DSG 2000 Art.2 §31
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §31
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2117066.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.10.2015, Zl. DSB-D122.384/0004-DSB/2015, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner am 06.08.2015 bei der Datenschutzbehörde (= belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Beschwerde, im Recht auf Auskunft dadurch verletzt worden zu sein, dass die XXXXkommission ein am 06.06.2015 als E-Mail-Attachment an sie gerichtetes Auskunftsverlangen nicht beantwortet habe.
Diese Beschwerde wurde in Kopie durch die belangte Behörde am 06.08.2015 an die E-Mail-Adresse der XXXXkommission, XXXXkommission@XXXX.at , zugestellt.
2. Der Magistrat XXXX erstattete (durch XXXX) am 02.09.2015 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: § XXXX) richte die XXXXkommission ein und betraue die XXXX Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (im Folgenden auch kurz: XXXXPPA) mit der Führung der laufenden Geschäfte, Kanzleigeschäfte und der Sitzungsvorbereitung. Gemäß § XXXX des Gesetzes XXXX), sei XXXX die XXXXPPA eingerichtet, XXXX. Der Magistrat XXXX sei demnach datenschutzrechtlich verantwortlicher Auftraggeber (Geschäftsapparat) für die Verfahren der XXXXPPA und damit auch der XXXX XXXXkommission. Dies gehe auch aus dem Datenverarbeitungsregister (DVR) hervor. In der Sache brachte der Magistrat XXXX vor, das vom Beschwerdeführer behauptete Auskunftsverlangen sei nie bei der XXXXPPA als Geschäftsstelle der XXXXkommission eingelangt. Daher habe es auch nicht beantwortet werden können. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Eingabe, insofern widersprüchlich sei, als der 23.12.2014 und nicht der 06.06.2015 als Datum des Auskunftsverlangens angegeben wurde.
3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf im Rahmen des Parteiengehörs in seiner Stellungnahme vom 24.09.2015 folgendermaßen: Zunächst brachte er vor, es liege in Gestalt der Stellungnahme XXXX keine Äußerung der XXXXkommission vor, daher sei allein auf Grundlage seines Vorbringens zu entscheiden. Die Nennung des 23.12.2014 in der Beschwerde sei ein Versehen gewesen. Weiters bestritt er das Vorbringen des Magistrats, dass sein Auskunftsverlangen nicht erhalten worden sei, und legte dazu als Beweismittel Ausdrucke und Screenshots aus dem verwendeten E-Mail-Account (XXXX@yahoo.de ) vor. Aus diesen ergebe sich, dass die entsprechende Nachricht am 06.06.2015, 17:43 Uhr, gesendet und vom System unter "gesendete Objekte" abgelegt worden sei. Überdies habe die XXXXkommission durch die Vorlage seiner Beschwerde im laufenden Verfahren jedenfalls von seinem Auskunftsverlangen Kenntnis erhalten, was jedenfalls die Achtwochenfrist zur Beantwortung in Gang gesetzt habe. Weiters bestritt der Beschwerdeführer mit ausführlichem Vorbringen die Passivlegitimation der XXXX und die Auftraggebereigenschaft des Magistrats XXXX als Beschwerdegegner überhaupt. Die XXXXkommission sei vom Gesetz als unabhängiges Kontrollorgan zur Kontrolle des Magistrats eingesetzt worden und dürfe u. a. keine Daten an den Magistrat weitergeben. In eventu dehnte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die XXXXPPA aus. Dem Schreiben war die E-Mail des Beschwerdeführers an die XXXXkommission vom 06.06.2015 sowie ein Screenshot vom Ordner "gesendete Objekte" seines Yahoo-E-Mail-Accounts mit der E-Mail an die XXXXkommission angeschlossen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, wobei im Spruch als Beschwerdegegner ausdrücklich der Magistrat XXXX angeführt wurde. Begründend führte sie zur datenschutzrechtlichen Auftraggeberschaft aus, dass gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 ein Beschwerdeführer "soweit dies zumutbar ist" den Rechtsträger oder das Organ zu bezeichnen habe, dem die behauptete Verletzung im datenschutzrechtlichen zugerechnet werde. Da nur ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber (auf § 4 Z 4 DSG 2000) die Entscheidung treffe, Daten für einen bestimmten Zweck zu verwenden, ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, dass der Magistrat XXXX als solch ein Auftraggeber gehandelt haben müsse. Die Angaben in der Beschwerde würden die belangte Behörde dabei insoweit nicht binden, als im Fall der Unzumutbarkeit der (richtigen) Angabe des Beschwerdegegners der verantwortliche Auftraggeber amtswegig ermittelt bzw. eine Beschwerde umgedeutet werden müsse und nicht allein aufgrund der falschen oder fehlenden Bezeichnung des Beschwerdegegners ab- oder zurückgewiesen werden könne.
