BVwG W213 2001729-1

BVwGW213 2001729-14.7.2016

BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2001729.1.00

 

Spruch:

W213 2001729-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. 04.03.1954, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 05.07.2013, GZ. P401535/31-SKFüKdo/J1/2013, betreffend Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 236b BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des Österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 5. März 2013 beantragte er seine Inszenierung mit Wirkung vom 01.04.2014. Dieses Schreiben hatte nachstehenden Wortlaut:

"Ich beantrage (erkläre) meine Inszenierung mit Wirkung vom 01.04.2014. Zu diesem Datum erfülle ich die Voraussetzungen, die bis Ende 2013 für eine Pensionierung nach den Bestimmungen der Langzeitversichertenregelung (Hacklerregelung) ausgereicht hätten, um in den Ruhestand versetzt zu werden.

Begründung

Dieser Antrag erfolgt in Kenntnis der Tatsache, dass eine Pensionierung mit 60 Lebensjahren für Männer ab 2014 nicht mehr möglich ist, da die Anspruchsvoraussetzungen geändert wurden. Ich stelle den Antrag aber in der Absicht, mich an den Verfassungsgerichtshof zu wenden, da ich der Meinung bin, dass mir durch die Verfassung garantierte Rechte vorenthalten werden."

Die belangte Behörde gerichteten hierauf am 15.05.2013 ein als "Mitteilung" bezeichnetes Schreiben an den Beschwerdeführer.

Nach Wiedergabe seines Schreibens vom 05.03.2013 wurde der Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt:

"Gemäß § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979) kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

Gemäß § 236b Abs. 1 BDG 1979 sind die §§ 15 und 15a - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

Sie sind am 4. März 1954 geboren, also nicht vor dem 1. Jänner 1954, wie es im § 236b BDG 1979 definiert ist, sodass die Bestimmung des § 236b leg. cit. auf Sie nicht anzuwenden ist.

Auf Sie trifft vielmehr der § 236d BDG 1979 zu, demgemäß die §§ 15 und 15 a auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

Sie vollenden am 3. März 2016 Ihr 62. Lebensjahr, sodass Ihre Versetzung in den Ruhestand nach der Langzeitversichertenregelung (mit langer beitragsgedeckter Gesamtdientzeit) frühestens mit Ablauf des 31. März 2016 durch Erklärung gemäß § 15 in Verbindung mit § 236d BDG 1979 bewirkt werden kann.

Ihrem Antrag (ihrer Erklärung) vom 5. März 2013 kann somit mangels fehlender Voraussetzungen nicht entsprochen werden und bewirkt nicht Ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. April 2014."

Der Beschwerdeführer stellte hierauf mit Schreiben vom 29.05.2013 einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache betreffend die Ablehnung seines Pensionierungsantrages mit Wirkung vom 01.04.2014. Begründend führte er aus, dass ihm zwar mitgeteilt worden sei, dass eine Inszenierung mit 01.04.2014 nicht möglich sei, da er die rechtlichen Voraussetzungen nicht habe. Um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, beantrage er nunmehr eine bescheidmäßige Absprache darüber, um in weiterer Folge den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.07.2013, GZ. P401535/31-SKFüKdo/J1/2013, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 29. Mai 2013 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, mit Wirksamkeit vom 1. April 2014 wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, in der geltenden Fassung;

§ 15 in Verbindung mit § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, in der geltenden Fassung."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 236 Buchst. b und 236 Buchst. d BDG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.03.1954 geboren sei, also nicht vor dem 01.01.1954, wie es im § 236b BDG 1979 definiert sei, sodass die Bestimmung des § 236b leg. cit. auf ihn nicht anzuwenden sei.

Auf den Beschwerdeführer treffe vielmehr der § 236d BDG 1979 zu, demgemäß die §§ 15 und 15 a BDG auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden seien, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

