BVwG W214 2224204-1

BVwGW214 2224204-13.2.2022

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art12
DSGVO Art17
DSGVO Art18
DSGVO Art21
DSGVO Art22
DSGVO Art4 Z1
DSGVO Art57
DSGVO Art6 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1 litf
DSGVO Art77
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2224204.1.00

 

Spruch:

 

W214 2224204-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.08.2019, Zl. DSB-D123.958/0003-DSB/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.12.2018, eingelangt am 28.12.2018 (verbessert mit Eingabe vom 22.01.2019), machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch, der Einschränkung der Verarbeitung und im Recht, keiner automationsunterstützt verarbeiteten Datenverarbeitung unterworfen zu werden, geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die XXXX (mitbeteiligte Partei, ehemalige Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde) Daten hinsichtlich des Wasserverbrauchs der Beschwerdeführerin intransparent bearbeite. Es werde eine Anlage betrieben, welche eine Überwachung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch die mitbeteiligte Partei ermögliche. Die Installierung eines gesetzeskonformen Wasserzählers und Wassermessschachtes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin werde von der mitbeteiligten Partei verweigert, dies ermögliche eine Überprüfung der Verbrauchsgewohnheiten, Abwesenheiten oder des sonstigen Verhaltens der Beschwerdeführerin. Außerdem werde mit dem Wasserzähler in der gemeindeeigenen Betriebsanlage eine Hauptversorgungsleitung gemessen, welche nicht nur die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anspeise, sondern auch zur verpflichtenden Spülung und für andere Zwecke genutzt werde, demnach könnten die Wasserdaten nichts über den Verbrauch der Beschwerdeführerin aussagen.

Der Datenschutzbeschwerde war ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei, mit dem die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Datenverarbeitung bezüglich ihres Wasserverbrauches einlegte und das Recht auf Einschränkung geltend machte, und das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei angeschlossen.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde vom 28.01.2019 erstattete die mitbeteiligte Partei am 15.02.2019 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sie mit Berufungsurteil des XXXX vom XXXX schuldig gesprochen worden sei, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses zu versehen, sowie dass sie für alle Schäden, entstanden aus der Beeinträchtigung der Wasserversorgung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, hafte. Das XXXX sei im Berufungsurteil davon ausgegangen, dass es im Rahmen der Arbeiten zur Errichtung der öffentlichen Kanalanlage für die XXXX zu einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es sei festgelegt worden, dass in Entsprechung des Urteils des XXXX die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an die bestehende Wasserversorgungsanlage der Gemeinde „ XXXX “ (im Folgenden: „ XXXX “) angeschlossen und über diese Wasserversorgung mit Trinkwasser versorgt werde. Im Zuge der Arbeiten zur Herstellung des Anschlusses der Liegenschaft sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, einen Wasserzähler auf ihrer Liegenschaft einzubauen, die Beschwerdeführerin habe dies abgelehnt. Grund dafür sei die zu diesem Zeitpunkt nicht sichergestellte Frostsicherheit der Hausleitung durch die Beschwerdeführerin gewesen. Der Wasserzähler befinde sich derzeit im Brunnenschacht in der „ XXXX “. Der Stellungnahme der XXXX als Aufsichtsbehörde vom XXXX (Kennzeichen: XXXX ) sei zu entnehmen, dass im konkreten Fall keine öffentliche Gemeindewasserleitung iSd XXXX und des XXXX vorliege. Die Beschwerdeführerin habe eine andere Wasserversorgung sowie den Einbau eines Wasserzählers und eines Wassermessschachtes auf ihrem Grundstück gefordert. Es bestehe aber kein Rechtsanspruch für die Errichtung eines frostfreien Zählerschachtes durch die mitbeteiligte Partei. Der Liegenschaftseigentümer selbst habe die Verpflichtung, die Kosten für den Einbau des Wasserzählers zu übernehmen, die hierzu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen instand zu halten. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, einen Wasserzähler in die Hausleitung einzubauen, auf welchen die mitbeteiligte Partei sodann keinen Zugriff hätte. Die mitbeteiligte Partei sei weiters berechtigt bzw. verpflichtet, einen möglichen Schaden aufzuspüren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 28.06.2018 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ein Wasserzähler den Leitungsstrang zu ihrer Liegenschaft und zur Spülleitung erfasse und der Zählerstand jeweils einmal jährlich durch Ablesen ermittelt und auf Messbelegen gespeichert werde. Die Daten würden verarbeitet werden, um allfällige Beschädigungen wie Rohrbrüche erkennen zu können, um die Aufteilung der Stromkosten der Wasserversorgungsanlage auf die einzelnen Abnehmer vornehmen zu können und um überprüfen zu können, ob der Wasserverbrauch der Liegenschaft innerhalb der festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolge.

Am XXXX 2017 habe der Hauptwasserzähler der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ einen ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch der Gesamtanlage angezeigt, woraufhin sämtliche Wasserzähler der Anlage überprüft worden seien. Der hohe Verbrauch habe dem Wasserleitungsstrang, an welchem die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen ist, zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie (obwohl ortsabwesend) zu Spülzwecken das Wasser laufen gelassen habe. Folglich sei sie von der mitbeteiligten Partei darauf hingewiesen worden, dass stunden- oder sogar tagelanges Laufenlassen des Trinkwassers der Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit Trinkwasser widerspreche. Somit zeige sich, dass ein Wasserzähler erforderlich sei, um überprüfen zu können, ob sich der Wasserverbrauch der Liegenschaft im Rahmen des mit Urteil des XXXX zur Zl. XXXX festgelegten Bedarfes eines Einfamilienhauses halte und um etwa bei Rohrbrüchen rasch eine Schadenseingrenzung vornehmen zu können. Die Voraussetzungen zur Löschung der erhobenen Daten würden aus den genannten Gründen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin behaupte wiederholt einen Anspruch auf einen exorbitant hohen, weit über den Bedarf eines Einfamilienhauses hinausgehenden, den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes widersprechenden Wasserverbrauch und, dass das ihr zur Verfügung gestellte Wasser weder in qualitativer noch in quantitativer Weise dem Urteil des XXXX entspreche.

3. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vom 06.03.2019 mit und übermittelte ihr die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör eingeräumt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

4. Dazu brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, eingelangt am 22.03.2019, ergänzend zusammengefasst vor, dass sich der einzige Wasserzähler, welcher für ihren Wasserverbrauch herangezogen werden könne, in einem abgesperrten Brunnenschacht der mitbeteiligten Partei befinde und für sie nicht zugängig sei. Ein für die Beschwerdeführerin zugängiger, gesetzeskonformer, zertifizierter und geeichter Wassermesser sei nicht vorhanden und werde verweigert. Der Einbau eines solchen Wassermessers sei durch das XXXX und das XXXX gesetzlich festgelegt. Dieser Wassermesser dürfe nur in einem frostfreien Kellerraum oder in einem Wassermessschacht an der Grundstücksgrenze installiert werden. Beides sei durch die jetzige Ausführung der Hausanschlussleitung nicht möglich. Die Spülleitung enthalte 653 Liter Wasser und laut Trinkwasserverordnung sei eine tägliche Spülung erforderlich, um eine Verkeimung und Ansammlung von ausgefällten Mineralien zu verhindern. Folglich könne jeder Wasserverbrauch, gemessen an diesem Zähler, nicht verbrauchsneutral zugeordnet werden. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Stellungnahme behauptet, den Wasserbrauch der Beschwerdeführerin kontrollieren zu müssen um gegebenenfalls Maßnahmen einleiten zu können. Die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin könne demnach nach Belieben eingestellt werden, dies sei in der Vergangenheit auch mehrmals passiert. Weiters sei das Haus der Beschwerdeführerin von Jänner XXXX bis Oktober XXXX an einer konsenslosen Wasserleitung/Spülung angeschlossen gewesen. Sie und ihre Familie seien jahrelang gezwungen gewesen, verschmutztes und gesundheitsschädigendes Wasser zu konsumieren. Ihr werde weiterhin die Ausführung des Wasseranschlusses verweigert. Es sei auch festgestellt worden, dass es sich im konkreten Fall um eine öffentliche Wasserleitung handle.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Vorbringens der Parteien und des Verfahrensganges) zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Löschung, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, im Widerspruchsrecht und im Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein, verletzt habe, indem die mitbeteiligte Partei dem im Schreiben vom 10.06.2018 formulierten Begehren der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht entsprochen habe.

Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der XXXX sei. Im Jahre 2005 seien Arbeiten an einer öffentlichen Kanalanlage der Katastralgemeinde XXXX durchgeführt worden. Ausgehend von diesen Arbeiten sei es zu einem Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gekommen. Das XXXX habe mit Urteil vom XXXX XXXX entschieden, dass die mitbeteiligte Partei binnen acht Wochen aus dem Titel des Schadensersatzes (Naturalrestitution) eine Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses herzustellen habe. Mit XXXX sei der Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an die Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Wasserversorgungsanlage lediglich zur Versorgung gemeindeeigener Gebäude bzw. Einrichtungen gedient. Die technischen Anlagen dieser Wasserversorgungsanlage (Brunnen, Aufbereitungsanlagen, UV-Entkeimungsanlage) würden sich in der „ XXXX “ befinden. Der Wasserzähler für den Leistungsstrang, an dem die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen worden sei, befinde sich seit der Errichtung der Anlage direkt im Brunnenschacht.

Für die Wassernutzung der Liegenschaft XXXX werde kein Entgelt verrechnet. Der Wasserzähler ermögliche es der mitbeteiligten Partei, den jährlichen Wasserverbrauch zu messen, schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche zu erkennen, sowie überprüfen zu können, ob der Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der im genannten Urteil des XXXX vom XXXX festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolge. Die Wasserverbrauchsdaten würden lediglich zu diesen genannten Zwecken verwendet werden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei Wasserverbrauchsdaten, die sich, wie im gegenständlichen Fall, auf eine konkrete Liegenschaft und somit auf eine konkrete Wohnsituation beziehen, um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handle.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Ausübung des Rechts auf Löschung als subjektives Betroffenenrecht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen voraussetze, ein solcher Antrag sei weder ausdrücklich noch konkludent gestellt worden. Betreffend eine Verletzung im Recht auf Einschränkung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d DSGVO sei im Hinblick auf lit. a leg. cit. festzuhalten, dass die Richtigkeit der gegenständlichen Wasserverbrauchsdaten nie bestritten worden sei. Eine Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO sei ebenso nicht behauptet worden. Im Hinblick auf lit. b leg. cit. sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Löschung offenkundig nicht abgelehnt habe. Im Hinblick auf lit. d leg. cit. sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch eingelegt habe, die Beschwerde allerdings auch im Hinblick auf das Widerspruchsrecht abzuweisen sei. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 DSGVO eine betroffene Person die Gründe, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, im Rahmen der Ausübung des Widerspruchsrecht nach Abs. 1 leg. cit. darzulegen habe. Diese Gründe seien gegenüber der mitbeteiligten Partei als Verantwortliche nicht dargelegt worden, somit sei kein Anspruch auf Behandlung des ausgeübten Widerspruchs durch die mitbeteiligte Partei entstanden. Selbst wenn man die Ausführungen im Antrag vom 10.06.2019 [gemeint: 10.06.2018], als „Darlegung der besonderen Situation“ iSd obigen Überlegungen qualifizieren würde, sei der Beschwerde in diesem Punkt der Erfolg zu versagen, da die mitbeteiligte Partei als Gemeinde zwar als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs handle, sich deshalb aber auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stütze, da die verfahrensgegenständliche Verarbeitung nicht in Erfüllung ihrer (hoheitlichen) Aufgaben erfolgt sei. Es handle sich gegenständlich um eine private Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei, die lediglich gemeindeeigene Gebäude bzw. Einrichtungen mit Wasser aus der Leitung versorge und der Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an diese Wasserversorgungsanlage sei nur anlässlich des Urteils des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX erfolgt, um die „bescheidmäßig“ aufgetragene Naturalrestitution umzusetzen. Die mitbeteiligte Partei stütze die verfahrensgegenständliche Verarbeitung auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, weshalb die Tatbestandmäßigkeit von Art. 21 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich erfüllt sei. Die mitbeteiligte Partei habe allerdings „zwingend schutzwürdige Gründe“ für die Verarbeitung genannt, nämlich um den jährlichen Wasserverbrauch zu messen und um schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche zu erkennen. Wenngleich für die Wassernutzung ob der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kein Entgelt verrechnet werde, bestehe insbesondere auch die Notwendigkeit, überprüfen zu können, dass die gesamte Wasserentnahme der „ XXXX “ 3050 l/Tag nicht übersteige und dass die Wasserentnahme auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolge. Umgekehrt seien keine zwingenden schutzwürdigen Gründe erkennbar, weshalb die mitbeteiligte Partei die gegenständliche Verarbeitung unterlassen sollte. So habe die Beschwerdeführerin nur allgemein ins Treffen geführt, dass mit den Wasserverbrauchsdaten „Profiling“ betrieben werde, ohne diesen Vorgang näher zu konkretisieren. Die Wasserverbrauchsdaten würden aber – wie im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen – nur zu den zuvor genannten Zwecken und nicht anderweitig verwendet werden, sodass auch keine unverhältnismäßige Verarbeitung oder Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO erkennbar sei. Der mitbeteiligten Partei sei auch zuzugestehen, dass im Hinblick auf das begrenzte Vorhandensein einer ausreichenden Menge an Trinkwasser, eine gewisse Bandbreite bei der Aufteilung der Maximalwassermenge auf die unterschiedlichen Abnehmer überwacht werden könne, um zu vermeiden, dass ein einzelner Nutzer die gesamt festgesetzte Wassermenge (oder einen unverhältnismäßig großen Anteil) zu Lasten der anderen Abnehmer verbrauche. Zum Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass bereits das erste Tatbestandselement von Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllt sei und keine „automatisierte Entscheidung“ vorliege.

6. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 02.10.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Löschung der ihr widerrechtlich zugeordneten Daten. Darin wiederholte sie die Ansicht, dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage handle. Der Beschwerdeführerin müsse die ihr zugebilligte Wassermenge eingeräumt werden und nur für diese Wassermenge dürfe eine Überprüfung erfolgen. Es sei der mitbeteiligten Partei nicht gestattet, die von der Behörde für eine bestimmte Liegenschaft bewilligte Wassermenge an andere Abnehmer zu verteilen. Die mitbeteiligte Partei habe die alleinige Verfügungsgewalt über die Daten des Wasserzählers im versperrten Brunnenschacht. Der Wasserleitungsstrang, an welchem die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen ist, versorge auch andere Abnehmer. Das bedeute, dass die gesetzlich vorgeschriebene, regelmäßige Spülung des 271 m langen Wasserleitungsstranges, dessen Inhalt 653,21 Liter Wasser betrage, mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden müsse. Dies sei notwendig, um der Trinkwasserverordnung betreffend Keimfreiheit zu entsprechen. Daher seien die gemessenen Daten am einzigen Zähler im Brunnenschacht der mitbeteiligten Partei, welcher ca. 90 Meter von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin situiert sei, nicht objektivierbar. Zum Vorhalt, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, einen Wasserzähler in ihrem Schuppen montieren zu lassen, führte sie aus, dass im Schuppen kein Wasserzähler montiert werden könne, da dieser nicht frostfrei sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beweiswürdigung der belangten Behörde beruhe größtenteils auf falschen Angaben, insbesondere monierte sie die Bezugnahme auf die Mitteilung der XXXX als Aufsichtsbehörde vom XXXX (Kennzeichen: XXXX ), bei welcher es sich um kein Rechtsgutachten handle. Der gegenständliche Wasserleitungsstrang, an welchem die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen sei, hätte auch keine wasserrechtliche Bewilligung. Außerdem sei es unrichtig, dass die gemessenen Daten ausschließlich zu den von der mitbeteiligten Partei genannten Zwecken verwendet werden würden, der Wasserverbrauch der Beschwerdeführerin werde ständig gemessen. Es gebe keinen normgerechten Wasserzähler auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, damit sei auch eine „schnellstmögliche“ Feststellung von „Beschädigungen und Rohrbrüchen“ nicht möglich, denn eine Trennung der öffentlichen Leitung/Daten von der privaten Leitung/Daten sei nicht durchführbar. Folglich sei es auch nicht möglich, Schäden am öffentlichen Wasserleitungsstrang von Schäden an der privaten Wasserleitung der Beschwerdeführerin zu trennen. Die der Beschwerdeführerin zugeordneten Wasserverbrauchsdaten würden nicht den datenschutzbehördlichen Bestimmungen entsprechen, diese seien unmittelbar zu löschen. Der Beschwerde beigelegt ist ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der mitbeteiligten Partei vom 13.09.2019.

7. Mit Schreiben vom 03.10.2019 (eingelangt am 09.10.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Weiters wurden einige der im Bescheid enthaltenen Argumente wiederholt

8. Mit Schreiben vom 29.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, man hätte ihr am 23.10.2019 Trinkwasser entzogen. Sie habe dies zur Anzeige gebracht.

Beigelegt war ein Schreiben an die XXXX und weitere Beilagen, u.a. eine E-Mail vom 23.10.2019, womit der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei mitgeteilt wurde, dass an diesem Tag die Entnahmemenge ihrer Liegeschaft 900 Liter überschritten habe und deshalb eine weitere Entnahmemöglichkeit für diesen Tag unterbunden worden sei.

