BVwG W214 2016573-1

BVwGW214 2016573-13.12.2015

Aquakultur-Seuchenverordnung §1
Aquakultur-Seuchenverordnung §2
Aquakultur-Seuchenverordnung §3
Aquakultur-Seuchenverordnung §35
Aquakultur-Seuchenverordnung §4
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs3
DSG 2000 Art.2 §27 Abs1
DSG 2000 Art.2 §27 Abs3
DSG 2000 Art.2 §31 Abs2
DSG 2000 Art.2 §31 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
Aquakultur-Seuchenverordnung §1
Aquakultur-Seuchenverordnung §2
Aquakultur-Seuchenverordnung §3
Aquakultur-Seuchenverordnung §35
Aquakultur-Seuchenverordnung §4
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs3
DSG 2000 Art.2 §27 Abs1
DSG 2000 Art.2 §27 Abs3
DSG 2000 Art.2 §31 Abs2
DSG 2000 Art.2 §31 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2016573.1.00

 

Spruch:

W214 2016573-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.12.2014, Zl. DSB-D122.241/0004-DSB/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der ehemaligen Datenschutzkommission zur Zl. K122.011

Dem Verfahren, das mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abgeschlossen wurde, ging ein Verfahren vor der ehemaligen Datenschutzkommission zur Zl. K122.011 voran, das mit Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 20.12.2013, Zl. K122.011/0016-DSK/2013 entschieden wurde.

1.1. Diesem Bescheid lag folgender, auch für das vorliegende Verfahren entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde:

In der am 14.08.2013 in der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, ergänzt sowie konkretisiert durch Stellungnahmen - teilweise im Rahmen des Parteiengehörs - vom 21.08.2013, vom 02.09.2013 und vom 01.10.2013, führten die Beschwerdeführer aus, dass die damalige Beschwerdegegnerin - die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: Bezirksverwaltungsbehörde) - ihrem Löschungsersuchen vom 04.01.2013 nicht entsprochen habe.

Konkret brachten die Beschwerdeführer Folgendes vor:

Die Bezirksverwaltungsbehörde habe mit Schreiben vom 10.05.2012 mitgeteilt, dass die Teichanlage der Beschwerdeführer als "sonstige Haltung" mit Gesundheitsstatus Kategorie III und geringem Risikoniveau registriert worden sei. Die Beschwerdeführer hätten mit Antrag vom 22.06.2012 geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung nicht vorlägen und hätten einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Die gegen den von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Feststellungsbescheid erhobene Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) mit Bescheid vom 30.10.2012 zurückgewiesen worden. In weiterer Folge habe die Bezirksverwaltungsbehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt. Mit Mitteilung vom 25.07.2013 habe die Bezirksverwaltungsbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung vorlägen. Dies werde von den Beschwerdeführern bestritten. Es sei konkret die entscheidende Frage zu klären, ob Zucht vorliege oder nicht. Wenn keine Zucht vorliege, seien die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung nicht gegeben und die Daten seien somit zu löschen. Die in der Teichanlage der Beschwerdeführer (wild)lebenden Wassertiere würden ausschließlich dem Eigenbedarf dienen und würden nicht in Verkehr gebracht. Die Wassertiere würden von den Beschwerdeführern persönlich gefangen und unmittelbar als Lebensmittel verwendet. Es liege keine Zucht vor. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergebe sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten auf eine technisch unterstützte Zucht hinweisen würden. Es werde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, nämlich zum Beweis dafür, dass weder Zucht, noch eine betriebliche Tätigkeit und auch keine Inverkehrbringung von Wassertieren vorlägen.

Den damaligen Eingaben der Beschwerdeführer beigefügt waren - soweit verfahrensrelevant -

a) die Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde vom 10.05.2012, wonach die Aquakulturanlage(n) der Beschwerdeführer als "sonstige Haltung" mit Gesundheitsstatus Kategorie III und geringem Risikoniveau registriert worden sei(en);

b) der Antrag der Beschwerdeführer vom 22.06.2012 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides;

c) der Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 01.08.2012, wonach die Anlage der Beschwerdeführer eine "sonstige Haltung" gemäß § 4 Aquakultur-solchen Verordnung darstelle;

d) die gegen den Feststellungsbescheid erhobene Berufung vom 13.08.2012;

e) der Berufungsbescheid des UVS NÖ vom 30.10.2012, mit welchem der Antrag auf Feststellung zurückgewiesen wurde; dies mit der maßgeblichen Begründung, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gegeben seien, weil eine andere, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Löschung des Datensatzes bestehe, nämlich das datenschutzrechtliche Recht auf Löschung;

f) das Löschungsbegehren der Beschwerdeführer vom 04.01.2013;

g) das Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereiwesen vom 21.06.2013 samt Begleitschreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 25.07.2013, worin mitgeteilt wird, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung als "sonstige Haltung" gemäß § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung vorliegen.

1.2. Die Bezirksverwaltungsbehörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2013 vor, dass im Antrag der Beschwerdeführer auf Genehmigung eines Aquakulturbetriebes bzw. Registrierung einer sonstigen Haltung von 19.02.2010 unter Punkt 2. angegeben worden sei, dass in den vier Naturteichen auf den Grundstücken Nr. XXXX, und auf den Grundstücken Nr. XXXX Zander, Karpfen, Schleien und Weißfische gehalten würden. Alle vier genannten Fischarten gehörten zur Klasse der Osteichthyes (Knochenfische) und seien somit eindeutig Wassertiere im Sinne des § 2 Z 12 Aquakultur-Seuchenverordnung. Im elektronischen Veterinärregister (VIS) seien die Daten beider Beschwerdeführer gespeichert. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Aquakultur-Seuchenverordnung gelte diese Verordnung nicht für wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet würden. Die Bezirksverwaltungsbehörde vertrete - unter Berufung auf die den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen der Fischteiche samt den dort angeführten Auflagen - die Ansicht, dass eine technisch unterstützte Zucht von Wasserorganismen vorliege, weshalb der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 Z 2 Aquakultur-Seuchenverordnung nicht greife. Aus den Angaben der Beschwerdeführer im Antrag vom 19.02.2010, wonach die Anlage als Freizeitanlage betrieben werde und nur dem Eigenbedarf diene, sei zu schließen, dass es sich um keinen Aquakulturbetrieb im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 3 Aquakultur-Seuchenverordnung handle, dass aber sehr wohl der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 Aquakultur-Seuchenverordnung erfüllt sei. Auf das Löschungsbegehren der Beschwerdeführer vom 04.01.2013 sei mit E-Mail vom 11.06.2013 und Schreiben von 25.07.2013 geantwortet worden. Von der Amtstierärztin der Bezirksverwaltungsbehörde sei die Registrierung als sonstige Haltung durchgeführt worden, eine Änderung der Daten sei der Bezirksverwaltungsbehörde von den Beschwerdeführern bis dato nicht bekannt gegeben worden.