Auf den Beschwerdefall angewendet bedeute dies, dass der Beschwerdeführer ein durch Gesetz eingerichtetes Unterstützungs- und Beratungsgremium des Magistrats bei der Aufsicht über Pflegeeinrichtungen, die XXXXkommission, als Beschwerdegegner bezeichnet habe. Wie der Beschwerdegegner aber zutreffend ausführe, sei durch Gesetz (XXXX) der Magistrat XXXX als Geschäftsapparat sowohl der XXXXPPA als auch der XXXXkommission bestimmt worden. Insoweit erübrige sich auch die "in eventu" gemachte Ausdehnung der Beschwerde. Als Geschäftsapparat der Organe der Bundeshauptstadt Wien habe der Beschwerdegegner, gestützt auf § 4 Z 4 5. Fall DSG 2000, die Auftraggebereigenschaft für die entsprechenden Datenanwendungen (darunter auch die DAN XXXX Patientenanwaltschaft) übernommen und im Datenverarbeitungsregister offen gelegt. Die Beschwerde sei daher entsprechend umzudeuten gewesen. Welche Organisationseinheit (XXXX) innerhalb des Magistrats XXXX ein Anbringen behandle und eine Stellungnahme abgegeben habe, sei für das Verfahren nicht entscheidend.
In der Sache selbst sei die Beschwerde unbegründet, da dem Beschwerdeführer nicht der Nachweis geglückt sei, am 06.06.1015 ein wirksames Auskunftsverlangen gestellt zu haben. Eine Eingabe gelte nur dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt sei. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst worden sei, reiche für den Nachweis der Einbringung des Anbringens nicht aus. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe den Absender. Dafür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht. Für die Übermittlung eines im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gestellten Belegs könne nichts anderes gelten. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.10.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bzw. seine Familie habe sich wegen schwerer Behandlungs- und Betreuungsmängel in der Betreuung seines Vaters in einem städtischen Pflegeheim sowohl an die XXXXPPA als auch die XXXXkommission gewendet. Beide Organe würden ausdrücklichen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, sich de facto aber als "gewöhnliche Dienststellen der XXXX" sehen, weshalb sie auch seine Stellungnahme einfach an den XXXX Magistrat weitergeleitet hätten. Die XXXXkommission habe es von vornherein abgelehnt, den von seiner Familie vorgebrachten Anliegen nachzugehen. Eine Fehlermeldung sei anlässlich seiner E-Mail Übermittlung nicht eingelangt. Daraufhin habe er bei der belangten Behörde Beschwerde erhoben, wobei er diese Beschwerde ausdrücklich gegen die XXXXkommission gerichtet habe. Eine Stellungnahme sei in der Folge lediglich von der XXXX, also vom Magistrat XXXX, eingelangt. Die XXXX habe ihr Einschreiten darauf gestützt, dass die XXXX Auftraggeberin sei und dass nach einer nicht vorgelegten "Geschäftseinteilung für den Magistrat XXXX" die XXXX für die Vertretung der XXXX in Angelegenheiten des Datenschutzes, insbesondere vor der Datenschutzbehörde, zuständig sei. Das sei aber rechtlich verfehlt, denn XXXX sei eine Gebietskörperschaft, und einer solchen komme gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 gerade keine Parteistellung zu. Damit sei auch irrelevant, welche Aufgaben die "Geschäftseinteilung für den Magistrat XXXX" bezüglich der Vertretung XXXX vorsehe. Im Übrigen habe XXXX lapidar und unsubstantiiert behauptet, dass "nach Rücksprache mit der WPA ausgeführt werden könne, dass das Auskunftsbegehren nicht bei der Geschäftsstelle der XXXXkommission eingelangt sei". Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 24.09.2015 zur Stellungnahme der XXXX insbesondere vorgebracht, dass Auftraggeberin nicht die XXXX, sondern das Organ XXXXkommission sei. Er habe auch mehrere Beweisanträge gestellt.