9. In einem weiteren Schreiben, eingelangt am 07.04.2020, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auf Grund von bisher zurückgehaltenen Unterlagen der mitbeteiligten Partei eine Berichtigung notwendig sei und wiederholte einige ihrer bisherigen Vorbringen. Weiters sei am 22.10.2019 eine Wasserzähl- und Abschaltungsanlage installiert worden, um die Wasserverbrauchsdaten der Beschwerdeführerin zu überwachen. Dies habe zur automatischen Unterbindung der Wasserversorgung am 23.10.2019 geführt. Erst mit Schreiben vom 03.03.2020 seien von der mitbeteiligten Partei neue Fakten eingestanden worden. Mit der Installation dieses Magnetventils sei es jederzeit möglich, die Litereinstellung zu ändern, dadurch werde ein verbotenes Profiling betrieben. Diese Daten würden für die Reduzierung der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin verwendet werden, um die Wassermengen für Spülzwecke und für andere Abnehmer nutzen zu können.

Beigelegt war ein Schreiben des Bürgermeisters vom 03.03.2020, ein Schreiben der XXXX vom 25.03.2020, ein Auszug aus einem Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX , sowie ein Auszug aus XXXX .

10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 24.07.2020 einlangte.

11. Am XXXX 2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Beschwerde bzw. Stellungnahme der belangten Behörde Parteiengehör. Die mitbeteiligte Partei wurde weiters ersucht, binnen derselben Frist die genaue Bezeichnung und Funktionsweise der beiden installierten Wasserzähler bekanntzugeben, insbesondere, ob es sich dabei um sogenannte „Smart Meter“ handle, sowie auszuführen, ob durch die Wasserzähler der genaue Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin angegeben werden könne bzw. ob die Wasserzähler den gesamten Verbrauch aller angeschlossen Liegenschaften sowie (ununterscheidbar) den Verbrauch für Spülzwecke anzeigen würden.

12. Am 02.11.2021 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen ein, in welchem sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.

13. Nach genehmigter Fristerstreckung brachte die mitbeteiligte Partei am 12.11.2021 eine Stellungnahme ein in der sie, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, ausführte, dass sich ein Wasserzähler (Nr. XXXX ) am Beginn des Wasserleitungsstranges, an welchem die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen ist, befinde. Dieser Wasserleitungsstrang führe dann weiter bis zu einem Spülschacht, wo ein weiterer Wasserzähler (Nr. XXXX ) eingebaut sei. Dieser im Jahr 2019 zusätzlich eingebaute Wasserzähler diene zur Ermittlung der Wassermenge bei Spülvorgängen. Der Schieber nach dem Hausanschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde nur bei Spülvorgängen geöffnet. An diesem Wasserleitungsstrang gebe es keine weiteren Anschlüsse bzw. Abnehmer. Bei den gegenständlichen Wasserzählern handle es sich um analoge Ringkolbenzähler, somit keine „Smart Meter“. Einmal jährlich erfolge eine Ablesung aller abnehmerseitigen Wasserzähler der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “, dadurch werde für alle Abnehmer jeweils der Jahresverbrauch ermittelt, um die Aufteilung der Stromkosten auf die einzelnen Abnehmer vornehmen zu können. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ergebe sich der Jahreswasserverbrauch durch Abzug des Jahreswasserverbrauchs am Wasserzähler Nr. XXXX vom Jahreswasserverbrauch Wasserzähler Nr. XXXX . Diese Subtraktionsbetrachtung sei dadurch bedingt, dass ein Anbringen eines Wasserzählers auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht worden sei (Schaffung eines frostfreien Raums).

Aufgrund eines exorbitant hohen Wasserverbrauchs der Liegenschaft der Beschwerdeführerin habe man dem Wasserzähler Nr. XXXX einen Impulsgeber aufgesetzt, nach dem Wasserzähler habe man ein Magnetventil eingebaut. Die Impulse (1 Liter = 1 Impuls) des Impulsgebers würden über einen digitalen Eingang auf der SPS (Speicherprogrammierbare Steuerung) der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ erfasst und aufsummiert werden (Zähler). Mit dem Überschreiten des eingestellten Grenzwertes von 950 Liter werde ein Alarm abgesetzt (Anruf des diensthabenden Bauhofmitarbeiters durch das Alarmwählgerät). Es erfolge sodann durch den diensthabenden Bauhofmitarbeiter die Abschaltung und diesbezügliche Mitteilung per Email an die Beschwerdeführerin. Der Zähler in der SPS werde täglich um 00:00 Uhr zurückgesetzt und beginne dann wieder bei 0 Liter zu zählen. Während eines Spülvorganges werde die Impulszählung inaktiv geschaltet. Es erfolge keine Speicherung oder Visualisierung von Tageswerten, somit existiere auch kein Profiling. Angemerkt wurde, dass die Abschaltung (das Schließen des Magnetventils) anfangs automatisch durch die Steuerung erfolgt sei. Im März 2020 sei dies so umprogrammiert worden, dass die Information des Erreichens der maximalen Wassermenge im ersten Schritt automatisch an den diensthabenden Bauhofmitarbeiter übermittelt werde, dieser nehme die Abschaltung dann manuell vor und informiere die Beschwerdeführerin.

Der Stellungnahme waren einige Unterlagen beigelegt, unter anderem eine Erläuterung des Leitungsnetzes der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage.

14. Am 07.12.2021 äußerte sich die mitbeteiligte Partei erneut und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie erläuterte in Bezugnahme auf ein weiteres, der Äußerung angeschlossenes Schreiben (welches Erklärungen zu den gegenständlich verwendeten Wasserzählern beinhaltet), dass von der Steuerung keine Zählerstände übertragen oder aufgezeichnet würden und für die mitbeteiligte Partei keine Möglichkeit bestehe, den aktuellen Tageszählerstand abzulesen.

15. Mit Schreiben vom 15.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend konkrete Fragen an die mitbeteiligte Partei.

16. Mit Schreiben vom 03.01.2022 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2022) nahm die mitbeteiligte Partei zu den Fragen Stellung. Seit dem Einbau des zweiten Wasserzählers sei es nunmehr möglich, exakte Spülwassermengen im Betriebsbuch zu vermerken. Das Betriebsbuch werde am Bauhof durch die Bauhofmitarbeiter elektronisch geführt und aufbewahrt. Für die jährliche prozentmäßige Aufteilung der Betriebskosten bei den anderen Wasserabnehmern sei die Einbeziehung des Wasserzählers, über den die Versorgung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die (davon unabhängigen) allfälligen Spülungen erfolgten, grundsätzlich ausreichend gewesen, da die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (solange [der Verbrauch durch] die Liegenschaft nicht über den Bedarf eines Einfamilienhauses hinausgehe) keine Kosten tragen müsse. Eine exakte Differenzierung zwischen dem Verbrauch der genannten Liegenschaft und den Spülmengen im gleichen Leitungsstrang sei daher aus Gemeindesicht nicht notwendig gewesen. Bis zum Einbau der Spülwasseruhr im Spülschacht seien zwei Spülungen erfolgt. Weiters wurden in dem Schreiben die über den Wasserzähler gespeicherten Daten übermittelt. Die Datenverarbeitung erfolge durch die mitbeteiligte Partei, die sich der Fa. XXXX als Auftragsverarbeiter bediene, dazu bestehe auch eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

Laut Betriebsbuch habe die Anlagensteuerung am XXXX 2017 gemeldet, dass der Wasserstand im Behälter auf ein Minimum heruntergefallen sei, worauf zunächst die Hauptwasseruhr und dann die einzelnen Wasserzähler überprüft worden seien. Insofern habe man den hohen Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zuordnen können.

Die tägliche Aufzeichnung, welche der Bauhofleiter in der Vernehmung vor dem BG XXXX angesprochen habe, betreffe ausschließlich die Zulaufseite der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ und somit die Gesamtanlage.

Die E-Mail-Verständigungen an die Beschwerdeführerin sowie die jeweiligen Rückantworten der Beschwerdeführerin würden zu Beweiszwecken in der Gemeindesoftware gespeichert.

Dem Schreiben waren ein Auszug aus dem Betriebsbuch und ein an die Beschwerdeführerin gerichtetes Schreiben vom 29.01.2020, mit dem die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens der Beschwerdeführerin sowie ein Inspektionsbericht zur Wasserqualität übermittelt wurden, angeschlossen.

17. Die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei (und die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts an die mitbeteiligte Partei wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der XXXX .

2. Im Jahre 2005 wurden Arbeiten an einer öffentlichen Kanalanlage der mitbeteiligten Partei durchgeführt. Ausgehend von diesen Arbeiten kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei.

