GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2301370.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch STANGL & FERSTL Rechtsanwaltspartnerschaft, Allerheiligengasse 10, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 20.08.2024, Zl. 2024-0.288.270, betreffend Vorschuss auf das Schmerzensgeld aus Anlass eines Dienstunfalls nach § 23b GehG:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Schriftsatz vom 02.08.2023 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, einen Antrag auf Vorschussleistung des Schadenersatzbetrages iHv EUR 14.394,10 durch den Bund. Der Schadenersatzanspruch sei mit Versäumungsurteil vom 08.05.2023 zu 7C 1068/2022m, BG Baden, titelmäßig besichert. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einem Kollegen den Gefangenen XXXX am 26.11.2021 ins Krankenhaus begleitet habe und dieser völlig unvorhersehbar und überraschend einen Fluchtversuch unternommen habe. Der Beschwerdeführer habe dem Flüchtenden nacheilen müssen und diesen erst nach 1,7 Kilometer stoppen können. Im Landesklinikum XXXX sei beim Beschwerdeführer eine Zerrung der linken Schulter, eine Zerrung des Oberschenkels linksseitig sowie eine Zerrung der Adduktoren linksseitig diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei vom 26.11.2021 bis einschließlich 04.04.2022 im Krankenstand gewesen und habe sich wegen anhaltender Schmerzen einerseits zwei MRT-Untersuchungen unterziehen und aufgrund anhaltender Schulterbeschwerden einen Kuraufenthalt in Anspruch nehmen müssen. Der Gefangene XXXX habe sich bereits vor dem Vorfall in Strafhaft befunden, sei beschäftigungs- und einkommenslos und sei mit einer Einbringlichkeit der Forderung des Beschwerdeführers im Rahmen des Exekutionsverfahrens nicht zu rechnen, weswegen auch kein Exekutionsantrag eingebracht worden sei.
1.2. Mit Schreiben vom 01.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.08.2023 auf Aufzahlung seines durch krankheitsbedingte Abwesenheit entstandenen Verdienstentgangs nach dem GehG abzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall kein Fremdverschulden vorläge, Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
1.3. Mit Schreiben vom 15.04,2024 erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht Stellungnahme und führte aus, er in der Zeugenvernehmung vom 24.02.2022 angegeben habe, dass er die Verletzungen während der Fixierung von XXXX (dem Gefangenen) nach dessen Flucht erlitten habe. Die Abwehrhandlungen von XXXX (dem Gefangenen) seien für die Verletzungen des Beschwerdeführers kausal gewesen, seien rechtswidrig erfolgt und XXXX (dem Gefangenen) auch vorzuwerfen. Ein Fremdverschulden liege daher vor und -der Antrag auf Vorschussleistung des Schadenersatzbetrages iHv EUR 14.394,10 durch den Bund bleibe sohin aufrecht.
I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Ihr Antrag vom 2. August 2023 auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß 23a ff GehG 1956 durch Leistung eines Vorschusses in der Höhe von EUR 14.394,10 (zusammengesetzt aus EUR 10.000,- an Schmerzengeld, EUR 3.223,41 an Verdienstentgang EUR 1.090,69 an Heilungs- bzw. Behandlungskosten sowie Euro 80,- an Unkosten), wird abgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines - infolge eines durch einen Fluchtversuch eines Insassen hervorgerufenen - Dienstunfalles vom 26.11.2021 (untertägig) bis einschließlich 04.04.2022 im Krankenstand befunden habe. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2023 sei zu entnehmen, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren zu 30 St 57/22a der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß § 190 Z 2 STPO eingestellt worden und eine Zivilklage gegen den Insassen eingebracht worden und dem Beschwerdeführer mit Versäumnisurteil ein Betrag iHv EUR 14.394,10 zuerkannt worden sei. Da das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 STPO eingestellt worden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein Fremdverschulden vorliege und die Einstiegsvoraussetzungen des § 23a GehG 1956 nicht erfüllt seien.
