ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2262143.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch die DOSCHEK Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 11.10.2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 11.10.2022, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (in der Folge: Beitragsschuldnerin), der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2020 bis August 2020 in Höhe von € 10.055,24 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.10.2022 3,38% p.a. aus € 9.406,33 schulde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Jänner 2020 bis August 2020 € 10.050,82 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei die Insolvenz eröffnet worden und sei das Insolvenzverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden. Ein Gleichbehandlungsnachweis sei nicht vorgelegt worden, sodass die Haftung des Beschwerdeführers festzustellen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass am 19.10.2020 das Konkursverfahren über das Vermögen der Beitragsschuldnerin eröffnet worden sei. Noch Anfang Februar 2020 hätten keine offenen Beiträge bei der ÖGK ausgehaftet. Dies habe sich jedoch mit der Ausbreitung des Corona-Virus und den damit einhergehenden Maßnahmen geändert. Die von der Beitragsschuldnerin beschäftigten Mitarbeiter aus Polen seien aufgrund der aufkommenden Pandemie in ihre Heimat zurückgekehrt. Bis dahin als sicher geglaubte Aufträge seien ausgeblieben. Aufgrund einer mangelhaften Beratung durch seinen Steuerberater sei der Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, seine Arbeiter in Kurzarbeit zu schicken. Er sei darüber hinaus nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass er weiterhin für die Lohn- und Lohnnebenkosten seiner Angestellten aufkommen müsse und sich somit Schulden bei der ÖGK ansammelten. Durch das Zusammenspiel der unerwarteten Corona-Situation, die mangelhafte Beratung durch den Steuerberater und die sich während der Pandemie andauernd geänderte Rechtslage, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an den Zahlungsrückständen bei der ÖGK. Die ÖGK habe ihre Entscheidung lediglich davon abhängig gemacht, ob der Beschwerdeführer Unterlagen zur Gläubigergleichbehandlung vorlegen könne, sie habe jedoch die herausfordernde Pandemie-Situation völlig außer Acht gelassen. Abgesehen davon werde eine Forderung geltend gemacht, die unrichtig, nicht zur Gänze fällig und zudem weit überhöht sei. § 733 Abs. 2 ASVG iVm Abs. 3 des Art 43 des 2. Covid-Maßnahmengesetzes habe vorgesehen, dass die Beiträge für den Beitragszeitraum Februar, März und April 2020 zinsfrei zu stunden seien, wenn diese Beiträge wegen der Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Die Beiträge von Februar, März und April 2020 seien gegenständlich somit nicht fällig, da die Situation der Pandemie weiterhin unverändert sei. Die auf diese Monate entfallenden Beiträge seien daher unberechtigterweise geltend gemacht und darüber hinaus unrichtigerweise als Forderung im Rahmen der Insolvenz der Beitragsschuldnerin angemeldet worden. Weiters seien zu hohe Verzugszinsen geltend gemacht worden, da für die Zeiträume Februar bis April 2020 die Beiträge verzugszinsenfrei zu stunden waren. Über den allenfalls nach Abzug der Beiträge aus den Monaten Februar bis April 2020 noch offenen Betrag wäre eine Ratenvereinbarung bis längstens 30.09.2022 vorzusehen gewesen und nicht der gesamte Betrag als offene Forderung fällig zu stellen. Es erscheine daher äußerst verwunderlich, wenn im angefochtenen Bescheid angeführt werde, dass der Beschwerdeführer weder eine Stundung noch eine Ratenvereinbarung abgeschlossen und auch keine Zahlungserleichterung beantragt habe. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer seitens der ÖGK gar nicht eröffnet worden, sondern sei mit Brief vom 19.04.2021 ein Gesamtbetrag in Höhe von € 15.224,69 gefordert worden. Die ÖGK habe jedoch nicht einmal jene Beiträge abgezogen, welche durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds übernommen wurden. Dies mache für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum immerhin € 5.458,85 aus, welche die ÖGK zu Unrecht vom Beschwerdeführer einfordere. Der gesamte vom Beschwerdeführer zu fordernde Betrag hätte daher allenfalls, ausgenommen der Monate Februar bis April 2020, lediglich in Höhe von € 3.552,25 bestanden.
3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 22.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.12.2022 der belangten Behörde diverse Aufträge zur Fragenbeantwortung (u.a. auf das Beschwerdevorbringen zu replizieren) sowie zur Vorlage von Unterlagen erteilt.
5. Am 04.01.2023 langte eine mit 28.12.2022 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage der ÖGK beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.01.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der ÖGK vom 28.12.2022 übermittelt.
7. Am 06.02.2023 langte eine mit 06.02.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.02.2023 der ÖGK die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06.02.2023 übermittelt.
9. Am 23.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 21.02.2023 datierte Stellungnahme der ÖGK ein.
10. Am 05.06.2023 übermittelte die ÖGK eine Nachreichung zur Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit 25.09.2009 bis zur Konkurseröffnung am 19.10.2020 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19.10.2020 zu Zl. XXXX , wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.09.2022 wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Es erfolgte die amtswegige Löschung der Firma aus dem Firmenbuch gemäß § 40 FBG.
Die belangte Behörde hat im Insolvenzverfahren eine offene Forderung in der Höhe von € 34.920,86 angemeldet. Diese angemeldete Forderung wurde bei der am 16.12.2020 abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter mit € 20.000 bestritten und mit dem Teilbetrag von € 14.920,86 anerkannt.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.
Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Der Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ergibt sich aus dem Firmenbuch.
Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem dem Bescheid vom 11.10.2022 angefügten Rückstandsausweis vom 11.10.2022. Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis.