3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX aus dem Titel des Schadenersatzes (Naturalrestitution) die Herstellung einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses binnen acht Wochen durch die mitbeteilige Partei zugesprochen.

4. In Entsprechung des Urteils des XXXX , wurde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin am XXXX 2014 an die bestehende Wasserversorgungsanlage der Gemeinde „ XXXX “ angeschlossen und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin über diese Wasserversorgung mit Trinkwasser versorgt. Bis zu diesem Zeitpunkt diente die Wasserversorgungsanlage lediglich zur Versorgung gemeindeeigener Gebäude und Einrichtungen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde dabei an die – ursprünglich zur Entleerung der Anlage vorgesehenen – Leitung zur unbebauten Liegenschaft Grundbuchs-Nr. XXXX angeschlossen Der Wasserzähler für diesen Leitungsstrang befindet sich seit der Einrichtung der Anlage direkt im Brunnenschacht. Im Brunnenschacht der „ XXXX “ befinden sich auch Wasserzähler des Gemeindehauses XXXX , für das Privathaus XXXX sowie Wasserzähler der „ XXXX “ und für den Friedhof. Der Brunnenschacht ist verschlossen. Zutritt zum Brunnenschacht haben die Bauhofmitarbeiter der mitbeteiligten Partei.

5. Bei der gegenständlichen Wasserleitung handelt es sich um keine öffentliche Gemeindewasserleitung iSd XXXX und des XXXX Die Wasserversorgungsanlage dient neben dem primären Zweck der Versorgung von Einrichtungen und Gebäuden der Gemeinde noch der Erfüllung schadenersatzrechtlicher Verpflichtungen der Gemeinde durch Versorgung von zwei privaten Liegenschaften (darunter jener der Beschwerdeführerin).

6. Aufgrund des Anschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführerin konnte die bestehende wasserrechtliche Bewilligung der BH XXXX vom 13.11.2007 zur Zl. XXXX und XXXX mit einer maximalen Wasserentnahme in Höhe von 1.550 l/d bzw. 380m³/a nicht eingehalten werden, weswegen die BH XXXX auf Antrag der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 21.05.2015 zur Zl. XXXX eine Erhöhung der Wassernutzung „ XXXX “ auf 3050 l/d bzw. 864 m3/a bewilligte. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wurde vom Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie ausgeführt, dass der bestehende Brunnen eine ausreichende Ergiebigkeit aufweisen würde, wobei für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin als Bedarf 900 l/Tag angenommen wurde.

7. Für die Wassernutzung durch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird kein Entgelt verrechnet.

8. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.06.2018 folgenden Antrag an die mitbeteiligte Partei (ohne Anrede und Grußformel wörtlich wiedergegeben):

„[…]

 

Da mir bekannt gemacht wurde, dass Sie meine Wasserverbrauchsdaten ohne meine Zustimmung, laufend kontrollieren, speichern und damit Profiling betreiben, erkläre ich, dass ich Widerspruch einlege.

Laut DSGVO Art 21 – Widerspruchsrecht, sämtlicher relevanter Absätze insbesondere (1),

Weiters nach Art. 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung (1), insbesondere a - d.

Weiters ersuche ich um die vorgeschriebenen Informationen lt. Art. 13, DSGVO – Informationspflicht bei Erhebungen von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person, sämtliche Absätze (1) a - f, (3), (4).

Art. 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Sämtliche Absätze (1) a-f, (2) a-g, (3) a-c, (4), (5) a-d.

 

[…]“

9. Die mitbeteiligte Partei informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2018, dass sie den angesprochenen Wasserzähler betreffende Daten zum Zählerstand verarbeite, wobei der Zählerstand einmal jährlich jeweils im Jänner durch Ablesen des Wasserzählers ermittelt und auf Messbelegen gespeichert werde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin über die Zwecke der Datenverarbeitung informiert. Es würden keine Daten an Dritte übermittelt. Die Daten würden für 30 Jahre gespeichert (hiefür wurden die Zwecke angegeben). Es werde kein Verfahren zur automatisierten Einzelentscheidung eingesetzt und kein Profiling betrieben. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die mitbeteiligte Partei dem im Schreiben vom 10.06.2018 formulierten Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprechen werde. Das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 28.06.2018 wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

10. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 22.12.2018 (verbessert mit Eingabe vom 22.01.2019) eine Verletzung im Recht auf Löschung, im Widerspruchsrecht, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und im Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein, geltend und brachte vor, dass die mitbeteiligte Partei Verbrauchsdaten hinsichtlich des Wasserverbrauchs der Beschwerdeführerin intransparent bearbeite. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Löschung der aufgenommenen Daten betreffend ihren Wasserverbrauch.

11 Mit Bescheid vom 19.08.2019, Zl. DSB-D123.958/0003-DSB/2019, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.09.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

13. Am Beginn des Wasserleitungsstranges, an welchen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angeschlossen ist, befindet sich (seit 22.10.2019 aufgrund eines Eichwechsels) der Wasserzähler Nr. XXXX . Vor dem Eichwechsel war der Wasserzähler Nr. XXXX eingebaut. Dieser Wasserleitungsstrang führt nach dem Hausanschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin noch weiter bis zu einem Spülschacht, wo der Wasserzähler Nr. XXXX eingebaut ist. Dieser Wasserzähler wurde im Jahr 2019 zusätzlich eingebaut und dient zur Ermittlung der Wassermenge von Spülvorgängen. Der Schieber nach dem Hausanschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird nur bei Spülvorgängen geöffnet. Durch Abzug des Jahreswasserverbrauches am Zähler Nr. XXXX vom Jahreswasserverbrauch des Wasserzählers Nr. XXXX ist die Feststellung des Wasserverbrauches auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin möglich und kann der Beschwerdeführerin auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Spülvorgänge, die durch die Betreiber der Wasserversorgungsanlage initiiert werden, finden mindestens zweimal im Jahr statt. Am 29.01.2020 waren zwei Spülgänge im Jahr 2018 sowie sechs Spülgänge im Jahr 2019 im Betriebsbuch der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ dokumentiert.

14. Bei den Wasserzählern, die (auch) den Verbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin betreffen und auch bei dem neu eingebauten Wasserzähler, der nunmehr den Wasserverbrauch der Spülvorgänge misst, handelt/e es sich um analoge Ringkolbenzähler und keine „Smart Meter“.

15. Die mitbeteiligte Partei führt eine automationsunterstützte Datenverarbeitung, in der bezüglich des Wasseranschlusses der Liegenschaft der Beschwerdeführerin folgende Daten gespeichert sind.

 

 

Die Ablesung der Wasserzähler der Wasserversorgungsanlage erfolgt einmal jährlich grundsätzlich im Jänner. bzw. um den Jahreswechsel. Aufgrund des Eichwechsels im Jahr 2019 musste zu diesem Zeitpunkt der Endstand des alten Wasserzählers und der Anfangsstand des neuen Wasserzählers erfasst werden.

Die Messbelegwerte des Vertrages XXXX ( XXXX + Spülleitung) werden wie auch jene der anderen relevanten Verträge jährlich in die nachstehende Tabelle übernommen, welche die Prozentanteile zur Betriebskostenabrechnung errechnet. Diese Tabelle befindet sich in der Gemeindesoftware XXXX im E-Akt A- XXXX :

 

16. Die Daten werden verarbeitet, um allfällige Beschädigungen wie Rohrbrüche erkennen zu können, um in Kombination mit den anderen Wasserzählern die Aufteilung der Stromkosten auf die einzelnen Abnehmer vornehmen zu können, und um überprüfen zu können, ob der Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der mit Urteil des XXXX zu XXXX festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses erfolgt.

17. Die unter Punkt 15 genannten Daten zur Verarbeitung des Wasserzählerstandes werden für die Dauer von 30 Jahren zur Erfüllung der urteilsmäßig auferlegten Verpflichtung sowie zur Geltendmachung allfälliger haftungs- oder bereicherungsrechtlicher Ansprüche aufbewahrt.

18. Die unter Punkt 15 genannten Daten werden durch die mitbeteiligte Partei in der Gemeindesoftware XXXX der Fa. XXXX verarbeitet. Die Gemeindesoftware XXXX wird von der Fa. XXXX in einem österreichischen Rechenzentrum gehostet. Um sich einzuloggen ist ein personalisierter Citrix-Zugang erforderlich. Dort sind auch die unter Punkt 15 genannten Daten physisch gespeichert. Mit der Fa. XXXX besteht eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Die Daten werden keinen weiteren Empfängern gegenüber offengelegt.