Der Beschwerdeführer vollende am 03.03.2016 sein 62. Lebensjahr, sodass seine Versetzung in den Ruhestand nach der Langzeitversichertenregelung (mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) frühestens mit Ablauf des 31. März 2016 durch Erklärung gemäß § 15 in Verbindung mit § 236d BDG 1979 bewirkt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin führte er aus, dass er sich in seinem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt fühle, da Frauen seines Geburtsjahrsganges (und auch noch die Geburtsjahrgänge bis 1958) bereits 2009-2013 mit 55 Lebensjahren abschlagsfrei in die Pension gehen hätten können. Die Langzeitversicherungsregelung (Hacklerregelung), welche mit 31.12.2013 ausgelaufen sei, gelte nämlich für Männer bis zum Jahrgang 1953 und für Frauen bis zum Jahrgang 1958. Daraus folge, dass Männer der Jahrgänge 1954 bis 1958 aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt würden, was in der Verfassung verboten sei. Insbesondere bei den Jahrgänge 1954 bis 1958 würden die Beamten (Männer und Frauen) benachteiligt. Besonders unverständlich sei die Tatsache, dass man bei den Männern, welche ohnedies bisher schon 5 Jahre länger hätten arbeiten müssen, früher das Pensionsalter erhöhe als bei den Frauen. Die Anpassung hätte zumindest im Gleichklang stattfinden. Die Begründung, dass das Pensionsalter der Frauen in der Verfassung geregelt sei, bedeute aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes doch nur, dass es automatisch auch für Männer gelten müsse. Das spätere Pensionsantrittsalter der Männer und der Beamten (Frauen und Männer) sei aber nicht die einzige Benachteiligung bei dieser Pensionskürzungen Reform. Es sei zu einer verschärften (progressiv steigenden) Durchrechnung gekommen. Trotz Erhöhung des Pensionsbeitrages sei die Durchrechnung ausgedehnt worden. Weitere Inszenierungen mit 62 Jahren würden dennoch Abschläge bis 65 Jahren fällig. Das bedeute, dass Beamte der Jahrgänge 1954 bis 1958 10 Jahre höheres Pensionsantrittsalter hätte als ASVG-versicherte Frauen bis zum Geburtsjahrgänge 1958. Durch diese Vorgangsweise werde auch eine EU-Richtlinie verletzt, da der Veränderungsprozess bei den Pensionen für Männer und Frauen im Gleichklang hätte erfolgen müssen. Die Anpassung des Frauenpensionsalters beginne erst im Jahr 2024 und dauere bis 2032. Die lange Übergangszeit solle offenbar von den Pensionsbeiträgen der Männer werden finanziert werden.

Diese Berufung wurde vom damals zuständige Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit Bescheid vom 26.08.2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 23.06.2014, GZ. B 1081/2013-24, abgewiesen und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Erkenntnis vom 25.03.2015, GZ. Ro 2014/12/0052, wurde der Berufungsbescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.08.2013, GZ. P401535/33-PersC/2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das am gleichen Tag ergangene Erkenntnis zur GZ. Ro 2014/12/0045. Darin wurde ausgeführt, dass die unter Pkt. III seines Erkenntnisses einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL führen (vgl. dazu VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37).

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 (kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Da die belangte Behörde eine nähere Prüfung in obigem Sinne unterlassen hat, kann es zur Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides.

Mit hg. Schreiben vom 15.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Demnach sei es das Ziel der mit der Bestimmung des § 236d BDG 1979 normierten Maßnahme gewesen, das in Österreich im internationalen Vergleich weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten. Zur Erreichung dieses Zieles haben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden müssen. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 2011 zum Stabilitätsprogramm Österreich für den Zeitraum 2011 bis 2016 seien die Reformen sogar als zu wenig weitreichend bezeichnet und festgehalten worden, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben. Hingewiesen wird auch auf Einmahnungen des Österreichischen Rechnungshofes, Anreize für ein längeres Verbleiben der Beamtinnen und Beamten im Dienststand zu schaffen. Das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertige jedenfalls sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren, sei demnach unbedingt erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es sei dabei darauf Bedacht genommen worden, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutete: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 habe sich nichts geändert, der Geburtsjahrgang 1954 könne als Begleitmaßnahme sogar früher in den Ruhestand treten (das Vertrauen auf eine potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für bestimmte Geburtsjahrgänge auf den eigenen Geburtsjahrgang könne nicht geschützt werden) und die Geburtsjahrgänge ab 1955 seien überhaupt erstmals in den Genuss der "LangzeitbeamtInnenregelung" gekommen. Durch die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bereits am 30. Dezember 2010 sei die Maßnahme in ihren Auswirkungen auch nicht plötzlich gewesen.

In seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 28.06.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Bundeskanzleramt versuche an der zentralen Thematik vorbeizuargumentieren. Es gehe nicht auf den Umstand, dass als Endergebnis des Gesetzgebungsprozesses Beamte des Geburtsjahrganges 1953 mit 60 Jahren abschlagsfrei in Pension gehen konnten, Beamte des Geburtsjahrganges 1954 jedoch erst mit 65 Jahren, sodass von einem Geburtsjahrgang auf den anderen eine Verschlechterung der Pensionsantrittsmöglichkeiten um 5 Jahre eingetreten sei.