Der Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde angeschlossen waren

a) die den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen für die verfahrensgegenständliche Teichanlage;

b) die Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.06.2013 und vom 25.07.2013;

c) der Antrag der Beschwerdeführer auf Genehmigung eines Aquakulturbetriebes bzw. Registrierung einer sonstigen Haltung, eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 19.02.2010.

1.3. Mit Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 20.12.2013 wurde die Beschwerde vom 14.08.2013 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht Auftraggeberin der Datenanwendung "VIS" (elektronisches Veterinärregister) sei, sondern - wie sich aus § 8 Tierseuchengesetz (TSG) ergebe - die Bundesministerin für Gesundheit. Folglich hätten die Beschwerdeführer durch die Löschungsverweigerung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht in ihrem Recht auf Löschung verletzt werden können. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Verfahren vor der belangten Behörde DSB-D122.241

2.1. Im Folgeverfahren DSB-D122.241 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2014 Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde). In dieser Beschwerde, ergänzt durch eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 31.10.2014, behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung durch die Bundesministerin für Gesundheit (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), weil diese entgegen dem Löschungsersuchen vom 07.01.2014 die Löschung der Daten betreffend die Registrierung der Teichanlage der Beschwerdeführer im VIS als "sonstige Haltung" im Sinne der Aquakultur-Seuchenverordnung nicht vorgenommen habe.

Begründend wurde - im Wesentlichen analog zum vorangegangenen Verfahren - ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung als "sonstige Haltung" nicht vorlägen. Es liege keine Zucht vor, es sei lediglich ein Fischbesatz in den Teich gesetzt worden. Die Wassertiere dienten ausschließlich dem Eigenbedarf und würden nicht in Verkehr gebracht. Auch hätten die Beschwerdeführer keine Meldung, die von § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung verlangt werde, erstattet.

2.2. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2014 aus, dass die Aquakultur-Seuchenverordnung den Begriff der Zucht nicht definiere. Dieser Begriff befinde sich aber in einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschrift des Veterinärrechts, nämlich in § 4 Z 14 des Tierschutzgesetzes (TSchG). Zweifellos handle es sich bei der Anlage der Beschwerdeführer um eine Teichanlage, in der geschlechtsreife Tiere beider Geschlechter (keine Wildtiere) eingesetzt und gemeinsam gehalten würden. Somit finde Zucht im Sinne der Definition des TSchG statt. Für die Zucht sei nicht erforderlich, dass diese dadurch produzierten Tiere auch in Verkehr gebracht würden, Zucht könne auch für den Eigenbedarf stattfinden. Wenn die Beschwerdeführer ausführten, dass die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht würden und ausschließlich dem Eigenbedarf dienten, so werde dadurch die Registrierung der Anlage als sonstige Haltung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Aquakultur-Seuchenverordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt. Die Aquakultur-Seuchenverordnung sei auf Basis des TSG erlassen worden. Die Bestimmungen des TSG und der auf der Grundlage des TSG erlassenen Verordnungen fänden auf sämtliche Tierhaltungen Anwendung, nicht nur auf solche, die Tiere auch in Verkehr brächten. Sogar Heimtiere seien vom Geltungsbereich des TSG erfasst. Eine Haltung zu reinen Zierzwecken durch die Beschwerdeführer liege nicht vor, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 Aquakultur-Seuchenverordnung nicht greife.

2.3. Mit Bescheid vom 10.12.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde und die Anträge der Beschwerdeführer vom 31.10.2014 auf Einvernahme der Beschwerdeführer, auf Vornahme eines Lokalaugenscheins und der Beiziehung eines Sachverständigen ab.

Begründend führte sie zusammengefasst Folgendes aus:

Was den Prüfumfang der belangten Behörde anlange, so erkenne diese nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 unter anderem über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Löschung verletzt zu sein. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweise, sei ihr nach § 31 Abs. 7 leg. cit. Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen.

Im Spruch eines einer Beschwerde Folge gebenden Bescheides der belangten Behörde könne somit lediglich die Feststellung einer Rechtsverletzung ausgesprochen werden ("Feststellungsbescheid"), nicht jedoch, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß der Aquakultur-Seuchenverordnung vorlägen. Diese Frage sei von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 2 Aquakultur-Seuchenverordnung) als Hauptfrage zu lösen (in diesem Zusammenhang wurde auch auf den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 18.01.2012, Zl. K121.746/0002-DSK/2012 verwiesen). Insofern sei der Ansicht des UVS NÖ entgegenzutreten, weil ein Feststellungsinteresse nur dann auszuschließen sei, wenn das Ergebnis eines anderen Verfahrens (konkret: des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde) das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecke (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 79 mwN). Die rechtsverbindliche Feststellung (§ 59 AVG), dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Teichanlage um (k)eine sonstige Haltung im Sinne von § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung handle, obliege jedoch - wie bereits aufgezeigt - nicht der belangten Behörde.

Diese Frage der Zulässigkeit der Registrierung bilde aber für die Entscheidung der belangten Behörde insofern eine wesentliche Voraussetzung, als einem Löschungsbegehren nur dann stattgegeben werden könne, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Registrierung nicht vorlägen, und sei somit (lediglich) als Vorfrage im Sinne von § 38 AVG zu beantworten (vgl. dazu nochmals den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 18.01.2012). Bei einer Vorfrage handle es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig sei, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bilde und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden müsse; die Beantwortung der Vorfrage liefere ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 unter E 1 und E 5 zu § 38 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Da die Aquakultur-Seuchenverordnung und das TSG - anders als in jenen Verfahren, das den bereits zitierten Bescheid vom 18.01.2012 zu Grunde gelegen sei - keine Regelung vorsehen würden, wonach eine erfolgte Registrierung allenfalls bekämpft werden könne, sei die Frage des Vorliegens einer sonstigen Haltung daher als Vorfrage zu beantworten.

Zur Anwendbarkeit der Aquakultur-Seuchenverordnung führte die belangte Behörde aus, dass nach § 35 der Aquakultur-Seuchenverordnung mit dieser Verordnung u. a. die Richtlinie 2006/88/EG umgesetzt werde. Die Aquakultur-Seuchenverordnung sei daher im Lichte dieser Richtlinie zu interpretieren. Die Beschwerdeführer würden sich vor allem darauf berufen, dass keine Zucht vorliege und die Aquakultur-Seuchenverordnung folglich keine Anwendung finde. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer geltend machen, dass nur wild lebende Wassertiere gehalten würden, welche zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel dienten, und bezögen sich damit auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 2 Aquakultur-Seuchenverordnung.

