BVwG W213 2245299-1

BVwGW213 2245299-115.3.2022

B-VG Art133 Abs4
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs6
GehG §19a
GehG §19b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2245299.1.00

 

Spruch:

 

W213 2245299-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. 16.08.1971, vertreten durch RA Dr. Robert KERSCHBAUMER, 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 30.06.2021, GZ. P749844/13-KdoSK/J1/2021(2), betreffend Gebührlichkeit einer Infektionszulage (19b GehG), zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19a GehG § i.V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am 16.08.1971 geborene Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter (Verwendungsgruppe MBUO) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht als Sanitätsunteroffizier im Bereich des Kommandos & Stabskompanie des Jägerbataillons 24 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 131 in der Truppenambulanz stationär bei Bedarf mit Bettenstation (TAsB) in der XXXX Kaserne in XXXX in Verwendung.

I.2. Mit Schreiben vom 19.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer rückwirkend mit 11.03.2020 die Zuerkennung einer Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Große Infektionszulage-Infektionszulage Stufe 1A 4 Std.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das neuartige Coronavirus SARS COV-2 mit 25.01.2020 der Meldepflicht nach dem Epidemie Gesetz 1950 unterworfen worden sei. Seit 11.03.2020 zwei die weltweite Ausbreitung der Viruserkrankung von der WHO zur Pandemie erklärt worden.

SARS-Cov-2 werde von Mensch zu Mensch übertragen. Häufigste Symptome seien Fieber, Husten, Müdigkeit, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich.

Mit heutigem Informationstand gehe man davon aus, dass die Erkrankung primär durch eine Tröpfcheninfektion und auch Aerosole übertragen werde, dass der Erreger SARS-CoV-2 auch im Stuhl und Urin ausgeschieden werde (somit auch Schmierinfektionen insgesamt möglich seien) und eine durchschnittliche Inkubationszeit von 5-6 Tagen (0-14 Tage) aufweise.

Gefährdet seien vor allem Menschen mit engem Kontakt zu einem an Corona Virusinfektion Erkrankten oder Verstorbenen (z.B. Familienangehörige oder medizinisches Personal).

Die meisten Menschen entwickelten leichte bis mittelschwere Symptome. Gerade diese Menschen wendeten sich an die Hausarztpraxis bzw. medizinische Einrichtungen, Tas, TAa welche Patienten nur nach vorherigem Aufruf und unter Einhaltung der SARS-CoV-2 Schutzmaßnahmen zur Behandlung vorließen.

In der TAs des Jägerbataillons 24 seien seit Beginn der Pandemie bis dato (11.03.2020 bis 19.02.2021) 3000 Patienten ambulant sowie stationär unter SARS-CoV-2 Schutzmaßnahmen behandelt worden. Ferner würden laufend PCR-Tests und Antigentests durchgeführt.

I.3. Mit Schreiben vom 20.05.2021 brachte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Kenntnis, es sich bei der beantragten „Infektionszulage“ um die mit Erlass vom 14.12.2017, GZ S91451/1-PersA/2017, mit Wirksamkeit vom 01.01.2018 kundgemachte „Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung)" idF vom 17.01.2018 (VBl. Nr. 9/2018) handle. Diese umfasse eine pauschalierte Gefahrenzulage gemäß § 19 b îVm § 15 Abs. 2 GehG. Es werde je nach Arbeitsplatz und Aufgabenbereich zwischen einer „Kleinen Infektionszulage (Stufe 1A)" in der Höhe von 1,08 vH des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GehG und einer „Großen Infektionszulage (Stufe 1A 4 Std)" in der Höhe von 2,02 VH des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gem. § 3 Abs. 4 GehG differenziert.

Das damalige Bundeskanzleramt (BKA) habe mit Erlass vom 20.10.2016, GZ BKA924.541/0001-111/3/2016, darauf hingewiesen, dass „die Infektionszulage mit Wirkung ab 01. November 2016 ausschließlich jenen [...] Bediensteten zu[stehe], die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind".

Weiters heiße es: „Für alle nicht angeführten Bediensteten im Bereich des BMLVS wird seitens des Bundeskanzleramtes keine generelle Zustimmung mehr zur Bemessung einer Infektionszulage erteilt."