Die Ausführungen des Bundeskanzleramtes stellten keine Rechtfertigung im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Altersdiskriminierung dar.

Es werde lediglich eine legistische Maßnahme als sachlich notwendig erklärt, die überhaupt nicht angezweifelt worden sei. Was nämlich vom Bundeskanzleramt gerechtfertigt werde, sei die Anpassung des Pensionssystems in dem Sinne, dass auf eine Anhebung des faktischen Pensionsalters hingewirkt werde.

Er hätte damit rechnen müssen und habe damit gerechnet, dass (von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang) eine stufenweise Anhebung der Pensionsaltersgrenze stattfinden werde. Er habe aber nicht damit gerechnet und auch nicht damit rechnen müssen, dass von einem Geburtsjahrgang auf den anderen eine Anhebung dieser Altersgrenze um fünf Jahre vorgenommen werde. Das nämlich sei geschehen, wenn man die Möglichkeit der abschlagsfreien Pensionierung zugrunde lege und die Tatsache, dass als Ersatz dafür nur die Alternative zur Verfügung stehe, mit einer um zwei Jahre erhöhten Altersgrenze verbunden mit einem Pensionsverlust durch Abschläge in der Gesamthöhe von etwa € 100.000,-- in Pension zu gehen.

Es sei niemals ein sinnvolles Wort zur Rechtfertigung dieser abrupten Verschlechterung geäußert worden, auch die nunmehrigen Ausführungen des Bundeskanzleramtes enthielten dazu nichts.

Genau darin sei aber die Altersdiskriminierung gelegen.

Dass behördlicherseits weiterhin kein Rechtfertigungsgrund dafür angegeben werde, könne allerdings insoweit als verständlich erscheinen, als eine solche Angabe in einer sinnhältigen Weise überhaupt nicht möglich sei.

Im Hinblick auf das Unionsrecht sei besonders hervorzuheben, dass jetzt nicht so sehr wie in verfassungsgesetzlicher Hinsicht im Vordergrund stehe, dass die Verschlechterung ablaufmäßig abrupt eingetreten sei, sondern dass das Ergebnis in der jahrgangsmäßig abrupten Verschlechterung bestehe. Der Fall eines kurz nach Mitternacht des am 1.1.1954 geborenen Kollegen illustriere die Rechtssituation in besonders akzentuierter Weise, es seit aber auch die Verschlechterung aus durchschnittlicher jahrgangsmäßiger Betrachtung extrem und beispiellos innerhalb der gesamten bezughabenden Gesetzesentwicklung.

Die Verschlechterungen seien ausnahmslos jahrgangsmäßig abgestuft herbeigeführt worden. Das heißt, es sei in diversen Aspekten die Situation für einen Geburtsjahrgang immer wieder etwas schlechter als für den vorangegangenen, und zwar in etwa gleich großen Schritten, bis das vom Gesetzgeber angestrebte Endziel erreicht sei.

Genau das und nur das stimme mit den demoskopischen und sonstigen (budgetären) Erfordernissen überein. Es bestehe keine sachliche Begründbarkeit dafür, dass im gegenständlichen Fall der Geburtsjahrgang 1953 noch eine volle Begünstigung - Pensionierung mit 60 Jahren abschlagsfrei - erhalten habe und sein Geburtsjahrgang 1954 eine Verschlechterung hinnehmen sollte, die dem üblichen Schema entsprechend auf fünf Jahre aufgeteilt herbeizuführen gewesen wäre.

Das sei der Maßstab dafür, in welchem Ausmaß das österreichische Recht durch das übergelagerte Unionsrecht verdrängt wird. Dass für den Jahrgang des Beschwerdeführers die Pensionierungsmöglichkeit um ein Jahr schlechter (später), ist als für den vorangegangene Geburtsjahrgang 1953 sei systemkonform, dem Unionsrecht nach zu rechtfertigen - und zwar genau mit den Argumenten, die vom Bundeskanzleramt vorgebracht worden seien - und nur insoweit sei eine Abweichung von dem von ihm ursprünglich angestrebten Pensionierungstermin unionsrechtlich statthaft. Damit gelange man zu einer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.3.2015.

