VwGH 2010/07/0079

VwGH2010/07/007926.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des PT in O, vertreten durch Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den vom Beschwerdeführer der Kärntner Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 19. April 2010, Zl. 15- ALL-1482/2010(004/2010), betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B GmbH in L, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Johannesplatz 4), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §48 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der vom Landeshauptmann von Kärnten gestellte Antrag auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Amt der Kärntner Landesregierung ausgefertigten und für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 19. April 2010 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 5. März 2010, mit welchem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Zufahrtsstraße (Schotterstraße) für ein geplantes Schotterwerk erteilt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als belangte Behörde ausdrücklich die "Kärntner Landesregierung" und begehrt vom "Land Kärnten" Aufwandersatz für die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0045, mwN).

In einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, steht es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als bescheiderlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG wäre inhaltslos (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0100, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, jeweils mwN).

Die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit "Landesregierung" durch einen Beschwerdeführer dahin umzudeuten, dass als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0103, vom 15. November 1994, Zl. 92/07/0189, und 13. Dezember 1994, Zl. 92/07/0033).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 3 Z. 2 sowie 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die Zurückweisung des vom Landeshauptmann von Kärnten erhobenen Begehrens auf Aufwandersatz gründet sich darauf, dass Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 48 Abs. 2 VwGG nur der belangten Behörde zusteht. Die als belangte Behörde in Anspruch genommene Kärntner Landesregierung hat Aufwandersatz nicht beantragt, ihr war auch kein Aufwand entstanden. Dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren mit dem Landeshauptmann geführt hat, konnte diesem die Position einer nach § 48 Abs. 2 VwGG allein anspruchsberechtigten belangten Behörde nicht verschaffen.

Wien, am 26. Juni 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte