AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2218918.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.04.2019, Zl. 1107565204-181065016, betreffend Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erkannt:
A)
1. In Erledigung der Beschwerde wird der dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2017, Zahl 160336319, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG gemäß, von Amts wegen aberkannt.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 04.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2017, Zl. 160336319, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.12.2018 erteilt.
I.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.10.2018, GZ. 82 Hv 132/18h, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, mit Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2018, GZ. 162 Hv 109/18i, wurde er gemäß § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Dabei wurde ihm ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Gleichzeitig wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
I.4. Mit Schreiben vom 21.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Am 09.02.2019 vollzog der Beschwerdeführer den unbedingten Teil von 3 Monaten der Haftstrafe vom Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 109/18i vom
04.12.2018.
Mit Schreiben vom 18.02.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens und stellte einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich die Sicherheitslage gestern wesentlich verschärft habe eine reale Gefahr bestehe, dass sein Leben bedroht sei. Hinsichtlich der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Verurteilungen werde darauf verwiesen, dass das Strafmaß alleine nicht Ausschlussgrund bzw. Grund zur Aberkennung sein dürfe sondern eine vollständige Berücksichtigung sämtlicher Umstände nötig sei. Er sei psychisch sehr belastet, leide unter starken psychischen Problemen, weshalb er am 20.02.2019 einen Termin im Kriseninterventionszentrum des AKH Wien habe. Er leide unter Schlafstörungen, Albträumen und psychischer Instabilität. Er habe versucht seine psychischen Probleme mit Drogen einzudämmen, nun habe er erkannt, dass dies nicht funktioniere und habe sich professionelle Hilfe gesucht. Es bestehe für ihn somit eine positive Zukunftsprognose.
In Österreich lebten seine zwei Brüder, XXXX . Sie hätten eine sehr enge Beziehung zueinander, sähen sich täglich und sie unterstützten ihn psychisch sehr. In Afghanistan verfüge er hingegen über keinerlei soziale Netzwerke: Ich sei im Iran geboren, sei noch nie in Afghanistan gewesen und seine restliche Familie befände sich im Iran. Er sei iranisch sozialisiert und verfüge somit auch über wenig bis keine Kenntnisse der afghanischen Kultur und Tradition. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde ihn jedenfalls in seinen nach Art 2, 3 EMRK geschützten Rechten verletzen.
Da sich die Umstände, die zur Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung geführt haben somit nicht wesentlich geändert hätten, beantrage er von der Aberkennung seines Schutzstatus abzusehen und seine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahren zu verlängern.
I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„I. Der Ihnen mit Bescheid vom 12.12.2017, Zahl 160336319, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.
Il. Die mit Bescheid vom 12.12.2017, Zahl 160336319, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 8712012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
VII. gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. “
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer als Verfahrensidentität den Namen XXXX führe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an und spreche Dari und Farsi. Die Familie des Beschwerdeführers stamme aus der Provinz Bamyan in Afghanistan. Zwei seiner Brüder lebten in Österreich. Die Eltern und die übrigen Geschwister lebten nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer sei ledig, arbeitsfähig und leide weder an psychischen noch physischen Beeinträchtigungen, die eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich wiederholt einschlägig straffällig geworden und deswegen zweimal vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt worden.
Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund sei nicht mehr gegeben und dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zumutbar.
Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit spätestens 04.03.2016 in Österreich auf. Sein derzeitiger Aufenthalt stütze sich auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zwei seiner Brüder lebten in Österreich. Die Obsorge seines Bruders XXXX seit dem Beschwerdeführer mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Leoben, vom 04.05.2016, GZ. 1 PS 132/16 y4, übertragen worden, jedoch sei nunmehr der Magistrat der Stadt Wien — Wiener Kinder- und Jugendhilfe — Soziale Arbeit mit Familien, Bezirk 12, ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich der Pflege und Erziehung im Rahmen der vollen Erziehung zu setzen und Vertretungshandlungen insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden, Schulen und Kindergärten etc. wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf geringem Niveau und sei niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei in keinem Verein engagiert und übe auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten aus. Er sei in Österreich wiederholt einschlägig straffällig geworden und zweimal durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, einmal zu 5 Monaten und einmal zu 12 Monaten Freiheitsstrafe nach dem SMG verurteilt worden.
Eine fortgeschrittene Integration bzw. eine Bereitschaft zu einer solchen sei nicht feststellbar gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I aus, dass gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorlägen. Dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 12.12.2017 im Hinblick auf das Kindeswohl seines jüngeren Bruders XXXX zuerkannt worden, da dem Beschwerdeführer einerseits eine Rückkehr mit seinem damals 11-jährigen Bruder zumutbar gewesen sei, weil der in Afghanistan keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke zur Verfügung gehabt hätte. Andererseits hätte bei seiner alleinigen Rückkehr nach Afghanistan sein jüngerer Bruder seine Bezugsperson in Österreich verloren, da der Aufenthalt seines älteren Bruders XXXX in Österreich zum Zeitpunkt der Ausstellung des oben genannten Bescheides für die Behörde nicht mit ausreichender Sicherheit festgestanden habe.
Inzwischen wurde dem älteren Bruder des Beschwerdeführers XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Daher stehe mit diesem Status eine langfristige Bezugsperson für den jüngeren Bruder XXXX in Österreich fest.
Aufgrund der o.a. rechtskräftigen Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und der mittlerweile bereits verbüßten Strafhaft, war gem. § 9 Abs. 1 AsylG ein Aberkennungsverfahren zu prüfen und in weiterer Folge festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) noch vorlägen.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan allein ergebe sich keine Gefährdung. Es zählte demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich und erscheine eine Rückkehr nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.
Durch die zwischenzeitig eingetretene Situation in Afghanistan, wonach es nun Rückkehrern auch ohne Verfügung eines sozialen Netzwerkes in einem der sicheren Landesteile möglich sein, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, und durch die sich ergebende Bezugsperson in Österreich des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers, XXXX , seien die damaligen Hinderungsgründe für ihn, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegengestanden sind, weggefallen, sodass nunmehr die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer gegeben seien. Der Beschwerdeführer könne nunmehr in seine Herkunftsregion nach Bamyan zurückkehren oder eine innerstaatliche Fluchtalternative können in den Städten Mazar-e- Sharif oder Herat in Anspruch nehmen.
Schon mit Bescheid der Behörde vom 12.12.2017 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenso hätten sich keine Hinweise ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr der Folter, erniedrigender oder unmenschliche Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könne.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht substantiiert dargelegt, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken werde. Er habe auch nicht glaubhaft machen können, dass es im Fall einer Rückführung Afghanistan zu etwaigen Verfolgungshandlungen kommen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBI. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBI. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBI. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder drohe im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für seine Person als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen.
Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt worden sei, sei auch seine noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG zu entziehen gewesen.
Gemäß § 57 AsylG sei im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen weiterhin vorlägen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder sei wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Eine Erteilung sei ferner vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Da keine der drei genannten Voraussetzungen vorliege, sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen.
Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 AsylG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 9 Abs. 1 und drei BFA -VG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK) wurde ausgeführt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schütze.
Der Beschwerdeführer sei mit seinem jüngeren Bruder XXXX nach Österreich eingereist. Auch sein Bruder XXXX lebe in Österreich. Bis zum Februar 2018 habe der Beschwerdeführer mit ihnen gemeinsam in einer Unterkunft gewohnt. Bis zum 05.11.2018 habe er noch zusammen mit seinem jüngeren Bruder gemeinsam gewohnt. Eine (finanzielle) Abhängigkeit bestehe nach wie vor zu keinem seiner Brüder. Am 05.11.2018 sei er festgenommen worden und lebte seitdem nicht mehr mit einem seiner Brüder zusammen.
Bemerkt werde, dass im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 162 Hv 109/18i vom 04.12.2018, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Winter 2017 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme Heroin habe, also in einem Zeitraum von über 1,5 Jahren, in dem er mit seinem damals erst 10 bis 11- jährigen Bruder gelebt habe. Obendrein habe der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums die Pflege und Erziehung über seinen unmündigen minderjährigen Bruder innegehabt.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spreche eher gegen ein gesundes und funktionierendes Familienleben. Gerade deshalb seine nun auch Magistratsabteilung elf im Rahmen der vollen Erziehung ermächtigt, Vertretungshandlungen für den minderjährigen Bruder XXXX zu setzen inkl. der Vertretung vor Behörden. Dadurch sei der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers in eine adäquate Wohn- und Lebenssituation gebracht und im Sinne des Kindeswohles der Obhut des Beschwerdeführers entnommen worden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne.
