BVwG W204 2000370-1

BVwGW204 2000370-111.6.2014

B-VG Art.133 Abs4
BWG 1993 §1 Abs1 Z7
BWG 1993 §2 Z34
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Strafsachen §22 Abs2a
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VStG §21
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z6
VStG §5 Abs1
VStG §64
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs7
VwGVG §50
WAG 2007 §18 Abs1
WAG 2007 §18 Abs2
WAG 2007 §18 Abs3
WAG 2007 §20
WAG 2007 §21 Abs2
WAG 2007 §91
WAG 2007 §95 Abs1
WAG 2007 §95 Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs4
BWG 1993 §1 Abs1 Z7
BWG 1993 §2 Z34
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Strafsachen §22 Abs2a
VStG §19 Abs1
VStG §19 Abs2
VStG §21
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z6
VStG §5 Abs1
VStG §64
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs7
VwGVG §50
WAG 2007 §18 Abs1
WAG 2007 §18 Abs2
WAG 2007 §18 Abs3
WAG 2007 §20
WAG 2007 §21 Abs2
WAG 2007 §91
WAG 2007 §95 Abs1
WAG 2007 §95 Abs2 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.2000370.1.00

 

Spruch:

W204 2000370-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Doris KOHL sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX, vertreten durch BRANDL & TALOS Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 20.03.2013, Zl. FMA-WL00222.100/0001-LAW/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I 60/2007 idF BGBl. I Nr. 35/2012.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 20.03.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 21.03.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrter Herr Dr. XXXX!

Sie sind seit 17.03.2004 Geschäftsführer der XXXXGmbH, einer konzessionierten Wertpapierfirma mit der Geschäftsanschrift XXXX.

I. In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten:

Die XXXX hat zumindest von 01.01.2011 bis 31.08.2012 gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 WAG 2007 verstoßen, indem sie es unterlassen hat, angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz (WAG 2007) festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken (Compliance).

Dies dadurch, dass die XXXX GmbH von 01.01.2011 bis 31.08.2012 entgegen der im Compliance-Handbuch für den Compliance- Beauftragten festgelegten Pflicht, "in tourlichen Abständen eine repräsentative Stichprobe der abgewickelten Kundenanträge zu ziehen, um die Einhaltung gesetzlicher und innerbetrieblicher Vorschriften zu überprüfen." keine Prüfung der Kundenanträge durch den Compliance-Beauftragten vorgenommen hat.

II. Die XXXXGmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I. § 18 Abs. 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 iVm § 95 Abs 2

2. Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt

Geldstrafe von

Ad I. 2000 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Ad I. 9 Stunden Freiheitsstrafe von

-- Gemäß §§

ad I. § 95 Abs. 2 2.Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2200 Euro.

I.2. Dagegen richtet sich die am 02.04.2013 erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) des Beschwerdeführers. Danach werfe die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden FMA) der XXXX GmbH (im Folgenden GmbH) vor, vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2012 gegen § 18 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (im Folgenden WAG), BGBl. I 60/2007 idF BGBl. I Nr. 35/2012, verstoßen zu haben. Der Compliance-Beauftragte der GmbH habe entgegen der im (unternehmensinternen) Compliance-Handbuch für den Compliance-Beauftragten festgelegten Pflicht, "in tourlichen Abständen eine repräsentative Stichprobe der abgewickelten Kundenanträge zu ziehen, um die Einhaltung gesetzlicher und innerbetrieblicher Vorschriften zu überprüfen," die Kundenanträge im genannten Zeitraum nicht geprüft. Dadurch habe die GmbH es gemäß FMA unterlassen, angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt seien, jedes Risiko einer allfälligen Missachtung der im WAG festgelegten Pflichten sowie der damit verbundenen Risiken aufzudecken.

Der Beschwerdeführer hielt einleitend fest, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Ressortverteilung zwischen den Geschäftsleitern der GmbH bestand, wonach XXXX (im Folgenden: ressortzuständiger Geschäftsführer) für den Bereich "Compliance" fachlich und somit erstzuständig gewesen und noch immer sei. Dieser sei deshalb für den Compliance-Beauftragten auch der erste Ansprechpartner, insbesondere wenn Mängel im Unternehmen festgestellt werden sollten. In der Folge erarbeite der ressortzuständige Geschäftsführer dann mit dem Compliance-Beauftragten Lösungsvorschläge, die er daraufhin den anderen Geschäftsleitern, so auch dem Beschwerdeführer, präsentiere. Folglich sei der Strafbescheid gegen ihn zu Unrecht ergangen.

Aber auch gegen den für den Bereich Compliance zuständigen Geschäftsführer sei der Strafbescheid zu Unrecht ergangen, weil alles, was in § 18 Abs. 2 WAG vorgeschrieben sei, eingehalten worden sei. Schon im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (und auch davor) habe es in der GmbH ein Compliance-Handbuch gegeben, welches unter anderem vorsehe, dass der Compliance-Beauftragte in "tourlichen" Abständen Stichproben aus den Kundenanträgen ziehen müsse. Dabei sei bewusst ein risikobasierter Ansatz gewählt worden. Diese stichprobenweise Kontrolle sei jedoch keine zusätzliche Kontrolle der Kundenanträge auf Vollständigkeit etc., sondern diene vor allem der Überprüfung der vorhandenen Systeme (Qualität des Wertpapierabwicklungsteams) und Prozesse (Kundenberatungsdokumentation) bzw. ihrer Wirksamkeit. Es seien monatlich 50 Kundenanträge im Hinblick auf die Einhaltung des WAG und die Wirksamkeit der Systeme und Prozesse kontrolliert worden. Dabei seien 2010, wie aus der in den Straferkenntnissen der FMA enthaltenen Tabelle anschaulich hervorgehe, zahlreiche Mängel festgestellt worden. Als die Compliance-Beauftragte die Geschäftsleitung (zuerst den ressortzuständigen Geschäftsführer) über die vorgefundenen Mängel informiert habe, habe sich die GmbH entschieden, das Jahr 2010 abzuwarten und die Kundenanträge weiterhin verstärkt zu kontrollieren. Da sich aber Ende 2010 kein anderes Bild ergeben habe, sei die Überprüfung durch den Compliance-Officer selbst einstweilen ausgesetzt worden, vorsichtshalber habe aber der interne Revisor nach wie vor stichprobenartig die Kundenanträge geprüft.

Diese Vorgehensweise sei rechtskonform, weil § 18 Abs. 2 WAG lediglich verlange, dass angemessene Grundsätze und Verfahren festgelegt und laufend eingehalten werden. Das Gesetz sage aber - richtigerweise - nichts darüber, wer die festgelegten Grundsätze und Verfahren laufend einhalten müsse. In diesem Sinne habe auch die FMA in ihrem Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 zum Thema "Compliance" festgehalten, dass sich darin das weite Compliance-Verständnis der MiFID spiegle, die Compliance als Instrument zur Vermeidung von Gesetzesverstößen sehe, aber auch als Instrument, das proaktiv an der Risikominimierung im WAG-Bereich mitwirken solle.

Genau dies habe die GmbH nach Aussetzen der Kontrolle von Kundenakten unmittelbar durch den Compliance-Officer erreicht:

Der Compliance-Officer habe - wie vom Gesetz und der FMA gefordert - seine Aufgabe so gewissenhaft erfüllt, dass dadurch Mängel aufgedeckt worden seien;

der Compliance-Officer habe darüber sogleich der Geschäftsleitung berichtet;

die Geschäftsleitung habe darauf Maßnahmen überlegt und letztlich umgesetzt, mit welchen derartige Fehler künftig vermieden werden sollen.

Hätte der Compliance-Officer - anstelle gemeinsam mit der Geschäftsleitung die Gründe für die entdeckten Fehler zu eruieren - weitere Stichproben gezogen, hätte dies keinen Mehrwert für die GmbH gebracht. Das bereits vorhandene und durch die etwa 600 geprüften Akten hinreichend gefestigte Ergebnis wäre allenfalls nochmals - sinnloserweise - bestätigt worden. Letztlich sei hervorgekommen, dass die Berater / Vertriebsmitarbeiter der GmbH offenbar Probleme hatten, den "Kundenbefragungsbogen" richtig auszufüllen.

Daraus, dass der Compliance-Officer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine eigenen Kontrollen der Kundenanträge vorgenommen habe, dürfe nicht geschlossen werden, es hätte überhaupt keine diesbezüglichen Prüfungen gegeben - tatsächlich verhalte es sich genau umgekehrt, denn:

Das "Wertpapierabwicklungsteam" habe kontrolliert und kontrolliere ohne Ausnahme sämtliche in der GmbH eingereichten Kundenunterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität sowie auf Eignung bzw. Angemessenheit des entsprechenden Finanzinstruments.

Die Kontrolle durch den Compliance-Officer sei keine zusätzliche Kontrolle der Kundenanträge auf Vollständigkeit etc., sondern diene der Überprüfung der vorhandenen Systeme und Prozesse bzw. ihrer Wirksamkeit.

Da die weitere Kontrolle der Kundenunterlagen durch den Compliance-Officer keine neuen Erkenntnisse gebrächt hätte, habe dieser sich zulässigerweise auf die Prüfergebnisse der internen Revision verlassen. Die 2011 von der internen Revision gezogenen 98 Stichproben hätten das bereits bekannte Ergebnis bestätigt.

Dementsprechend habe auch die FMA in ihrem Rundschreiben klargestellt, dass sich der Compliance-Beauftragte, um allfällige Doppelgleisigkeiten zu vermeiden bzw. um Synergien im Unternehmen zu nutzen, mit anderen Organisationseinheiten abstimmen und deren Arbeitsergebnisse (z.B. Prüfergebnisse) für die Wahrnehmung der Compliance-Agenden nutzen könne. Diese von der FMA eingeräumte Möglichkeit sei seitens der GmbH genützt worden. Einerseits sei wenig sinnvoll, bereits bekannte Fehler wiederholt festzustellen, andererseits habe der Compliance-Officer lediglich vorübergehend die Kundenanträge nicht im Hinblick auf die Wirksamkeit der vorhandenen Systeme und Prozesse geprüft, alle anderen Kontrolltätigkeiten jedoch vorgenommen und der Geschäftsleitung berichtet.