19. Die Anlagensteuerung meldete am XXXX 2017, dass der Wasserstand im Behälter im Bereich „ XXXX “ auf ein Minimum heruntergefallen war. Daraufhin überprüften Bauhofmitarbeiter der Gemeinde sämtliche Wasserzähler der Anlage und erkannten, dass über den Wasserzähler, der die Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die Spülleitung betraf, eine ungewöhnlich große Wassermenge lief. Die Bauhofmitarbeiter konnten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin niemanden antreffen, woraufhin sie den Hausanschlussschieber aufgrund des Verdachtes eines innerhäuslichen Rohrbruches bei der Liegenschaft schlossen und die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde. In weiterer Folge teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie (obwohl ortsabwesend) zu Spülzwecken das Wasser laufen habe lassen und vermutlich kein Wasserrohrbruch vorliege. Der Hausanschlussschieber wurde daraufhin wieder geöffnet. Die Beschwerdeführerin wurde von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 02.11.2017 aufgefordert, solch exorbitante Wasserentnahmen zu unterlassen, da dadurch alle anderen Wasserentnahmen beeinträchtigt würden und dies einem sorgsamen Umgang mit Trinkwasser entsprechend dem Wasserrechtsgesetz widerspreche.

20. Die weiterhin überaus hohen Wasserentnahmen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ließen die mitbeteiligte Partei befürchten, die Einhaltung des bewilligten Gesamtverbrauchs von 3.050 Litern pro Tag gegenüber der BH XXXX nicht gewährleisten zu können. Bereits im September 2019 zeigte sich anhand der zulaufseitigen Hauptwasseruhr, dass im Jahr 2019 auch bei der bewilligten Gesamtjahresverbrauchsmenge von 864 m3 eine Überschreitung drohte. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben vom 13.09.2019 von der mitbeteiligten Partei angekündigt, dass sie zur Einhaltung der durch die Bezirkshauptmannschaft bescheidmäßig festgelegten Konsensmenge gezwungen sei, eine Unterbindung der Entnahme bei Überschreitung von 900 Liter pro Tag vorzusehen. Sollte im Einzelfall die Überschreitung dieser maximalen täglichen Entnahmemenge erforderlich sein, habe die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei im Vorhinein zu verständigen, worauf die mitbeteiligte Partei versuchen werde, einen erhöhten Wasserbedarf mit den übrigen Wasserbeziehern zu koordinieren, damit die vorgegebene Konsensmenge nicht überschritten werde.

21. Zum Zweck der Feststellung einer allfälligen Überschreitung der Höchstwassermenge auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wurde am 22.10.2019 dem Wasserzähler Nr. XXXX ein Impulsgeber aufgesetzt. Nach dem Wasserzähler wurde ein Magnetventil eingebaut. Die Impulse des Impulsgebers werden über einen digitalen Eingang auf der SPS (speicherprogrammierbaren Steuerung) der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ erfasst und aufsummiert (Zähler). Bei Überschreitung der täglichen Höchstwassermenge erfolgte die Abschaltung (das Schließen des Magnetventils) anfangs automatisch durch die Steuerung, seit März 2020 besteht folgende Vorgangsweise: Mit dem Überschreiten des eingestellten Grenzwertes von 950 Litern wird ein Alarm abgesetzt (Anruf des diensthabenden Bauhofmitarbeiters durch das Alarmwählgerät). Es erfolgt sodann durch den diensthabenden Bauhofmitarbeiter die Abschaltung und in engem zeitlichen Zusammenhang danach die diesbezügliche Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin. Der Zähler wird täglich um 0:00 Uhr zurückgesetzt und beginnt wieder bei 0 Liter zu zählen. Die Impulse werden nur direkt in der Software der Steuerung der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ verarbeitet. Es erfolgt keine Speicherung oder Visualisierung von Tageswerten. Während eines Spülvorganges wird die Impulszählung inaktiv geschaltet.

22. Inzwischen ist es zu einer größeren Zahl an Abschaltungen aus dem Grund der Überschreitung des täglichen Wasserverbrauches von 950 Liter auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gekommen.

23. Im Jahr 2019 kam es zur Überschreitung der von der BH XXXX mit Bescheid vom 21.05.2015 genehmigten Wasserentnahmemenge von 864.000 l/a (für die gesamte Anlage), weil auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin alleine rund 725.000 Liter anstatt der für ihre Liegenschaft angenommenen 328.5000 l/a (Bedarf eines Einfamilienhauses) verbraucht wurde.

24. Die E-Mail-Verständigungen an die Beschwerdeführerin und ihre diesbezüglichen Rückantworten werden in der Gemeindesoftware XXXX im E-Akt XXXX gespeichert, um nachweisen zu können, dass die Beschwerdeführerin jeweils ordnungsgemäß verständigt wurde. Weiters werden die Abschaltungen nach Monaten und Tagen und Summe der Abschaltungen in einer Tabelle verarbeitet, die sich ebenfalls im genannten Akt befindet. Die Aufbewahrung ist zur Erfüllung der urteilsmäßig auferlegten Verpflichtung sowie zur Geltendmachung allfälliger haftungs- oder bereicherungsrechtlicher Ansprüche für die Dauer von 30 Jahren vorgesehen. Der diensthabende Bauhofmitarbeiter vermerkt sowohl die Tatsache, dass an einem bestimmten Tag von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der Wasserverbrauch von 950 l überschritten wurde und zu welcher Uhrzeit dies erfolgte sowie, dass und zu welchem Zeitpunkt ein E-Mail gesendet wurde, im Betriebsbuch der Wasserverarbeitungsanlage „ XXXX “. Eine Verwendung zu anderen als den genannten Zwecken wird nicht vorgenommen.

25. Der Bauhofleiter führt tägliche Auszeichnungen, welche jedoch die Zulaufseite der gesamten Wasseranlage betreffen. Diese werden in die Betriebsbuchprotokolle übertragen und durch betriebliche Messwerte ergänzt. Diese Aufzeichnung dient zum Nachweis der Einhaltung des Wasserrechtskonsenses gegenüber der Wasserrechtsbehörde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere auch aus den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 15.02.2019, 12.11.2021, 06.12.2021 und vom 03.01.2022 samt den darin enthaltenen Screenshots, aber zum Teil auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten. Dass es sich – was von der Beschwerdeführerin während des Verfahrens bei der belangten Behörde und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst wiederholt in Abrede gestellt wurde – bei der Wasserversorgungsanlage um keine öffentliche Wasserleitung handelt, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2021, Ro 2021/07/0001-5.

Dass der Wasserleitungsstrang, zu dessen Beginn sich der Wasserzähler Nr. XXXX befindet, lediglich die Wassermenge misst, die von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbraucht wird, sowie die fallweise stattfindenden Spülvorgänge, die durch die Betreiber der Wasserversorgungsanlage initiiert werden, ergibt sich aus den oben genannten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei. Dies ist schon deshalb plausibel, weil eine Aufteilung der Stromkosten unter den (anderen) angeschlossenen Abnehmer nicht möglich wäre, würde nicht deren Verbrauch durch andere Wasserzähler gemessen. Dafür, dass noch weitere Liegenschaften (außer jener, zu der die Spülleitung führt) am Wasserstrang und Wasserzähler, der die Liegenschaft der Beschwerdeführerin betrifft, angeschlossen sind, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Dass es zu hohen Überschreitungen des festgelegten täglichen Höchstwasserverbrauches durch die Wassernutzung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kam, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Dass diese Überschreitung nicht durch Spülvorgänge des Betreibers der Wasserversorgungsanlage verursacht war, ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Vorfalls am XXXX 2017 selbst einräumte, das Wasser laufen gelassen zu haben, obwohl sie ortsabwesend war. Auch werden Spülvorgänge durch den Betreiber der Anlage stets im Betriebsbuch dokumentiert. Weiters ergibt sich aus der durch die mitbeteiligte Partei vorgelegten Liste über die Überschreitungen der täglich vorgesehenen Höchstwasserversorgungsmenge, die seit Herbst 2019 geführt wird, dass immer wieder Überschreitungen der täglichen Höchstwassermenge vorkommen, die eindeutig der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.

Dass die mitbeteiligte Partei bereits mit Schreiben vom 13.09.2019 der Beschwerdeführerin ankündigte, in Zukunft eine Wasserentnahme, die über die tägliche Entnahmemenge von 900 Litern hinausginge zu unterbinden und dies der Beschwerdeführerin unverzüglich per E-Mail mitzuteilen, ergibt sich mit Schreiben vom 05.11.2021 vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts der mitbeteiligten Partei vom 13.09.2019. Somit war die geplante Vorgangweise ab Erhalt des Schreibens vom 13.09.2019 und damit vor der ersten Abschaltung der Beschwerdeführerin bekannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid – soweit verfahrensgegenständlich relevant - folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:

Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 17, Art. 18 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. d, Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; § 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen darüber hinaus sind Art. 4 Z 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO relevant.

Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;“

  

Art. 6 Abs. 1 lit c. und f DSGVO lauten:

„Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

c)

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

  

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.“

Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO lauten:

„Artikel 12

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.“

Art. 17 DSGVO lautet:

„Artikel 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)

Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b)

Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c)

Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d)

Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e)

Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f)

Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

  

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a)

zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b)

zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c)

aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d)

für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e)

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“

  

Art. 18 Abs. 1 lautet:

„Artikel 18

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a)

die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,

b)

die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;

c)

der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder

d)

die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.“

  

 

Art. 21 Abs. 1 DSGVO lautet

„Artikel 21

Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“

Art. 22 Abs. 1 bis 3 DSGVO lauten:

„Artikel 22

Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a)

für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b)

aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c)

mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

  

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.“

Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO lautet:

„Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

f)

sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;“

  

Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:

„Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“

§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:

„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einige rechtliche Fragen aufgeworfen hat, auf die im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefahren ist ausschließlich auf die datenschutzrechtlich relevanten Fragestellungen Bezug zu nehmen. Ansprüche hinsichtlich des behaupteten verschmutzen Trinkwassers bzw. dass das der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Wasser weder in qualitativer noch in quantitativer Weise dem Urteil des XXXX entspreche, die behauptete Benachteiligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jüdischen Wurzeln, das behauptete Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Wasserleitungsstrang sowie die behauptete Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, die Voraussetzungen (frostfreier Kellerraum) zur Anbringung eines Wasserzählers auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu schaffen bzw. einen Wasserzähler auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu installieren, sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche können gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob durch die in den Feststellungen genannten Datenverarbeitungen eine Verletzung von Betroffenenrechten der Beschwerdeführerin, nämlich des Rechts auf Löschung, des Rechts auf Widerspruch, des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung sowie des Rechts, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein, durch die mitbeteiligte Partei vorliegt.

Zur Qualifizierung von Wasserverbrauchsdaten als personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO:

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Begriffsdefinition von „personenbezogene Daten“ gemäß Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG sinngemäß in Art. 4 Z 1 DSGVO übernommen worden sei. Informationen „über“ eine bestimmte Person würden u.a. dann vorliegen, wenn sich Daten auf die Situation einer Person beziehen (vgl. die Stellungnahme der Art.-29-Datenschutzgruppe 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“, WP 136, 01248/07/DE, S. 10). An dem Wasserleitungsstrang, welcher den Wasserverbrauch der Beschwerdeführerin und den Verbrauch zu Spülzwecken misst, befinden sich keine weiteren Anschlüsse bzw. Abnehmer. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2021 ausführte, ist es möglich mit den gegenständlichen Wasserzählern den Verbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass es sich bei Wasserverbrauchsdaten, die sich, wie im gegenständlichen Fall, auf eine konkrete Liegenschaft und somit auf eine konkrete Wohnsituation beziehen, um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handle. Es würden nämlich insofern (auch) Informationen „über“ die Beschwerdeführerin vorliegen, als anhand der Wasserverbrauchsdaten etwa auf die Größe ihres Haushalts oder allfällige An- und Abwesenheiten geschlossen werden könne.

Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, dass in (kleineren) privaten Haushalten eine Erfassung des Wasserverbrauchs Rückschlüsse auf konkrete Personen und ihre individuellen Gewohnheiten ermöglicht (vgl. auch Entscheidungen der Datenschutzkommission vom 14.11.2008 zur Zl. K121.388/0008-DSK/2008, sowie vom 22.10.2008 zur Zl. K121.386/0009-DSK/2008, sowie rechtliche Aspekte der Digitalisierung in der Siedlungswasserwirtschaft, Karl Weber, 09.05.2019, S. 369). Es handelt sich bei Wasserverbrauchsdaten somit um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z. 1 DSGVO.

Zur Verletzung bestimmter Betroffenenrechte:

Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch, der Einschränkung der Verarbeitung und im Recht, keiner automationsunterstützt verarbeiteten Datenverarbeitung unterworfen zu werden, geltend.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG nicht Gegenstand des Verfahrens ist, obwohl dies von der belangten Behörde – offenbar irrtümlich – im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides angemerkt wird. Letztendlich sprach die belangte Behörde jedoch nur über eine allfällige Verletzung der oben genannten Rechte ab.

Es ist daher im Folgenden (lediglich) zu prüfen, ob eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Betroffenenrechte gegeben ist:

Zum Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO):

Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass die Ausübung des Rechts auf Löschung als subjektives Betroffenenrecht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen voraussetze, ein solcher Antrag sei von der Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch konkludent gestellt worden. Dabei verkennt die Behörde, dass das Recht auf Löschung auch die Pflicht des Verantwortlichen umfasst, auch ohne Antrag einer betroffenen Person in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob verarbeitete Daten zu löschen sind (vgl. Jahnel/Pallwein-Prettner/Marzi, Datenschutzrecht2 Rz 113). Das ergibt sich aus der Formulierung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO: „[…] der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft“ (vgl. Datenschutzrecht (Spring) 2. Auflage, September 2020). Den Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte keinen Antrag auf Löschung an die mitbeteiligte Partei als Verantwortlichen gestellt und mangels Antrag sei kein Anspruch auf Behandlung des Löschbegehrens durch die mitbeteiligte Partei entstanden, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr muss (auch) geprüft werden, ob die mitbeteiligte Partei von selbst die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin löschen müsste.

Insgesamt sieht Art. 17 Abs. 1 DSGVO sechs Gründe vor, nach denen unverzüglich eine Löschung vorzunehmen ist, unter anderem bei Wegfall der Notwendigkeit zur Zweckerreichung oder bei Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung. Um beurteilen zu können, ob einer dieser Tatbestände erfüllt ist und die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin löschen müsste, muss zuerst geklärt werden, aus welchem Grund die mitbeteiligte Partei die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin erfasst, gespeichert und verarbeitet hat. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständliche Verarbeitung der Daten auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stütze. Die mitbeteiligte Partei habe zwingend schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung genannt, nämlich um den jährlichen Wasserverbrauch messen und um schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche erkennen zu können. Es bestehe insbesondere auch die Notwendigkeit, überprüfen zu können, dass die gesamte Wasserentnahme der „ XXXX “ 3050 l/Tag nicht übersteigt und dass die Wasserentnahme auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolgt. Die Wasserverbrauchsdaten würden nur zu den zuvor genannten Zwecken und nicht anderweitig verwendet werden, sodass auch keine unverhältnismäßige Verarbeitung oder Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO erkennbar sei. Der mitbeteiligten Partei sei auch zuzugestehen, dass im Hinblick auf das begrenzte Vorhandensein einer ausreichenden Menge an Trinkwasser eine gewisse Bandbreite bei der Aufteilung der Maximalwassermenge auf die unterschiedlichen Abnehmer überwacht werde, um zu vermeiden, dass ein einzelner Nutzer die gesamt festgesetzte Wassermenge (oder einen unverhältnismäßig großen Anteil) zu Lasten der anderen Abnehmer verbraucht.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen: So erfolgte der Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund des Urteils des XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX um die Herstellung einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses zu schaffen. Um sicherstellen zu können, dass die Wasserentnahme im Rahmen des mit Urteil zugesprochenen Ausmaßes erfolgt, ist es unumgänglich eine gewisse Kontrolle bzw. Überprüfung der Wasserentnahme vorzunehmen. Auch die weiteren genannten Gründe für die Verarbeitung, nämlich um den jährlichen Wasserverbrauch messen zu können, um schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche erkennen zu können und zur Aufteilung der im Zusammenhang mit der Wasserversorgung entstehenden Stromkosten auf die einzelnen Abnehmer, sind zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, sowie Dritter (der weiteren Abnehmer der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “) jedenfalls unter Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu subsumieren. An dieser Stelle ist anzumerken, dass es sich bei dem gegenständlichen Wasserzähler um einen elektronischen Wasserzähler handelt, mit dem ausschließlich der Wasserverbrauch erfasst werden kann. Aus den genannten Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einer Löschung der ihr zugeordneten Wasserverbrauchsdaten die genannten Interessen der mitbeteiligten Partei überwiegen. Mit dem gegenständlichen Wasserzähler können, mit Ausnahme des Wasserverbrauchs ihrer Liegenschaft, keine weiteren Daten der Beschwerdeführerin erfasst werden. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die erhobenen Daten zu einem anderen Zweck verwendet wurden.