Der Beschwerdeführer halte sich nunmehr seit spätestens 04.03.2016 in Österreich auf. Sein derzeitiger Aufenthalt stütze sich auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Er sei sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Sie spreche Deutsch auf niedrigem Niveau und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er habe während seines Aufenthaltes keine legalen Einkünfte erzielt, sei in keinem Verein engagiert und übe auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten aus. Sie sei in Österreich bereits zweimal einschlägig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Seine einfachen Deutschkenntnisse seien in Anbetracht Ihres mittlerweile ca. dreijährigen Aufenthalts für sich allein kein Hinweis auf eine besondere Integration. Zwar sei aufgrund seines bereits ca. dreijährigen Aufenthaltes anzunehmen, dass er in seinem unmittelbaren Lebensumfeld gewisse soziale Kontakte bzw. Bekanntschaften geknüpft habe, jedoch sei nach ständiger Rechtsprechung nicht einmal der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, geeignet über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darzustellen. Daher komme dem im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zu (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720, 25.02.2010, 2010/18/0029).
Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers könne eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich keinesfalls abgeleitet werden. Dass er sich innerhalb der Zeit, in der er sich in Österreich aufgehalten habe, in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache derart von seinem tatsächlichen Heimatland entfernt hätte, und vielmehr eine größere Bindung an Österreich bestehen würde, sei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Auch zeige er auf keine andere Art und Weise, dass er ernsthaft daran interessiert sei, Bindungen an Österreich aufzubauen. Ganz im Gegenteil sei er offenbar auch nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
Das BFA sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist — wie bereits oben dargestellt — in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG gesetzlich vorgesehen. Daher sei zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eindeutig sein Interesse an einem Familienleben in Österreich und seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich.
Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).
Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Absatz 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Absatz 1 AsylG und § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
Gemäß § 52 Absatz 9 FPG sei gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Wie bereits unter den Spruchpunkt l. dargelegt, ergebe sich im vorliegenden Fall keine derartige Gefährdung. Gemäß § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im vorliegenden Fall, also in Bezug auf Afghanistan, nicht empfohlen worden.
Es sei daher auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.
Gemäß § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im vorliegenden Fall seien derartige Gründe nicht feststellbar gewesen.
Mit einer Rückkehrentscheidung könne gemäß § 53 Abs. 1 FPG auch ein Einreiseverbot erlassen werden. Im vorliegenden Fall sei der Tatbestand des § 53 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt, da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 82 Hv 132/18h vom 17.10.2018, gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, mit Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 162 Hv 109/18i vom 04.12.2018, sei er gemäß § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt worden. Dabei sei ihm ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen worden. Gleichzeitig sei die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im vorliegenden Fall sei berücksichtigt worden:
Der Beschwerdeführer befinde sich seit März 2016 in Österreich und habe ca. 9 Monate später begonnen mit Suchtgift zu handeln. Seit dem Winter 2017 bis zum 09.11.2018 habe er Heroin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Er sei bereits 2 Mal vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Gefängnisstrafe wegen begangener Vergehen verurteilt worden, welche beide Male auf derselben schädlichen Neigung beruhten.
Zu den Strafbemessungsgründen sei ausgeführt worden, dass mildernd der teilweise Versuch gewertet wurde und erschwerend aber bereits eine einschlägige Vorstrafe gewesen sei, ein unmittelbarer Rückfall seit der letzten Verurteilung vom 17.10.2018 und ein Zusammentreffen von mehreren Vergehen stattgefunden habe.
Es könne somit keine positive Zukunftsprognose abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer die überwiegende Zeit Ihres Aufenthaltes in Österreich dazu genutzt habe, sich gegen die in Österreich geltenden Rechtsnormen zu stellen, in dem e mehrfach einschlägig straffällig i.S.d. Suchtgiftmittelgesetzes geworden sei und hiezu auch 2 Mal verurteilt worden sei.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten und im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit die persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu hintanzuhalten. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht niederschriftlich einvernommen habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sehr instabil und er sei auf die medizinische Behandlung in Österreich angewiesen. Es bestehen ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis, dass über eine übliche Bindung hinausgehe, zu seinen in Brüdern, die in Österreich schutzberechtig seien. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrischer Behandlung, nehme regelmäßig Medikamente aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes (Mirtazapin 15 mg) vergangenen Drogenabusus. Ferner habe der Beschwerdeführer rückwirkend seit 01.04.2019 einen Quartierplatz mit erhöhtem Betreuungsbedarf und befinde sich im Substitutionsprogramm.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe sich die Lage in Mazar-e-Sharif und Herat keinesfalls nachhaltig gebessert, weshalb von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Vulnerabler Person, der keinesfalls ohne familiäres bzw. soziales Netzwerk, ohne adäquate medizinische Versorgung und den Rückhalt seiner in Österreich lebenden Brüder und innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar wäre.