§ 18 Abs. 2 WAG sei zudem auslegungsbedürftig und es sei nicht klar, was sich der Aufsichtsunterworfene unter "angemessenen Grundsätzen und Verfahren" bzw. "Maßnahmen" vorstellen müsse. Die GmbH habe dem Rundschreiben der FMA entsprochen und folgende Vorkehrungen getroffen:

Compliance-Handbuch, in dem die Kontrolle von Kundenunterlagen durch die Abteilung "Wertpapierabwicklung" vorgesehen ist;

Compliance-Handbuch, in dem vorgesehen ist, dass Kundenanträge "tourlich" zu kontrollieren seien, um die vorhandenen Systeme (Qualität des Wertpapierabwicklungsteams) und Prozesse (Kundenberatungsdokumentation) bzw. ihre Wirksamkeit zu überprüfen;

Kontrollen durch die "WAG-Funktionen";

Regelmäßige Schulungen der (Vertriebs‑)Mitarbeiter;

Zahlreiche der FMA vorliegende Organisationsrichtlinien.

Es sei sichergestellt worden, dass die Grundsätze und Verfahren "laufend" angewandt wurden; bis Anfang 2011 und ab Ende August 2012 habe der Compliance-Officer die Kundenunterlagen stichprobenartig geprüft. In der Zwischenzeit habe er sich auf die Prüfergebnisse der internen Revision verlassen, Lücken bei der "laufenden Anwendung" der Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen gebe es also nicht. Das Handbuch spreche auch lediglich von "tourlichen" bzw. "repräsentativen" Kontrollen und lasse ausdrücklich offen, in welchen Intervallen wie viele Stichproben zu kontrollieren seien. Insgesamt sei das Ziel des § 18 Abs. 2 WAG, interne Mängel aufzudecken und allfällige Gesetzesverstöße zu vermeiden, so erreicht worden. Es sei auch die Strafe der FMA nicht nachvollziehbar, da es sich beim Handbuch lediglich um ein selbst erstelltes, unternehmensinternes Dokument handle, das auch jederzeit adaptierbar sein müsse. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des WAG sei dem Rechtsunterworfenen selbst überlassen, wobei auch auf den Prüfungsbeschluss des VfGH zum WAG hingewiesen werde. Auch das Verfassungsgericht hege diesbezügliche Bedenken.

In ihren Straferkenntnissen habe es die FMA auch offengelassen, welches Alternativverhalten sie als gesetzeskonform erachten würde, beispielsweise die Prüfung von nur 15 Anträgen pro Monat oder die Möglichkeit der Aussetzung eigener Prüfungshandlungen, wenn die Mängel bereits bekannt seien. Somit sei durchaus wahrscheinlich, dass die FMA ein und dasselbe Verhalten als gesetzeskonform beurteilen würde. Auch die interne Revision habe die Stichproben anhand einer Kundenliste im Zufallsprinzip gezogen. Als Maßnahmen gegen die auftretenden Fehler bei den Kundenanträgen und mit Bekanntwerden, dass es an der Struktur des "Kundenbefragungsbogens" lag, seien die Erneuerung des "Kundenbefragungsbogens" (Trennung in statische und dynamische Kundendaten) sowie Erstellung einer Ausfüllhilfe und einer Feldbeschreibung für alle Datenfelder gesetzt worden. Nunmehr sei das Compliance-Handbuch zudem angepasst und 25 Kundenanträge pro Monat als repräsentative Stichprobe festgeschrieben worden. Nach Implementierung der Verbesserung (überarbeiteter "Kundenbefragungsbogen" samt adaptierter Ausfüllhilfe) sei nunmehr eine Fehlerquote von 16% für August 2012 und lediglich 4% für September 2012 festgestellt worden. Die Mitarbeiter müssten zudem regelmäßig an verpflichtenden Schulungen teilnehmen, um die Fehlerquoten künftig noch weiter zu reduzieren. Seit August 2012 würden einlangende Kundenanträge wie schon immer vom "Wertpapierabwicklungsteam" geprüft und im Sinne einer System- und Prozesskontrolle als "doppelte Kontrolle" sowohl vom Compliance-Beauftragten wie auch der internen Revision begutachtet.

Letztlich seien auch die von der ESMA festgelegten "Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Compliance-Funktion", die von der FMA erst seit dem 29.01.2013 ihrer Aufsicht zugrunde gelegt würden, zu erwähnen. Auch daraus könne abgeleitet werden, dass die Compliance-Funktion auf die Prüfergebnisse anderer Stellen zurückgreifen dürfe. Hätte die FMA folglich § 18 Abs. 2 WAG richtig ausgelegt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die GmbH stets über angemessene und wirksame Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen verfügte, um die im WAG festgelegten Pflichten einzuhalten. Dabei müsse es letztlich gleichgültig sein, welche Person der Rechtsträger dazu bestimme, diese Grundsätze und Verfahren "laufend" einzuhalten, wichtig sei nur, dass diese entsprechend eingehalten würden.

Auch subjektiv sei dem Beschwerdeführer die Tat nicht anzulasten, weil die Geschäftsleiter der GmbH dafür gesorgt hätten, die gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich einzuhalten und stets ein wirksames Kontrollsystem bzw. eine ordnungsgemäße Organisation vorgesehen habe. Aufgabe des Compliance-Officers sei es, vorhandene Systeme und Prozesse bzw. deren Wirksamkeit zu überprüfen. Ein "besonnener und umsichtiger Mensch aus seinem Verkehrskreis" hätte genauso gehandelt und keine sinnlosen Kontrollen vorgenommen, obwohl deren Ergebnis absehbar war und obwohl ohnehin eine andere Stelle (die interne Revision) prüfte.

Schließlich habe sich die FMA auch nicht mit allfälligen Erschwerungs- bzw. Milderungsgründen auseinandergesetzt. Die Geschäftsleiter hätten aber wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, indem der ressortzuständige Geschäftsführer zur mündlichen Einvernahme vor der FMA erschienen sei und der Behörde von sich aus alle Auskünfte erteilt und zahlreiche Unterlagen übergeben habe. Der von der FMA gewollte Zustand sei von ihnen wiederhergestellt worden, weshalb aus spezialpräventiven - wie auch generalpräventiven (interne Vorkehrungen wurden getroffen, schwerwiegende oder tiefgreifende Gesetzesverstöße seien nicht anzulasten) - Gründen eine Strafe unangebracht sei. Die FMA habe nicht berücksichtigt, dass die Folgen der angeblichen Tat lediglich unbedeutend waren und kein Schaden eingetreten sei. Die FMA hätte zumindest gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen müssen.

Folglich stelle der Beschwerdeführer die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) möge die angefochtenen Straferkenntnisse beheben; in eventu von der Verhängung einer Strafe nach § 21 Abs. 1 VStG absehen; in eventu statt der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung nach § 21 Abs. 1 VStG aussprechen.

I.3. Am 29.04.2014 hielt der entscheidende Senat eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W204 2000418-1, 2000485-1, 2000370-1 und 2000493-1 verbundene mündliche Verhandlung ab, in der die Beschwerdeführer der genannten Verfahren bzw. deren Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde gehört wurden. Der Beschwerdeführer ist nicht persönlich erschienen, weil er laut Angaben des Rechtsvertreters beruflich verhindert war. Sein Rechtsvertreter hat jedoch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich den Ausführungen des anwesenden ressortzuständigen Geschäftsführers vollinhaltlich anschließe. Weitere ausschließlich den Beschwerdeführer betreffende Aussagen oder Beweismittel wurden nicht getätigt bzw. vorgelegt. Auch der mit der Ladung übermittelte Einkommensermittlungsbogen ist nicht rückübermittelt worden. Zusammengefasst verlief die mündliche Beschwerdeverhandlung wie folgt:

§ 18 Abs. 2 WAG sehe vor, dass man Systeme und Verfahren in einem Unternehmen habe, die eine Missachtung der Bestimmungen des WAG vermeiden bzw. das Risiko der Missachtung vermindern. Die GmbH habe diese Systeme und Verfahren im Unternehmen und habe diese im Zeitraum der vorgeworfenen Tathandlung gehabt:

unabhängige Compliance-Einheit in der Person des Compliance-Beauftragten, XXXX;

Handbuch des Compliance-Beauftragten, in welchem System, Verfahren und Kontrollmaßnahmen enthalten seien: seines Wissens damaliger Stand 2010;

Abteilung "Wertpapierabwicklung", die jeden einzelnen Antrag im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des WAG (inkl. Geldwäschevorschriften) prüfe;

vom Compliance-Beauftragten bereits im Jahr 2010 verfasste Organisationsrichtlinien sowie Arbeitsbehelfe für die Mitarbeiter der Wertpapierabwicklung.

Der Compliance-Beauftragte habe gemäß der sich selbst auferlegten Richtlinie monatlich 50 Akten, die schon zuvor in der Wertpapierabwicklung kontrolliert worden seien, stichprobenartig überprüft, um das System und das Verfahren der Wertpapierabwicklung auf deren Funktionalität zu überprüfen. Er habe aufgrund der Stichproben Ende 2010 festgestellt, dass diese Systeme und Verfahren einer Optimierung bedürften, weil er gewisse Fehlerquoten bei den Anträgen festgestellt habe. Dies habe er - vermutlich Anfang 2011 - der Geschäftsleitung berichtet. Der Ansprechpartner für den Compliance-Beauftragten, der grundsätzlich selbstständig arbeite, sei dabei lediglich der ressortzuständige Geschäftsführer gewesen, an ihn seien die Berichte gegangen. Dieser habe jedoch den anderen Geschäftsführern im Rahmen der tourlichen Managementsitzungen von den Problemen und Maßnahmen erzählt, schriftlich seien diese seines Wissens nicht informiert worden.

