B-VG Art135 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W209.2266265.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer im Verfahren betreffend die Beschwerde der XXXX , XXXX , und des XXXX , XXXX beide vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 26. September 2022, ABB-Nr. 4235320, betreffend Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) den Beschluss gefasst:
Gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 („Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
Begründung:
1. Sachverhalt:
1.1. Dem Antrag liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Zweitbeschwerdeführer beantragte am 13. Juli 2022 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die für diesen Aufenthaltstitel maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG (als Fachkraft in Mangelberufen) vorliegen.
1.2. Das AMS erließ daraufhin eine als Bescheid bezeichnete und mit 26. September 2022 datierte Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass der oben angeführte Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen werde. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung, in der – nach Darstellung der Rechtslage – im Wesentlichen näher ausgeführt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen, weil dem Zweitbeschwerdeführer nach den Kriterien der Anlage B statt der erforderlichen 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten, sodass „spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen sei.
1.3. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf:
„Für den Leiter
[Vor- und Nachname der Genehmigenden]“
1.4. Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift der Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden.
1.5. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Jänner 2023 wies das AMS diese Beschwerden ab, woraufhin die Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragten.
1.6. Am 27. Jänner 2023 einlangend legte das AMS die Beschwerden, bei deren Behandlung Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung entstanden sind, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
2. Darstellung der (Entwicklung der) einfachgesetzlichen Rechtslage sowie Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle:
2.1. Zu § 18 Abs. 4 AVG
Bis zur Novelle BGBl. Nr. 199/1982 verlangte das AVG in § 18 Abs. 4 AVG, dass alle schriftlichen Ausfertigungen (neben der Bezeichnung der Behörde und dem Datum) die Unterschrift des Genehmigenden enthalten mussten, an deren Stelle die Beglaubigung der Kanzlei treten konnte (AVG idF der WV BGBl. Nr. 172/1950).
Eine Ausnahme von diesem Erfordernis wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 für bestimmte technisch unterstützt erzeugte Ausfertigungen durch den vierten und fünften Satz des § 18 Abs. 4 AVG eingeführt, deren Wortlaut wie folgt lautete:
„Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
Die Regierungsvorlage führte dazu aus (160 BlgNR 15. GP , 7 8):
„Die im letzten Satz vorgeschlagene Ergänzung des § 18 Abs. 4 AVG 1950 ist im Hinblick auf die zunehmende Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen auch im Verwaltungsverfahren bei der Erlassung von Bescheiden notwendig, weil andernfalls der verwaltungsökonomische Effekt der Automatisierung dieser Verfahren beeinträchtigt wäre, würden auch derartige Ausfertigungen einer Unterschrift bedürfen. Ähnliche Bestimmungen enthalten gegenwärtig bereits z.B. § 96 BAO i. d. F. BGBl. Nr. 134/1969 oder § 86 Abs. 3 KOVG i. d. F. BGBl. Nr. 163/1972.“
Vergleichbare Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden (bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei) sah § 18 Abs. 4 AVG auch in den nachfolgenden Fassungen vor (in der durch BGBl. Nr. 357/1990 geänderten Fassung und in der durch BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Fassung).
Dies galt bis zur Erlassung der mit dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, einhergehenden Novelle des AVG.
Mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, wurde § 18 Abs. 4 AVG dahingehend novelliert, dass für automationsunterstützt hergestellte „externe Erledigungen“ als Alternative zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) das Erfordernis einer Amtssignatur eingeführt wurde, wodurch die bis dahin dafür geltende Erleichterung durch Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) ersetzt wurde. Durch die zitierte Novelle erhielt § 18 Abs. 4 AVG den folgenden Wortlaut:
„(4) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.“
In den Materialien zum E-Government-Gesetz wird dazu ausgeführt (RV 252 BlgNR 22. GP , 10 11):
„Zu Art. 1 (E-GovG) § 19 und 20: Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitung hat in manchen Aspekten zu einer verminderten Erkennbarkeit des amtlichen Charakters von Dokumenten geführt: Infolge der ursprünglichen Unmöglichkeit, elektronische Dokumente ‚unterschreiben‘ zu können, wurde vielfach bestimmt, dass auf eine derartige Kennzeichnung der Herkunft eines Dokuments verzichtet werden könne. Diese für die Rechtssicherheit nicht wünschenswerte Entwicklung bedarf nunmehr einer Korrektur, da die technischen Mittel zum Unterschriftsersatz in Form der elektronischen Signatur zur Verfügung stehen. Die Amtssignatur, die sowohl als sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der ‚gewöhnlichen‘ Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung ‚von einer Behörde‘ besitzt, soll dieser Unsicherheit bei der Erkennbarkeit von behördlichen elektronischen Urkunden abhelfen. Als Besonderheit der Amtssignatur ist hervorzuheben, dass sie auch auf einem Ausdruck des elektronischen Dokuments auf Papier nachweisbar bleiben kann, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. Dies wird es in Hinkunft möglich machen, z.B. auch Massenausfertigungen von Bescheiden auf Papier mit einer (gewöhnlichen) Amtssignatur zu versehen und auf diese Weise ihre rechtliche Erheblichkeit an Ort und Stelle, nämlich elektronisch nachprüfbar zu machen – das Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung vorausgesetzt.“
In der aktuell geltenden, zuletzt durch BGBl. I Nr. 5/2008 geänderten Fassung haben § 18 Abs. 3 und 4 AVG den folgenden Wortlaut:
„Erledigungen
§ 18. (1) bis (2) ...
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
...“
2.2. Zu den seit 2004 vorgesehenen Übergangsfristen
Begleitend zur Einführung des Erfordernisses einer Amtssignatur für elektronisch erzeugte Erledigungen nahm der Gesetzgeber eine befristete Übergangsregelung vor. Diese fand sich zunächst in § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG und hatte in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 den folgenden Wortlaut:
„(14) [...] Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.“
In den Materialien wurde dazu erläuternd Folgendes ausgeführt (RV 252 BlgNR 22. GP , 13):
„Zu Art. 2 Z 14 (§ 82 Abs. 14): Die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur zur elektronischen Fertigung von Erledigungen wird naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein. Es bedarf daher eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen auch andere hinreichend sichere Verfahren zugelassen sind. Auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden § 18 Abs. 4 letzter Satz soll für diesen Übergangszeitraum gesichert sein.“
Mit dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008 (kundgemacht am 4. Jänner 2008) wurde die genannte Übergangsbestimmung beseitigt und durch den neu eingefügten § 82a AVG ersetzt, der wie folgt lautete:
„§ 82a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:
1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten.“
Erläuternd wurde in der Regierungsvorlage dazu ausgeführt (294 BlgNR 23. GP , 14):
„Zu § 82a:
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage sieht einen umfassenden Einsatz der Amtssignatur vor. Da die dafür nötigen Umstellungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, soll die in § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG vorgesehene Übergangsfrist um drei weitere Jahre verlängert werden. ...“
Diese Bestimmung wurde mit Ablauf des 28. Februar 2013 auch formell aufgehoben (vgl. Art. 6 Z 39 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, sowie § 82 Abs. 20 Z 1 AVG in der Fassung der zitierten Novelle). Die parlamentarischen Materialien verwiesen dazu darauf, dass die aufgehobene Übergangsbestimmung des § 82a AVG „durch Zeitablauf gegenstandslos geworden“ sei und „daher entfallen“ könne (RV 2009 BlgNR 24. GP , 17).
2.3. Zu § 20 Abs. 4 AuslBG
Mit BGBl. Nr. 218/1975 wurde das Ausländerbeschäftigungsgesetz kundgemacht, dessen § 20 Abs. 7 wie folgt lautete:
„Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
Zur Erläuterung führte die zugrunde liegende Regierungsvorlage das Folgende aus (RV 1451 BlgNR 13. GP , 10):
„Die Bestimmung des Abs. 7 soll als gesetzliche Grundlage für administrative Vorkehrungen im Verfahren im Falle eines künftigen Einsatzes von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im Bereich der Ausländerbeschäftigung dienen.“
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 72/2013 (Inkrafttreten 01.01.2014) findet sich die Bestimmung unverändert in § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz.
