BVwG W203 2216367-1

BVwGW203 2216367-14.6.2019

AVG §13
B-VG Art. 133 Abs4
SchUG §19 Abs2
SchUG §70
SchUG §71 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs9
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2216367.1.00

 

Spruch:

W203 2216367-1/5E

 

Ausfertigung des am 08.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. Schülers XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , XXXX , dieser vertreten durch XXXX , RA in XXXX , vom 11.03.2019 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 28.02.2019, GZ. 200.002/0055-AHS/2019, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit §§ 70, 71 Abs. 1, 2 und 9 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. des Bescheides ersatzlos behoben wird.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besucht im Schuljahr 2018/19 die XXXX -Klasse (11. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums

XXXX , XXXX (im Folgenden: BRG XXXX ).

 

2. In der Schulnachricht des BF, ausgestellt vom Klassenvorstand am 01.02.2019, wurde als dessen Religionsbekenntnis "IGGÖ" angeführt.

 

3. Am 10.02.2019 richtete der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung unter der Überschrift "Beschwerde und Antrag" nachstehendes Anbringen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

 

"In der Schulnachricht vom 1.2.2019 wurde als Religionsbekenntnis IGGÖ angeführt. Es ist allgemein bekannt, dass "IGGÖ" kein anerkanntes Religionsbekenntnis ist. In den Zeugnissen zuvor wurde immer "Islam" als Religionsbekenntnis angeführt. Der Islam ist ein verfassungsrechtlich anerkanntes Religionsbekenntnis und sollte auch auf der Ebene eines Schulzeugnisses als solches behandelt werden.

 

Ich besuche den Ethik- und keinen Religionsunterricht. Es ist eine bodenlose Frechheit, dass als mein Religionsbekenntnis "IGGÖ" angeführt ist.

 

Dass nunmehr anstelle von "Islam" "IGGÖ" als Religionsbekenntnis angeführt ist, widerspricht jeglichen verfassungsrechtlich verankerten und garantierten Grundsätzen der Religionsfreiheit.

 

Ich werde nicht und fühle mich als Moslem nicht von der IGGÖ vertreten.

 

Zudem ist es eine Beleidigung und ein Affront für jeden Muslim, dass als sein Religionsbekenntnis "IGGÖ" angegeben wird. Die IGGÖ ist definitiv kein Religionsbekenntnis, sondern die Vertretung der Moslems in Österreich.

 

Mein Religionsbekenntnis ist ISLAM und nichts anderes. Ich bin durch die gegenständliche Schulnachricht in meinem verfassungsrechtlich zugesicherten Recht auf freie Religionsausübung, welches mir verfassungsrechtlich zugesichert ist, verletzt worden.

 

Bei anderen Religionsbekenntnissen wie beispielsweise bei den Katholiken ist als Religion "röm.-kath." angeführt und nicht irgendeine kirchliche Vertretung. Dadurch bin ich jedenfalls auch in meinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden.

 

Auf Nachfrage der Medien hat das Bildungsministerium angegeben: "Bei den katholischen Schülern steht ja auch nicht "christlich", sondern "römisch-katholisch". Dieser Vergleich ist unzulässig. Konsequenterweise und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müsste dann katholische Kirche im Zeugnis stehen.

 

Aus all diesen Gründen ergeht der Antrag, sofort eine neue Schulnachricht auszustellen, in welcher als mein Religionsbekenntnis "Islam" und nicht "IGGÖ" angeführt ist.

 

Sollte diesem Antrag nicht binnen einer Woche entsprochen werden, wird umgehend Klage eingebracht bzw. werden sämtliche zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte unternommen."

 

Dieses Anbringen ist vom BF sowie dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet.

 

4. Am 13.02.2019 leitete das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Anbringen des BF vom 10.02.2019 zuständigkeitshalber an die Bildungsdirektion für Wien weiter.

 

5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.02.2019, GZ. 200.002/0055-AHS/2019 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde 1. der Widerspruch vom 10.02.2019 gegen die Schulnachricht vom 01.02.2019 zurückgewiesen und 2. der Antrag auf Änderung der Schulnachricht zurückgewiesen.