In weiterer Folge hätten sich der Compliance-Beauftragte und der ressortzuständige Geschäftsführer Maßnahmen überlegt, um die Systeme und Verfahren zu verbessern, weil die Qualität der Beratungsdokumentation (Kundenbefragungsbogen, Folgebefragungsbogen) nicht der gewünschten Benchmark entsprochen habe. Zwei wesentliche Maßnahmen seien gesetzt worden, nämlich einerseits sei die Beratungsdokumentation komplett neu aufgesetzt worden und andererseits seien natürlich auch die Mitarbeiter der Wertpapierabwicklung (interne Abteilung) geschult worden. Dies habe zugegebenermaßen eine Zeitlang gedauert, nämlich über ein Jahr. Während dieser Zeit seien die Befragungsbögen nicht weiter überprüft worden, weil bekannt war, dass Verbesserungspotenzial bestehe und bereits daran gearbeitet worden sei, die notwendigen Maßnahmen zu setzen. Das Beibehalten der monatlichen Stichproben hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht.

Auf die weiterführende Frage des beisitzenden Richters, wie oft im relevanten Zeitraum die gegenständliche Problematik im Geschäftsführergremium besprochen worden sei, gab der ressortzuständige Geschäftsführer an, dass dies einmal, Anfang 2011, erfolgt sei. Soviel er wisse, hätten sich die anderen Geschäftsführer nicht mehr danach erkundigt. Ob auch die Handbücher und verschiedenen Maßnahmen, wie Arbeitsbehelfe etc. des Compliance-Beauftragten an diese im Jahr 2010 weitergegeben worden seien, könne er nicht sagen. Der damals neueintretende Geschäftsführer sei von ihm grundsätzlich über die Verfahren und Abläufe im Unternehmen informiert worden.

Auf Vorhalt der vorsitzenden Richterin, dass aus dem Akteninhalt hervorgehe, dass die Probleme mit den Kundenfragebögen bereits im Mai/Juni 2010 aufgetaucht seien, gab der ressortzuständige Geschäftsführer an, dass er dies so weder bestätigen noch dem widersprechen könne. Er könne es sich nur so erklären, dass die Stichproben über mehrere Monate gezogen worden seien, um so klare Aussagen treffen zu können. Er habe im Jahr 2010 keine Monatsberichte des Compliance-Beauftragten erhalten, sondern lediglich einen Jahresbericht 2010, den er persönlich genehmigt habe. Er erhalte den Jahresbericht einmal jährlich zu Anfang des Folgejahres. Zur Frage betreffend die Einhaltung der Vorgaben des Compliance-Handbuches durch den Compliance-Beauftragten gab er an, dass der Compliance-Beauftragte verpflichtet sei, einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten zu verfassen, und diesen habe er dann zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Wenn etwas gefehlt habe, dann habe er ihn entsprechend aufmerksam gemacht und der Compliance-Beauftragte habe die Unterlagen entsprechend nachgereicht.

Anfang 2011 hätten sie beschlossen, Maßnahmen zu setzen, und im Frühsommer 2012 sei der neue Fragebogen ausgeteilt worden. In dieser Zeit, in der der Compliance-Beauftragte keine Stichproben gezogen habe, seien aber Stichproben seitens des internen Revisors und des Abschlussprüfers im Rahmen der WAG-Prüfung gezogen worden. Diese Prüfungen hätten seinem Wissen nach zu keinem negativen Ergebnis geführt. In erster Linie würden diese nämlich prüfen, was auch in der Wertpapierabwicklung geprüft werde, z.B. ob die Anträge vollständig seien, eine Ausweiskopie beiliege, ob dem Kunden Produkte entgegen seiner Risikobereitschaft empfohlen und die Geldwäschevorschriften eingehalten worden seien. Es handle sich dabei um einen anderen Prüfzweck als jenen, den der Compliance-Beauftragte verfolge, der in erster Linie prüfe, ob die implementierten Verfahren funktionieren. Dieser führe keine nachgelagerte Antragskontrolle durch, wobei seine Prüfung zeitlich nachfolgend zur Prüfung des Wertpapierabwicklungsteams erfolge.

Mit Einführung der neuen Beratungsdokumentation seien schließlich auch die monatlichen Stichproben vom Compliance-Beauftragten wieder aufgenommen worden. Beim Compliance-Handbuch handle es sich um eine interne Richtlinie, die aus sachlichen Überlegungen heraus für einen gewissen Zeitraum dahingehend angepasst worden sei, dass keine Systemüberprüfung stattfand. Dazu gebe es auch Unterlagen in Form des Compliance-Handbuches 2012.

Auf Befragung der beisitzenden Richterin gab der ressortzuständige Geschäftsführer weiter an, dass er nur aus seinen Erinnerungen und schlussfolgernd aus der Praxis erklären könne, dass der Compliance-Beauftragte neben seinem schriftlichen Bericht bereits im Oktober 2010 mündlich etwas gesagt habe, weil sie sich ja im Regelfall jeden Tag sehen würden. Wahrscheinlich sei ihm dies wichtig erschienen. Anfang 2011 habe er zusätzlich einen Jahresbericht erhalten, der jedoch den anderen Geschäftsführern nicht vorgelegt worden sei, weil die Compliance Verantwortung gemäß internem Beschluss der Geschäftsführung in seinem Ressort liege.

Auf Vorhalt, dass § 18 Abs. 2 WAG eine proaktive Maßnahme sei, um im Vorfeld die Risiken hintanzuhalten und er bisher konkret zwei Maßnahmen zur Umsetzung geschildert habe, gab er folgende weitere Maßnahmen an:

Der Compliance-Beauftragte habe Systeme und Verfahren implementiert, Richtlinien und Arbeitsbehelfe sowie das Handbuch verfasst, er habe Kontrollmaßnahmen gesetzt und sei verpflichtet, die Systeme im Unternehmen zu überprüfen, beispielsweise sei er auch bei Produktzulassungen mitverantwortlich. Er tätige eigene Überprüfungen und Kontrollmaßnahmen und habe Berichtspflichten. Darüber hinaus mache er nichts im Bereich Antragsabwicklung, sei jedoch weiter tätig im Bereich der Geldwäscheprävention, indem er die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten kontrolliere. Diese Bereiche würden zusätzlich neben den ausgesetzten Kontrollen erfolgen. Der Compliance-Beauftragte sei auch Mitglied des OP-Risk Komitees - einem Komitee bestehend aus Geschäftsführer, Risk-Manager, Compliance-Beauftragtem und im Anlassfall einem relevanten Abteilungsleiter -, welches sich mit Entscheidungen befasse, die für das gesamte Unternehmen ein relevantes Risiko darstellen. Früher habe ein quartalsmäßiges Zusammentreffen stattgefunden, nunmehr seien sie zu einer anlassbezogenen Sitzungshäufigkeit übergegangen. Im Bereich des Beschwerdemanagements habe der Compliance-Beauftragte nicht nur die Systematik aufgesetzt, sondern auch in Abstimmung mit dem Beschwerdemanager eventuell zu setzende Maßnahmen besprochen.

Durch die beisitzende Richterin aufgefordert, die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften insbesondere im Jahr 2011 näher auszuführen, gab der ressortzuständige Geschäftsführer an, das Gesetz verlange die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und der Geldwäscheregeln. Die Wertpapierabwicklungsabteilung überprüfe, ob der einzelne Finanzberater bei der Beratung bzw. Vermittlung des Finanzinstrumentes gesetzeskonform auftrete: Anlegerprofil, Ausweiskopie, Mittelherkunft, Plausibilität der Angaben, z.B. Treuhandgeschäfte, Produkte, die vermittelt wurden, ohne dass sie von der Konzession der GmbH umfasst wären. Das Geschäft sei in den letzten Monaten hinsichtlich der Antragszahlen jedoch massiv zurückgegangen, im relevanten Zeitraum seien dies noch ungefähr XXXX Anträge im Jahr gewesen, die zu 100% überprüft worden seien. Dabei sei der Leiter der Wertpapierabteilung nicht verpflichtet, Bericht zu erstatten, sondern es erfolge ein Austausch bei Managementmeetings. Die Aufgaben der internen Revision im gegenständlichen Zeitraum seien die Überprüfung der Tätigkeiten des Compliance-Beauftragten, des Risikomanagements, Erfüllung aller Anzeigepflichten an die FMA, stichprobenweise Überprüfung des einzelnen Finanzberaters und des WAG konformen Vorgehens im Rahmen der Kundenberatung. Dies sei stets ohne Aussetzung erfolgt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hätten die Tätigkeiten des Compliance-Beauftragten hinsichtlich die Überprüfung der Kundenberatungsbögen, in denen es zur Beanstandung kam, ausgesetzt werden können, weil der interne Revisor die Einhaltung der Vorschriften des WAG überprüft habe.

Der Beschwerdeführervertreter führte dazu näher aus, dass es eine mehrschichtige Überprüfung gebe. Die Anträge würden zu 100% überprüft, als begleitende Kontrolle finde sich die Kontrolle des Compliance-Beauftragten und dann gebe es die Überprüfung durch die interne Revision. D.h. alles was der Compliance-Beauftragte überprüfe, müsse der interne Revisor nachträglich je nach Komplexität des Unternehmens einmal oder mehrfach jährlich überprüfen. Selbst wenn somit die mittlere Schicht der Kontrolle des Compliance-Beauftragten herausgenommen werde, finde noch immer die Überprüfung durch die interne Revision statt. Da die interne Revision alles überprüfen müsse, einschließlich der Kundenanträge, habe diese die Kundenanträge im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch ohne die Kontrolle des Compliance-Officers überprüfen können. Diese Kontrolle würde auch jene Kontrolle beinhalten, die üblicherweise der Compliance-Beauftragte vornehme.