1.5. Dagegen erhob Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Der Beschwerdeführer habe gegen den Schädiger ein rechtswirksames Versäumungsurteil erwirkt. Es sei zwar richtig, dass der Zuspruch der Ersatzansprüche zwar nicht strafrechtlich, aber zivilrechtlich erfolgt sei. Sämtliche Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gem.§ 23 a ff GehG 1956 lägen vor und sei das Fremdverschulden als Voraussetzungen für eine Hilfeleistung durch die vorläufige Übernahme von Ansprüchen nachgewiesen. Es ergehe sohin der Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 02.08.2023 auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gem. §§ 23 a ff GehG 1956 durch Leistung eines Vorschusses iHV EUR 14.394,10 stattgegeben werde.
I.6. Mit 24.10.2024 langte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W213 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zum Dienst zugewiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich am 26.11.2021 im Zuge einer Amtshandlung aufgrund eines Fluchtversuchs eines Gefangenen die linke Schulter, den linken Oberschenkel und die linken Adduktoren gezerrt. Der Beschwerdeführer befand sich deswegen vom 26.11.2021 (untertägig) bis einschließlich 04.04.2022 im Krankenstand.
Der in Rede stehende Vorfall vom 16.12.2021 wurde von der BVAEB mit Schreiben als Dienstunfall gewertet.
Das Strafverfahren gegen den Gefangenen zu 30 St 57/22a wurde von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellt. Ein von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt aufgrund des Vorfalls vom 26.11.2021 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde hinsichtlich der §§ 15 269 Abs. 1 StGB § 84 Abs. 2 StGB wurde gemåß5 190 Z 2 StPO eingestellt.
Der Gefangene wurde wegen dieses Vorfalls mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Baden vom 08.02.2023, GZ: 7 C 1068/22m, zur Bezahlung des Betrages von EUR 14.394,10, zzgl. 4 0/0 Zinsen ab 27.11.2021 und den mit EUR 2.168, 64 EUR (darin enthalten EUR 226,36 Umsatzsteuer und EUR 792,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten, verurteilt.
Der Antrag auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung wurde von der belangten Behörde mittels Bescheid abgewiesen. Ermittlungen hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer beantragten Vorschussleistung durch den Bund wurden nicht ansatzweise durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang inklusive der erfolgten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die belangte Behörde ging im bekämpften Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 23a ff GehG nicht vorlägen. Aus welchen Gründen sie diese Annahme trifft, bleibt mangels Darlegung ihrer Erwägungen unklar. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich zwar, dass die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass beim Dienstunfall am 26.11.2021 kein Fremdverschulden vorgelegen sei und sie sich dabei auf das eingestellte Ermittlungsverfahren zu 30 St 57/22a der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt stützt und sohin die Voraussetzungen des § 23a GehG als nicht erfüllt erachtet.
Es bleibt allerdings offen und unklar, welche Erwägungen die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und entspricht ihre Bescheidbegründung rechtstaatlichen Begründungsstandards nicht. Aus dem Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen in den wesentlichen Punkten vorgenommen hat. Der angefochtene Bescheid lässt Feststellungen zum Unfallhergang vermissen. Insofern liegt auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde nachvollziehbar darzulegen haben, auf welchen Gründen sich ihre Erwägungen stützen. Dabei wird zu beachten sein, dass rechtswidrig flüchtende Personen an einem bei Nacheile entstehenden Schaden kausal und schuldhaft beteiligt sein können (vgl. dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu sogenannten „Verfolgungsschäden", ZB OGH vom 07.09.2021, 1 Ob 158/21y; 24.05.2018, 7 Ob 78/18y; 18.06.2015, 1 Ob 97/15v, jeweils mwN). Ob dies im vorliegen Fall vorliegt, ist anhand von auf Ermittlungen beruhenden Feststellungen des Unfallgeschehens darzulegen und anschließend einer rechtlichen Einzelfallbeurteilung (iS einer umfassenden Interessenabwägung, siehe RIS-Justiz RS0022917; RS0022939; RS0022656; RS0023175; RS0022917) zu unterziehen. Auch das Fehlen eines konkret festgestellten Sachverhalts und darauffolgender rechtlicher Würdigung dieses Sachverhalts indiziert, dass die belangte Behörde es dem Verwaltungsgericht überlassen wollte, erforderliche Ermittlungstätigkeiten durchzuführen.
Da die belangte Behörde sohin in wesentlichen Punkten jegliche erforderlichen Ermittlungen durchzuführen unterließ, war der Beschwerde stattzugegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
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