BVwG W196 2107603-1

BVwGW196 2107603-131.8.2015

AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §17
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.2107603.1.00

 

Spruch:

W196 2014635-2/2E

W196 2107609-1/2E

W196 2107607-1/2E

W196 2107604-1/2E

W196 2107603-1/2E

W196 2107601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH gegen den Bescheid des BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2015, Zl. 830454202-1732913, erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 34, und § 17 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH gegen den Bescheid des BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2015, Zl. 831487110-1732824, erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 34, und § 17 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH gegen den Bescheid des BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2015, Zl. 831487404-1732794, erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 34, und § 17 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH gegen den Bescheid des BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2015, Zl. 831487306-1732808, erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 34, und § 17 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH gegen den Bescheid des BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2015, Zl. 831487208-1732816, erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 34, und § 17 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Ronald FRÜHWIRTH gegen den Bescheid des BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.04.2015, Zl. 831487001-1732832, erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 34, und § 17 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und Mutter der Zweit bis Sechstbeschwerdeführer. Am 03.04.2013 wurde dem Bundesasylamt von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 35 übermittelt. Gleichzeitig wurden weitere Anträge betreffend die fünf minderjährigen Kinder (der Zweit bis Sechstbeschwerdeführer) eingebracht. Die Erstbeschwerdeführerin verwies darauf, dass der in Österreich aufhältigen Bezugsperson XXXX subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Wahrscheinlichkeitsprognose

Mit Schreiben vom 05.05.2013 teilte das Bundesasylamt der Botschaft Addis Abeba schriftlich mit, dass gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bezugnehmend auf die Einreiseanträge der Familie nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Mit Schreiben vom 16.05.2013 beantragte die gesetzliche Vertretung der in Österreich weilenden Bezugsperson die Durchführung einer DNA-Analyse gemäß § 18 Abs. 2 AsylG2005. Diese sollte das Bestehen des biologischen Familienverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson mit Aufenthaltsrecht beweisen.

Visumbescheid

Mit Schreiben vom 30.05.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin von der österreichischen Botschaft darüber verständigt, dass ihrem Antrag nicht stattgegeben werden könne, da das Bundesasylamt eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nach § 34 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich eingestuft habe. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass einerseits die Minderjährigkeit ihres Sohnes zweifelhaft erschiene, andererseits ihre Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den, von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben, widersprechen würde und die von ihr vorgelegten Dokumente nicht genügen würden diese Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Mit 06.08.2013 brachte der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder beim Bundesasylamt einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass der Sohn der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin bereits im Jahre 2011 nach Österreich geflüchtet sei, und ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 26.09.2011 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012 wurde das befristete Aufenthaltsrecht für ihn um ein Jahr verlängert, woraufhin die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam für sich und ihre minderjährigen Kinder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 34 AsylG2005 beantragte, sowie die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 und 2 AsylG 2005. Im Zuge der Antragstellung legte die Erstbeschwerdeführerin für sich selbst sowie für ihre minderjährigen Kinder Identitätsdokumente vor und stellte einen Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass das Bundesasylamt einerseits gegen den klaren Wortlaut von § 18 Abs. 2 AsylG2005 verstoße, der besage, dass das Bundesasylamt eine an einem Antragsteller auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen habe, falls es ihm nicht gelinge, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonst geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, andererseits seien die Ausführungen des Bundesasylamtes betreffend die angeblich zweifelhafte Minderjährigkeit des Sohnes willkürlich und das Vorgehen daher grob mangelhaft.

Im Weiteren verwies die Erstbeschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2003, B1701/02, wonach in einem Verfahren gemäß § 16 AsylG (nunmehr: § 35 AsylG2005) bloß über die Erteilung eines Visums nicht aber über den Asylerstreckungsantrag (nunmehr Antrag im Familienverfahrens) abgesprochen werde, woraus zu schließen sei, dass sie durch eine Beschwerde gegen die Verständigung der Botschaft, welche jedenfalls als Bescheid zu werten sei, dem willkürlichen Verhalten des Bundesasylamtes nicht entgegentreten könnte.

Der Verfassungsgerichtshof erläutere jedoch, dass der Stellung eines neuen Erstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) der Botschaftsentscheidung, der keine res iudicata Wirkung zukomme, ebenso wenig entgegenstehe, wie der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerinnen im Ausland befänden. Anknüpfend an dieses Erkenntnis führe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008,2 1007/21/0432, aus, dass es einem Familienangehörigen mit einer Anknüpfungsperson im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG2005 ermöglicht werden müsse, dass über seinen Antrag nach § 34 AsylG in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden werde.