 

Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass in §§ 70f SchUG die Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel des Widerspruchs im Rahmen des schulrechtlichen Provisorialverfahrens offensteht, abschließend aufgezählt seien. Gegen die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses in der Schulnachricht stehe somit kein Widerspruch zu. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass für die Ausstellung sowohl von Schulnachrichten als auch von Zeugnissen die jeweilige Schule zuständig sei. Eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion sei daher nicht gegeben. Außerdem werde auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch hingewiesen.

 

6. Einlangend bei der belangten Behörde am 14.03.2019 erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2019 und führte darin unter anderem aus, dass diese den Antrag vom 10.02.2019 als Widerspruch gewertet habe. Die Rechtsansicht, dass die Bildungsdirektion nicht für die Abänderung der Schulnachricht zuständig sei, sei nicht richtig.

 

Im Übrigen wurde im Wesentlichen das bereits im Zuge des Anbringens vom 10.02.2019 getätigte Vorbringen herangezogen.

 

7. Am 21.03.2019 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

8. Am 08.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben den Verfahrensparteien der Klassenvorstand der XXXX -Klasse des BRG XXXX und der Leiter der für die Legistik zuständigen Gruppe 2a des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Zeugen geladen waren.

 

Dabei gab der BF nachgefragt an, dass er mit dem Schriftsatz vom 10.02.2019 erreichen wollte, dass das eingetragene Religionsbekenntnis in der Schulnachricht wieder auf "Islam" geändert werde und dass alle betroffenen Zeugnisse entsprechend geändert werden, nicht nur seines. Er habe mit dem Schriftsatz auch darauf hinweisen wollen, dass "IGGÖ" kein Religionsbekenntnis sei, sondern nur "Islam". Er habe die Befürchtung, dass - wenn nichts geändert werde - zukünftig diese seiner Ansicht nach falsche Bezeichnung des Religionsbekenntnisses auch im Jahreszeugnis und vielleicht sogar in anderen Dokumenten aufscheinen könnte. Es gehe ihm daher nicht in erster Linie um die rückwirkende Abänderung der Schulnachricht, sondern vielmehr darum, dass in zukünftigen Zeugnissen und Dokumenten als Religionsbekenntnis wieder "Islam" stehen solle.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass etwaige Fehler in einer Schulnachricht - wie z.B. ein falsch geschriebener Name eines Schülers - von der Schule korrigiert werden könnten. Es gebe ein Rundschreiben des zuständigen Bundesministeriums, aus dem hervorgehe, wie der Eintrag im Feld "Religionsbekenntnis" in der Schulnachricht zu erfolgen habe.

 

Der als Zeuge befragte Leiter der Gruppe 2a des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gab an, dass sich aus der Zeugnisformularverordnung bzw. einem zu dieser erlassenen Rundschreiben, welches die gesetzlichen Vorschriften näher konkretisiert, ergebe, was als Religionsbekenntnis in der Schulnachricht bzw. im Zeugnis anzugeben sei.

 

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete der Richter das im Spruch wiedergegebene Erkenntnis. Im Anschluss wurde der Antrag des BF auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu Protokoll genommen. Am 13.05.5019 wurde dieser Antrag auf schriftlichem Weg wiederholt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Der BF besucht im Schuljahr 2018/19 die XXXX -Klasse des BRG XXXX .

 

In der am 01.02.2019 ausgestellten Schulnachricht ist als Religionsbekenntnis des BF "IGGÖ" ausgewiesen.

 

Am 10.02.2019 richtete der BF ein mit "Beschwerde und Antrag" überschriebenes Anbringen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, in dem er darauf hinwies, dass die Bezeichnung "IGGÖ" als Religionsbekenntnis in der Schulnachricht vom 01.02.2019 nicht korrekt sei, und beantragte, dieses auf "Islam" auszubessern.

 

Dieses Anbringen vom 10.02.2019 wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Diese wertete das Anbringen des BF als "Widerspruch" iSd § 71 SchUG gegen die Schulnachricht und wies sowohl diesen als auch den Antrag auf Änderung der Schulnachricht zurück.