Die mitbeteiligte Partei vertrete - v.a. unter Berufung auf die Definition des § 4 Z 14 TSchG - die Ansicht, dass eine Zucht von Wasserorganismen vorliege.

Dabei würden beide Verfahrensparteien übersehen, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zucht alleine für die Anwendbarkeit der Aquakultur-Seuchenverordnung nicht ausschlaggebend sei.

Dies ergebe sich zunächst schon aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/88/EG , wonach die Mitgliedstaaten neben Aquakulturbetrieben, welche stets mit der Zucht und der Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur verbunden seien (vgl. dazu § 2 Z 3 Aquakultur-Seuchenverordnung bzw. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/88/EG ) und die einer behördlichen Genehmigung bedürften, auch eine Registrierung von anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten würden, die nicht in Verkehr gebracht werden sollten, vorschreiben dürften. Diese Vorgabe sei durch § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung umgesetzt worden.

Dies bedeute, dass die Aquakultur-Seuchenverordnung auch auf Anlagen Anwendung finden könne, in welchen Wassertiere (vgl. dazu § 2 Z 12 Aquakultur-Seuchenverordnung) nicht zu Zuchtzwecken gehalten und diese Wassertiere nicht in Verkehr (vgl. dazu § 2 Z 8 Aquakultur-Seuchenverordnung) gebracht würden.

Die Aquakultur-Seuchenverordnung finde somit auf den vorliegenden Fall Anwendung, sofern die Voraussetzungen einer "sonstigen Haltung" nach § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung gegeben seien und kein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 leg. cit. vorliege.

Der - einzig hier in Betracht kommende und von den Beschwerdeführern auch implizit relevierte - Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 2 Aquakultur-Seuchenverordnung (wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen und geerntet wurden) greife nach Ansicht der belangten Behörde aber nicht. Dieser Ausnahmetatbestand könne sich nur darauf beziehen, dass wild lebende Wassertiere gefangen bzw. vorübergehend - d.h. bis zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel - in Wasseranlagen o. ä. gehalten würden.

Zum Vorliegen einer "sonstigen Haltung" gemäß § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Aquakultur-Seuchenverordnung die Haltung von Wassertieren in anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht würden, vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit zur Registrierung (im VIS) zu melden sei.

Für das Vorliegen einer "sonstigen Haltung" spreche zunächst schon der Umstand, dass die Beschwerdeführer (entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.10.2014) selbst der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Formular "Antrag auf Genehmigung eines Aquakulturbetriebes bzw. Registrierung einer sonstigen Haltung" gestellt hätten, dass sie in den vier Naturteichen Zander, Karpfen, Schleien und Weißfische halten würden. Die vier genannten Fischarten gehörten zur Klasse der Osteichthyes (Knochenfische) und seien somit Wassertiere gemäß der Legaldefinition des § 2 Z 12 Aquakultur-Seuchenverordnung. Zudem hätten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 02.09.2013 vorgebracht, dass sie Fische in der erwähnten Teichanlage halten würden, welche nicht in Verkehr gebracht würden.

Die belangte Behörde gelangte daher zu der verfahrensgegenständlichen Schlussfolgerung, dass damit die Voraussetzung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Aquakultur-Seuchenverordnung erfüllt sei, welche die Registrierung der Haltung von Wassertieren in anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht würden, vorsehe. Auch die Bezirksverwaltungsbehörde sowie die mitbeteiligte Partei hätten in den vorgelegten Dokumenten stets die Ansicht vertreten, dass (lediglich) eine "sonstige Haltung" vorliege, nicht jedoch ein genehmigungspflichtiger Betrieb nach § 3 Aquakultur-Seuchenverordnung. Da die Voraussetzungen für die Registrierung als sonstige Haltung nach § 4 Abs. 1 Z 1 Aquakultur-Seuchenverordnung vorlägen, sei die vorliegende Beschwerde sohin spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Zur Abweisung der übrigen Anträge wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: Da die Frage der Zucht für die Beurteilung des Falles nicht maßgebend sei, habe die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen ebenso unterbleiben können wie die beantragte Vornahme eines Lokalaugenscheins sowie die Einvernahme der Beschwerdeführer. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, was mit der Beiziehung eines Sachverständigen, der Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie der Einvernahme der Beschwerdeführer hätte bewiesen werden sollen bzw. aus welchem Sachgebiet der Sachverständige hätte kommen sollen. Die Relevanz dieser Anträge zur Entscheidungsfindung seien demnach auch nicht aufgezeigt worden (dazu wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, etwa das Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0424).

3. Gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.12.2014 (einlangend bei der belangten Behörde am 29.12.2014) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Nach einer Wiederholung des Sachverhalts behaupteten die Beschwerdeführer erneut, dass die Voraussetzungen für die Registrierung gemäß "Aquakultursortenverordnung" (gemeint ist wohl: Aquakultur-Seuchenverordnung", Anm.) nicht vorlägen. Im konkreten Fall sei die entscheidende Frage zu klären, ob Zucht vorliege oder nicht. Wenn keine Zucht vorliege, sei seitens der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 der Verordnung die Eintragung zu aktualisieren. Gemäß § 5 der Verordnung seien Daten ständig zu aktualisieren und seien aufgrund des Umstandes, dass die Voraussetzungen für die Registrierung gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung nicht vorlägen, die Daten zu löschen. Es seien daher falsche Daten gespeichert und müssten diese korrigiert werden. Es sei an Ort und Stelle lediglich der Fischbesatz in den Teich gesetzt und liege daher keine Zucht vor, sodass die Löschung der Daten notwendig sei.

Aus der Stellungnahme des Gutachters vom 21.06.2013 ergebe sich in keinster Weise ein Hinweis auf eine betriebliche Nutzung. In den Teichanlagen würden ganz klar keine Wassertiere zu dem Zweck gehalten, um sie in Verkehr zu bringen. Es liege im konkreten Fall keine Zucht vor. Die Wassertiere würden ausschließlich dem Eigenbedarf dienen. Es würden keinerlei Wassertiere in Verkehr gebracht. Es sei der Bezirksverwaltungsbehörde wiederholt mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen für die Registrierung gemäß der Aquakultur-Seuchenverordnung nicht vorlägen. Diesbezüglich werde auf den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom 01.08.2013, die Berufung sowie den Bescheid des UVS NÖ verwiesen. Die Fische würden von den Beschwerdeführern persönlich gefangen und unmittelbar als Lebensmittel verwendet. Es liege im gegenständlichen Fall keine technisch unterstützte Zucht von Wasserorganismen vor. Die Eintragung im VIS sei im konkreten Fall nicht zu Recht erfolgt. Es sei von keinem Aquakulturbetrieb auszugehen. Im konkreten Fall sei von wild lebenden Wassertieren die Rede und von keinen Tieren im Sinne der Aquakultur-Seuchenverordnung. In § 2 Z 14 Aquakultur-Seuchenverordnung handle es sich um ein wild lebendes Wassertier, also ein Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier der Aquakultur handle. Gemäß § 2 Z 11 Aquakultur-Seuchenverordnung sei ein Tier der Aquakultur jedes Wassertier in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten, das in einem Zuchtbetrieb oder einen Weichtierzuchtbetrieb aufgezogen werde, einschließlich eines wild lebenden Wassertiers, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sei. Im § 2 Z 16 Aquakultur-Seuchenverordnung sei ein Zuchtbetrieb definiert. Demnach liege ein Zuchtbetrieb vor, wenn Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur gezüchtet würden. Die Ausführungen, dass der Begriff Zucht in der Aquakultur-Seuchenverordnung nicht definiert sei, sei so nicht nachvollziehbar. Es liege weder "Zucht", noch "Betrieb", noch "Inverkehrbringen" vor.