Die belangte Behörde habe das Prinzip des Refoulementverbotes verletzt, indem sie ausgesprochen habe, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulassig wäre. Selbst aus den bereits von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Länderfeststellungen gebe sich, dass eine Abschiebung nach Afghanistan, egal in welchen Landesteil, eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 bedeuten würde. Vor allem durch den aktuellen krankheitswertigen Zustand des Beschwerdeführers sei er als vulnerable einzustufen. Durch Tatsache, dass er regelmäßig Medikamente und medizinische Betreuung brauche, die er in Afghanistan nicht erhalten würde, sei er in Afghanistan in Zusammenschau mit der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage einem ,real risk' ausgesetzt.
In Österreich lebe er in einem Quartier und habe einen EBB- Platz. Afghanistan habe zwar die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie die Zusatzprotokolle unterzeichnet und eine Strategie für Behinderung und Rehabilitation entwickelt. Dennoch fehle es überall an entsprechenden Einrichtungen, ausgebildetem Personal, technischer Expertise und entsprechenden Dienstleistungen. Menschen mit Behinderungen hätten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung und Arbeitsmöglichkeiten.
Die Versorgungslage psychisch Erkrankter sei durch ein extremes Missverhältnis von Angebot und Bedarf geprägt. Sie sei jedoch auch durch Stigmatisierung charakterisiert—sowohl der Erkrankten selbst, als auch deren professioneller Behandlungsformen. Für aus Europa abgeschobene vorerkrankte Rückkehrer ergebe sich hieraus die Gefahr des zusätzlichen sozialen Ausschlusses. Sie seien jedoch u.a. aufgrund mangelnder Vertrautheit und Kompetenz im Umgang mit allgegenwärtigen Gefahren und dem regelmäßigen Mangel an wohlwollenden, vertrauenswürdigen Rückzugsräumen bereits auch ohne Vorerkrankungen eine psychisch besonders vulnerable Gruppe, die unter diesen Bedingungen im Fall einer Erkrankung in der Regel in lokaler wie therapeutischer Einschätzung keine Chance auf Heilung habe.
Die belangte Behörde stütze die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien berücksichtige jedoch insbesondere nicht die Milderungsgründe. Ebenso werde nicht im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigt, dass die der Beschwerdeführer Drogen zum Eigengebrauch hatte und selbst abhängig gewesen sei. Nun befinde er sich in psychiatrischer Behandlung sei ,clean' und befinde sich in einem Substitutionsprogramm.
Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sei für sich alleine nicht ausreichend für die Feststellung, dass der auch in Zukunft nicht davon abgehalten werden könne, weitere Straftaten zu begehen.
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot von acht Jahren stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Die belangte Behörde Wasser es außerdem vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei; es finde sich keine nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde, warum die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer nötig wäre, sondern lediglich ein Textbaustein. Nach der stRsp des VwGH sei eine solche Prüfung jedoch vorzunehmen und diese Prognose auch nachvollziehbar zu begründen — eine derartige Begründung sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen.
Die belangte Behörde habe sich weder mit der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten, noch mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers oder der vermeintlich von ihm ausgehenden Gefährdung im ausreichenden Ausmaß auseinandergesetzt. Darüberhinaus habe sich die belangte Behörde kein persönliches Bild vom Beschwerdeführer gemacht, insbesondere keine Einvernahme durchgeführt weshalb das Einreiseverbot somit rechtswidrig sei.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen;
den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgte;
in eventu
dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird; festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist;
in eventu
den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben;
den Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen;
I.7. Mit hg. Schreiben vom 06.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, wobei ihm aktuelle Informationen über die Lage in Afghanistan übermittelt wurden.