Auf Frage der vorsitzenden Richterin, wie für das Jahr 2011 eine Stichprobe der internen Revision von lediglich 8 Anträgen im Monat ein ähnliches Kontrollergebnis bringen könne, wie im Jahr 2010 50 Stichproben im Monat, auch im Jahr 2012 sei eine Stichprobenanzahl von 25 festgelegt worden, gab der ressortzuständige Geschäftsführer an, dass die interne Revision ausgelagert sei und die statistischen Verfahren, nach denen der Revisor seine Stichproben ziehe, nicht von ihnen vorgegeben würden. Lediglich der Umfang der internen Revision sei generell beauftragt worden, nicht jedoch, die Stichprobenkontrollen des Compliance-Beauftragten zu übernehmen. Er vermute, dass er auch erst im Jahr 2012 erfahren habe, dass diese für 2011 umgerechnet lediglich 8 Stichproben pro Monat getätigt habe. Diesbezüglich seien von ihm keine Maßnahmen gesetzt worden, um die Kontrollmaßnahmen zu erhöhen. Auf die Empfehlung der internen Revision, die Stichproben durch den Compliance-Beauftragten weiter zu führen, sei im August 2012 wieder damit angefangen worden. Der Bericht der internen Revision sei ihm im Frühjahr 2012 zugegangen. Diesbezüglich wurde ihm vorgehalten, dass er laut Akteninhalt auch bereits Vorberichte erhalten hatte.

Der ressortzuständige Geschäftsführer gab weiter an, dass der bisherige Compliance-Beauftragte, der auch als Zeuge geladen war, aufgrund des Vorwurfes strafrechtlicher Delikte (Suchtgift) wenige Tage vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung inhaftiert und mit sofortiger Wirkung suspendiert worden war und folglich nicht aussagen könne. Die formale Bestellung eines neuen Compliance-Beauftragten erfolge in Kürze. Alle Parteien sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der GmbH sowie der entscheidende Richtersenat kamen überein, dass die Sachlage soweit geklärt sei, dass auf die Aussage des Zeugen verzichtet werden könne. Der ressortzuständige Geschäftsführer sowie der Rechtsvertreter gaben weiter an, für die Mitbeschuldigten keine zusätzlichen Angaben machen zu wollen.

Auf Befragung der belangten Behörde, wie oft die interne Revision im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.8.2012 eine Stichprobe gezogen habe, gab der ressortzuständige Geschäftsführer an, dass diese seines Wissens einmal im Quartal in der GmbH gewesen seien. Das Prüfprogramm sei jedoch immer unterschiedlich gestaltet gewesen. Er könne aber nicht sagen, ob nur einmal eine Stichprobenziehung erfolgt sei. Auch für 2012 sei es fixer Bestandteil des Auftrages, dass die interne Revision weiterhin zusätzliche Stichproben für 2012 ziehe.

Der Vertreter der FMA gab abschließend an, dass die Begründung im Straferkenntnis aufrecht gehalten werde. Aus Sicht der FMA seien die Compliance-Funktion und die interne Revision zwei grundsätzlich voneinander zu trennende Bereiche. Dies insbesondere deswegen, weil die interne Revision auch die Tätigkeit der Compliance-Funktion als Prüfgegenstand habe. Bei Unterlassen einer zumindest stichprobenartigen Kontrolle der Kundenanträge durch die Compliance sei nicht sichergestellt, dass jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der im WAG festgelegten Pflichten vermieden werde. Dies zeige sich z.B. auch darin, dass auch im Prüfbericht der Compliance von 31.8.2012 noch immer mit 12% der gezogenen Stichproben schwere Beanstandungen vorhanden waren. Die Anzahl der im Jahr 2010 gezogenen Stichproben sei dabei als Mindestmaß anzusehen, wobei insbesondere das Element der dauerhaften Überprüfung vorhanden sein müsse. Nur durch eine regelmäßige stichprobenartige Überprüfung könne sichergestellt werden, ob tatsächlich etwaige andere Maßnahmen, die das Unternehmen zur Hintanhaltung von Verstößen ergriffen habe, wie z.B. Schulungsmaßnahmen, auch tatsächlich greifen würden. Die Prüftätigkeit sei im Zusammenhang mit der Intensität der auftretenden Mängel zu sehen. Gegenstand der Straferkenntnisse sei die Verletzung einer Verpflichtung des WAG, wobei aus Sicht der FMA jedenfalls zu wenig sei, dass überhaupt keine Prüfung der Kundenanträge erfolgt sei. Es obliege dem Unternehmen risikoorientiert und unternehmensbezogen Verfahren festzulegen und diese dann auch laufend einzuhalten. Es genüge nicht, hier an die Stelle der Kontrolle der Kundenanträge andere Maßnahmen zu setzen, da unklar wäre, wie weit diese greifen würden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Wertpapierabwicklungsteam keine schriftlichen Berichte zu den Fehlerquoten vorzulegen habe. Die FMA sehe das auch letztlich losgelöst von den Verpflichtungen, die sich das Unternehmen im Handbuch auferlegt habe.

Der Beschwerdeführervertreter hielt zusammenfassend fest, dass es unrichtig sei, dass es keine Prüfung der Kundenanträge gegeben habe, vielmehr finde eine 100%ige Prüfung sämtlicher Kundenanträge statt. Ob die Maßnahmen der Kontrolle ausreichend seien, habe die interne Revision zu überprüfen und dies sehr wohl festgestellt. Nirgendwo im Gesetz sei näher definiert, wie viel Kontrolle und wie viele Stichproben "ausreichend" seien, auch wenn dies verfassungsrechtlich in Ordnung sei. Das Gericht werde ersucht, dies jedenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Die Organisation der GmbH sehe jedenfalls strengere Kontrollvorschriften der Kundenanträge vor, als gesetzlich gefordert sei. Es gebe bei der GmbH ein Verfahren, das geeignet sei, das Risiko einer etwaigen Missachtung gesetzlicher Vorschriften aufzudecken. Sofern die Qualität der Organisation des Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen für das Gericht wesentlich sei, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Abteilungsleiters der FMA beantragt, der bestätigen könne, dass die Geschäftsleitung der GmbH unter der Führung des ressortzuständigen Geschäftsführers als besonders sorgfältig anzusehen sei.

Zur Vorlage von Berichten und Unterlagen, die aufzeigen könnten, welche Maßnahmen im relevanten Zeitraum entsprechend der Pflicht des § 18 Abs. 2 WAG getroffen wurden, um im Vorfeld die Risiken hintanzuhalten, wurde eine Frist von 2 Wochen gewährt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt sind diesbezüglich keine Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 und Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, vormals Unabhängiger Verwaltungssenat Wien, wie insbesondere in die Beschwerde samt Beilagen.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als unstrittig fest:

Bei der XXXXGmbH (im Folgenden: GmbH), handelt es sich um eine Wertpapierfirma, mit Sitz in XXXX der mit Bescheid der Bundeswertpapieraufsicht vom 30.08.1999 (Rechtskraft mit 06.09.1999) die Konzession zur gewerblichen Erbringung von folgenden Wertpapierdienstleistungen erteilt worden war:

Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen eingeschränkt auf Organismen für gemeinsame Anlagen,

Veräußerung von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen;

Die GmbH ist auch zur Erbringung von Finanzdienstleistungen durch sogenannte freie Mitarbeiter (nunmehr gem. WAG 2007 Finanzdienstleistungsassistenten -FDLA) berechtigt.

Im Jahr 2004 erfolgte die Erweiterung der Konzession um sämtliche Finanzinstrumente gem. § 2 Z 34 BWG für die Beratung und gem. § 1 Abs 1 Z 7 b-f BWG für die Vermittlung. Das Unternehmen eröffnete im Jahr 2005 eine Zweigstelle am Sitz der XXXX Mutter in XXXX(FMA-Bescheid vom 23.08.2005, FMA-WOO222/2005-0488).

Die bestehende Konzession wurde am 01.09.2007 gem. § 102 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007, übergeleitet.

Der vom Unternehmen an die FMA übermittelte Analysebogen für 2011 zeigt, dass dieses durchaus zu den Marktführern in Österreich gezählt werden kann: Im Jahr 2011 verfügte die GmbH über rd.XXXX Kunden insgesamt und rd. XXXX Kunden im WAG-Bereich. Dabei handelt es sich ausschließlich (100% nach den Angaben der Gesellschaft im Jahr 2011) um Privatkunden, die nach WAG das höchste Schutzniveau genießen. Das vermittelte Kundenvermögen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Vermittlung betrug XXXX EUR. Im Jahr 2011 verfügte die GmbH über 530 Finanzdienstleistungsassistenten (FDLA), die für das Unternehmen tätig waren; überdies wird vom Unternehmen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten vermittelt. Die GmbH präsentiert sich am österreichischen Markt als äußerst dynamisches und schnell wachsendes Unternehmen, das nach den Wahrnehmungen der Aufsicht durchaus zu den "Marktführern" gezählt werden kann.

Der Beschwerdeführer, der im Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder Sorgepflichten gemacht hat, ist laut Auszug aus dem Firmenbuch seit 17.03.2004 bis laufend handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH. Gemäß internem Beschluss der Geschäftsführer lag und liegt die Compliance-Verantwortung nicht in seinem Ressort. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 29.04.2014 hat er sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen. Er schließt sich den Ausführungen des ressortzuständigen Geschäftsführers vollinhaltlich an.

Unstrittig ist, dass seit 01.06.2010 bis wenige Tage vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung XXXX als Compliance-Beauftragter der GmbH bestellt war. Dieser hat in Ergänzung zu den zuvor verfassten Organisations-/Richtlinien "Amtliche Lichtbildausweise", "Erhöhte Sorgfaltspflicht bei politisch exponierten Personen" und "Mittelherkunftsnachweise" jeweils vom 01.02.2010 und "Erfassung einer Erst-/Folgebefragung bei einer Depoteröffnung eines besachwalteten Kunden" vom 17.03.2010, die Organisationsrichtlinien "Anlageberatung und Anlagevermittlung" vom 01.06.2010, "Veranlagungsgeschäft von Minderjährigen" vom 29.09.2010, "Mittelherkunft von Veranlagungsgeldern" vom 03.01.2011und insbesondere das Handbuch "Compliance" in der GmbH inkl. Zweigniederlassungen von September 2010 sowie jenes vom 01.06.2012 verfasst. Auf diesen der FMA bzw. mit der Beschwerde vorgelegten Dokumenten befindet sich jeweils auch die Unterschrift des ressortzuständigen Geschäftsführers. Der Inhalt dieser Dokumente ist unstrittig.