In dieser Auflistung des damaligen BKA sei die derzeitige Funktion des Beschwerdeführers als SanUO in der Truppenambulanz „TAsB" nicht angeführt, weshalb ihm auch bisher keine „Infektionszulage" zuerkannt worden sei.

Ebenso wenig sei sein Arbeitsplatz im o. a. Erlass vom 14.12.2017 (VBI I Nr. 9/2018) aufgelistet. Als anspruchsbegründend angeführt sei beispielsweise unter anderem die Funktion als „SanUO in SanZentren und in der Feldambulanz Hörsching".

Es entspreche weiters der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), dass „Sanitätsunteroffiziere in einer truppenärztlichen Ambulanz", mangels Anführung in der Liste des derzeit gültigen Erlasses vom 14.12.2017, GZ S91451/1-PersA/2017, keinen Anspruch auf eine Infektionsgefahrenvergütung iSd VBI I Nr. 9/2018 haben und gegebenenfalls ein Antrag auf Einzelverrechnung gestellt werden könne (BVwG 24.10.2020, GZ W257 2233029-1/5E, 29.03.2018, GZ W213 2173895-1).

Der gegenständliche Antrag sei zur Beurteilung des Anspruchs auf die Infektionsgefahr Vergütung dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vorgelegt worden. Seitens des BMKöS sei dem Antrag nicht stattgegeben worden, „da die zu verrichtenden Tätigkeiten unter Schutzmaßnahmen SARS CoV-2 durchgeführt werden“ (BMKöS , 03.05.2021, GZ. 2021-0.255.365). Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Infektionsgefahrenvergütung im Sinne des VBl I Nr. 9/2018.

Der Beschwerdeführer gab hinzu keine Stellungnahme ab.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

„Ihnen gebührt für Ihre Tätigkeiten in der derzeitigen Funktion als Sanitätsunteroffizier in der „TAsB“ (Truppenambulanz stationär bei Bedarf mit Bettenstation) der XXXX Kaserne in XXXX , Positionsnummer 131, beim Kommando & Stabskompanie des Jägerbataillon 24, keine Infektionsgefahrenvergütung („Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind“) in Form einer Gefahrenzulage gem. § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020.“

In der Begründung wurde wurden im Wesentlichen die Ausführungen im oben wiedergegebenen Schreiben vom 20.05.2021 wiederholt.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die abweisende Entscheidung insofern willkürlich sei, da sie sich auf einen Erlass vom 17.01.2018 stütze und zu diesem Zeitpunkt die Coronapandemie noch nicht absehbar gewesen sei.

Ferner seien die Besonderheiten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. Der genannte Erlass aus dem Jänner 2018 könne sich nicht auf die aktuelle Covid-19-Situation beziehen.

Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers als SanUO in der Truppenambulanz unterscheide sich in keinster Weise von einer solchen eines SanUO in einem San-Zentrum oder in der Feldambulanz Hörsching. Wenn seitens des BMKöS darauf hingewiesen werde, dass die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten unter Schutzmaßnahmen SARS-CoV—2 durchgeführt würden, beseitige dies jene Gefahrenlage nicht, die anspruchsbegründend t für die Gewährung der Infektionszulage sei, da gerichtsbekannt gerade Gesundheitspersonal auch bei Arbeit unter Schutzmaßnahmen höchstgradig gefährdet sei sich anzustecken, oder gar an COVID—19 zu sterben.

Dazu sei im Verfahren vom Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung vom 15.05.2021 vorgelegt worden, aus der hervorgehe, dass an seinem Arbeitsplatz bisher einerseits 3000 Patienten ambulant sowie stationär behandelt und andererseits laufend PCR-Testungen und Antigen-Schnelltests durchgeführt worden seien und würden, daraus ergebe sich neuerlich eine Gefahrenlage, aus der zu folgern sei, dass der Beschwerdeführer zu jenem anspruchsberechtigten Personenkreis zähle, der gemäß Erlass "regelmäßig an einem Arbeitsplatz überwiegend einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt" sei.

Ferner sei die ständige Rechtsprechung des VwGH nicht berücksichtigt worden, wonach ein allfälliger Erlass eines Bundesministeriums keine verbindliche Rechtsquelle für das Verwaltungsgericht darstelle.