Gemäß § 2 Z 3 leg. cit. sei Aquakulturbetrieb jeder öffentliche oder private Betrieb (im Sinne von Unternehmen), der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren als Aquakultur nachgehe. Diese Voraussetzung liege unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer keinesfalls vor. Es werde weder ein öffentlicher, noch ein privater Betrieb geführt und stehe die Tätigkeit keinesfalls im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren. Es liege auch keine kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Technik mit der Reproduktionsmedizin vor.

Eine Zucht liege vor, wenn technische Mittel für die Haltung der Fische eingesetzt würden. Es würden keinerlei technische Mittel für die Haltung der Fische eingesetzt und komme die Aquakultur-Seuchenverordnung im konkreten Fall nicht zur Anwendung. Die Registrierung sei daher zu löschen.

Die Meldung eines Betriebsinhabers erfordere ex lege einen aktiven Betrieb im Sinne der Aquakultur-Seuchenverordnung und könne daher dieser nicht zur Anwendung gelangen. Es sei nach Ansicht der Beschwerdeführer sehr wohl ergebnisrelevant, einen Lokalaugenschein zu machen und einen Sachverständigen beizuziehen. Es könne an Ort und Stelle unter Beiziehung eines Sachverständigen klargestellt werden, dass sich an Ort und Stelle wildlebende Wassertiere vorübergehend befinden würden. Auch unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass die Beschwerdeführer den von der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelten Antrag ausgefüllt hätten, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführer überraschend das angesprochene Formular erhalten hätten und die Formulierung des Antrages vorgegeben gewesen sei.

Aus all diesen Gründen werde daher neuerlich der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; eine Lokalaugenschein vorzunehmen; die Beschwerdeführer einzuvernehmen; einen Sachverständigen beizuziehen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; dem Antrag auf Feststellung der Verletzung der Antragsteller im Recht auf Löschung der Registrierung der Teichanlagen als "sonstige Haltung" mit Gesundheitsstatus Kategorie III gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung (Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde vom 10.05.2012) stattzugeben.

4. Mit Schreiben vom 29.12.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt und einer Stellungnahme von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 02.01.2015) vorgelegt. In dieser Stellungnahme wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Soweit die Beschwerdeführer erstmals vorbrächten, dass gegenständlich keine sonstige Haltung im Sinne des § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung vorliege, würden sie jegliche Begründung dafür schuldig bleiben. Die Beschwerdeführer hätten selbst die Registrierung der Teichanlage als "sonstige Haltung" bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt (siehe Punkt C des angefochtenen Bescheides); die in der nunmehrigen Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführer seien von diesem Formular "überrascht" worden, könne seitens der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden.

Für die belangte Behörde sei auch nicht ersichtlich, welchen Beitrag die Beiziehung eines Sachverständigen, der Einvernahme der Beschwerdeführer sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Wahrheitsfindung leisten könnten, zumal im Verfahren zur Zl. K122.011 ein entsprechendes Sachverständigen- gutachten der Bezirksverwaltungsbehörde in Vorlage gebracht worden sei, das aber von den Beschwerdeführern bis dato nicht substantiiert (bspw. durch Vorlage eines entsprechenden Gegengutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft worden sei (in diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen zu Punkt D. III. des angefochtenen Bescheides verwiesen).

Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass eine mündliche Verhandlung, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017) sowie die Einvernahme der Beschwerdeführer unter Durchführung eines Ortsaugenscheines entfallen können. Es wurden die Anträge gestellt, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.

5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 nahmen die Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen der belangten Behörde Stellung. Darin führen sie aus, dass die Beschwerdeführer - entgegen der Behauptung der belangten Behörde - schon wiederholt vorgebracht hätten, dass gegenständlich keine "sonstige Haltung" im Sinne des § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung vorliegen würde. Die Beschwerdeführer forderten erneut die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fischereiwesen und die Vornahme eines Lokalaugenscheins. Die Beschwerdeführer hätten entgegen den Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls die Registrierung der Teichanlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt. Für die Beschwerdeführer sei ganz klar beabsichtigt gewesen, der Behörde mitzuteilen, dass die Bedingungen für eine Registrierung nicht erfüllt seien. Es seien in der Formularvorlage überwiegend die Positionen mit "nicht zutreffend" beantwortet worden. Die Überschrift des Formulars "Ansuchen" sei vorgegeben gewesen, und es ergebe sich aus der Beantwortung der vorgegebenen Felder eindeutig, dass keine Registrierungsbedingungen erfüllt seien/gewesen seien. Mit Schreiben vom 12.03.2012, gerichtet an die Bezirksverwaltungsbehörde, sei dies bekräftigt worden. Kurze Zeit nach dem Schreiben sei ohne weitere Erhebungen von dieser mitgeteilt worden, dass eine Registrierung erfolgt sei. Die Registrierung als "sonstige Haltung" sei irrtümlich bzw. ohne entsprechende Erhebungen erfolgt und wieder rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführer wiederholten die in der Beschwerde gestellten Anträge und beantragten ergänzend, der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, den Antrag (bezugnehmend auf Punkt C. des angefochtenen Bescheides) vorzulegen. Der Stellungnahme war ein an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführer, in dem sie mitteilen, dass es sich bei dem gegenständlichen Teichen um ein "Freizeitgelände für private Nutzung" und nicht um einen Aquakulturbetrieb handle, sowie die Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Registrierung beigeschlossen.