In diesem Zusammenhang muss auch der Grundsatz der Datenminimierung beachtet werden. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Nach diesem Grundsatz dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass auf personenbezogene Daten nur dann zurückgegriffen werden darf, wenn keine alternative Methode zur Verfügung steht, um den mit der Verarbeitung angestrebten Zweck zu erreichen. Dem Zweck angemessen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn deren Zwecke nicht durch den Rückgriff auf anonyme oder anonymisierte Daten erreicht werden können. Aus dem Erfordernis, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für diese Zwecke erheblich sein müssen, ergibt sich, dass keine Daten erhoben werden dürfen, die nicht oder nicht mehr geeignet sind, zur Erreichung der mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke beizutragen. Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zum Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke nicht erforderlich sind (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Art. 5 Rz 22). Da keine Möglichkeit besteht, Daten über den Wasserverbrauch ohne Hilfe eines Wasserzählers zu erfassen und diese Daten erforderlich und geeignet (notwendig) sind, um den jährlichen Wasserverbrauch zu messen, um schnellstmöglich Beschädigungen und Rohrbrüche zu erkennen, um überprüfen zu können, dass die gesamte Wasserentnahme der „ XXXX “ 3050 l/Tag nicht übersteigt, sowie um überprüfen zu können, dass die Wasserentnahme auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Grenzen, nämlich für den Bedarf eines Einfamilienhauses, erfolgt, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung vor. Was den Vorfall am XXXX 2017 betrifft, so wurde der Wasserverbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht durch eine Überwachung erkannt, sondern es wurde zunächst festgestellt, dass der Wasserstand in der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ auf ein Minimum heruntergefallen war. Erst in weiterer Folge wurden die weiteren Wasserzähler überprüft. Die Verarbeitung der Daten beschränkte sich somit auf die Sicherstellung der Wasserversorgung, für eine darüberhinausgehende Verwendung liegen keine Hinweise vor.

Es ist auch den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin durch die mitbeteiligte Partei nicht in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben iSv Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO erfolgte. Dass es sich bei der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage um keine „öffentliche Wasserleitung“ handelt, ist auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2021, Ro 2021/07/0001-5, zu entnehmen. Den berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei stehen jedenfalls keine berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin entgegen, die diese überwiegen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, dass ihre Daten zu ihrer „Überwachung“ verwendet werden und auf die (neue) Datenverarbeitung verweist, die zu einer Unterbindung der Wasserzufuhr nach Erreichen der täglichen Höchstverbrauchsmenge führt, so ist zunächst dazu festzuhalten, dass diese Art der Datenverarbeitung gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde war.

Selbst wenn man diese Verarbeitung in die rechtlichen Überlegungen einbezöge, bliebe das Ergebnis dasselbe: Bei dieser Verarbeitung wird zwar durch die Erfassung und Aufsummierung von Impulsen der Wasserverbrauch gemessen, aber nicht aufgezeichnet. Die Impulse werden nur direkt in der Software der Steuerung der Wasserversorgungsanlage „ XXXX “ verarbeitet. Lediglich bei Überschreiten des Grenzwerts erhält der bereitschaftshabende Bauhofmitarbeiter einen Alarm auf seinem Diensthandy. Dieser veranlasst sodann die Abschaltung und verständigt per E-Mail die Beschwerdeführerin. Es erfolgt keine Speicherung oder Visualisierung von Tageswerten. Damit erfolgt die genannte Datenverarbeitung ebenfalls lediglich für den Zweck der Einhaltung der mit Urteil des XXXX zu XXXX festgelegten Grenzen, nämlich eines Wasserverbrauches für ein Einfamilienhaus und zur Gewährleistung, dass die mitbeteiligte Partei ihrer Verpflichtung der Einhaltung der von der BH XXXX festgelegten jährlichen Höchstwasserverbrauchsmenge nachkommen kann. Auch entspricht die Datenverarbeitung in ihrer Ausgestaltung dem Grundsatz der Datenminimierung, da nur die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Daten verarbeitet werden. Somit sind im gegebenen Fall berechtigte Interessen der mitbeteiligten Partei an der Verarbeitung gegeben, denen keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die mitbeteiligte Partei auch angeboten hat, für eine vorhersehbare Überschreitung im Einzelfall eine Lösung zu finden, sodass hier insgesamt von keiner unverhältnismäßigen Vorgangsweise auszugehen ist.

Es liegen daher keine der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen für eine Löschung vor. Insbesondere ist auch aufgrund der vorrangigen Interessen der mitbeteiligten Partei der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht gegeben.

Zum Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO):

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO die betroffene Person das Recht hat, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt. Insofern wäre die Einlegung eines Widerspruchs grundsätzlich möglich.

Zum Widerspruchsrecht führte die belangte Behörde aus, eine betroffene Person habe nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 DSGVO die Gründe, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, im Rahmen der Ausübung des Widerspruchsrechts darzulegen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit Art. 21 Abs. 2 DSGVO, wonach ein Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne eine solche Begründung möglich sei. Diese Gründe seien gegenüber der mitbeteiligten Partei nicht dargelegt worden, weshalb kein Anspruch auf Behandlung des Widerspruchs entstanden sei. Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen: So hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine besondere Situation darlegen können, aus welcher sich Gründe ergeben würden, dass eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterlassen werden müsste.

Bei der Abwägung der Interessen ist auf die obenstehenden Ausführungen zum Recht auf Löschung zu verweisen. Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die berechtigten Gründe der mitbeteiligten Partei gegenüber denen der Beschwerdeführerin überwiegen, weshalb kein berechtigter Widerspruch eingelegt wurde und eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Widerspruchsrecht nicht vorliegt.

Was die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, dass hier Profiling vorliegen würde, ist Folgendes zu bemerken: Im Antrag vom 10.06.2018 führte die Beschwerdeführerin aus „[…] bekannt gemacht wurde, dass Sie meine Wasserverbrauchsdaten ohne meine Zustimmung laufend kontrollieren, speichern und damit Profiling betreiben, erkläre ich, dass ich Widerspruch einlege“.

Auch in ihrer (im gerichtlichen Verfahren eingebrachten) Stellungnahme vom 07.04.2020 brachte die Beschwerdeführerin ein (weiteres) verbotenes Profiling durch die mitbeteiligte Partei vor.

Festzuhalten ist zunächst auch hier, dass diese neue Verarbeitung gar nicht Gegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde war und sein konnte.

Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen würde, dass sie – indem sie eine Überwachung ihrer Person bzw. ihres Haushaltes geltend machte – Gründe, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen ein Profiling (zum Teil auch schon vor der belangten Behörde, allerdings nur bezüglich der Messdaten der Wasserzähler) vorgebracht hat, zeigt sich, dass die genannten Verarbeitungen der Definition des Profiling nicht entsprechen:

Art. 4 Z 1 DSGVO lautet:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;“

Soweit sich der Widerspruch auf die (generelle) Verarbeitung der aufgrund Wasserzählers festgestellten Daten bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Bei den gegenständlichen Wasserzählern handelt es sich um analoge Ringkolbenzähler. Erfasst wird lediglich der Wasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaft (im Fall der Beschwerdeführerin auch noch der Spülungsleitung) und keine darüberhinausgehenden Daten, die eine Analyse der Beschwerdeführerin bzw. eine Erstellung eines „Profils“ zulassen würden. Folglich kann keinesfalls von einem betriebenen Profiling ausgegangen werden. Handelt es sich bei Profiling, wie oben näher dargelegt, nämlich um die Erfassung bestimmter personenbezogener Daten, um persönliche Aspekte einer natürlichen zu bewerten. Alleine durch den gemessenen Wasserverbrauch ist eine Analyse betreffend persönlicher Aspekte einer natürlichen Person iSd dieser Bestimmung nicht möglich.

Auch was die automationsunterstützte Feststellung einer allfälligen Überschreitung des täglichen Wasserverbrauches betrifft (was gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war), so handelt es sich nicht um eine Verarbeitung, die durchgeführt wird, „um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten“, sondern dient diese Vorgangweise ausschließlich der Einhaltung der Vorgaben des wasserrechtlichen Bescheides, dem die mitbeteiligte Partei zu entsprechen hat, sodass auch in diesem Fall der Tatbestand eines Profiling nicht erfüllt ist.

Sohin ist auch das Recht auf Widerspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden.

Zum Recht auf Einschränkung (Art. 18 DSGVO):

Wie in der Literatur ausgeführt wird, ist das Recht auf Einschränkung antragsbedürftig, muss also von der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht werden (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 18 DSGVO, Stand 1.12.2020, rdb.at). Wenngleich man die Meinung vertreten könnte, dass auch eine Einschränkung vom Verantwortlichen bei Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen aus eigenem vorgenommen werden müsste, kann diese Überlegung im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin ohnehin einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung an die mitbeteiligte Partei gestellt hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass im Hinblick auf lit. a leg. cit. festzuhalten sei, dass die Richtigkeit der gegenständlichen Wasserverbrauchsdaten nie bestritten worden sei. Allerdings brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren (in ihrer Datenschutzbeschwerde sowie in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2019 und 02.10.2019) vor, dass der gegenständliche Wasserleitungsstrang mehrere Anschlüsse versorge und die Wasserdaten demnach nichts über ihren Verbrauch aussagen könnten, sowie dass die gemessenen Daten am einzigen Zähler im Brunnenschacht der mitbeteiligten Partei nicht objektivierbar seien bzw. nicht verbrauchsneutral zugeordnet werden könnten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei nicht behauptet hat, dass es sich bei den verarbeiteten Wasserzählerdaten, die jährlich abgelesen werden, um Daten handelt, die der Liegenschaft der Beschwerdeführerin allein zugeschrieben werden, da – wie der mitbeteiligten Partei bekannt ist – auch die Spülleitung an diesen Wasserzähler angeschlossen ist.