Was Nebengebühren nach § 15 Abs. 2 GehG anbelange, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 30.04.2020, Ro 2019/12/0010, klargestellt, dass Änderungen der Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen seien, sofern für die Gebührlichkeit und Bemessung von Nebengebühren ein Erlass ausschlaggebend sei. Dass im seinerzeitigen Erlass offengeblieben sei, welche Gesichtspunkte für die Zuerkennung der Infektionszulage ausschlaggebend seien, wenn ein SanUO wie der Beschwerdeführer laufend der Infektionsgefahr durch SARS—CoV—2 ausgesetzt sei, bedürfe keiner näheren Erläuterung.

Es werde daher beantragt,

 den bekämpften Bescheid antragsstattgebend abzuändern.

I.5. Die belangte Behörde legten die Beschwerde mit Schreiben vom 30.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass für die Abweisung des Antrages die Feststellung des BMKÖS, wonach „die zu verrichtenden Tätigkeiten unter Schutzmaßnahmen SARS CoV-2 durchgeführt werden“, maßgeblich gewesen sei.

I.6. Der Beschwerdeführer verwies demgegenüber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 08.09.2021 auf die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers. Alle darin gelisteten Tätigkeiten seien betreffend Infektionsgefahr in selbem Maße gefahrenträchtig wie die im zitierten Erlass der belangten Behörde bezeichneten Dienststellen:

 Die Tätigkeiten würden unter Schutzmaßnahmen durchgeführt, welche aber keinen 100%igen Schutz böten, denn es gebe medizinisch bisher keine anerkannten Schutzmaßnahmen, die geeignet seien, eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 mit Sicherheit auszuschließen - man denke nur an den Tod 10000er Ärzten und Spitalsbeschäftigten, die trotz Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankt seien.

 Die Tätigkeiten bezögen sich (siehe Arbeitsplatzbeschreibung) unter anderem auf ambulante, pflegerische, notfallmedizinische Tätigkeiten, sowie seit Anfang Pandemie auf die Abnahme von mehreren Tausend Antigen und PCR Testungen.

Das Robert Koch-Institut (RKI) empfehle zur Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten mit einer Infektion durch das Corona Virus SARS-CoV-2 FFP2-Masken sowie FFP3-Masken.

FFP 2: Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) betrage maximal 8%, mindestens 94% der Schadstoffe würden aus der Luft gefiltert.

FFP 3: Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) betrage maximal 2%, mindestens 99% der Schadstoffe würden aus der Luft gefiltert.

Das Infektionsrisiko für ungeschütztes medizinisches Personal entspreche dem in der Gesamtbevölkerung und sei mit „hoch“ einzustufen. Mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung sei das Infektionsrisiko für medizinisches Personal dagegen als „mittel“ einzuschätzen. Zur PSA gehörten ein flüssigkeitsdichter Schutzkittel, Handschuhe, Maske – Schutzstufe FFP2 oder FFP3 – bei Tätigkeiten mit Tröpfchen oder Aerosolbildung, Kopfhaube und eine geeignete Schutzbrille (World Health Organization World Health Organization. Coronavirus disease (COVID-19) Situation Report).

Gemäß Bescheid stehe die Infektionszulage mit Wirkung ab 01.11.2016 ausschließlich jenen im Folgenden aufgezählten Bediensteten zu, die einer besonderen Infektionsgefahr im Sinne des Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt seien:

„Große Infektionszulage“ (2,02 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG, somit € 49,77) Bedienstete, die regelmäßig mit infektiösem Material arbeiten oder auf andere Weise einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt seien, wenn die gefährdende Tätigkeit im Durchschnitt mehr als 4 Stunden täglich dauere:

 ÄrztInnen (ausgenommen Stellungsärzte und Truppenärzte in Kasernen)

 OrdinationsassistentInnen

 StellungsassistentInnen

 OperationsassistentInnen (SanUO Op)

 SanUO in SanZentren

 DGKS/DGKP

 Biomedizinische/r AnalytikerInnen (Labor)

 Medizinisch-Technische Fachkräfte (ausgenommen RöntgenassistentIn-nen und Physiotherapeutinnen)

Es bestehe ein Unterschied in der Gefährdungslage zwischen einem SanUO in der Truppenambulanz und einem SanUO in San-Zentren oder der Feldambulanz Hörsching:

Einige der im Erlass bezeichnende Dienststellen (Ärzte und Ärztinnen, SanUO sowie DGKS/DGKP in SanZentren) bekämen ihre Patienten zum Großteil von den Truppenärztlichen Stationen oder Truppenärztlichen Ambulanzen zugewiesen. Diese würden natürlich vorher in der Truppenärztlichen Station/ambulant oder stationär behandelt und versorgt.