In seiner Stellungnahme vom 04.08.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werde, da bis umgänglich sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einen unmittelbaren Eindruck von der Person des Beschwerdeführers zu verschaffen habe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sehr instabil. Er sei auf eine medizinische Behandlung in Österreich angewiesen. Ferner bestehe ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis, das über eine übliche Bindung hinausgehe, zu seinen Brüdern, die in Österreich schutzberechtigt seien. Der Beschwerdeführer sei in psychosozialer Behandlung und befinde sich im Substitutionsprogramm wegen seines vergangenen Drogenmissbrauchs. Der Beschwerdeführer habe seit 01.04.2019 einen Quartierplatz mit erhöhtem Betreuungsbedarf. Er sei seit 19.05.2021 bei der XXXX -im sozialen ökonomischen Betrieb „ XXXX “-als Tagesarbeitskraft fallweise geringfügig beschäftigt.
Angesichts des raschen Vormarsch des der Taliban gebe es keinen Ort mehr in Afghanistan, der als innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Betracht käme.
Ferner wurden nachstehend angeführte Integrationsunterlagen vorgelegt:
Sozialbericht der Diakonie-Flüchtlingsdienst vom 21.07.2021;
Arbeitsbestätigung der XXXX vom 15.07. 2021;
Bestätigung der Diakonie-Flüchtlingsdienst bezüglich Kontakt mit Brüdern vom 04.08.2021;
psychiatrischer Befund des psychosozialen Zentrums vom 29.04.2019;
Zuweisung eines EBB-Platzes, Fond Soziales Wien vom 30.04.2019;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen:
Zur Person des BF:
Der am XXXX im Iran geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 04.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an und spricht Dari und Farsi. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Bamyan in Afghanistan. Zwei seiner Brüder leben in Österreich. Die Eltern und die übrigen Geschwister leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er steht wegen seines seinerzeitigen Drogenmissbrauchs (Heroin) in psychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit spätestens 04.03.2016 in Österreich auf. Zwei seiner Brüder leben in Österreich. Die Obsorge seines Bruders XXXX ist dem Beschwerdeführer mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Leoben, vom 04.05.2016, GZ. 1 PS 132/16 y4, übertragen worden, jedoch ist nunmehr der Magistrat der Stadt Wien — Wiener Kinder- und Jugendhilfe — Soziale Arbeit mit Familien, Bezirk 12, ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich der Pflege und Erziehung im Rahmen der vollen Erziehung zu setzen und Vertretungshandlungen insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden, Schulen und Kindergärten etc. wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf geringem Niveau und ist gegenwärtig bei der XXXX - im sozialen ökonomischen Betrieb „ XXXX “ - als Tagesarbeitskraft fallweise geringfügig beschäftigt
Er ist in keinem Verein engagiert.
Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 132/2018h vom 17.10.2018 RK 17.10.2018
§ 27 (2a) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 05.10.2018
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 19.06.2020
zu LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 132/2018h RK 17.10.2018
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 109/2018i vom 03.12.2018
zu LG F.STRAFS.WIEN 082 HV 132/2018h RK 17.10.2018
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019
02) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 109/2018i vom 03.12.2018 RK 03.12.2018
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a,3) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 09.11.2018
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 109/2018i RK 03.12.2018
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 09.02.2019
LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 109/2018i vom 12.02.2019
zu LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 109/2018i RK 03.12.2018
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019
03) LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019 RK 07.08.2019
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 02.07.2019
Freiheitsstrafe 7 Monate
Vollzugsdatum 02.02.2020
Dabei wurden anlässlich der Verurteilung vom 03.12.2018 der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, der unmittelbare Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet. Ferner wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Zur Lage in Afghanistan:
Quelle: Sonderkurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Lage in Afghanistan vom 17.08.2021
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021).
Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).
Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a).
Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem 7. Juli 2021 und dem 9. August 2021. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021).
Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord- sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b).
Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021).
Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021). Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a).
IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021).
Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021). (Quellen dieser Sonderinformation der Staatendokumentation: • BAMF (16.8.2021): Briefing Notes, per Email; • bbc.com (o.D.): Afghanistan: US takes control of Kabul
airport to evacuate staff from countryhttps://www.bbc.com/news/world-asia-58227029, Zugriff 16.8.2021; • Die Presse (17.8.2021): Die Türkei schottet sich mit Mauer gegen Flüchtlinge ab, https://www.diepresse.com/6021855/die-turkei-schottet-sich-mit-mauer-gegen-fluchtlinge-ab , Zugriff 17.8.2021; • IOM (16.8.2021): Aussetzung der Freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, per Email; • orf.at (16.8.2021): Krieg in Afghanistan ist vorbei, https://orf.at/stories/3225020/ , Zugriff 16.8.2021; • orf.at (16.8.2021a): Verzweifelte Fluchtversuche aus Kabul, https://orf.at/stories/3225106/ , Zugriff 17.8.2021; • orf.at (16.8.2021b): Nachbarländer in großer Unruhe, https://orf.at/stories/3225071/ , Zugriff 17.8.2021).