 

2. Beweiswürdigung

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

 

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

 

Gemäß § 29 Abs. 5 kann - wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt - das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

 

3.2. Zu Spruchpunkt A)

 

3.2.1. Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

 

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),

 

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),

 

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),

 

d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),

 

e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,

 

f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),

 

g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),

 

h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

 

i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),

 

j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),

 

k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

 

Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung,

 

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

 

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

 

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

 

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

 

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

 

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

 

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

 

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

 

ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

 

Gemäß § 71 Abs. 9 SchU ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 SchUG (2) ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. [...]

Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. [...]

 

3.2.2. Vorweg ist Folgendes klarzustellen:

 

Da die belangte Behörde über den Antrag des BF nicht inhaltlich, sondern formell im Wege einer Zurückweisung entschieden hat, ist verfahrensgegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag des BF zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine inhaltliche Prüfung - insbesondere dahingehend, ob die Angaben in der Schulnachricht korrekt erfolgten - ist im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher nicht durchzuführen.

 

3.2.3. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes 1.:

 

Die belangte Behörde hat die als "Beschwerde und Antrag" bezeichnete Eingabe des BF vom

 

10.02.2019 als "Widerspruch" iSd § 71 SchUG gewertet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Behörde - wenn ein Antrag mehrere Deutungen zulässt - den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen hat. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Anbringens an, sondern auf dessen Inhalt und die daraus abzuleitende Absicht des Einschreiters.

 

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen - etwa durch Vernehmung der Beteiligten - zu ermitteln. Die Behörde hat, wenn ein Parteiantrag mehrere Deutungen zulässt, den von der Partei damit verbundenen Sinn festzustellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 152 [S. 73f] mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf "zufällige Verbalformen" (VwGH 15.06.2004, 2003/18/0321), sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.09.2002, 2000/07/0086; 06.11.2006, 2006/09/0094; 19.09.2013, 2011/01/0146; VfSlg 17.082/2003; vgl. auch VwGH 11.11.2004, 2004/16/0043), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren [VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279]) des Einschreiters [VwGH 22.03.2000, 99/04/0203: 30.01.2003, 99/21/0263; 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach ständiger Rechtsprechung sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. auch VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094; 05.09.2008, 2005/12/0068; 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung (vgl. VwGH 28.07.2000, 94/09/0308; 28.01.2003, 2001/14/0229; 30.06.2004, 2004/04/0014) unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192; 06.11.2001, 97/18/0160; 19.01.2011, 2009/08/0058; 19.03.2013, 2012/21/0082; ferner VwGH 29.01.1996, 94/16/0158; 20.02.1998, 96/15/0127; 30.06.2004, 2004/04/0014). (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Ausgabe, 1. Teilband, Rz 38 zu § 13 AVG [S. 179f]).

 

Verfahrensgegenständlich bedeutet dies Folgendes: Das Anbringen wird als "Beschwerde und Antrag" bezeichnet, der Ausdruck "Widerspruch" findet sich weder im Kopf des Anbringens noch in dessen sonstigem Inhalt. Es wird darin auch weder auf das Provisorialverfahren gemäß § 71 SchUG Bezug genommen noch überhaupt irgendeine Rechtsgrundlage, auf der das (vermeintliche) Rechtsmittel beruhen könnte, zitiert. Das Anbringen nimmt Bezug auf eine als bloße Information an die Eltern zu wertende Schulnachricht, gegen die ein Widerspruch nicht vorgesehen und nicht zulässig ist (vgl. dazu die taxative Auflistung jener Entscheidungen gemäß § 71 SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind). Der Schriftsatz wurde auch nicht - wie im SchUG vorgesehen - binnen 5 Tagen bei der Schule, sondern erst nach neun Tagen beim Bundesministerium eingebracht. Hätte der BF daher tatsächlich mit seinem Anbringen vom 10.02.2019 beabsichtigt, einen Widerspruch gegen die Schulnachricht einzubringen, wäre dieser weder als solcher bezeichnet gewesen, noch würde er sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage für die Einbringung desselben beziehen. Weiters wäre er bei einer unzuständigen Behörde sowie verspätet eingebracht und würde sich auch nicht gegen eine einem Widerspruch zugängliche "Entscheidung" richten. Der (vermeintliche) Widerspruch wäre somit mit zahlreichen Formfehlern behaftet, weswegen berechtigte Zweifel darüber bestehen, ob der Einschreiter damit tatsächlich die Einbringung eines "Widerspruchs" beabsichtigte, und zwar umso mehr, als der BF in dem Verfahren von Anfang an rechtsfreundlich vertreten war und ist.