Aufgrund der deslozierten Lage in XXXX würden Patienten welche eine fachärztliche Untersuchung benötigen, nach eingehender Begutachtung, Behandlung, Versorgung und Herstellung der Transportfähigkeit ins „SanZentrum W“ oder bei dringenden Fällen ins BKH XXXX . zugewiesen. Insbesondere sei der Truppenarzt stationär seit Beginn der Pandemie eine offizielle Teststraße des Landes Tirol.

Somit werde bereits die Verdachtsdiagnose und Infektiösität bei dem Truppenarzt stationär festgestellt. Die Zielspitäler bekämen eine Vorinformation und hätten dadurch sogar eine Vorlaufzeit.

Die Garnison XXXX bestehe aus mehreren hundert Soldaten und Zivildiensten.

Gem. Befehl der vorgesetzten Dienststellen sei das Testen der oben angeführten Personen auf Basis der Freiwilligkeit durch die truppenärztliche Station angeordnet worden.

Die im Antrag vom 19.02.2021 angeführten Zahlen hätten sich vervielfacht:

Von 01.01.2021 bis 26.08.2021 seien

 6163 Antigentest und

 435 PCR Testungen (Verdachtsfälle) durchgeführt worden.

Davon seien 38 Personen positiv gewesen.

Es sei in Zeiten der Pandemie auch der kranke sowie verletzte Patient als Infektionsrisiko zu betrachten. Deswegen sei auch hier in der Truppenärztlichen Station regelmäßig mit infektiösem Material zu arbeiten oder man sei auf andere Weise einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt. Des Weiteren seien Räume, Gegenstände oder Geräte zu reinigen, die mit infektiösem Material verschmutzt seien. Beispielsweise seien Blutabnahme, Infusionstherapien, Verbandswechsel, Fußbäder, Stuhl-Harnproben EKG, Infektionszimmer Patientenzimmer, Krankenbetten, Patient WC und Duschen usw., sowie der Transport der Positiven Patienten oder Verdachtsfälle dorthin anzuführen.

Des Weiteren verfüge die Truppenärztliche Station über ein Infektionszimmer, ebenso seien in der Kaserne 2 Gästezimmer als Infektionszimmer deklariert worden. Diese Zimmer seien mit Positiven SARS Cov 2 sowie K 1 Personen aufgrund der Disloziertheit mehrfach belegt worden.

Es werde daher die Vernehmung des Beschwerdeführers im Zuge eines Lokalaugenscheins an seiner Dienststelle und die Beischaffung eines medizinischen Gutachtens erforderlich sein.

I.7. Am 01.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am 16.08.1971 geborene Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter (Verwendungsgruppe MBUO) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Sanitätsunteroffizier im Bereich Kommando & Stabskompanie des Jägerbataillons 24 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 131 in der Truppenambulanz stationär bei Bedarf mit Bettenstation (TAsB) in der XXXX Kaserne in XXXX verwendet.

Mit diesem Arbeitsplatz sind nachstehend angeführte Hauptaufgaben verbunden:

 Mitwirkung bei der sanitätsdienstlichen Erstversorgung im kleinen Verband

 Mitwirkung bei Maßnahmen zur personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der AmbGrp

 Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen als Notfallsanitäter

 Herstellung der Transportfähigkeit von Verletzten und Erkrankten

 Zuführung von Patienten zu höherwertigen San- Einrichtungen

 Mitwirkung bei Errichtung und Betrieb der Feldsanitätsstation

 Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen

 Durchführung der Dekontamination von Patienten

 Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger

 Durchführung der einschlägigen Patientendokumentation

 Umsetzung der Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Krankheitsvorsorge (Präventivmaßnahmen und Hygiene)

 Durchführung der Gesundheitsberatung und der psychosozialen Erstbetreuung

 Durchführung der sanitätsdienstlichen Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung und zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft

 Mitwirkung bei der Durchführung der SanAusb im kleinen Verband (z.B. erweiterte Selbst- und Kameradenhilfe, Ersthelfer)

 Mitwirkung bei der Durchführung von Kaderfortbildungen im San- Bereich.