6. Die mitbeteiligte Partei nahm in einem Schreiben vom 27.01.2015 zur Beschwerde sowie der Stellungnahme der belangten Behörde Stellung. In dieser Stellungnahme wurde insbesondere auf § 5 Aquakultur-Seuchenverordnung verwiesen, wonach die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die gemäß § 3 genehmigten Betriebe und die zu solchen Betrieben gehörenden Zuchtbetriebe sowie die gemäß § 4 registrierten Betriebe und Haltungen, sowie die Kategorie des jeweiligen Gesundheitsstatus und das Risikoniveau umgehend nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG (VIS) einzugeben habe.

Die Beschwerdeführer würden behaupten, die Voraussetzungen für eine Registrierung würden nicht vorliegen. Dabei werde die Behauptung aufgestellt, es sei die entscheidende Frage zu klären, ob Zucht vorliege oder nicht. Es sei an Ort und Stelle lediglich ein Fischbesatz in den Teich gesetzt worden und liege daher keine Zucht vor. Weiters brächten die Beschwerdeführer vor, es liege im gegenständlichen Fall keine technisch unterstützte Zucht von Wasserorganismen vor.

Dazu sei festzuhalten, dass die Aquakultur-Seuchenverordnung den Begriff der "Zucht" nicht definiere. Wohl finde sich jedoch dieser Begriff in einer anderen maßgeblichen Rechtsvorschriften: § 4 Z 14 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/2013 definiere "Zucht" wie folgt:

"14. Zucht: von Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin."

Zweifellos handle es sich bei der Anlage der Beschwerdeführer um eine Teichanlage, in der geschlechtsreife Tiere beider Geschlechter (keine Wildtiere) von den Beschwerdeführern eingesetzt und gemeinsam gehalten würden; sohin finde eine Zucht im Sinne des TSchG statt. Eine technische Unterstützung der Reproduktion sei für das Vorliegen des Tatbestandes "Zucht" nicht erforderlich: bereits auf natürlichem Wege - durch gemeinsame Haltung geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts - könne eine Zucht betrieben werden.

Für die Zucht sei nicht erforderlich, dass die dadurch produzierten Tiere auch in Verkehr gebracht würden - vielmehr könne diese auch lediglich für den Eigenbedarf stattfinden (wie dies von den Beschwerdeführern selbst vorgebracht werde).

Die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerde weiters behaupten, es sei im konkreten Fall von wild lebenden Wassertieren die Rede und von keinen Tieren im Sinne der Aquakultur-Seuchenverordnung. Diese Behauptung sei im Lichte des übrigen Vorbringens der Beschwerdeführer schlicht nicht nachvollziehbar: Selbst wenn für den Fischbesatz in den Gewässern der Beschwerdeführer keine Tiere der Aquakultur verwendet worden seien und die Haltung der Beschwerdeführer kein Aquakulturbetrieb sein sollte, ändere dies nichts an der Verpflichtung zur Registrierung der Haltung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. Da diese Bestimmung eben solche "andere Anlagen" und "Angelgewässer" zum Ziel habe, die nicht von der Genehmigungspflicht für Aquakulturbetriebe nach § 3 leg. cit. erfasst würden. Die Gewässer der Beschwerdeführer seien sohin nicht genehmigungs- wohl aber registrierungspflichtig und sei die Eintragung im VIS Folge des rechtmäßigen Handelns der Behörde.

In ihrem Schreiben brächten die Beschwerdeführer weiters vor, dass die Wassertiere ausschließlich dem Eigenbedarf dienen würden und auch keine Wassertiere in Verkehr gebracht würden. Die Fische würden von den Antragstellern persönlich gefangen und unmittelbar als Lebensmittel verwendet.

Dieses Vorbringen vermöge die Beschwerde nicht zu stützen, vielmehr werde dadurch die Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt. Durch diese Beschreibung sei der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 Aquakultur-Seuchenverordnung erfüllt, handle es sich bei der Teichanlage der Beschwerdeführer somit um eine "Haltung von Wassertieren in anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben [die einer Genehmigung nach § 3 leg. cit. bedürfen würden], bei denen Wassertiere nicht in Verkehr gebracht werden."

Daher handle die Bezirksverwaltungsbehörde rechtmäßig, sei die Registrierung der Anlage sowie der Eintragung im VIS zu Recht erfolgt und läge durch die Nicht-Löschung keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer vor.

Die Aquakultur-Seuchenverordnung finde ihre rechtliche Grundlage in Verordnungsermächtigungen in einer Reihe von Bestimmungen des TSG (§ 1 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 2c, 10 Abs. 3 und 23). Ziel des TSG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sei es, die Ausbreitung von Tierseuchen hintanzuhalten und diese zu bekämpfen. Demnach fänden die Bestimmungen des TSG und der auf Grundlage des TSG erlassenen Verordnungen auf sämtliche Tierhaltungen Anwendung - und nicht nur auf solche, die Tiere auch in Verkehr brächten: sogar Heimtiere seien vom Geltungsbereich des TSG erfasst. Die Aquakultur-Seuchenverordnung finde auf sämtliche Aquakulturbetriebe und sonstige Haltungen Anwendung. Von der Genehmigung bzw. Registrierungspflicht ausgenommen seien nach § 1 Abs. 4 leg. cit. lediglich solche Haltungen, in denen Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken gehalten würden.

Da die Beschwerdeführer selbst konzedieren würden, dass die von ihnen gehaltenen Tiere persönlich gefangen und unmittelbar als Lebensmittel verwendet würden, liege eine Haltung zu reinen Zierzwecken definitionsgemäß nicht vor und falle die Haltung - da sie die Wassertiere nicht in Verkehr bringe und somit nicht der Genehmigungspflicht des § 3 Aquakultur-Seuchenverordnung unterliege - unter die Registrierungspflicht des § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit.

7. Mit Schreiben vom 06.08.2015 nahmen die Beschwerdeführer zum Schreiben der mitbeteiligten Partei Stellung und wiesen darauf hin, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um ein privat genutztes Grundstück handle und dieses keinerlei betrieblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Es liege - wie bereits wiederholt dargestellt worden sei - keine "sonstige Haltung" im Sinne der Aquakultur-Seuchenverordnung vor. Es liege auch keine kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts vor. Weiters liege auch keine gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken und durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin vor. Von einer Zucht könne im konkreten Fall keine Rede sein. Es würden Fische weder "besetzt" noch abgefischt. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei würden keinesfalls geschlechtsreife Tiere beider Geschlechter eingesetzt. Beim bestehenden Tierbestand handle sich um einen Altbestand und es sei eine Trennung nach Geschlecht unmöglich. Daher werde neuerlich der Antrag gestellt, sämtlichen Anträgen der Beschwerdeführer vollinhaltlich stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf den Grundstücken Nr. XXXX, und auf den Grundstücken Nr. XXXX, befinden sich vier Naturteiche, welche von den Beschwerdeführern erworben wurden. In diesen Teichen werden Zander, Karpfen, Schleien und Weißfische gehalten. Alle vier genannten Fischarten gehörten zur Klasse der Osteichthyes (Knochenfische). Diese Wassertiere werden nicht in Verkehr gebracht.