 

Auch bei inhaltlicher Betrachtung des Anbringens ergeben sich Hinweise darauf, dass damit kein Widerspruch im Sinne des § 71 SchUG beabsichtigt war. Zum einen ist selbiges zwar mit "Beschwerde und Antrag" überschrieben, im weiteren Text ist aber von einer Beschwerde/ einem Widerspruch nicht mehr die Rede und wird abschließend lediglich die Ausstellung einer neuen Schulnachricht beantragt. Zum anderen spricht auch der abschließende Satz des Anbringens, dass - sollte dem Antrag nicht umgehend entsprochen werden - "Klage eingebracht bzw. sämtliche zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte unternommen werden" würden, nicht dafür, dass mit diesem Anbringen hier und jetzt ein das Provisorialverfahren einleitender Widerspruch beabsichtigt war, sondern vielmehr, dass damit gegenüber dem zuständigen Bundesministerium ein - nach Ansicht des BF - Missstand aufgezeigt werden sollte, und erst für den Fall, dass dieser nicht umgehend und ohne formelles Verfahren beseitigt werde, weitere Schritte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens angedacht wären. Dass das Anbringen vom 10.02.2019 vom BF nicht als Widerspruch gedacht war, geht auch daraus hervor, dass er in der Beschwerde gegen den den (vermeintlichen) Widerspruch zurückweisenden Bescheid darauf hinweist, dass die belangte Behörde das Anbringen "als Widerspruch gewertet" habe. Ein diesbezüglicher Hinweis wäre hinfällig, wenn der BF mit dem Anbringen vom 10.02.2019 tatsächlich auch aus seiner eigenen, subjektiven Sicht die Absicht gehabt hätte, hier und jetzt einen Widerspruch einzubringen. Die Annahme, dass gegenständlich kein Widerspruch vorliegt, wird auch dadurch bekräftigt, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.05.2019 angab, dass es ihm nicht nur auf die Abänderung der ihn betreffenden Schulnachricht ankam, sondern vielmehr darauf, dass die Änderung bei allen Schülern, die sich in derselben Situation wie der BF befinden, vorgenommen werden sollte, und dass es ihm nicht vorrangig um die rückwirkende Änderung der gegenständlichen Schulnachricht, sondern viel mehr vor allem darum gehe, dass in zukünftig auszustellenden Zeugnissen und Dokumenten das Religionsbekenntnis korrekt eingetragen werde.

 

Zusammengefasst ist daher in Anbetracht sowohl der Form als auch des Inhalts des Anbringens vom 10.02.2019 nicht davon auszugehen, dass der rechtsfreundlich vertretene Einschreiter damit die Einbringung eines "Widerspruchs" im Sinne des SchUG beabsichtigte.

 

Im Ergebnis liegt somit kein "Widerspruch" iSd § 71 SchUG vor, weswegen der diesen zurückweisende Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

 

3.2.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.:

 

Inhaltlich stellt das zunächst an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichtete und in der Folge von diesem an die belangte Behörde weitergeleitete Anbringen einen "Antrag auf Ausstellung einer neuen Schulnachricht" dar.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der Schulnachricht nicht um ein Zeugnis (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 15 zu § 19 SchUG [S. 575]) und umso weniger um einen "Bescheid" handelt, sondern vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers/einer Schülerin über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Da es sich bei der Schulnachricht nicht um einen "Bescheid" handelt und da keine diesbezüglichen Regelungen in den einschlägigen Materiengesetzen existieren, ist eine Abänderung bzw. Neuausstellung derselben weder nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen noch nach besonderen schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist demnach eine Änderung der Schulnachricht in dem vom BF gewünschten Sinn durch die zuständige Schule zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule.

 

Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis den Antrag sowohl mangels bestehender Rechtsgrundlage als auch mangels Zuständigkeit zu Recht zurückgewiesen.

 

Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.5. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchpunkt B)

 

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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