Es besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a DSGVO, wenn der Verantwortliche zum Ergebnis gelangt, dass die personenbezogenen Daten entgegen der Behauptung der betroffenen Person richtig sind (vgl. EU-DSGVO: Kurzkommentar, Feiler Forgó zu Artikel 18 EU-DSGVO, 1. Auflage September 2016, Rz 3). So hatte die mitbeteiligte Partei keinen Grund an der Richtigkeit der von dem Wasserzähler gemessenen Daten zu zweifeln, es konnte von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt werden, dass die gemessenen Verbrauchsdaten unrichtig sind. Wie von der mitbeteiligten Partei glaubhaft mitgeteilt wurde, werden mit dem Wasserzähler nur der Verbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und jener der Spülleitung gemessen. Der Verbrauch der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist jedoch eruierbar, da der Wasserverbrauch bei Spülvorgängen ins Betriebsbuch eingetragen wird bzw. inzwischen durch einen eigenen Zähler erfasst wird, und dieser Verbrauch vom gemeinsamen Zählerstand abzuziehen ist. Der jeweils aktuelle Verbrauch der Liegenschaft wird nur dann gemessen, wenn es zu einer Überschreitung der Wassermenge kommt, wobei in einem solchen Fall die Spülleitung inaktiv geschaltet ist.

Ein Anspruch auf Einschränkung besteht nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO unter anderem auch dann nicht, wenn die Datenverarbeitung zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person notwendig ist. Die Frage, ob auch die Rechte des Verantwortlichen geschützt sind, wird von der Literatur zu den ähnlichen Formulierungen in Art 15 Abs. 4 (s Art. 15 Rz 49), Art 20 Abs. 4 (s Art. 20 Rz 28), Art. 21 Abs. 1 (s Art .21 Rz 42) und Art. 23 Abs. 1 lit i (s Art 23 Rz 21) bejaht (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 18 DSGVO, Stand 1.10.2018, rdb.at). Die mitbeteiligte Partei hat die Gründe für die Verarbeitung der Daten dargelegt, im Ergebnis war keine Verletzung im Recht auf Einschränkung festzustellen.

Im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass die Beschwerdeführerin die Löschung offenkundig nicht abgelehnt hat, sodass auch die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben sind.

Was den von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgebrachten Tatbestand des Art. 18 Abs.1 lit. d DSGVO betrifft, so bestand von Vornherein kein Zweifel, dass die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (siehe dazu auch die Erwägungen zum Recht auf Löschung) und war auch diese Voraussetzung nicht gegeben, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Einschränkung nicht vorlag und vorliegt.

Dass der Tatbestand der Art. 18 Abs. lit. c DSGVO erfüllt sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und bestehen dafür auch keinerlei Hinweise.

Somit waren und sind die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Datenverarbeitung nicht gegeben.

Zum Recht, keiner automatisierten Entscheidung im Einzelfall unterworfen zu sein (Art. 22 DSGVO):

Art. 22 Abs. 1 DSGVO formuliert ein Recht der betroffenen Person, ohne jedoch eine Antragsstellung zu erwähnen. Für den Verantwortlichen bedeutet dies mittelbar ein Verbot zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall (Schulz in Gola, DS-GVO2 Art. 22 Rz 5; Helfrich in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung2 Art. 22 Rz40 (aufgrund der „systematischen Stellung“); Martini in Paal/Pauly,DS-GVO/BDSG2 Art. 22 Rz 1, 29).

Daher scheint es unzutreffend, dass – wie die belangte Behörde ausführt – die Ausübung dieses Rechts und des damit in Art. 22 Abs. 3 DSGVO verbundenen Rechts auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung als subjektives Betroffenenrecht gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO – einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen voraussetzt. Vielmehr hat der Verantwortliche – ähnlich wie beim Recht auf Löschung – aus eigenem dafür Vorsorge zu tragen, dass dieser Bestimmung Rechnung getragen wird.

Die belangte Behörde sieht in der Verarbeitung von Wasserverbrauchsdaten zur Messung des jährlichen Wasserverbrauchs, sowie um Beschädigungen/Rohrbrüche erkennen zu können und einen ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch durch einzelne Abnehmer entgegenwirken zu können, zurecht keine automatisierte Verarbeitung. Dabei stützt sie ihre Überlegungen auf den (zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen) Umstand, dass der gegenständliche Wasserzähler lediglich den Wasserverbrauch misst, darüber hinaus aber keine automatisierte Verarbeitung erfolgt. Schon deshalb ist der Tatbestand des Art 22 DSGVO nicht erfüllt.

Im Übrigen wird zu dem noch nicht im Verfahren vor der belangten Behörde relevanten und erst im Nachhinein eingetretenen und damit nicht verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffend den Zeitraum ab dem Einbau des Impulsgebers sowie des Magnetventils am 22.10.2019 Folgendes festgehalten:

In Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist ein grundsätzliches Verbot einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung festgelegt. Erwägungsgrund 71 der DSGVO führt dazu aus, dass die betroffene Person das Recht haben sollte, keiner Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Art. 22 DSGVO zielt mithin nur auf solche Entscheidungen ab, die ohne jegliches menschliche Eingreifen erfolgen und sollen anhand dieser Bestimmung die Gefahren, die von nicht überprüften automatisierten Verarbeitungsvorgängen für den Persönlichkeitsschutz ausgehen, begrenzt werden (siehe dazu Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG², Art 22 DS-GVO Rz 2 und 20).

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13.09.2019 von der mitbeteiligten Partei darüber informiert, wie in Zukunft bei Erreichen des täglichen Höchstwasserverbrauchs vorgegangen werde. Insofern wurde die Entscheidung bereits von der mitbeteiligten Partei zu diesem Zeitpunkt gefasst und ist nicht jedes Mal, wenn die Wasserverbrauchsmenge überschritten wird, von einer neuen „automatisierten Entscheidung im Einzelfall“ auszugehen. Dies auch deshalb, weil im Anlassfall von der mitbeteiligten Partei gar keine Entscheidungen getroffen werden, sondern die Bauhofarbeiter entsprechend der ursprünglichen Entscheidung der mitbeteiligten Partei und demensprechenden Anweisung vorgehen. Schon deshalb kann bei der Datenverarbeitung zur Feststellung, ob von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die tägliche Höchstwassermenge entnommen wurde, nicht von „automatisierten Entscheidungen im Einzelfall“ gesprochen werden. Im Übrigen kann von dieser Vorgangsweise auch abgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Vorhinein darlegt, dass im Einzelfall ein erhöhter Wasserverbrauch notwendig ist. Die Vorgangsweise stellt keine Entscheidung dar, die die Beschwerdeführerin in ähnlicher Weise, wie eine Entscheidung, die rechtliche Wirkung entfaltet, erheblich beeinträchtigt.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der gegenständlichen Verarbeitung (automatische Erfassung der Daten, woraufhin bei Erreichen einer bestimmten Wassermenge automatisch ein Alarm abgesetzt wird und in weiter Folge die Wasserzufuhr unterbrochen wird) die Steuerung jedenfalls seit März 2020 so programmiert ist, dass kein automatisches Schließen des Magnetventils bei Überschreitung des Grenzwertes erfolgt. Die Information des Erreichens der maximalen Wassermenge wird im ersten Schritt automatisch an den diensthabenden Bauhofmitarbeiter übermittelt, dieser nimmt sodann die Abschaltung manuell vor. Durch das Einbeziehen eines Bauhofbediensteten nach Auslösen des Alarms, welcher die Abschaltung der Wasserzufuhr vornehmen sowie überprüfen kann, ob das Auslösen des Alarms auf den hohen Wasserverbrauch zurückzuführen ist oder fehlerhaft war, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Entscheidung, die ohne jegliches menschliche Eingreifen erfolgt. Ohne Einschreiten einer natürlichen Person kann daher im vorliegenden Fall keine Unterbindung der Wasserzufuhr erfolgen.

Dass es sich bei den gegenständlichen Verarbeitungen nicht um Profiling handelt, wurde bereits oben (in den Erwägungen zum Recht auf Widerspruch) dargelegt. Es liegt daher auch kein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO vor.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf bestehende Judikatur bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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