Die Beschwerdeführer richteten einen "Antrag auf Genehmigung eines Aquakulturbetriebes bzw. Registrierung einer sonstigen Haltung" an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (XXXX), bei welcher dieser Antrag am 19.02.2010 einlangte. Mit Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 10.05.2012 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass ihre Aquakulturanlage(n) als "sonstige Haltung" mit Gesundheitsstatus Kategorie III und geringem Risikoniveau registriert wurde(n). Die Speicherung dieser Daten erfolgte im elektronischen VIS. In weiterer Folge wurde aufgrund der gegen den von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Feststellungsbescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer vom UVS NÖ ausgesprochen, dass "der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückgewiesen" werde.

Die Beschwerdeführer richteten am 04.01.2013 ein Löschungsbegehren an die Bezirksverwaltungsbehörde, welche darauf mit Schreiben vom 11.06.2013 und vom 25.07.2013 reagierte. Im Schreiben vom 11.06.2013 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass noch ergänzende Erhebungen, ob die Aquakultur-Seuchenverordnung zur Anwendung gelange, notwendig seien. Mit Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 25.07.2013 wurde den Beschwerdeführern die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Fischereiwesen zur Kenntnis übermittelt und den Beschwerdeführern gleichzeitig mitgeteilt, dass die Teichanlage der Beschwerdeführer eine "sonstige Haltung" gemäß § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung darstelle und somit die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung vorlägen.

Mit Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 20.12.2013 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 14.08.2013 mangels Auftraggebereigenschaft der Bezirksverwaltungsbehörde für das VIS abgewiesen.

Mit an die mitbeteiligte Partei gerichtetem Schreiben vom 07.01.2014 ersuchten die Beschwerdeführer um Löschung der Registrierung ihrer Teichanlage als "sonstige Haltung" gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung aus dem VIS. Eine Löschung wurde seitens der mitbeteiligten Partei nicht durchgeführt.

Daraufhin brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2014 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in der sie eine Verletzung ihres Rechts auf Löschung geltend machten. Diese Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde von 10.12.2014 abgewiesen.

Weitere Details sind den Ausführungen unter Punkt I zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 30 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: §§ 1 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. sowie §§ 1 bis 4 und 35 der Aquakultur-Seuchenverordnung. BGBl. II Nr. 315(2009 idgF; § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; Art. 4 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24.10.2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wasserkrankheiten, ABl. Nr. L 328 vom 24.11.2006, S. 14 idgF; § 8 des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1990 idgF. Weiters ist auch § 5 Aquakultur-Seuchenverordnung relevant.

§ 1 DSG Abs. 3 und 4 2000 lauten:

"(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig."

§ 27 Abs. 1 DSG 2000 lautet:

"Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47."

§ 31 Abs. 2 DSG 2000 lautet:

"(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet."

§ 31 Abs. 7 DSG 2000 lautet:

"(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."

§§ 1 und 2 Aquakultur-Seuchenverordnung lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in § 16 TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes.

(2) Diese Verordnung regelt

1. die Genehmigung, Registrierung und Überwachung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben und die hiebei einzuhaltenden Hygienebestimmungen sowie

2. Maßnahmen, die im Falle des Verdachtes von in Anhang 1 genannten Krankheiten sowie bei der Bekämpfung solcher Krankheiten, hinsichtlich der in Anhang 1 jeweils angeführten empfänglichen Wassertiere zu treffen sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Wassertiere, die ohne gewerblichen Zweck in Aquarien, ausschließlich zu Zierzwecken gehalten werden,

2. wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wurden und

3. Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermittel, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen wurden.

(4) Das 2. Hauptstück sowie die §§ 13 bis 15 finden keine Anwendung, wenn Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblichen Aquarien sowie in Gartenteichen gehalten werden, und

1. kein direkter Anschluss des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Oberflächengewässern besteht oder

2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, durch die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer entsprechend dem Stand der Technik bestmöglich vermieden wird."

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Angelgewässer: Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für die nicht berufsmäßig geübte Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Tieren der Aquakultur erhalten wird;

2. Aquakultur: die Zucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der Zucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;

3. Aquakulturbetrieb: jeder öffentliche oder private Betrieb (im Sinne von Unternehmen), der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur nachgeht;

4. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb verantwortlich ist (Betriebsinhaber);

5. Betreuungstierarzt: Tierarzt, der vom Betreiber eines Aquakulturbetriebes vertraglich mit der veterinärfachlichen Beratung und der Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere der Aquakultur beauftragt wird;

6. epidemiologische Einheit: eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort; das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis die Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe wahrscheinlich macht;

7. genehmigter Verarbeitungsbetrieb: jedes gemäß § 10 Abs. 1 des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassene Lebensmittelunternehmen, welches gemäß § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Schlachtung von Tieren zur Seuchenbekämpfung genehmigt wurde;

8. Inverkehrbringen: der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe (auch unentgeltlich) sowie jede Art der Verbringung (ausgenommen innerhalb eines Zuchtbetriebes oder einer registrierten Haltung) von Tieren der Aquakultur;

9. Kompartiment: ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem (Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung) arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten;

10. Nationales Referenzlabor: hinsichtlich Fischkrankheiten die Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien und hinsichtlich Krankheiten der Krebstiere die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Kärnten im Institut für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ILV-Kärnten);

11. Tier der Aquakultur: jedes Wassertier in allen Lebensstadien - einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten-, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist;

12. Wassertiere: Fische (Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes), Weichtiere (Mollusca) und Krebsarten (Crustacea);

13. Wassertier zu Zierzwecken: Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen und in Verkehr gebracht wird und das weder in die Lebensmittelkette noch in Freigewässer gelangt;

14. wild lebendes Wassertier: Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier der Aquakultur handelt;

15. Zone: ein genau abgegrenztes geographisches Gebiet mit einem zusammenhängenden/ kommunizierenden System von Wasserresourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebietes von der (den) Quelle(n) der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, oder aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung oder - bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung - mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen;

16. Zuchtbetrieb: von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur gezüchtet werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Einrichtungen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden."

Die §§ 4 und 5 Aquakultur-Seuchenverordnung lauten:

"Registrierung sonstiger Haltungen

§ 4. (1) Die Haltung von Wassertieren in

1. anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht werden,

2. Angelgewässern und

3. Aquakulturbetrieben, die Tiere der Aquakultur gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 22, ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen (Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben),

ist vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit zur Registrierung zu melden.