3. Präjudizialität und Anfechtungsumfang
Die Frage, ob der Bescheid des AMS vom 26. September 2022 die für die Wirksamkeit seiner Genehmigung geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, ist relevant dafür, ob dieser Bescheid wirksam erlassen wurde. Verneinendenfalls müsste das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands zurückweisen.
Zur Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 anzuwenden, weshalb diese Bestimmung präjudiziell ist.
Angefochten wird der gesamte § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, weil dessen Beseitigung notwendig und hinreichend ist, um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu bereinigen.
4. Darlegung der Bedenken
Art. 11 Abs. 2 B VG lautet:
„(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG ist auf das behördliche Verfahren bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das AVG anzuwenden (vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3, § 19 AuslBG Rz 1). Daraus folgt, dass das Verfahren vor den für die Vollziehung des (administrativen Teils des) AuslBG zuständigen Behörden von Art. 11 Abs. 2 B-VG erfasst ist.
Davon, dass die in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernisse Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens sind, ist der Bundesgesetzgeber, indem er diese unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nach Art. 11 Abs. 2 B VG im AVG geregelt hat, selbst ausgegangen (vgl. in diesem Sinne die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu den mit dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, getroffenen Änderungen des AVG, 252 BlgNR 22. GP , 5).
Bei § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 handelt es sich um eine „abweichende Regelung“ von dem in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernis, dass „Erledigungen“, die „Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten“ sind, „mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein“ müssen, und wonach (nur) „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke … keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“ brauchen, wohingegen „[s]onstige Ausfertigungen ... die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten“ haben, wobei „an die Stelle dieser Unterschrift ... die Beglaubigung der Kanzlei treten kann“.
Eine Auslegung des § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in dem Sinn, dass dieser keinen von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Inhalt aufweist, wenn er so interpretiert wird, dass die Wendung [„Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.] an das Vorliegen einer dem AVG entsprechenden – und daher mit der gebotenen Amtssignatur versehenen – Ausfertigung tatbestandsmäßig anknüpft und § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 somit (gleichsam „klarstellend“) nur für solche Erledigungen die Anordnung trifft, dass diese „weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“ bedürfen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht vorläufig zwar nicht ausgeschlossen; sie entspricht aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht der Praxis des AMS und ist auch nicht naheliegend, zumal dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges normiert zu haben. Tatsächlich wäre bei einer solchen Auslegung § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 überflüssig, weil sich bereits aus § 18 Abs. 4 AVG ergibt, dass mit Amtssignatur versehene Erledigungen „keine weiteren Voraussetzungen“ (und damit weder die Voraussetzung einer Unterschrift noch jene einer Beglaubigung) „zu erfüllen“ brauchen.
Regelungen, die der Materiengesetzgeber des Bundes oder eines Landes in Abweichung von einer bundesgesetzlich unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz getroffenen Regelung des Verwaltungsverfahrens trifft, sind nur unter der Voraussetzung verfassungskonform, dass sie, der Anforderung des Art. 11 Abs. 2 B VG entsprechend, „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche abweichenden Regelungen nur dann „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“, wenn sie „unerlässlich“ sind. Die „Unerlässlichkeit“ einer von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelung kann sich dabei aus besonderen (tatsächlichen) Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl. u.a. VfSlg. 19.787/2013, 19.969/2015, 20.411/2020, jeweils mwN).
Das mit dem E-Government-Gesetz und den begleitenden Änderungen (u.a.) des AVG eingeführte Instrument der Amtssignatur begegnet dem Problem, dass die zuvor für elektronische (oder elektronisch erzeugte) Erledigungen vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden ein geringeres Niveau an (Fälschungs-)Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit mit sich brachten. Dieses geringere Niveau wurde zunächst angesichts der mit der Verwendung automationsunterstützter Verfahren verbundenen Vorteile – u.a. verwaltungsökonomischer Art – mangels Alternativen in Kauf genommen. Mit dem Aufkommen der technischen Möglichkeit einer sicheren elektronischen Signatur stand dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit zur Verfügung, die zunächst in Kauf genommenen Mängel ohne Verzicht auf die mit der Verwendung von Informationstechnologie einhergehenden Vorteile auszugleichen.