In der TA des Jägerbataillons 24 wurden seit Beginn der Pandemie bis dato (11.03.2020 bis 31.12.2021) 61 positiv getestete Patienten stationär mit 189 Behandlungstagen in den Quarantänezimmern behandelt. Ferner wurden laufend PCR-Tests und Antigentests durchgeführt. Von 01.01.2021 bis 31.12.2021 wurden

 8751 Antigentest und

 522 PCR Testungen (Verdachtsfälle) durchgeführt.

Davon waren dort 115 Personen positiv.

Die Covid-Schutzmaßnahmen für die Tätigkeit des Beschwerdeführers gestalteten sich wie folgt:

Der Beschwerdeführer trug - wie nachstehend abgebildet - bei der Abnahme von Testabstrichen Schutzbrille, Haube, Schutzanzug und doppelte Handschuhe.

Der tägliche Arbeitsablauf des Beschwerdeführers stellte sich wie folgt dar:

 0500 Uhr AG Test Teile ASSE (Assistenzeinsatz) bei Bedarf

 0530 Uhr Pflegevisite der stationären Patienten

 0615-0800 Uhr tägl. AG (Antigen) Testung aller Grundwehrdiener in der Garnison XXXX (Bei Auftreten von AG positiven Patienten- Abnahme PCR Test und Contact tracing. Des weiteren Aufnahme, Behandlung, Versorgung, Organisation des Transportes nach Hause oder Aufnahme in eines der 3 Quarantänezimmer.

 0800-0900 Uhr Arztvisite bei Bedarf auch länger je nach Patientenaufkommen; Untersuchung, Behandlung ambulanter Patienten, bei Indikation stationäre Aufnahme oder bei Bedarf Zuweisungen zum San Z West, BKH XXXX sowie niedergelassenen Fachärzten. Der weitere tägliche Ablauf umfasst, Einstellungs-, Entlassungsuntersuchungen, Impfungen, Diensttauglichkeit, Führerschein, Suchtgift, Harn; Untersuchungen, sowie Erstversorgung und Behandlung aller ambulanten, stationären in der Garnison befindlichen Personen.

 Im Anschluß - Arztvisite aller stationären Patienten (Patientenzimmer, Quarantänezimmer)

 Tägliche Reinigung und Desinfektion der Teststraße, Quarantänezimmer, Arzt-, Behandlungs-, Warteräume.

 0900 — 1100 parallel dazu Kontaktaufnahme durch den SanJD mit allen pos. Patienten und allen Kontaktpersonen.

 1045-1115 AG Testung der Dienste vom Tag

 1300 Dienstübergabe San JD (Sanitätsjournaldienst)

 1315 Pflegevisite stationärer Patienten

 Laufende bei Bedarf- AG, PCR Testung, Erstversorgung von Verunfallten Personen, Untersuchung, Behandlung, Versorgung, stationäre. Aufnahme oder Verbringung aller in der Garnison XXXX befindlichen Personen

 Bei stationären Patienten teilw. 2 stündliche Pflege

 Laufendes Contact tracing bei Bedarf und weitere oben angeführte Tätigkeiten

 1800 AG Testung Teile ASSE Bei Bedarf

 Teilweise letzte AG sowie PCR Abnahmen beim Einrücken bis 24.00 Uhr.

Der Personalstand an der Dienststelle des Beschwerdeführers umfasst

 zwei Ärzte,

 sechs SanUO DGKP/NFS in der truppenärztlichen Station,

 eine Notfallsanitäter NFSUO in der ersten Jägerkompanie.

Seit Beginn der Epidemie wurden ein Arzt und vier SanUO DGKP/NFS positiv getestet. Zwei Ärzte und vier SanUO DGKP/NFS wurden als Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt.

Zusätzlich wurde im April 2021 für den Zeitraum von 24 Tagen eine Quarantänestation im Seminarzentrum Iselsberg mit 18 positiv getesteten Patienten betrieben.

Der gegen COVID geimpfte (drei Teilimpfungen) Beschwerdeführer erlitt im Jänner 2022 eine COVID-Infektion. er hat sechs Tage an Husten, Halsweh, Kopfweh gelitten und hatte zwei Tage 38 Grad Fieber.

Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner Tätigkeit in der Truppenambulanz stationär bei Bedarf mit Bettenstation (TAsB) in der XXXX Kaserne in XXXX eine Ergänzungszulage nach § 100 Abs. 4 und 5 GehG und eine Vergütung nach § 100 Abs. 6 und 7 GehG.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 01.03.2023. Der Beschwerdeführer hat in dieser Verhandlung eine schriftliche Dokumentation seiner Tätigkeit im Zuge der COVID-Pandemie vorgelegt. Die darin enthaltenen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer geltenden Schutzmaßnahmen, wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 15, und 19b GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

„§ 15. (1) Nebengebühren sind

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn

1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und

2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,

3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und

4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag

festzusetzen.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.“

Mit Schreiben vom 20.10.2016, GZ. BKA-924.541/0001-III/3/2016, hat das Bundeskanzleramt die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektion-Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Strahlengefährdung) aufgrund einer Begehung neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt die einer besonderen Infektionsgefahr tätig Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Sanitätsunteroffizier in einer truppenärztlichen Ambulanz) nicht in dieser Aufzählung enthalten ist, liegt keine Zustimmung des Bundeskanzleramts (Nunmehr: BMKÖS) zur Auszahlung der vom Beschwerdeführer beanspruchten Nebengebühren vor.

Der gegenständliche Antrag wurde zur Beurteilung des Anspruchs auf die Infektionsgefahr Vergütung dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vorgelegt worden. Seitens des BMKöS wurde dem Antrag nicht stattgegeben worden, „da die zu verrichtenden Tätigkeiten unter Schutzmaßnahmen SARS CoV-2 durchgeführt werden“ (BMKöS, 03.05.2021, GZ. 2021-0.255.365). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der pauschalierten Infektionsgefahrenvergütung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 28.01. 2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.

Die Gefahr der Ansteckung mit übertragbaren Krankheiten stellt nur dann eine "besondere Gefahr" für Gesundheit und Leben dar, wenn eine erhebliche Überschreitung der im Alltagsleben gegebenen Gefahr vorliegt (VwGH 31.03.1977, GZ.2150/74).

Für einen bestimmten Beamten "berufstypische" Gefahren begründen keinen Anspruch auf eine Gefahrenzulage, solange und soweit sie nicht ein über das Typische hinausgehendes Ausmaß annehmen. Die mit einer entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren sind somit durch die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsansätze abgegolten und nur darüberhinausgehende "besondere Gefahren" werden durch die Nebengebühr abgegolten (VwGH, 16.09.2013, GZ. 2012/12/0153).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in der Truppenambulanz stationär bei Bedarf mit Bettenstation (TAsB) eine Ergänzungszulage nach § 100 Abs. 4 und 5 GehG und eine Vergütung nach § 100 Abs. 6 und 7 GehG zusteht. Damit aber sind die für seine Verwendung im Sanitätsdienst berufstypischen Gefahren abgegolten. Ferner ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter weitgehenden Schutzmaßnahmen (Schutzbrille, Maske, Schutzanzug und doppelte Handschuhe) erfolgt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gegen COVID geimpft (drei Teilimpfungen). Angesichts dieser durchaus zumutbaren Schutzmaßnahmen erscheint das für den Beschwerdeführer bestehende Risiko soweit reduziert, dass von einer besonderen Gefahr im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH, 21.04.2004, GZ. 2003/12/0192). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gefahr sich mit COVID zu infizieren auch Beamte im anderen Verwendungen trifft, wo es keine derartigen Schutzmaßnahmen wie am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gibt. In diesen Zusammenhang ist beispielsweise auf Exekutivbeamte hinzuweisen, die im großen sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst bei Versammlungen von mehreren 1000 Menschen eingesetzt werden.

An diesem Ergebnis ändert auch die beim Beschwerdeführer im Jänner 2022 aufgetretene COVID-Infektion nichts. Der Beschwerdeführer hat lediglich sechs Tage an Husten, Halsweh, Kopfweh gelitten und hatte zwei Tage 38 Grad Fieber. Ein derartiger Verlauf, der den Symptomen eines grippalen Infekts entspricht, ist aber nicht geeignet eine besondere Gefahr im Sinne des § 19b Abs. 1 GehG darzustellen.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19b GehG § i.V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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