Seiner Beschwerde wäre schon deshalb stattzugeben gewesen, weil sein Auskunftsbegehren vom 06.06.1015 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde bereits vor mehr als 8 Wochen der Beschwerdegegnerin zugegangen sei. Sein Auskunftsbegehrens sei sehr wohl bei der XXXXkommission eingelangt. Die belangte Behörde habe lediglich auf Judikatur des VwGH zu postalischen Anbringen im Verwaltungsverfahren gemäß § 13 AVG verwiesen. Judikatur zum Eingang von E-Mails werde nicht zitiert. Die Ausführungen der belangten Behörde seien verfehlt, da die zitierte Judikatur schon aus formalen Gründen gar nicht anwendbar sei, da § 13 AVG nur für Anbringen an Behörden in Verwaltungsverfahren gelte und auf ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 nicht zutreffe. Auch sei sehr fraglich, ob es sich bei der XXXXkommission überhaupt um eine Behörde handle, da das WWPG den stationären Pflegebereich ausdrücklich der Privatwirtschaft zuordne. Die Tätigkeit der XXXXkommission erfolge allenfalls in Form der schlichten Hoheitsverwaltung. Bei einer E-Mail könne man den Nachweis niemals ohne Mitwirkung des Empfängers erbringen, da man als Partei nie beweisen könne, dass bzw. wann ein Versand der E-Mail auf den Server des Empfängers gelangt sei. Wenn es genüge, dass Empfänger trotz Nachweises des ordnungsgemäßen Versandes einfach den Eingang einer Mail abstreiten könnten, werde der Sinn des E-Mail-Verkehrs als rasches, einfaches kostengünstiges und einigermaßen sicheres Kommunikationsmittel völlig konterkariert.
Passivlegitimiert sei im vorliegenden Verfahren ausschließlich das Organ XXXXkommission, da diese Auftraggeberin seiner persönlichen Daten sei. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde sei die XXXXkommission nicht Teil des XXXX Magistrats, es handle sich um zwei getrennte Organe. § XXXX erkläre auch keinesfalls den Magistrat XXXX zum Geschäftsapparat der XXXXkommission.
5. Mit Schreiben vom 12.11,2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde gab dazu eine Stellungnahme ab, in der sie zunächst ausführte, was Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen wurde ausgeführt, dass aus der in der Begründung des Bescheids zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, dass die Beweislast beim Sender der Nachricht liege. Der entsprechend geforderte Beweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die Zustellung des seiner Beschwerde angeschlossenen Auskunftsverlangens habe die mitbeteiligte Partei vom Auskunftsverlangen Kenntnis erlangt, sei für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, da das Auskunftsverlangen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sei. Eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die belangte Behörde, der das entsprechende Schreiben lediglich als Kopie einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweisurkunde angeschlossen gewesen sei, habe nicht die Wirkung der Zustellung des Auskunftsverlangens gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000. Schließlich beantragte die belangte Behörde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und die Beschwerde abweisen.