(2) Die Meldung hat mindest folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift (Lage) des Betriebes oder der Haltung bzw. Anlage sowie Rechtsform des Betriebes, einschließlich Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Fax, E-Mail);

2. eine allfällig vorhandene LFBIS- oder Registrierungs-Nummer des Betriebes;

3. persönliche Daten des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;

4. Art der in Aquakultur aufgezogenen oder verarbeiteten Tiere,

5. Zweck, Art (dh. Art des Kultursystems oder Art der Installation) und Höchstmenge der Produktion,

6. planmäßige Darstellung (Skizze) des Betriebes,

7. Angaben zur Wasserversorgung und Wasserableitung,

8. Angaben über Maßnahmen, durch die eine Seuchenverschleppung bestmöglich verhindert wird.

(3) Jede Änderung der in Abs. 2 genannten Daten ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich der Registrierung oder auf Grund einer behördlichen Überprüfung fest, dass von einer in Abs. 1 genannten Haltung ein hohes Risiko der Übertragung von Krankheitserregern ausgeht, können durch Bescheid Maßnahmen zur Risikominimierung vorgeschrieben werden. Hiebei können insbesondere die Verpflichtung zur Buchführung (§ 8), die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen sowie bestimmte Verfahrensabläufe oder Betriebsausstattungen zur Gewährleistung des seuchensicheren Betriebs vorgeschrieben werden.

Register

§ 5. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Zuchtbetrieb von genehmigten Aquakulturbetrieben und für jede registrierte Haltung gemäß § 4 den Gesundheitsstatus (Kategorie) gemäß Anhang 2 sowie das Risikoniveau gemäß Anhang 3 zu bestimmen und dem Betreiber bzw. Betriebsinhaber mitzuteilen.

(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß § 3 genehmigten Betriebe und die zu solchen Betrieben gehörenden Zuchtbetriebe sowie die gemäß § 4 registrierten Betriebe und Haltungen, sowie die Kategorie des jeweiligen Gesundheitsstatus und das Risikoniveau umgehend nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG (VIS) unter Angabe der gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Daten einzugeben.

(3) Jede vom Betreiber gemeldete oder von Amts wegen wahrgenommene Änderung der Daten gemäß Abs. 2, sowie die Durchführung und das Ergebnis von Kontrolluntersuchungen gemäß §§ 6 und 7 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich im VIS einzutragen."

§ 35 Aquakultur-Seuchenverordnung lautet:

"Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 35. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, ABl. Nr. L 328 vom 24. 11. 2006, S. 14, sowie die Richtlinie 2008/53/EG zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC), ABl. Nr. 117 vom 30. 4. 2008, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt."

§ 38 AVG lautet:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.2.2.1. Was den Prüfumfang der belangten Behörde anlangt, so erkennt diese nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 unter anderem über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Löschung verletzt zu sein. Soweit sich in der Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr nach § 31 Abs. 7 leg. cit. Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen.

Im Spruch eines einer Beschwerde Folge gebenden Bescheides der belangten Behörde kann somit lediglich die Feststellung einer Rechtsverletzung ausgesprochen werden ("Feststellungsbescheid"), nicht jedoch, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Aquakultur-Seuchenverordnung vorliegen.

Es ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, dass diese Frage von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 2 Aquakultur-Seuchenverordnung) als Hauptfrage zu lösen ist (siehe auch Bescheid der Datenschutzkommission vom 18.01.2012, Zl. K121.746/0002-DSK/2012). Das Bundesverwaltungsgericht teilt weiters die Ansicht der belangten Behörde, dass der Ansicht des UVS NÖ insofern entgegenzutreten sei, als ein Feststellungsinteresse nur dann auszuschließen ist, wenn das Ergebnis eines anderen Verfahrens (konkret: des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde) das rechtliche Interesse des Antragstellers abdeckt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 79 mwN). Die rechtsverbindliche Feststellung (§ 59 AVG), ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Teichanlage um eine sonstige Haltung im Sinne von § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung handelt, war jedoch nicht als Hauptfrage von der belangten Behörde zu klären.

Diese Frage der Zulässigkeit der Registrierung bildete aber für die Entscheidung der belangten Behörde insofern eine wesentliche Voraussetzung, als einem Löschungsbegehren nur dann stattgegeben werden kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Registrierung nicht vorliegen, und war somit (lediglich) als Vorfrage im Sinne von § 38 AVG zu beantworten (vgl. dazu nochmals den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 18.01.2012).

Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, zu deren bescheid- oder urteilsmäßiger Klärung eine Behörde oder ein Gericht zuständig ist, wobei die Klärung dieser Rechtsfrage ein Tatbestandselement der Hauptfragenentscheidung einer Behörde ist. Durch die Vorfragenentscheidung wird daher für die Hauptfragenentscheidung einer Behörde ein Tatbestandselement in einer bindenden Weise geregelt (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0094). Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache (VwGH vom 07.08.2013,2 2012/06/0142). Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die 1. eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh: eine "notwendige Grundlage" - ist, und 2. die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Kolonovits/Muzak/Stöger - Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, 306).

Da die Aquakultur-Seuchenverordnung und das TSG - anders als in jenem Verfahren, das dem bereits zitierten Bescheid vom 18.01.2012 zu Grunde gelegen ist - keine Regelung vorsehen, wonach eine erfolgte Registrierung allenfalls bekämpft werden kann, und der Antrag auf Feststellung vom UVS NÖ zurückgewiesen wurde, war die Frage des Vorliegens einer sonstigen Haltung daher als Vorfrage durch die belangte Behörde selbst zu beantworten.

3.2.2.2. Zur Anwendbarkeit der Aquakultur-Seuchenverordnung führte die belangte Behörde zu Recht aus, dass nach § 35 der Aquakultur-Seuchenverordnung mit dieser Verordnung u. a. die Richtlinie 2006/88/EG umgesetzt wurde. Die Aquakultur-Seuchenverordnung ist daher im Lichte dieser Richtlinie zu interpretieren.

Die Beschwerdeführer beriefen sich in ihren Eingaben vor allem darauf, dass sie keine Zucht betrieben, dass sie keinen Aquakulturbetrieb führen und auch nicht Tiere in Verkehr bringen würden. Darüber hinaus machten die Beschwerdeführer geltend, dass nur wild lebende Wassertiere gehalten würden, welche zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel dienen würden, und bezogen sich damit auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 2 der Aquakultur-Seuchenverordnung. Die Aquakultur-Seuchenverordnung finde daher keine Anwendung.