Da eine Ruhestandsversetzung rückwirkend nicht möglich sei habe er zur Vermeidung weiterer Nachteile in seiner Lebensplanung seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.3.2016 bewirkt. Dies mit der Maßgabe, dass er seinen Standpunkt aufrechterhalten habe, dass im Sinne der obigen Ausführungen die abschlagsfreie Pensionierung unter Heranziehung des unionsrechtskonform modifizierten § 236b BDG 1979 vorzunehmen sei, dass er aber sekundär nunmehr auch die Pensionierung iSd § 236d dieses Gesetzes in Anspruch nehme. Behördlicherseits sei diePensionierung auf diese letztere Norm gestützt worden. Es bestehe daher die Divergenz darüber fort, ob entsprechend seinem Primärbegehren als Rechtsgrundlage für die Pensionierung § 236b BDG 1979 (unionsrechtlich modifiziert) mit der Konsequenz heranzuziehen ist, dass er seine Pension abschlagsfrei erhalte oder gemindert durch Abschläge iSd § 5 Abs. 2 PG 1965.

Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer Antragsmodifikation.

Festzuhalten sei dazu vor allem, dass hier im Verfahrensgegenstand eine Änderung nur im Sinne einer Reduktion stattfinde und der verbleibende Verfahrensgegenstand schon immer Teil der verfahrensgegenständlichen Sache gewesen sei. Konkret sei es gemäß seiner Antragstellung bisher zwar in der logischen Konsequenz primär um die Pensionierung (deren Zeitpunkt) gegangen, die wesentliche Divergenz habe aber immer jene Frage betroffen, die weiterhin aufrecht sei, nämlich auf welcher Rechtsgrundlage er pensioniert werden könne und im Falle einer entsprechenden Antragstellung pensioniert werden müsse.

Da es darüber keine verbindliche Entscheidung gebe - seine Pensionierung sei ohne Bescheiderlassung durch gegenseitige Erklärungen erfolgt - sei diese Entscheidung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zu fällen.

Vorsichtshalber werde auch noch ausdrücklich deponiert, dass diese Entscheidung über die Rechtsgrundlage der Pensionierung keineswegs etwa von der Pensionsbemessungsbehörde zu treffen ist, sondern eben von jener Behörde, welcher in Sachen Ruhestandsversetzung die Zuständigkeit zukommt, was in concreto in erster Instanz die belangte Behörde sei (siehe VwGH vom 19.3.2010, Zl. 2009/12/0119) mit der Konsequenz, dass diese Zuständigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei.

Auch dass jetzt die belangte Behörde die Pensionierung zu einem bestimmten Zeitpunkt deklariert habe, ändert daran im Hinblick darauf nichts, dass seine Antragstellung im gegenständlichen Verfahren zeitlich offen formuliert worden sei.

Schließlich stehe seinem Begehren laut nachfolgender Antragstellung auch nicht entgegen, dass er die nunmehrige Pensionierung durch entsprechende Erklärung herbeigeführt habe.

Der Grund dafür ergibt sich bereits aus der obigen Sachverhaltsdarstellung:

Im Sinne seiner familiären Lebensplanung habe nur dadurch ein noch weiterer schädlicher Zeitverlust verhindert werden können. Im rechtslogischen Zusammenhang sei dadurch eine Pensionierung ohne Bescheiderlassung eingetreten, die seinem rechtlichen Interesse und an der meinem Standpunkt entsprechenden Rechtsgrundlagenentscheidung (mit Rechtskraftwirkung) nicht entgegenstehe.

Es werde daher beantragt, dass in Stattgebung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.6.2013 in Ansehung meiner inzwischen mit Ablauf des 31.3.2016 erfolgten Pensionierung ausgesprochen werde, dass als deren Rechtsgrundlage iVm § 15 BDG 1979, dessen § 236b in der unionsrechtskonformen (durch das Unionsrecht modifizierten Fassung) zu gelten hat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Abs. 1 enthaltene Einschränkung "vor dem 1. Jänner 1954 geborene" keine Geltung habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer den dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren fortzusetzen.

Zu A)

Die historische Entwicklung der auch für den Beschwerdefall maßgeblichen österreichischen Rechtslage wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.06.2014, B 1081/2013 ua. im Detail ausgeführt und wird hiezu auf diese Entscheidungen verwiesen.

Die relevanten den Geburtsjahrgang 1954 betreffenden Eckepunkte waren - gekürzt wiedergegeben - folgende:

Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.

Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ("Hacklerregelung") wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.

Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am 1. August 2007 wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP . 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem 1. Jänner 2011 erfüllt sein.

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden mussten).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am 31. Dezember 2010, wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:

Der Anwendungsbereich der "Hacklerregelung" wurde auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.

Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: "Langzeitbeamtenpension"). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.

Die für den Beschwerdefall aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 15 idF BGBl. I Nr. 147/2008:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

Ab 2. Oktober 1952 780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten."

§ 236b Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2012 samt Überschrift lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen

und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."

§ 236d Abs. 1 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 140/2011:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist."