6. In einer Beschwerdeergänzung vom 12.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, der bekämpfte Bescheid bewirke eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG. Er habe seine Beschwerde ausdrücklich gegen die XXXXkommission als Auftraggeberin gemäß § 4 DSG 2000 und damit als Beschwerdegegnerin gerichtet - und ganz bewusst nicht gegen den XXXX Magistrat. Er wolle nicht, dass anlässlich dieses Verfahrens (weitere) persönliche Daten und Informationen an den XXXX Magistrat übermittelt werden und sei auch der Rechtsansicht, dass eine solche Datenübermittlung gegen seinen ausdrücklichen Willen unzulässig sei. Das habe er auch in seiner Stellungnahme vom 24.09.2015 bekräftigt und dann im Hinblick auf das Vorbringen der XXXX in eventu zusätzlich Beschwerde gegen die XXXX Patientenanwaltschaft eingebracht und dies auch begründet. Die belangte Behörde habe seine ausdrücklichen Angaben zum Auftraggeber bzw. zum Beschwerdegegner insoweit nicht als bindend erachtet, als im Fall der Unzumutbarkeit der (richtigen) Angabe des Beschwerdegegners der verantwortliche Auftraggeber amtswegig ermittelt bzw. seine Beschwerde umgedeutet hätte werden müssen. Mit dieser Rechtsmeinung unterstelle die belangte Behörde dem DSG 2000 einen verfassungswidrigen Inhalt. In Missachtung seiner eindeutigen Erklärung, dass er keine Beschwerde gegen den XXXX Magistrat erheben möchte und sich ausdrücklich gegen eine Datenübermittlung an diesen ausspreche, habe die belangte Behörde den Beschwerdegegner einfach "ausgetauscht" und so gegen seinen ausdrücklichen Willen Daten und Informationen an den XXXX Magistrat weitergegeben. Diese Vorgangsweise stelle seiner Ansicht nach eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar, weshalb die bekämpfte Entscheidung schon deshalb als rechtswidrig aufzuheben sei.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungssauschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W214 neu zugewiesen, wo die Beschwerde an 02.11.2016 einlangte.
8. Am 26.12.2016 nahm der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der belangten Behörde Stellung und wies erneut darauf hin, dass die belangte Behörde den Beschwerdegegner willkürlich ausgetauscht habe. Im Folgenden wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus der Beschwerdeergänzung. Weiters gehe aus den Ausführungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar hervor, wie das rechtliche Verhältnis zwischen der XXXXkommission, der XXXXPPA und dem Magistrat XXXX zu qualifizieren sei. Einerseits sehe die belangte Behörde die XXXXkommission als ein "Unterstützungs- und Beratungsgremium des Magistrats bei der Aufsicht über Pflegeeinrichtungen" und lasse damit offen, ob sie die XXXXkommission als Bestandteil des XXXX Magistrats oder als davon getrenntes Organ qualifiziere. Einen Satz weiter meine die belangte Behörde, dass der Magistrat XXXX zum Geschäftsapparat sowohl der XXXXPPA als auch der XXXXkommission bestimmt worden sei. Dieser Satz könne nur so verstanden werden, dass XXXXPPA und XXXXkommission vom Magistrat XXXX getrennte Organe seien. Die belangte Behörde und der Magistrat XXXX würden offenbar unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Organstellung der XXXXkommission und der XXXXPPA vertreten, wobei die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar seien und der XXXX Magistrat seinen Rechtsstandpunkt im Verfahren geändert habe. Gemäß § XXXX sei zur Unterstützung des Magistrats bei seiner behördlichen Aufsicht über die XXXX gemäß § XXXX. und zu dessen Beratung in XXXXangelegenheiten bei der XXXX Patientenanwaltschaft eine XXXXkommission einzurichten. Diese Formulierung zeige eindeutig, dass die XXXXkommission ein vom XXXX Magistrat verschiedenes rechtlich selbstständiges Organ darstelle. § XXXX bestimme nicht den XXXX Magistrat, sondern die XXXXPPA zum Geschäftsapparat der XXXXkommission. Daher hätte die belangte Behörde jedenfalls seiner Eventualbeschwerde gegen die XXXXPPA stattgeben müssen. Der XXXX Krankenanstaltenverbund sei eine Unternehmung gemäß § XXXX und als solche Teil des Magistrats XXXX. Käme dem Magistrat tatsächlich für Datenanwendungen im Rahmen der XXXXkommission bzw. der XXXXPPA die Auftraggebereigenschaft zu, wäre die in § XXXX normierte gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Bereich des KAV seiner Anwendung beraubt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es jedenfalls bei Versendung einer E-Mail von einem Yahoo-account kaum möglich sei, den Eingang einer E-Mail beim Empfänger ohne dessen Mitwirkung nachzuweisen. Im vorliegenden Fall habe die XXXX völlig unsubstantiiert vorgebracht, dass sein Auskunftsbegehren "nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle der XXXXkommission" bei dieser nicht eingelangt sei. Damit bestreite die XXXX jedoch nicht einmal, dass sein Auskunftsbegehren auf dem Server der XXXX eingelangt sei.