Vom 01.12.2011 bis 02.12.2011 hat die Finanzmarktaufsicht eine angekündigte follow-up Vor-Ort-Prüfung der GmbH vorgenommen, im Rahmen derer die Antragsprüfberichte 1 - 6 der GmbH aus dem Jahre 2010 übergeben worden sind. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Kundenberatungsbögen im Jahr 2010 in folgendem Umfang durch den Compliance-Beauftragten geprüft wurden:

1. Prüfbericht Nr. 1, Stichtag 30.05.2010, Prüfaufwand 6 Personentage, Stichprobe 50 Kundenakten

2. Prüfbericht Nr. 2, Stichtag 15.07.2010, Prüfaufwand 6 Personentage, Stichprobe 50 Kundenakten

3. Prüfbericht Nr. 3, Stichtag 10.09.2010, Prüfaufwand 6 Personentage, Stichprobe 50 Kundenakten

4. Prüfbericht Nr. 4, Stichtag 30.10.2010, Prüfaufwand 6 Personentage, Stichprobe 50 Kundenakten

5. Prüfbericht Nr. 5, Stichtag 30.11.2010, Prüfaufwand 6 Personentage, Stichprobe 50 Kundenakten

6. Prüfbericht Nr. 6, Stichtag 31.12.2010, Prüfaufwand 3 Personentage, Stichprobe 50 Kundenakten

Dabei kam es bei einer Stichprobenanzahl von 300 Kundenanträgen zu einer vom Compliance-Beauftragten festgestellten Summe der Beanstandungen von 94, davon 48 schwerwiegenden Beanstandungen.

Seitens FMA wurde bei dieser Vor-Ort-Prüfung festgestellt, dass die monatliche Prüfung der Antragsunterlagen (Kundenberatungsbögen) durch den Compliance-Beauftragten ab Jänner 2011 (letztlich bis 31.8.2012) ausgesetzt worden war. Die Ergebnisse wurden der GmbH mit Schreiben vom 12.3.2012 mitgeteilt, worauf der ressortzuständige Geschäftsführer in seinen Stellungnahmen vom 28.03.2012 und 10.04.2012 für die GmbH ausführte, dass die Regelung der Überprüfung von 50 Kundenakten in einer Zeit aufgestellt worden sei, als die interne Revision keine solchen Prüfungshandlungen vorgenommen habe.

Diese monatlich durchgeführten Stichprobenüberprüfungen der Antragsunterlagen (Kundenberatungsbögen) durch den Compliance-Beauftragten sind ab dem 01.01.2011 ausgesetzt worden, wobei

der Prüfplan der internen Revision für 2011, diese war mit 01.08.2010 ausgelagert worden, auch die Prüfung der Antragsunterlagen vorsah,

die Wertpapierabwicklungsabteilung jeden Kundenantrag auf Vollständigkeit, Plausibilität, Eignung und Angemessenheit prüft,

die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen seit Sommer 2010 ein klares Bild bezüglich der anzugehenden erforderlichen Optimierungsschritte im Antragsprozess ergaben. Da die Poolpartner Probleme beim Ausfüllen hatte, sollte dieser verständlicher gemacht werden.

Laut den Angaben des ressortzuständigen Geschäftsführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dieser im Oktober 2010 vom Compliance-Beauftragten über die bestehenden Probleme mit den Kundenbefragungsbögen informiert, Anfang 2011 legte der Compliance-Beauftragte dem ressortzuständigen Geschäftsführer den Jahresbericht 2010 vor und wurde die Neufassung des Kundenberatungsbogens beschlossen. Die neuen Kundenberatungsbögen wurden flächendeckend im ersten Quartal 2012 eingesetzt und alte Kundenberatungsbögen nur bis Juli 2012 zurückgenommen. Laut Bericht der internen Revision vom 02.05.2012 (S 18) wurden diese beiden Bögen für einzelne Bereiche seit September 2011 eingesetzt.

Die anderen Geschäftsführer wurden im Rahmen der tourlichen Managementsitzungen von den Problemen und Maßnahmen durch den ressortzuständigen Geschäftsführer informiert, der Bericht des Compliance-Beauftragten wurde ihnen vom ressortzuständigen Geschäftsführer nicht vorgelegt. Jedenfalls in der Sitzung des Geschäftsführergremiums Anfang 2011 wurde der Beschwerdeführer durch den ressortzuständigen Geschäftsführer über die gegenständliche Problematik informiert, wobei er sich laut Wissensstand des ressortzuständigen Geschäftsführers in der Folge nicht nach dem Stand der Umsetzung und Erfüllung der Maßnahmen erkundigte.

Die interne Revision überprüfte die Kundenberatungsbögen im Revisionsjahr 2011 stichprobenartig. Die Überprüfung durch die interne Revision umfasste im Jahr 2011 98 Kundenberatungsbögen, das Ergebnis wurde der GmbH vorab schriftlich übermittelt. Im Bericht der internen Revision vom 02.05.2012 (S 24 und 32) wurde empfohlen, die regelmäßigen und unterjährigen Prüfungstätigkeiten der Compliance hinsichtlich Kundenakten und Orderabwicklungen wieder aufzunehmen und die Prüfungshandlungen ausreichend zu dokumentieren.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.10.2012, zugestellt am 06.11.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer durch die FMA das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der ressortzuständige Geschäftsführer rechtfertigte sich für die GmbH im Rahmen einer mündlichen Befragung am 12.12.2012, bei der er auch eine schriftliche Stellungnahme inklusive Beilagen vorlegte. Weiters wurden am selben Tag der Beauftragte für die interne Revision sowie der Compliance Beauftragte als Zeugen vernommen. Am 20.03.2013 erging das diesbezügliche Straferkenntnis der FMA mit oben angeführtem Spruch, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funktion zum nach außen befugten Vertreter zu verantworten habe, dass die GmbH gegen den § 18 Abs. 2 WAG verstoßen habe, weil im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2012 durch den Compliance-Beauftragen keine Prüfung der Kundenanträge stattgefunden hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den entscheidenden Senat am 29.04.2014 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Verfahren W204 2000418-1, 2000485-1, 2000370-1 und 2000493-1 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind. In dieser Verhandlung konnten alle Beschwerdeführer persönlich ihre Sicht der Dinge zum Sachverhalt eingehend schildern, wovon der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht persönlich Gebrauch gemacht, sondern sich vertreten lassen hat.

Die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Aktenteile umfassten insbesondere alle Niederschriften, alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, alle sonstigen vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen oder Ermittlungsergebnisse.

II.2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt gründet sich auf dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich glaubhaften Angaben des ressortzuständigen Geschäftsführers und den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen, denen von Seiten der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde; wie insbesondere die Richtlinien und Compliance-Handbücher aus 2010 und 2012 sowie den Bericht der internen Revision.

Die Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug vom 28.4.2014 sowie aus den unstrittigen Angaben des Rechtsvertreters in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Sachverhalt ist, wie oben unter Punkt I. dargestellt, unstrittig.

Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer für das gegenständliche Ressort nicht zuständig war und ist und folglich der gegen ihn gerichtete Strafbescheid zu Unrecht ergangen sei.

Strittig ist die Rechtsfrage, ob die GmbH an ihr internes Compliance-Handbuch von 2010 gebunden war und somit der Tatbestand des § 18 Abs. 2 WAG durch die Aussetzung der Prüftätigkeit des Compliance-Beauftragen erfüllt ist oder ob die Prüftätigkeiten der internen Revision und sonstigen ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Schulungen, 100%ige Antragsprüfung durch die entsprechende Abteilung "Wertpapierabwicklung" sowie Optimierung des Kundenfragebogens, ausreichend waren und die GmbH somit rechtskonform vorgegangen ist.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgerichtes Wien, vor. Der Akt wurde dementsprechend mit Schriftsatz vom 07.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt und langte in der Gerichtsabteilung W204 am 24.01.2014 ein.

Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Beschwerde, vormals Berufung, wurde am 02.04.2013 erhoben und fristgerecht bei der belangten Behörde, der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, eingebracht. Sie ist somit zulässig. Mit ihr wurde der angefochtene Bescheid insbesondere dahingehend bekämpft, dass gegen den für Compliance unzuständigen Beschwerdeführer der Strafbescheid zu unrecht ergangen sei und zudem die rechtliche Beurteilung falsch sei, weil kein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 WAG vorliege.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.2.1. Zu § 18 Abs. 2 WAG 2007:

Auf den gegenständlichen Fall sind die §§ 18 und 95 Abs. 2 Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (im Folgenden: WAG), BGBl. I 60/2007, anzuwenden.

Die für den Beschwerdefall relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:

Einhaltung der Vorschriften ("Compliance")

§ 18 WAG, BGBl. I 60/2007:

(1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den Vorkehrungen für persönliche Geschäfte gemäß § 24 dieser Personen nachkommen.

(2) Der Rechtsträger hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Durch angemessene Maßnahmen und Verfahren sind diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Hierbei ist zu gewährleisten, dass der FMA alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. Der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ist Rechnung tragen.

(3) Ein Rechtsträger hat eine unabhängige Compliance-Funktion dauerhaft einzurichten, die folgende Aufgaben hat: [...]

Zur Abgrenzung zur internen Revision

§ 20 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 37/2010:

Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:

Die Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;

die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Aufgaben;

die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen,

die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2 und

die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG;

Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden.

Zuständigkeiten der Geschäftsleitung

§ 21 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007:

(1) Für die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten ist die Geschäftsleitung verantwortlich. Die Geschäftsleitung ist insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Hat der Rechtsträger ein Aufsichtsorgan, so hat dieses im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften die Geschäftsleitung in Bezug auf die Einhaltung ihrer Pflichten zu überwachen.