Es mag sein, dass eine Regelung wie jene des § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 anfänglich, d.h. in der Zeit, in der das Instrument der Amtssignatur noch weniger verbreitet und allenfalls in der Praxis noch nicht bewährt war, als Abweichung von den in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernissen vorerst eine gewisse Rechtfertigung haben konnte.
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, müssen Gesetze aber nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein (vgl. VfSlg. 7720/1975; 7973/1976; 7844/1976; 8871/1980; 9524/1982; 9583/1982; 9995/1984; 11.048/1986; 11.574/1987; 11.632/1988; 13.917/1994; 18.731/2009). Eine zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren zu untersuchen, ob die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mit Hinweisen auf VfSlg. 8871/1980; 11.048/1986; 14.533/1996).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes scheinen jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht für die „Unerlässlichkeit“ der mit der angefochtenen Regelung bewirkten Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG keine besonderen tatsächlichen Umstände oder der Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mehr) zu sprechen.
Dies zeigt sich bereits allgemein daran, dass inzwischen seit der Einführung des Instruments der Amtssignatur durch das E-Government-Gesetz im Jahr 2004 eine Zeit von mehr als 18 Jahren (und seit dem Ablauf der Übergangsfristen: von 12 Jahren) verstrichen ist, sodass angenommen werden kann, dass sowohl die Verbreitung dieser Technik innerhalb der Verwaltung, als auch deren Geläufigkeit, „Bewährtheit“ und technische Umsetzbarkeit ein hohes Ausmaß angenommen haben, was sich auch daran zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der gesetzlichen Einführung dieses Instruments zunächst begleitend normierten Übergangsfristen (gemäß § 82 Abs. 14 AVG zunächst bis 2007 und gemäß § 82a AVG weiterhin bis 2010) nicht neuerlich verlängert hat, sondern ablaufen lassen und formell aufheben konnte.
Im Besonderen zeigt sich dies mit Blick auf das AMS anhand des Umstandes, dass das Instrument der Amtssignatur, wie dem Bundesverwaltungsgericht aus seiner eigenen Praxis bekannt ist, beim AMS in der Realität bereits seit einiger Zeit in Verwendung ist und bei der Genehmigung von Erledigungen im Sinne des § 18 AVG auch tatsächlich eingesetzt wird. Im Internetauftritt des AMS findet sich eine „gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG“, die mit einer mit 16. Juni 2011 datierten Amtssignatur des AMS versehen ist.
Auch ist nicht ersichtlich, dass sich aus etwaigen materienbedingten Besonderheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts, wie etwa dem Umstand, dass dabei in Teilbereichen auch die Abwicklung von größeren Massen von Verfahren zu bewerkstelligen ist, Umstände ergeben könnten, die in diesem Regelungsbereich der Eignung oder der Zweckmäßigkeit der Nutzung des Instruments der Amtssignatur entgegenstünden. Vielmehr muss wohl angenommen werden, dass dieses Instrument gerade weil es sich dabei um eine Komponente beim Einsatz von Informationstechnologie handelt auch für die Ausfertigung von Massenerledigungen tauglich ist. Umgekehrt ist auch nicht zu sehen, dass der Regelungszweck der Amtssignatur, nämlich die Sicherstellung eines ausreichenden (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbaren) Niveaus der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunterstützt erstellten Erledigungen, im Bereich der Arbeitslosenversicherung einen geringeren Stellenwert haben sollte, als in sonstigen Materien.
Im Ergebnis ist die angefochtene Bestimmung als Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG somit nicht (oder nicht mehr) als „unerlässlich“ anzusehen, weshalb sie gegen Art. 11 Abs. 2 B VG verstößt.
Aus diesen Gründen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten.
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