Die von der belangten Behörde zitierten VwGH-Erkenntnisse zu § 13 AVG würden allesamt keine per Mail eingebrachten Anliegen betreffen. Auf seine vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 13 AVG auf Auskunftsbegehren gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein. Stattdessen zitiere sie nunmehr OGH-Judikatur, welche aber verfehlt sei, da im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime gelte. Das DSG 2000 übertrage dem Auskunftswerber keine entsprechende Beweislast, weshalb es bei der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung gemäß § 39 AVG bleibe. Verfehlt seien auch die Ausführungen der belangten Behörde zu vermeintlichen "Neuerungen". Weiters sei sein Auskunftsbegehren der XXXXkommission spätestens mit dem Schreiben der belangten Behörde zugegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beschwerte sich bei der belangten Behörde wegen Verletzung seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts durch die XXXXkommission. Der Magistrat der XXXX führte in einer Stellungnahme vom 02.09.1015 aus, dass der Magistrat XXXX datenschutzrechtlich verantwortlicher Auftraggeber (Geschäftsapparat) für die Verfahren der XXXXPPA und damit auch der XXXXkommission sei. Der Beschwerdeführer bestritt hierauf in seiner Stellungnahme vom 24.09.2015 die Passivlegitimation der XXXX und die Auftraggebereigenschaft des Magistrats XXXX als Beschwerdegegner und beharrte darauf, dass sich seine Beschwerde gegen die XXXXkommission, in eventu gegen die XXXXPPA als deren Geschäftsstelle richte.
Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid über die Beschwerde des Beschwerdeführers "gegen den Magistrat XXXX (Beschwerdegegner)" ab und wies die Beschwerde ab. Damit tauschte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdegegner gegen den Willen des Beschwerdeführers gegen einen anderen Beschwerdegegner aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
3.2. Zu Spruchteil A) Ersatzlose Behebung:
3.2.1. § 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lauten:
"Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
In den Erläuterungen zur DSG-Novelle 2010, mit der die Formalvoraussetzungen für den Inhalt einer Beschwerde nach § 31 DSG 2000 normiert wurde, wird Folgendes ausgeführt:
"Eine gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens erfolgt nach dem Vorbild des § 67c Abs. 2 AVG durch die neuen Abs. 3 und 4 des § 31. Dadurch soll es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden. Eine Behandlung von Anbringen, die Abs. 3 und 4 nicht genügen, kann allenfalls im Verfahren nach § 30 erfolgen."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem bis Ende 2013 in Kraft stehenden (für das Verfahren vor den UVS geltenden) § 67c Abs. 2 AVG, der ebenfalls die Angabe des Beschwerdegegners "soweit dies zumutbar ist" vorsah, ergibt sich, dass das Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde in einer Maßnahmenbeschwerde (Beschwerde gegen unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt) an den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Inhaltsmangel, der einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglich wäre, darstellte (VwGH 93/02/0038 von 30.06.1993, VwGH 96/01/1258 vom 02.06.1998). Dies entspricht auch der neuen Rechtslage des § 9 Abs. 4 VwGVG (VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0133).