(2) Soweit in den §§ 18 bis 20 die Erstellung von Berichten vorgesehen ist, sind diese schriftlich und regelmäßig, zumindest einmal jährlich zu erstatten. Diese haben eine Zusammenfassung der Tätigkeit der jeweiligen Funktion zu enthalten und es ist insbesondere anzugeben, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden. Sofern ein Rechtsträger über ein Aufsichtsorgan verfügt, sind diese Berichte auch an dieses weiterzuleiten.

§ 95. WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 35/2012:

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß den §§ 64 bis 66 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 18 Abs. 2 WAG hat die GmbH als Wertpapierfirma angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken und dadurch die Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken. Demgemäß wird aufgrund der Vorgaben der durch das WAG umgesetzten EU-Richtlinien Compliance sehr weit verstanden, wobei sich Compliance nicht mehr nur auf die Organisation in Bezug auf die Vermeidung von Insiderhandel, Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte und Interessenskonfliktmanagement versteht, sondern die allgemeine Risikovermeidung in Hinblick auf das WAG nunmehr einen wichtigen Bestandteil der Tätigkeit des Compliance-Beauftragten darstellt (Muther-Pradler/Ortner in Brandl/Saria Hrsg:

Wertpapieraufsichtsgesetz, WAG-Kommentar, 2. Auflage, Springer Verlag, 2010, Rz 5 zu § 18 WAG). Festzulegen ist dabei, wie der Rechtsträger beim Aufdecken von Compliance-Risiken vorgeht. Dazu müssen Verfahren definiert werden, die eine genaue laufende Bestandsaufnahme der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers und eine systematische Erfassung aller ihn nach WAG treffenden Verpflichtungen sicherstellen (Kapfer/Resch in Gruber/N. Raschauer Hrsg: Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I-Kommentar, LexisNexis Verlag, 2009, Rz 36 zu § 18 WAG). Diese Grundsätze und Verfahren sowie die Maßnahmen und Verfahren sind anhand der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Rechtsträgers sowie der Art und des Umfangs der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auszurichten und richten sich folglich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei von einer "Selbsteinstufung" des Unternehmens in Hinblick auf Art und Umfang der zu treffenden organisatorischen Maßnahmen auszugehen ist (Rz 10 und 11 zu § 18 WAG, Muther-Pradler/Ortner in WAG Kommentar Brandl/Saria). Diese Grundsätze und Verfahren sind in einer Compliance-Policy (Richtlinie, Handbuch) niederzuschreiben und Maßnahmen - Abläufe und Kontrollschritte - zu definieren, die das Risiko der Verletzung des WAG auf ein Minimum beschränken (Rz 15 und 16 zu § 18 WAG, Muther-Pradler/Ortner in WAG Kommentar Brandl/Saria).

Gem. Erkenntnissen des VfGH vom 28.06.2013, G 10/2013 ua, V 4/2013 ua, betreffend das von ihm eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zu § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WAG, richten sich dessen Bestimmungen an eine Personengruppe, von der angenommen werden kann, dass sie nicht nur weiß, was unter einem Begriff [dort: Interessenkonflikt] zu verstehen ist; die betroffenen Personen wissen auch, welche Verfahren und Maßnahmen zu ergreifen sind. Davon ausgehend kann der betroffenen Personengruppe auch unterstellt werden, dass sie bei der Festlegung und laufenden Anwendung der von § 35 Abs. 1 WAG geforderten Leitlinien beurteilen kann, welche (geeigneten) Verfahren und Maßnahmen der "Größe und Organisation" des Rechtsträgers sowie "der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte" angemessen sind.

Diese Rechtsprechung kann inhaltlich auch auf § 18 Abs. 2 WAG umgelegt werden, weshalb das diesbezügliche Argument in Punkt 4. der Beschwerde ins Leere gehen muss, wonach die Bestimmung des § 18 Abs. 2 WAG auslegungsbedürftig und zu wenig bestimmt sei. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass der GmbH bzw. ihren Geschäftsführern und dem Compliance-Beauftragten unterstellt werden kann, dass die GmbH beurteilen kann, welche angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen sind, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundene Risiken aufzudecken und dadurch die Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Von der belangten Behörde wird auch nicht angezweifelt, dass die GmbH für den gegenständlichen Zeitraum diesen Teil der Bestimmung des § 18 Abs. 2 WAG erfüllt hat, indem sie einen unabhängigen Compliance-Beauftragten eingerichtet hat. Auch das von diesem verfasste Handbuch und die Richtlinien erfüllen die Vorgabe des WAG, angemessene Grundsätze und Verfahren zur Aufdeckung von Compliance-Risiken festzulegen (vgl. auch Bescheid des UVS Wien vom 08.10.2012, Zl. 06/FM/47/7158/2012, zu den Anforderungen des § 18 Abs. 2 und zum Compliance-Handbuch).

Neben der Verpflichtung, angemessene Grundsätze und Verfahren zur Aufdeckung von Compliance-Risiken festzulegen, sieht Abs. 2 jedoch auch die Verpflichtung vor, diese laufend einzuhalten. Das heißt, es besteht hier eine gesetzliche Verpflichtung, die vom Rechtsträger festgelegten, angemessenen Grundsätze und Verfahren zur Risikoaufdeckung auch tatsächlich und ständig im Unternehmen anzuwenden und laufend weiterzuentwickeln, um neu auftretenden Compliance-Risiken entgegenwirken zu können. Dies ist auch entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren. (Rz 37 zu § 18 WAG, Kapfer/Resch in WAG Kommentar Gruber/Raschauer und Rz 20 zu § 18 WAG, Muther-Pradler/Ortner in WAG Kommentar Brandl/Saria).

Im Compliance Handbuch der GmbH (S 12), Stand September 2010, ist als Maßnahme zur Aufdeckung von Missachtungen des WAG folgendes Verfahren vorgesehen:

"Der Compliance-Beauftragte hat in tourlichen Abständen eine repräsentative Stichprobe der abgewickelten Kundenanträge zu ziehen, um die Einhaltung gesetzlicher und innerbetrieblicher Vorschriften zu überprüfen. Das Ergebnis dieser monatlichen Prüfung (Anzahl und Art der der festgestellten Verstöße sowie Empfehlungen von allfälligen Maßnahmen) wird in einem separaten Prüfbericht dokumentiert."

Es wurde somit im Compliance-Handbuch, Stand September 2010, festgelegt, dass eine monatliche Prüfung der abgewickelten Kundenanträge vorzunehmen sei, um die Einhaltung gesetzlicher und innerbetrieblicher Vorschriften zu überprüfen. Gem. Einschätzung der belangten Behörde, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, handelt es sich bei der im Compliance Handbuch definierten Überprüfungspflicht hinsichtlich der abgewickelten Kundenanträge um ein angemessenes Verfahren iS von § 18 Abs 2 WAG 2007, welches darauf ausgelegt ist, jedes Risiko einer Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Ein derartiges Verfahren ist jedenfalls, dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend, laufend einzuhalten.

Im aktualisierten Handbuch Compliance, Stand Juni 2012, ist ebenfalls als Maßnahme zur Aufdeckung von Missachtungen des WAG vorgesehen, dass der Compliance-Beauftragte:

"in tourlichen Abständen eine repräsentative Stichprobe (b.a.w. 25 p. m.) der abgewickelten Kundenanträge zu ziehen [hat], um die Einhaltung gesetzlicher und innerbetrieblicher Vorschriften zu überprüfen. Das Ergebnis dieser monatlichen Prüfung (Anzahl und Art der der festgestellten Verstöße sowie Empfehlungen von allfälligen Maßnahmen) wird in einem separaten Prüfbericht dokumentiert."

Trotz eindeutigem Wortlaut der beiden relevanten Versionen des Compliance-Handbuches setzte der Compliance-Beauftragte in Absprache mit der Geschäftsleitung die Prüfung der abgewickelten Kundenanträge ab dem 01.01.2011 aus und nahm diese trotz wiederholter Anregungen seitens der internen Revision und der FMA erst am 31.08.2012 wieder auf. Damit ist aber der Tatbestand des § 18 Abs. 2 WAG grundsätzlich erfüllt, weil in diesem Zeitraum das festgelegte Verfahren nicht nur nicht laufend eingehalten, sondern über 20 Monate überhaupt ausgesetzt worden ist. Im Jahr 2010 waren durch den Compliance-Beauftragten noch monatlich ca. 50 Kundenanträge geprüft worden. Seit 31.08.2012 werden 25 Kundenanträge geprüft, was mit dem derzeit geringeren Volumen an Anträgen begründet wird. Im Jahr 2010 habe es noch ca. XXXX Anträge im Jahr gegeben.

Der ressortzuständige Geschäftsführer gab dabei wiederholt an, dass Ende 2010 bzw. Anfang 2011, als sich immer deutlicher abzeichnete, dass die Kundenberatungsbögen und der Überprüfungsprozess optimierungsbedürftig waren, beschlossen worden sei, die Überprüfungen der Kundenberatungsbögen durch den Compliance-Beauftragten auszusetzen, weil weitere Überprüfungen der Kundenberatungsbögen zum damaligen Zeitpunkt nach Ansicht der Geschäftsführung keinen Sinn gemacht hätten. Zudem gebe es weitere Systeme und Verfahren, die eine Missachtung der Bestimmungen des WAG vermeiden bzw. das Risiko vermindern sollen. So sei die stichprobenartige Überprüfung der Kundenberatungsbögen zudem durch die interne Revision weiterhin gewährleistet gewesen, auch würde jeder Kundenantrag von der zuständigen Abteilung in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des WAG geprüft werden. Es lägen auch zahlreiche Arbeitsbehelfe und Organisationsrichtlinien betreffend eine Prüfung der Wertpapieranträge seit dem Jahr 2010 vor. Beim Handbuch habe es sich lediglich um eine interne Richtlinie gehandelt, wobei jenes aus dem Jahr 2010 keine konkrete Stichprobenanzahl vorgegeben habe. Es wäre zudem aufgrund der bereits bekannten Fehlerquellen ineffizient gewesen, weiterhin seitens des Compliance-Beauftragten zu prüfen, deshalb seien die Ressourcen vermehrt auf die neue Beratungsdokumentation und Schulungen der Wertpapierabwicklungsabteilung gelegt worden.