Quelle: UNHCR-POSITION ZUR RÜCKKEHR NACH AFGHANISTAN August 2021:
Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten.
Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze.
Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren
Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan Stand: 20.8.202:
Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weißen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a) Die internationalen Evakuierungsmissionen von Ausländerinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsächlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a). Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nähe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weiße Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b). Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand
herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c). Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d). Vor den Taliban in Afghanistan flüchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Fälle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen aufträten. Dazu kämen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021). Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzuführen. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (≠ Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR Verlängerung des UNAMA-Mandats am 17. September 2021 (VN 18.8.2021). Exkurs: Die Anführer der Taliban Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge führen die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie führen wird. Demzufolge könnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen TalibanFührer auch nach außen auf. Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des SchariaGerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird. Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu Akhundzadas Stellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschläge der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Bürger entführt haben. Vermutet wird, dass es die TalibanEinsätze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jährige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht. Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der TalibanRegierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Büroleiter der Taliban. Als Chefunterhändler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Töne gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c). Stärke der Taliban-Kampftruppen Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kämpfern aus, mit Unterstützern aus anderen Milizen sollen fast 200.000 Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b).
2. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, zumal ihm vordem auch der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden war. Die Feststellungen zu seinem Privat-und Familienleben, insbesondere zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage, sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Urkunden (ärztliche Befunde, etc.).
Situation in Afghanistan
Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den oben zitierten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A.)
§ 9 AsylG lautet wie folgt:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
Gemäß § 9 Abs. 1, erster Halbsatz, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 12.12.2017 im Hinblick auf das Kindeswohl seines jüngeren Bruders XXXX zuerkannt worden sei, da dem Beschwerdeführer einerseits eine Rückkehr mit seinem damals 11-jährigen Bruder zumutbar gewesen sei, weil der in Afghanistan keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke zur Verfügung gehabt hätte. Andererseits hätte bei seiner alleinigen Rückkehr nach Afghanistan sein jüngerer Bruder seine Bezugsperson in Österreich verloren, da der Aufenthalt seines älteren Bruders XXXX in Österreich zum Zeitpunkt der Ausstellung des oben genannten Bescheides für die Behörde nicht mit ausreichender Sicherheit festgestanden habe.
Inzwischen wurde dem älteren Bruder des Beschwerdeführers XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Daher stehe mit diesem Status eine langfristige Bezugsperson für den jüngeren Bruder XXXX in Österreich fest.
Es erübrigt sich jedoch eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Änderung des Sachverhaltes aus nachstehenden Gründen:
Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan hervorgeht, hat sich die dortige Sicherheitslage seit 15.08.2021 in einer Weise maßgeblich verschlechtert, dass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, ernsthaften Schaden zu erleiden bzw. in eine ausweglose Situation zu geraten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dass es sich bei der in Afghanistan bestehenden Entwicklung der Sicherheitslage um eine bloß vorübergehende Erscheinung handeln würde, kann nicht angenommen werden. Die aktuell anzunehmende Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e-Sharif, noch Herat können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG angenommen werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 E-MRK bedeuten.
Im Ergebnis ist daher keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten, die eine Aberkennung der mit Bescheid vom 22.08.2017 zuerkannten Berechtigung zu subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann daher im vorliegenden Fall nicht auf § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG gestützt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber nicht verwehrt zu prüfen, ob eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch auf § 9 Abs. 2 Z. 2 bzw. 3 AsylG gestützt werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht prinzipiell nicht nur die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist demnach unzutreffend. Allerdings stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts dar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Die historische Entwicklung des § 9 Asyl.G, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, die das BVwG fallbezogen als gegeben ansah, war das Verwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH, 17.10.2019, GZ. Ro 2019/18/0005 mwN).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (VwGH, 22.10.2020, GZ. 2020/20/0001.
Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C- 369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH, 06.11.2018, Gz. Ra 2018/18/0295).
Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte strafgerichtliche - in Rechtskraft erwachsene - Verurteilungen auf:
1. Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 082 HV 132/2018h vom 17.10.2018, § 27 (2a) SMG § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 05.10.2018, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 19.06.2020, Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre (LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 109/2018i vom 03.12.2018)
2. Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 162 HV 109/2018i vom 03.12.2018 §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a,3) SMG § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 09.11.2018 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 09.02.2019, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre (LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019
3. Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 02.07.2019, Freiheitsstrafe 7 Monate, Vollzugsdatum 02.02.2020
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig dreimal wegen Vergehen nach § 27 SMG zu - teilweise- unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt wurde. Dabei wurden anlässlich der Verurteilung vom 03.12.2018 der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, der unmittelbare Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet. Ferner wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Vollzug des unbedingten Teiles der Strafe am 09.02.2019 aus der Haft entlassen. Er wurde binnen kurzer Frist wieder rückfällig (letzte Tat: 02.07.2019) und erneut am 07.08.2019 durch das Landesgericht für Strafsachen zur GZ 62 HV 82/2019 k, wegen Vergehens nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, am 02.02.2020 vollzogen wurde.
Wenn sich auch die betreibenden genannten Verurteilungen nur noch Vergehen beziehen, ist doch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH. 31.05.Mai 2012, GZ. 2011/23/0396 mwN). Diese Erwägungen treffen im Fall des Beschwerdeführers im vollen Umfang zu. Der Beschwerdeführer wurde in kurzer Zeit zweimal innerhalb offener Probezeit rückfällig, wobei er sogar durch mehrmonatige Haftstrafen nicht von der neuerlichen Begehung. Von auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Delikten abgehalten werden konnte. Eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht gestellt werden. Dies käme allenfalls nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Betracht, der zumindest die auf fünf Jahre verlängerten Probezeit umfassen müsste.
Es war daher spruchgemäß mit der Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzugehen.
Gemäß § 9 Abs. 4 Asylgesetz ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Im Hinblick auf die klare gesetzliche Anordnung hat daher die belangte Behörde zu Recht die dem Beschwerdeführer seinerzeit als subsidiär Schutzberechtigtem mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018 gewährte Aufenthaltsberechtigung entzogen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht
niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der
Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Beschwerdeführer befindet aktuell in Untersuchungshaft. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.
Gemäß § 10 Abs.1 Z. 5 AsylG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur zulässig, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Bamyan in Afghanistan. Zwei seiner Brüder XXXX und XXXX leben in Österreich. Die Eltern und die übrigen Geschwister leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er steht wegen seines seinerzeitigen Drogenmissbrauchs (Heroin) in psychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit spätestens 04.03.2016 in Österreich auf. Zwei seiner Brüder leben in Österreich. Die Obsorge seines Bruders XXXX ist dem Beschwerdeführer mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Leoben, vom 04.05.2016, GZ. 1 PS 132/16 y4, übertragen worden, jedoch ist nunmehr der Magistrat der Stadt Wien — Wiener Kinder- und Jugendhilfe — Soziale Arbeit mit Familien, Bezirk 12, ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich der Pflege und Erziehung im Rahmen der vollen Erziehung zu setzen und Vertretungshandlungen insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden, Schulen und Kindergärten etc. wahrzunehmen.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers wird bemerkt, dass unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.). Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH, 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte strafgerichtliche - in Rechtskraft erwachsene - Verurteilungen auf:
1. Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 082 HV 132/2018h vom 17.10.2018, § 27 (2a) SMG § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 05.10.2018, Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 19.06.2020, Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre (LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 109/2018i vom 03.12.2018)
2. Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 162 HV 109/2018i vom 03.12.2018 §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a,3) SMG § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 09.11.2018 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 09.02.2019, Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre (LG F.STRAFS.WIEN 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019
3. Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ. 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 02.07.2019, Freiheitsstrafe 7 Monate, Vollzugsdatum 02.02.2020
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig dreimal wegen Vergehen nach § 27 SMG zu - teilweise- unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt wurde. Dabei wurden anlässlich der Verurteilung vom 03.12.2018 der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, eine einschlägige Vorstrafe, der unmittelbare Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend gewertet. Ferner wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. 062 HV 82/2019k vom 07.08.2019, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Vollzug des unbedingten Teiles der Strafe am 09.02.2019 aus der Haft entlassen. Er wurde binnen kurzer Frist wieder rückfällig (letzte Tat: 02.07.2019) und erneut am 07.08.2019 durch das Landesgericht für Strafsachen zur GZ 62 HV 82/2019 k, wegen Vergehens nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, am 02.02.2020 vollzogen wurde.
