer Hinsicht bestehenden Vermittlungsdefizite; gleicher Fall wie in Erkenntnissen vom 7.9.2011, Zl. 2010/08/0245, 6.7.2011, Zl. 2011/08/0013 und Zl. 2009/08/0114.)
Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder. Nach der Geburt ihres jüngsten Kindes war sie nicht mehr erwerbstätig. Bisher schaffte sie den Wiedereinstieg ins Berufsleben nach der Unterbrechung wegen der Kindererziehungszeiten nicht. Die Gründe für die Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme sind daher evident und wurde die Beschwerdeführerin auch ausreichend darüber informiert.
Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen.
Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wege vereiteln (also das Nichtzustandekommen verschulden), und zwar dadurch,
1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet oder
2. dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenslage geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. (vgl. vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 10, Rz 259)
Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGh 20.9.2000, 2000/08/0056).
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt und zusätzlich durch ihr Verhalten dazu beigetragen, dass ihr die geplante Wiedereingliederungsmaßnahme nicht näher gebracht werden konnte.
In dem Erstgespräch wird die individuelle Situation der TeilnehmerInnen abgeklärt. Die MitarbeiterInnen von Job-Transfair informieren die TeilnehmerInnen über den exakten Ablauf der Wiedereingliederungsmaßnahme, welche Unterstützung Job-Transfair im konkreten Fall geben kann und klären auch ab, ob die TeilnehmerInnen aufgrund ihrer persönlichen Situation eher die Vormittags- oder die Nachmittagsveranstaltung besuchen können. Am Ende der Maßnahme wäre der Beschwerdeführerin bei Job-Transfair ein Dienstvertrag angeboten worden und hätte es sich dabei um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt, welche ihre Arbeitslosigkeit beendet hätte.
Das Erstgespräch ist also in jedem Fall als Beginn der Maßnahme anzusehen, daher stellt die Ablehnung der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar und ist der Tag des Erstgesprächs als Beginn der Vereitelungshandlung festzusetzen.
Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war, liegen auch keine Nachsichtsgründe vor.
Der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Die Sanktion des § 10 AlVG besteht darin, dass die arbeitslose Person bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis Z 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) verliert. Diese Mindestdauer des Anspruches erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei auf acht Wochen.
Wie bereits unter 3.4. ausgeführt, handelt es sich im gegenständlichen Verfahren um eine weitere Pflichtverletzung, die mit einer Sperre von 8 Wochen zu sanktionieren ist.
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall folgte dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme vom 17.06.2014 wurde im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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