Dem Argument des Beschwerdeführers, man hätte die "tourliche Überprüfung" durch den Compliance-Beauftragten unter anderem deswegen ausgesetzt, weil die Kundenberatungsbögen neu gestaltet werden mussten, wurde bereits von Seiten der belangten Behörde klar entgegengetreten, indem sie darauf verwies, dass zusätzlich zur Pflicht zur laufenden Weiterentwicklung angemessener Grundsätze und Verfahren zur Risikoaufdeckung auch die Pflicht besteht, die bestehenden Grundsätze und Verfahren laufend anzuwenden (vgl. Rz 37 zu § 18 WAG, Kapfer/Resch in WAG Kommentar Gruber/Raschauer).

Dieser Einschätzung schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht an. Die Kontrolle der Anträge durch die Wertpapierabwicklungsabteilung kann zudem keinesfalls eine Kontrolle durch den Compliance-Beauftragten ersetzen. Diesbezüglich gibt auch der ressortzuständige Geschäftsführer an, dass hierbei ein unterschiedlicher Prüfzweck verfolgt wird, weil die stichprobenweise Überprüfung durch den Compliance-Beauftragten nicht den Zweck hätte, die Anträge nochmals zu kontrollieren, sondern das System und die Verfahren in Form der Wertpapierabwicklung auf Funktionalität überprüfe. Auch die hohe vom Compliance-Beauftragten einberichtete Fehlerquote bei seiner Prüfung der durch die Wertpapierabwicklungskontrolle bereits genehmigten Anträge im Jahr 2010 zeigt, dass zudem deren Prüfqualität eine andere ist und eine Prüfung durch den Compliance-Beauftragten nicht ersetzen könnte. Zudem wird seitens der Wertpapierabwicklungsabteilung laut den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Bericht vorgelegt, sondern erfolgt ein mündlicher Austausch in den Managementmeetings.

Selbst bei Bekanntsein des Verbesserungspotentials und Erarbeitung neuer Kundenbefragungsbögen bzw. einer neuen Beratungsdokumentation hätte der Compliance-Beauftragte folglich weiterhin stichprobenartig die Kundenanträge regelmäßig und in angemessener Zahl überprüfen müssen. Dies nicht nur, weil es so im Handbuch festgeschrieben war, sondern insbesondere auch, weil durch die Aussetzung der Überprüfung im Zeitraum von 20 Monaten keinerlei Überprüfung der sonstigen getätigten Maßnahmen, wie der Schulungen, Einsatz und Anwendungsbeginn der neuen Fragebögen (deren Ausgabe erfolgte laut Bericht der internen Revision teilweise bereits ab September 2011, jedenfalls jedoch ab dem 1. Quartal 2012) etc. durch den Compliance-Beauftragten stattgefunden hat. Dahingestellt bleiben kann, auch wenn dafür keine plausible Begründung gegeben wurde, weshalb bereits im Mai / Juni 2010 die Fehlerquellen bei den Fragebögen bekannt waren und selbst nach Entscheidung, eine neue Beratungsdokumentation zu entwerfen, deren Ausfolgung noch über ein Jahr gedauert hat.

Hinzuweisen ist auch auf obigen Ausführungen, wonach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine gesetzliche Verpflichtung gesehen wird, die vom Rechtsträger festgelegten, angemessenen Grundsätze und Verfahren zur Risikoaufdeckung auch tatsächlich und ständig im Unternehmen anzuwenden und laufend weiterzuentwickeln, um neu auftretenden Compliance-Risiken entgegenwirken zu können. Mit einer Aussetzung der Kontrolltätigkeit durch den Compliance-Beauftragten für 20 Monate wurde dies jedoch nicht umgesetzt. Diesbezüglich ist aber auch festzuhalten, dass die bloße Vorlage eines Jahresberichtes an die Geschäftsleitung im gegenständlichen Fall nicht ausreichend war. Zwar schreibt das WAG in § 21 Abs. 2 vor, dass dieser Bericht schriftlich und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, zu erstatten ist. Dieser Bericht ermöglicht wiederum der Geschäftsleitung ihre Steuerungsfunktion wahrzunehmen, weshalb insbesondere im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerade im vorliegenden Fall eine gesteigerte Frequenz der Berichtserstattung geboten gewesen wäre, um durch eine zeitnahe Kommunikation der Geschäftsleitung eine raschere Reaktion zur Beseitigung der Missstände zu ermöglichen (vgl. auch Rz 31 zu § 18 WAG, Muther-Pradler/Ortner in WAG Kommentar Brandl/Saria).

Die Tatsache, dass der Compliance-Beauftragte gemeinsam mit der Geschäftsleitung beschlossen hat, die Kundenberatungsbögen neu zu gestalten, entbindet ihn somit keinesfalls über 20 Monate lang von der Pflicht zur laufenden Einhaltung der im Compliance-Handbuch definierten Pflicht der tourlichen Überprüfung der abgewickelten Kundenanträge, welche, wie bereits ausgeführt, ein Verfahren iS des § 18 Abs 2 WAG darstellt. In der Zeit von 01.01.2011 bis zur Fertigstellung der neuen Kundenberatungsbögen waren die alten Kundenberatungsbögen laufend (tourlich/monatlich/stichprobenartig) auf die Einhaltung der gesetzlichen und innerbetrieblichen Vorschriften zu überprüfen. Besondere Bedeutung kommt dabei der regelmäßigen Überprüfung und einer Prüftätigkeit in Zusammenhang mit der Intensität der auftretenden Mängel zu.

Der Compliance-Beauftragte überprüfte bis zum Aussetzen der konkreten Prüftätigkeit tatsächlich 50 Kundenberatungsbögen monatlich. Selbst die im aktualisierten Handbuch (Stand 2012) monatliche stichprobenartige Überprüfung von 25 der abgewickelten Kundenanträge liegt ein Vielfaches über der Stichprobenanzahl, die im Tatzeitraum vom internen Revisor der GmbH kontrolliert wurde. Der interne Revisor prüfte im Rahmen seiner Prüfungshandlungen in Form von Stichproben im Jahr 2011 nämlich lediglich 98 Kundenberatungsbögen. Pro Monat hat der durchschnittliche Prüfungsumfang des internen Revisors somit lediglich circa 8 Kundenberatungsbögen betragen, wobei, da es sich um eine ausgelagerte interne Revision handelt und wie auch aus dem Bericht der internen Revision hervorgeht, die 98 Stichproben im Rahmen weniger Prüftermine wohl gegen Jahresende gezogen wurden. Auch angesichts der beschriebenen Geschäftstätigkeit und Größe der GmbH kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die im festgestellten Tatzeitraum durch die interne Revision vorgenommene stichprobenartige Kontrolle der Kundenberatungsbögen (98 im Jahr 2011) eine dauerhafte Einhaltung der vom Rechtsträger gem. § 18 Abs 2 WAG festgelegten angemessenen Grundsätze und Verfahren gewährleisten konnte. Im Übrigen ist auch in Zukunft die Fortsetzung der stichprobenartigen Überprüfung durch die interne Revision in der bisherigen Intensität zusätzlich zur Überprüfung durch den Compliance-Beauftragten vorgesehen.

Demnach hat die GmbH gegen ihre Verpflichtung angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, verstoßen. Zudem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu betonen, dass Stichproben des internen Revisors oder des Abschlussprüfers im Rahmen der WAG-Prüfung keinesfalls die Prüfung durch den Compliance-Beauftragten ersetzen können. So hat auch der ressortzuständige Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung betont, dass die Prüfungen der internen Revision seines Wissens zu keinem negativen Ergebnis geführt hätten, weil diese in erster Linie das prüfe, was bereits in der Wertpapierabwicklung geprüft worden wäre, nämlich beispielsweise ob die Anträge vollständig seien, eine Ausweiskopie beiliege, ob dem Kunden Produkte entgegen seiner Risikobereitschaft empfohlen worden sind oder die Geldwäschevorschriften eingehalten wurden. Es handle sich dabei um einen anderen Prüfzweck als jenen, den der Compliance-Beauftragte verfolge, der in erster Linie prüfe, ob die implementierten Verfahren funktionieren. Er führe keine nachgelagerte Antragskontrolle durch. Alleine schon deshalb muss aber das Argument ins Leere gehen, dass für den Zeitraum der ausgesetzten Kontrolle durch den Compliance-Beauftragten der interne Revisor die Kontrolle übernommen habe.

Diesbezüglich ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass eine Trennung zwischen interner Revision und der Funktion des Compliance-Beauftragten notwendig ist. Da die interne Revision die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten hat, wozu zwangsläufig auch die Compliance-Funktion zählt, ist eine Funktionstrennung aufgrund des Selbstprüfungsverbotes jedenfalls geboten. (Rz 12-16 zu § 20 WAG, Muther-Pradler/Ortner in WAG Kommentar Brandl/Saria). Diesbezüglich ist auch auf das Rundschreiben der FMA zum WAG betreffend die Vereinbarkeit der internen Revision und des Compliance-Verantwortlichen vom 30.03.2004 zu verweisen (in der Beschwerde zitiert bzw. abrufbar unter www.fma.gv.at ). Auch wurde durch den Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es eine mehrschichtige Überprüfung in der GmbH gebe. Die Kundenanträge würden zu 100% überprüft, als begleitende Kontrolle finde sich die Kontrolle des Compliance-Beauftragten und dann gebe es noch die Überprüfung durch die interne Revision. Dies bedeute, dass alles, was der Compliance-Beauftragte überprüfe, durch die interne Revision nachträglich je nach Komplexität des Unternehmens einmal oder mehrfach jährlich überprüft werden müsse. Dem Argument, dass selbst wenn die mittlere Schicht der Kontrolle des Compliance-Beauftragten herausgenommen werde, noch immer die Überprüfung durch die interne Revision stattfinde, kann jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne der obigen Ausführungen nicht beigetreten werden.