Die als unionsrechtswidrig erachteten Bestimmungen haben zur Folge, dass Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nach geltender Rechtslage eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß §15 iVm §236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken können (Weitere Möglichkeit betr. den "Pensionskorridor" ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR. 24. GP .) wird hiezu ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

...

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62."

Der BF erachtet sich durch die Anwendung des § 236d BDG 1979 in seinen Rechten verletzt. Diese Bestimmung verstoße gegen das Unionsrecht, weil damit (gegenüber den vor 1954 Geborenen) keine stufenweise Anhebung des Pensionsantrittszeitpunktes normiert wurde und die Inanspruchnahme der vorgesehenen Antrittsvariante (nach Vollendung des 62. Lebensjahres und Aufweisens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren) überdies mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden sei.

Wie der VwGH in der Entscheidung vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, ausgeführte, führen die unter Pkt. III dieseses Erkenntnisses einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. dazu VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37).

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 (kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Im Vorfeld ihrer Entscheidung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ein und schloss sie sich in ihrer Entscheidung der Argumentation des BKA an.

Demnach war Ziel der mit der Bestimmung des § 236d BDG 1979 normierten Maßnahme, das in Österreich im internationalen Vergleich weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten. Zur Erreichung dieses Zieles haben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden müssen. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 2011 zum Stabilitätsprogramm Österreich für den Zeitraum 2011 bis 2016 seien die Reformen sogar als zu wenig weitreichend bezeichnet und festgehalten worden, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben. Hingewiesen wird auch auf Einmahnungen des Österreichischen Rechnungshofes, Anreize für ein längeres Verbleiben der Beamtinnen und Beamten im Dienststand zu schaffen. Das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertige jedenfalls sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren, sei demnach unbedingt erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es sei dabei darauf Bedacht genommen worden, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutete: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 habe sich nichts geändert, der Geburtsjahrgang 1954 könne als Begleitmaßnahme sogar früher in den Ruhestand treten (das Vertrauen auf eine potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für bestimmte Geburtsjahrgänge auf den eigenen Geburtsjahrgang könne nicht geschützt werden) und die Geburtsjahrgänge ab 1955 seien überhaupt erstmals in den Genuss der "LangzeitbeamtInnenregelung" gekommen. Durch die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bereits am 30. Dezember 2010 sei die Maßnahme in ihren Auswirkungen auch nicht plötzlich gewesen.

Damit werden nach Auffassung des erkennenden Gerichts nachvollziehbar jene Gründe, nämlich ua. auch solche der Beschäftigungspolitik, dargetan, welche die getroffene Anhebung des Pensionsantrittsalters als notwendig und damit nach der Richtlinienbestimmung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn mit dem am 21. Oktober 2008 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" normiert wurde, wodurch sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 einbezogen wurden, hat der Gesetzgeber damit nicht den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum überschritten, zumal mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante für alle nach 1953 geborenen Beamten eingeführt wurde, welche eine Ruhestandsversetzung nach § 15 iVm § 236d BDG 1979 nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren verbunden mit (einfachen) Abschlägen ermöglicht. Dabei liegt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Übergangszeitraum der stufenweisen Heranführung an das Regelpensionsalter von 65 Jahren nicht bloß mit einer quartalsweisen Erhöhung vorzugehen, sondern sich für eine Stichtagsregelung wie die vorgesehene zu entscheiden, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich ist. Die wiederholte Forderung des Rechnungshofes sowie renommierter Pensionsexperten, im Hinblick auf die demografische Entwicklung der Bevölkerung in Österreich zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen nach weiteren Maßnahmen, welche das faktische Pensionsantrittsalter anheben, unterstreichen die Notwendigkeit der getroffenen Regelungen. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2014, B 1081/2013, festgestellt, dass durch diese Bestimmungen der Vertrauensschutz nicht verletzt wurde.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die getroffenen Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 der RL vereinbar sind. Sie sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel, unter anderem aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 15 und 236d BDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine richtlinienwidrige Diskriminierung des BF in Erledigung seines Antrags in Anwendung des § 236d iVm § 15 BDG 1979 vorliegt, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 25.03.2015, GZ. Ro 2014/12/0045, lediglich festgestellt, dass belangte Behörde unterlassen habe das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der RL zu prüfen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ob die in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele mit dem Unionsrecht vereinbar sind, steht daher noch aus. Darüber hinaus reicht die Bedeutung der Lösung dieser Rechtsfrage über den Beschwerdefall hinaus, weil sie für alle Beamten des Geburtsjahrgänge 1954, die eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahre anstreben, relevant ist.

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