Die Feststellung, wonach die von der belangten Behörde angemeldete Forderung mit dem Teilbetrag von € 14.920,86 anerkannt wurde, ergibt sich aus der „Benachrichtigung des Insolvenzgläubigers von der Bestreitung seiner Forderung“ durch das Handelsgericht Wien vom 16.12.2020.
Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 19.10.2020 der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren mit Beschluss vom 12.09.2022 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge amtswegig gelöscht wurde.
Zu der Feststellung, wonach keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung der ÖGK - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht hat. Hierzu ist auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage und die gerichtlichen Ermittlungen hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Eine gemäß § 67 Abs. 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028).
Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 19.10.2020 der Konkurs eröffnet wurde und das Konkursverfahren mit Beschluss vom 12.09.2022 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht wurde.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 11.10.2022 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass gegenständlich eine Forderung geltend gemacht werde, die unrichtig, nicht zur Gänze fällig und zudem weit überhöht sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Insolvenzverfahren eine offene Forderung in der Höhe von € 34.920,86 angemeldet hat. Diese angemeldete Forderung wurde bei der am 16.12.2020 abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter mit € 20.000 bestritten und mit dem Teilbetrag von € 14.920,86 anerkannt.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die ÖGK jene Beiträge, welche durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds übernommen wurden, nicht berücksichtigt habe, ist entgegenzuhalten, dass bereits im angefochtenen Bescheid vom 11.10.2022 eindeutig ausgeführt wurde, dass die Zahlung der Dienstnehmeranteile durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Haftung bereits in Abzug gebracht wurde. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, legte er nicht näher dar, sondern stellte er in der Beschwerde die Behauptung, dass die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds entrichteten Beträge nicht berücksichtigt wurden, ohne nähere Begründung und ohne jegliches Beweisangebot in den Raum. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die Homepage des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu verweisen, auf welcher ersichtlich ist, dass die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung routinemäßig vom Insolvenz-Entgelt-Fonds überwiesen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall – wie dies von der belangten Behörde auch nachvollziehbar ausgeführt wird – die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds übernommenen Dienstnehmeranteile Berücksichtigung gefunden haben und für die Haftung in Abzug gebracht wurden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum im gegenständlichen Fall von der gängigen Praxis abgewichen worden sein sollte und finden sich diesbezügliche Hinweise auch nicht im Akt.
Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig ab 25.09.2009 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Laut Rückstandsausweis beinhaltet die von der ÖGK geforderte Haftungssumme Beiträge für Zeiträume, bei deren Fälligkeit der Beschwerdeführer die Geschäftsführung innehatte. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 67 Rz 77a).
Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117).
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren – trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren – die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Wenn in der Beschwerde als Gründe für die Nichtentrichtung der Beiträge die Umstände während der Corona-Krise sowie die mangelhafte Beratung durch den Steuerberater des Beschwerdeführers angeführt werden, so ist diesem Vorbringen wie folgt entgegenzuhalten: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass eine Zahlungserleichterung im Rahmen des § 733 ASVG von der Beitragsschuldnerin weder beantragt noch gewährt wurde. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass zu hohe Verzugszinsen geltend gemacht worden seien, da für die Zeiträume Februar bis April 2020 die Beiträge verzugszinsenfrei zu stunden gewesen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass – den Ausführungen der belangten Behörde folgend – gegenständlich für die Monate Februar bis April 2020 keine Verzugszinsen verrechnet und in die bescheidmäßige Haftung gezogen wurden. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 733 Abs. 1 ASVG waren Beiträge für die Beitragszeiträume Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden und wird von der belangten Behörde nachvollziehbar ausgeführt, dass dies im gegenständlichen Fall auch gemacht wurde.
Säumniszuschläge nach § 114 ASVG – wie in der Beschwerde genannt – wurden ebenso nicht verrechnet.
Zur mangelhaften Beratung durch den Steuerberater ist wie folgt auszuführen:
Es trifft zwar zu, dass die Beitragsschuldnerin gemäß § 35 Abs. 3 ASVG die Erfüllung der ihr nach §§ 33 und 24 ASVG obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen kann. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Eine solche Übertragung der Pflichten nach § 35 Abs. 3 ASVG an den Steuerberater fand im gegenständlichen Fall allerdings nicht statt. Es liegt daher eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Vertreter der Beitragsschuldnerin an der Nichtbezahlung der Beiträge vor.
Festzuhalten ist, dass es die Aufgabe der Beitragsschuldnerin als Dienstgeberin ist, sich über Zahlungserleichterungen, welche in der Dienstgeberinfo und anderen elektronischen Serviceangeboten ersichtlich sind und waren, zu informieren.
Diesbezüglich ist hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nach den §§ 33 f ASVG und deren Übertragung ganz grundsätzlich auf Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-Komm, 8. Lfg, § 33, RZ 1 bis 5, zu verweisen: „Die Meldepflicht trifft grundsätzlich den Dienstgeber. Dieser muss seine Meldepflichten grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllen. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückführenden Meldepflichtverletzung oder Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (VwGH 2006/0/0152). […]. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht. [..]. Verschulden fehlt somit dann, wenn der Verpflichtete die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. […].“
Diese Grundsätze (Verschaffung der notwendigen Kenntnisse zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, Erkundigungspflicht) finden auch Anwendung hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, welche gemäß § 58 Abs. 2 ASVG grundsätzlich den Dienstgeber (als Beitragsschuldner), gegenständlich den Vertreter des Dienstgebers gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, trifft, sofern –wie gegenständlich- keine Übertragung der Pflichten nach § 35 Abs. 3 ASVG an den Steuerberater stattfand (verwiesen wird auf VwGH 25.05.2011, 2009/08/0234, VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216, BVwG G302 2160606-1/18E; BVwG W156 2172973-1/10E, BVwG G312 2229190-1/4E).
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen (ab Mai 2020) als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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