Die mitbeteiligte Partei vertrat - v.a. unter Berufung auf die Definition des § 4 Z 14 TSchG - die Ansicht, dass eine Zucht von Wasserorganismen vorliege. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht führte die mitbeteiligte Partei ergänzend aus, dass selbst dann, wenn für den Fischbesatz in den Gewässern der Beschwerdeführer keine Tiere der Aquakultur verwendet würden und die Haltung der Beschwerdeführer kein Aquakulturbetrieb sein sollte, dies nichts an der Verpflichtung zur Registrierung der Haltung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. ändere. Die Bestimmungen des TSG und der auf Grundlage des TSG erlassenen Verordnungen würden auf sämtliche Tierhaltungen Anwendung finden - und nicht nur auf solche, die Tiere auch in Verkehr bringen: Sogar Heimtiere seien vom Geltungsbereich des TSG erfasst.

Der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei (insbesondere im Hinblick auf ihre Stellungnahme vom 27.01.2015) ist dahingehend zu folgen, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zucht alleine für die Anwendbarkeit der Aquakultur-Seuchenverordnung nicht ausschlaggebend ist.

Dies ergibt sich zunächst schon aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/88/EG , wonach die Mitgliedstaaten neben Aquakulturbetrieben, welche stets mit der Zucht und der Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur verbunden sind (vgl. dazu § 2 Z 3 Aquakultur-Seuchenverordnung bzw. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2006/88/EG ) und die in der behördlichen Genehmigung bedürfen, auch eine Registrierung von anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten würden, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, vorschreiben dürfen. Diese Vorgabe ist durch § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung umgesetzt worden.

Dies bedeutet, dass die Aquakultur-Seuchenverordnung auch auf Anlagen Anwendung finden kann, in welchen Wassertiere (vgl. dazu § 2 Z 12 Aquakultur-Seuchenverordnung) nicht zu Zuchtzwecken gehalten werden und diese Wassertiere nicht in Verkehr (vgl. dazu § 2 Z 8 Aquakultur-Seuchenverordnung) gebracht werden. Dies entspricht auch dem in § 1 Abs. 1 der zitierten Verordnung normierten Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten.

Die Aquakultur-Seuchenverordnung findet somit auf den vorliegenden Fall Anwendung, sofern die Voraussetzungen einer "sonstigen Haltung" nach § 4 Aquakultur-Seuchenverordnung gegeben sind und kein Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 3 leg. cit. vorliegt.

Der - einzig hier in Betracht kommende und von den Beschwerdeführern auch implizit relevierte - Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z 2 Aquakultur-Seuchenverordnung (wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen und geerntet wurden) greift auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Dieser Ausnahmetatbestand kann sich nur darauf beziehen, dass wild lebende Wassertiere gefangen bzw. vorübergehend - d.h. bis zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel - in Wasseranlagen o. ä. gehalten würden. Wie auch der von der Bezirksverwaltungsbehörde herangezogene Sachverständige ausführte, trifft diese Ausnahmebestimmung im gegenständlichen Fall nicht zu, da die Tiere nicht zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen werden. Solche Einrichtungen wären nach Ansicht des Sachverständigen etwa Behälter oder kleine künstliche Anlagen, in denen nur vorübergehend Fische gehalten würden, die aus Flüssen oder Seen (wild lebend) gefangen wurden und innerhalb kurzer Zeit (unmittelbar) getötet würden, um dann als Lebensmittel Verwendung zu finden.

Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2015, dass es sich beim bestehenden Tierbestand um einen "Altbestand" handle, untermauern die Feststellung, dass der Tatbestand, dass "wild lebende Fische zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen" werden, im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.

Für das Vorliegen einer "sonstigen Haltung" spricht im Übrigen schon der Umstand, dass die Beschwerdeführer (entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.10.2014 und weiteren Stellungnahmen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) selbst der Bezirksverwaltungsbehörde mit dem Formular "Antrag auf Genehmigung eines Aquakulturbetriebes bzw. Registrierung einer sonstigen Haltung" mitteilten, dass sie in den vier Naturteichen Zander, Karpfen, Schleien und Weißfische halten würden. Die vier genannten Fischarten gehören zur Klasse der Osteichthyes (Knochenfische) und sind somit Wassertiere gemäß der Legaldefinition des § 2 Z 12 Aquakultur-Seuchenverordnung. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vorbringen, sie seien von diesem Formular "überrascht" worden. In einer weiteren Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behaupten die Beschwerdeführer sogar, keinesfalls die Registrierung der Teichanlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt zu haben, sondern es sei klar beabsichtigt gewesen, der Behörde mitzuteilen, dass die Bedingungen für eine Registrierung nicht erfüllt seien. Diese Behauptungen widersprechen der Aktenlage, da das ausgefüllte Formular klar mit "Antrag auf Genehmigung eines Aquakulturbetriebes bzw. Registrierung einer sonstigen Haltung" betitelt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Ausführungen der Bezirksverwaltungsbehörde, der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde an, dass die Voraussetzung von § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Aquakultur-Seuchenverordnung erfüllt ist, welche die Registrierung der Haltung von Wassertieren in anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht würden, vorsieht. Es handelt sich bei der gegenständlichen Anlage daher um eine "sonstige Haltung", die zu Recht registriert wurde.

Daher ist das Recht auf Löschung der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.

Da die Frage der Zucht für die Beurteilung des Falles nicht maßgebend war, hat die belangte Behörde zu Recht die Anträge der Beschwerdeführer auf Beiziehung eines Sachverständigen wie die beantragte Vornahme eines Lokalaugenscheins sowie die Einvernahme der Beschwerdeführer abgewiesen. Wie die belangte Behörde ausführte, ist die Relevanz dieser Anträge zur Entscheidungsfindung auch nicht aufgezeigt worden (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0424).

Ebenso war auch vom Bundesverwaltungsgericht den von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gestellten Anträgen nicht Folge zu geben, da nicht nur bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, sondern auch durch weitere Sachverständigengutachten, einen Lokalaugenschein oder die Vernehmung der Beschwerdeführer keine weiteren für den Sachverhalt relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Soweit in der Stellungnahme vom 20.01.2015 der Antrag gestellt wird, der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, den Antrag (betreffend Punkt C. des angefochtenen Bescheids) vorzulegen, so befindet sich dieser bereits beim Verwaltungsakt, wobei schon von der belangten Behörde zu Recht (da er nicht nur von den Beschwerdeführern stammt, sondern ihnen auch im Rahmen des Verfahrens K122.011 gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und anderen Unterlagen übermittelt wurde) davon ausgegangen wurde, dass diesen der Inhalt bereits bekannt war.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer die Stellung eines Antrags auf Registrierung in Abrede stellen, widerspricht dies der Aktenlage. Im Übrigen wurde der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht bestritten. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die unter Punkt 3.2. zitierte höchstgerichtliche Judikatur untermauert die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass es sich beim Grundrecht auf Datenschutz und dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht um höchstpersönliche Rechte handelt (siehe dazu auch die unter 3.2. zitierte Literatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da diese eindeutig gelöst ist.

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