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der Berücksichtigung des Willens des Beschwerdeführers bzw. der Umdeutungen von Anträgen oder Beschwerden Folgendes ausgeführt:
"Wie sich aus den im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach getätigten Aussagen des Beamten klar ergibt, war Ziel seines Antrages jedenfalls nicht die Neubemessung der Mehrleistungszulage. Vielmehr zielte der Antrag darauf ab, dass ihm die als gebührend festgestellte pauschalierte Mehrleistungszulage weiterhin ausbezahlt wird. Der Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Antrag auf Neuzuerkennung der Mehrleistungszulage vor, steht daher der erklärte Wille des Beamten entgegen, welcher sein Anbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens (jedenfalls) insofern klargestellt hat, als es sich dabei um keinen (Neu)Antrag handle und er keinen Antrag auf Zuerkennung einer pauschalierten Mehrleistungszulage gestellt habe. Eine solche Klarstellung des mit einem Anbringen tatsächlich Gewollten ist aber solange möglich, als darüber noch keine (rechtskräftige) Entscheidung getroffen wurde (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0142), weshalb sie von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre." (VwGH 22.06.2016, 2013/12/0232)
"Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. E 15. November 2007, 2006/12/0193)."
(VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).
"Aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid abändern. In Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein und ist ein solches bestimmtes Begehren auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 2007, Zl. 2007/16/0125)." (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0135)
"Es steht dem VwGH in einem Fall, in welchem ein Bf die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Bf in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit der "Landesregierung" durch einen Bf dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs 1 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd § 34 Abs 2 VwGG (Hinweis B 10.3.1992, 92/08/0045)." (VwGH 26.06.2012, 2010/07/0079)
3.2.3. Wie auch in der Literatur vertreten wird, handelt es sich bei einer ersatzlosen Behebung um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: "Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom 25. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG." (Ra 2016/21/0162 vom 04.08.2016)
3.2.4. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, die Angaben in der Beschwerde würden die belangte Behörde dabei insoweit nicht binden, als im Fall der Unzumutbarkeit der (richtigen) Angabe des Beschwerdegegners der verantwortliche Auftraggeber amtswegig ermittelt bzw. eine Beschwerde umgedeutet werden müsse und nicht allein aufgrund der falschen oder fehlenden Bezeichnung des Beschwerdegegners ab-oder zurückgewiesen werden könne, so ist dazu zu bemerken:
Zunächst ist zutreffend, dass im Falle der Unzumutbarkeit der (richtigen) Angabe des Beschwerdeführers die belangte Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen anzustellen hat. Dabei ist eine DVR-Meldung zwar zu berücksichtigen, ist jedoch für die rechtliche Beurteilung der Auftraggebereigenschaft nicht bindend. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde aufgrund ihrer amtswegigen Ermittlungen zum Schluss gekommen, der Magistrat Wien sei für die Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall der zuständige Auftraggeber und damit sein Beschwerdegegner. Dem trat der Beschwerdeführer jedoch entschieden entgegen und brachte unmissverständlich und unter umfangreicher juristischer Argumentation (etwa Betonung der Unabhängigkeit der XXXXkommission bzw. der XXXXPPA vom Magistrat, Verschwiegenheitsverpflichtungen dieser Einrichtungen gegenüber dem Magistrat) zum Ausdruck, dass seine Beschwerde sich weiterhin gegen die XXXXkommission, in eventu gegen die XXXXPPA als Geschäftsstelle der XXXXkommission, richtete. Damit blieb der belangten Behörde kein Raum für eine "Umdeutung" der Beschwerde bzw. des Beschwerdegegners gegen den Willen des Beschwerdeführers.
Daher wurde von der belangten Behörde über eine Beschwerde gegen einen anderen Beschwerdegegner abgesprochen als jenen, gegen den der Beschwerdeführer rechtlich vorgehen wollte. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass im gegenständlichen Verfahren über eine Beschwerde gegen den Magistrat XXXX nicht mehr abzusprechen ist. Abzusprechen ist von der belangten Behörde vielmehr über die - noch unerledigte - Beschwerde gegen die XXXXkommission bzw. die XXXXPPA.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die belangte Beörde in einem anderen Bescheid (Zl. DSB-D122.361/0003-DSB/2015 vom 27.07.2015), der ebenfalls Gegenstand einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist (Zl. W253 2113211-1), die XXXXPPA als Beschwerdegegnerin und damit offenbar als eigenes Organ und eigene Auftraggeberin anerkannt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zum Auskunftsrecht und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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