Wenn sich auch die betreibenden genannten Verurteilungen nur auf Vergehen beziehen, ist doch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH. 31.05.Mai 2012, GZ. 2011/23/0396 mwN). Diese Erwägungen treffen im Fall des Beschwerdeführers im vollen Umfang zu. Der Beschwerdeführer wurde in kurzer Zeit zweimal innerhalb offener Probezeit rückfällig, wobei er sogar durch mehrmonatige Haftstrafen nicht von der neuerlichen Begehung. Von auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Delikten abgehalten werden konnte. Eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht gestellt werden. Dies käme allenfalls nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Betracht, der zumindest die auf fünf Jahre verlängerten Probezeit umfassen müsste.
Darüber hinaus ist beim Beschwerdeführer, der mehr als fünf Jahre in Österreich aufhältig ist, keine gute Integration feststellbar. Er hat keine schulische Ausbildung und auch keinen Deutschkurs abgeschlossen. Er war auch nicht imstande bisher eine Berufsausbildung abzuschließen und war bisher nur im Rahmen geringfügige Aushilfstätigkeiten beschäftigt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
Im gegenständlichen Fall ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan hervorgeht, hat sich die dortige Sicherheitslage seit 15.08.2021 in einer Weise maßgeblich verschlechtert, dass jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, ernsthaften Schaden zu erleiden bzw. in eine ausweglose Situation zu geraten, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dass es sich bei der in Afghanistan bestehenden Entwicklung der Sicherheitslage um eine bloß vorübergehende Erscheinung handeln würde, kann nicht angenommen werden. Die aktuell anzunehmende Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e-Sharif, noch Herat können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG angenommen werden. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland würde somit - ungeachtet der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Es war daher gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist.
Hinsichtlich der Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers findet sich weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 02.08.2021 eine inhaltliche Bekämpfung.
§ 53 FPG lautet wie folgt:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Allein das Vorliegen der Tatsache, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 erfüllt ist, entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie bereits oben mehrfach ausgeführt ist der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und hat besonders schwerwiegende Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begangen, wobei er mehrmals zu teilweise unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Trotz Verbüßung mehrmonatiger Freiheitsstrafen, wurde der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Probezeit rückfällig. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, stellt Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH. 31.05.Mai 2012, GZ. 2011/23/0396 mwN). Angesichts dieser Erwägungen könnte nur dann von einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden, wenn der sich Beschwerdeführer nach Verbüßung der Strafhaft über einen längeren Zeitraum - der zumindest die Probezeit von fünf Jahren umfassen müsste - wohl verhält. Da der Beschwerdeführer erst am 02.02.2020 aus der Strafhaft entlassen wurde, kann davon noch keine Rede sein. Ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann daher derzeit nicht erwartet werden.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Bamyan in Afghanistan. Zwei seiner Brüder XXXX (minderjährig) und XXXX leben in Österreich. Die Eltern und die übrigen Geschwister leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er steht wegen seines seinerzeitigen Drogenmissbrauchs (Heroin) in psychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit spätestens 04.03.2016 in Österreich auf. Zwei seiner Brüder leben in Österreich. Die Obsorge seines minderjährigen Bruders XXXX ist dem Beschwerdeführer mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Leoben, vom 04.05.2016, GZ. 1 PS 132/16 y4, übertragen worden, jedoch ist nunmehr der Magistrat der Stadt Wien — Wiener Kinder- und Jugendhilfe — Soziale Arbeit mit Familien, Bezirk 12, ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich der Pflege und Erziehung im Rahmen der vollen Erziehung zu setzen und Vertretungshandlungen insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden, Schulen und Kindergärten etc. wahrzunehmen.
Darüber hinaus ist beim Beschwerdeführer, der mehr als fünf Jahre in Österreich aufhältig ist, keine gute Integration feststellbar. Er hat keine schulische Ausbildung und auch keinen Deutschkurs abgeschlossen. Er war auch nicht imstande bisher eine Berufsausbildung abzuschließen.
In Anbetracht der oben genannten schwerwiegenden unbedingten Verurteilungen für die Dauer von bis zu sieben Monaten und der Möglichkeit ab einem Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Jahren ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu zehn Jahren zu erlassen, erscheint ein für die Dauer von acht Jahren verhängtes Einreiseverbot keinesfalls sehr hoch und konnte auch mangels substantieller Integrationsfortschritte nicht weiter heruntergesetzt werden. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbots zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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