Zusammenfassend ist somit durch das Aussetzen der in den Compliance-Handbüchern festgeschriebenen Prüftätigkeit der Kundenanträge durch den Compliance-Beauftragten vom 1.1.2011 bis zum 31.8.2012 der Tatbestand des § 18 Abs. 2 WAG objektiv verwirklicht.

II.3.2.2. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer konzessionierten Wertpapierfirma und GmbH gemeinsam mit den Beschwerdeführern zu W204 2000485-1, 2000418-1 und 2000493-1 zur Vertretung nach außen befugt war.

Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer gab jedoch an, nicht der ressortzuständige Geschäftsführer für den Bereich Compliance gewesen zu sein, weshalb der Strafbescheid gegen ihn zu Unrecht ergangen sei. Diesbezüglich ist jedoch auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine verbindliche satzungsmäßige Aufteilung von Zuständigkeitsbereichen pflichtenbeschränkend wirken kann. Der im gegenständlichen Fall angegebene interne Geschäftsführerbeschluss und das vorgelegte Organigramm reichen nicht für die behauptete Pflichtenbegrenzung aus (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 16.05.2011, Zl.2009/17/0186, vom 04.07.2008, Zl. 2008/17/0072, vom 19.10.2004, Zl. 2004/03/0102, und vom 19.12.2001, Zl. 99/13/0035). Die Unzuständigkeit des Beschwerdeführers nach der internen Geschäftsverteilung konnte somit von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die Entscheidungen bewirken, die im Unternehmen getroffen wurden, dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ er war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, stellt der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten ein zur Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Vorbringen dar (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 16.05.2011, Zl.2009/17/0186, und vom 26.06.1996, Zl. 96/07/0097). Zudem wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch Kenntnis von den Problemen und den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen Anfang 2011 erlangte. Dass er sich nicht mehr nach dem Stand der Umsetzung und weiteren Vorgangsweise erkundigt hat und auch nach den Berichten der internen Revision nicht tätig wurde, ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit, sondern ist ihm vielmehr vorzuhalten (vgl. ua VwGH-Erkenntnis vom 16.05.2011, Zl. 2009/17/0168).

Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der GmbH, des Rechtsträgers zu dessen Vertretung nach außen der Beschwerdeführer im Tatzeitraum befugt war, verwaltungstrafrechtlich verantwortlich und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu bestrafen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 29.04.2014, Zl. 2011/17/0197).

§ 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des Beschwerdeführers liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 4). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen

trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung

nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 6). Den Materialien zu § 95 WAG ist zu entnehmen, dass als Strafsubjekt immer eine verantwortliche Person im Sinne des § 9 VStG - hier der zur Vertretung nach außen befugte Geschäftsführer - angesprochen ist (Erl RV 143 BlgNR 23.GP; vlg auch Sedlak in Brandl/Saria, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, § 95 RZ 3 f.).

Verstöße gegen § 95 Abs. 2 Z 2 WAG iVm § 18 Abs. 2 WAG werden als Verstöße gegen Verpflichtungen - im vorliegenden Fall die laufende Einhaltung der festgelegten Verfahren -, als Unterlassungsdelikte qualifiziert (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 8). Bei (schlichten) Unterlassungsdelikten, d.s. jene Delikte, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/08/0249; 16.02.2011, 2011/08/0004), Fahrlässigkeit genügt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VStG; vlg. ebenso Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 5 und 6).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm auch subjektiv die Tat nicht anzulasten sei, weil die Geschäftsleiter der GmbH dafür gesorgt hätten, die gesetzlichen Verpflichtungen vollumfänglich einzuhalten, und stets ein wirksames Kontrollsystem bzw. eine ordnungsgemäße Organisation vorgesehen gewesen sei. Aufgabe des Compliance-Officers sei es, vorhandene Systeme und Prozesse bzw. deren Wirksamkeit zu überprüfen. Ein "besonnener und umsichtiger Mensch aus seinem Verkehrskreis" hätte genauso gehandelt und keine sinnlosen Kontrollen vorgenommen, obwohl deren Ergebnis absehbar war und obwohl ohnehin eine andere Stelle (die interne Revision) prüfte.

Diesbezüglich ist jedoch auf die obigen Ausführungen unter II.3.2.1.zu verweisen. Der Beschwerdeführer hätte daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt, warum es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, die Normen des WAG und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Dies ist ihm mit seinem gesamten Vorbringen jedoch nicht gelungen. Somit ist dem Beschwerdeführer gerade nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 9 und 10) nachzukommen.

Den Beschwerdeführer trifft somit auch subjektiv ein Verschulden.

II.3.2.3 Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das von der belangten Behörde angenommene Strafmaß des § 95. Abs 2. Z 2 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 35/2012, besagt Folgendes:

"Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers [...] gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der [...] der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."

Diese Fassung ist erst mit 01.05.2012 in Kraft getreten. Die zuvor geltende Fassung des § 95 Abs. 2 Z 2 WAG idF BGBl. I 37/2010, in Kraft von 01.07.2010 bis 30.04.2012, unter die der Großteil des Tatzeitraumes des begangenen Dauerdeliktes fällt, sah lediglich einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro vor. Diesbezüglich ist jedoch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, dass in solchen Fällen bei Dauerdelikten in Bezug auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm das Tatende entscheidend ist. Liegt dieses nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist die Tat - selbst im Falle einer strengeren Regelung - nach dem neuen Recht zu beurteilen, weil das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. hierzu Erkenntnisse des VwGH vom 2.10.2012, Zl. 2011/21/0259, und vom 24.04.2014, Zl. 2014/02/0014). Somit hat die belangte Behörde zu Recht die zu Ende des Tatzeitraumes in Geltung befindliche WAG-Fassung des BGBl. I Nr. 35/2012 herangezogen.

Liegt jedoch der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer günstigeren Strafdrohung wie im gegenständlichen Fall, so hat dieser Umstand im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 07.03.2000, Zl. 96/05/0107, und vom 24.04.2014, Zl. 2014/02/0014). Der von €

30.000,-- auf bis zu € 60.000,-- erhöhte Strafrahmen lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem zu schützenden Rechtsgut einen hohen Stellenwert zumisst. Nimmt man darauf Bedacht, dass § 18 Abs. 2 WAG auf die Risikofähigkeit der Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie den Anlegerschutz abzielt und die Prüfung der (Privat‑)Kundenanträge von Seiten des Compliance-Beauftragten während des gesamten Tatzeitraumes nicht eingehalten worden ist, so ist davon auszugehen, dass der objektive Unrechtsgehalt kein bloß geringfügiger ist.

Im konkreten Fall führt die belangte Behörde somit zu Recht aus, dass bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen ist, dass durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger, hier Privatkunden, vgl. § 91 WAG) nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Abgesehen von den generalpräventiven Argumenten bei der Strafbemessung stützt sie ihre Entscheidung auch im Bereich der Spezialprävention darauf, dass der Beschuldigte weiterhin Geschäftsführer sei; die Strafe sei daher auch zur Abhaltung weiterer Verstöße erforderlich. Sie geht von einem durchschnittlichen Gehalt eines Geschäftsführers aus. Die belangte Behörde wog alle vorliegenden Gründe ab und verhängte eine Strafe im Ausmaß von lediglich 3,3% der möglichen Höchststrafe (bzw. 6,7% nach altem Strafrahmen).

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine weiteren besonderen mildernden oder erschwerenden Umstände zu Tage gekommen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die belangte Behörde lediglich eine Strafe im Ausmaß von 3,3% der möglichen Höchststrafe verhängt hat, war aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (als Nachfolgebestimmung des in der Beschwerde geltend gemachten § 21 VStG, der mit BGBl. I 33/2013 entfallen ist) abzusehen.

Auch bei Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe - wie einerseits insbesondere der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter, dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers, der Dauer der fortgesetzten Tathandlung von 20 Monaten und dem Andauern von einem halben Jahr nach Ausgabe der neuen Kundenbefragungsdokumentation bis zur Wiedereinführung der Prüftätigkeit durch den Compliance-Beauftragten gegen andererseits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, dessen sonstiges Wohlverhalten, die Kooperationsbereitschaft der GmbH zur Wahrheitsfindung, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Wiedereinführung der Kontrollen durch den Compliance-Beauftragen sowie den während des Dauerdeliktes großteils geltenden geringeren Strafrahmen - kann das Bundesverwaltungsgericht nicht auf eine geringere, als die durch die belangte Behörde verhängte Strafe von lediglich 3,3% des möglichen Strafrahmens kommen.

Somit erweist sich das von der belangten Behörde geübte Ermessen mit Blick auf die Dauer des Tatzeitraumes nicht als rechtswidrig, zumal bei der Strafbemessung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (§ 19 Abs. 2 VStG), wobei den Annahmen auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vom genannten durchschnittlichen Gehalt eines Geschäftsführers ausgeht.

Bei seinen Ausführungen zur Strafbemessung, wonach die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Tat keine Schäden nach sich gezogen habe und die Folgen unbedeutend seien, übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. die ständige Judikatur des VwGH, u.a. Erkenntnisse vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0223, und vom 24.04.2014, Zl. 2014/02/0014). Ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist seit der Novelle des Verwaltungsstrafrechts mit BGBl. I 37/2010 nicht mehr für die Bemessung heranzuziehen.

Die Kostenvorschreibung basiert auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5 und 9 VStG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung). Ebenso stellt sich die Judikatur zu § 95 Abs. 2 Z 2 WAG dar. Die Norm des § 18 Abs. 2 WAG ist derart klar und bestimmt (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des VfGH vom 28.06.2013, G10/2013 ua, V4/2013 ua), dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

Aus all diesen Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

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