Mit Note vom 30.08.2013 übermittelte die österreichische Botschaft Addis Abeba dem Bundesasylamt den zu Zahl 01.03.2004. 542; BAG zuständigkeitshalber gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 AsylG2005 vom Bundesasylamt an die Botschaft weitergeleiteten Antrag retour. Dies mit dem Bemerken, dass keine Zuständigkeit in casu zu erkennen sei.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte das Bundesasylamt gegenüber der Botschaft Addis Abeba schriftlich gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 neuerlich mit, dass bezugnehmend auf die dortige Note vom 30.08.2013 nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 wurde nunmehr seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht. Zentral wurde darin auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 27.09.2013, U 1233/2013 verwiesen wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer direkt beim Bundesasylamt eingebrachten Antrag nach der bis zum 01.01.2010 gültigen Fassung des § 35 nicht ausschließlich um einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels, sondern auch um einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach § 34 AsylG handle.

Aufgrund der geänderten Rechtslage, wonach ein Antrag gemäß § 35 AsylG nunmehr ausschließlich auf Erteilung des Einreisetitels zum Zweck der allenfalls später erfolgenden Stellung eines Asylantrages gerichtet sei, haben die Erst bis Sechstbeschwerdeführer durch ihren Vertreter folgerichtig einen Antrag auf Erteilung desselben Schutzes nach § 34 AsylG 2005 direkt beim Bundesasylamt im Inland eingebracht. Aus der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich unmissverständlich, dass in der speziellen Fallkonstellation, in denen ein Familienangehöriger eines in Österreich Asyl oder subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag gemäß § 35 i.V.m. 34 AsylG bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland gestellt hatte, und diesem Antrag in der Folge aufgrund einer negativen Prognoseentscheidung des Bundesasylamtes nicht stattgegeben worden war, das Bundesasylamt bzw. nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erledigung eines von diesem Familienangehörigen postalisch oder über einen Vertreter bei der Behörde im Inland eingebrachten Antrags nach § 34 AsylG zuständig sei.

Anderenfalls sei es nicht möglich, dass in diesem Familienverfahren trotz Nichterteilung des Einreisetitels nach § 35 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde.

Im weiteren wurde auf die bestehende Säumigkeit der Behörde erster Instanz verwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 09.03.2015 der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F. statt und beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VW EGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2015 Zahl W105 2014635; 1/4E betreffend die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Bescheid vom 30.04.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 1 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG und § 17 Abs. 1 und 2 AsylG2005 Bundesgesetzblatt I Nr. 100/2005 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

Dies kurz zusammengefasst mit der Begründung, dass gemäß § 17 Abs. 1 eine Antragstellung auf internationalen Schutz ausschließlich in Österreich vorgenommen werden könne. Aus den einschlägigen Gesetzesstellen ergäbe sich klar und schlüssig, dass der Gesetzgeber unter einem Antrag auf internationalen Schutz nur einen Antrag eines Fremden versteht, der sich tatsächlich in Österreich aufhält. Dies beinhalte auch Anträge die gemäß § 34 AsylG auf den einem Familienangehörigen gewährten Schutz Bezug nehmen. Die früher ergangene Rechtsprechung zu § 34 und 35 AsylG2005 sei auf die jetzige Rechtslage nicht übertragbar, da § 35 AsylG2005 nur noch die Erteilung eines Einreisetitels regle. Im Vergleich zur damaligen Rechtsprechung des VwGH habe sich die Rechtslage dahingehend geändert, dass eine Antragstellung auf internationalen Schutz einzelner im § 35 nicht mehr vorgesehen sei.

Es gelte anders als damals der Grundsatz des § 1 Abs. 1 Z. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur ein persönlich in Österreich gestellter Antrag ist. Die frühere Rechtsprechung von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof (z.B. 2007/21/04 23) zur Möglichkeit der postalischen Antragstellung aus dem Ausland gelte daher nicht mehr.

Am 13.05.2015 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre fünf Kinder Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen diesen Bescheid ein. Sie beantragte darin das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG in der Sache selbst entscheiden und den Beschwerdeführern zumindest den selben Schutz wie der Bezugsperson Mohamad Omar Abdullahi zuerkennen und in eventu die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Bescheid Erlassung an die Behörde zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird als relevanter Sachverhalt festgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre fünf Kinder sind Staatsbürger von Somalia und befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Festgestellt wird, dass ein Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebt und diesem hier am 26.09.2011 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Gem. § 8 Abs.4 AsylG 2005 wurde das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2012 um ein Jahr verlängert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der daraus festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Abweisung der Beschwerde:

§ 17 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

Abs. 1: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-G) um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Abs. 2: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich auch im Rahmen einer Vorführung bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird.

Abs 3...

Abs 4...

Abs. 5: Ersucht ein Fremder vor einer Behörde im Inland, die nicht in Absatz 1 genannt ist, um internationalen Schutz, hat diese Behörde die örtlich zuständiges Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

§ 34 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

Familienverfahren im Inland

Abs. 1 Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberichtigten zuerkannt worden ist,

2. einem Fremden dem der Status des subsidär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Abs.2 Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8E MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Anerkennung dieses Status anhängig ist ( §7).

Abs. 3 Die Behörde hat auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen Bescheid den Status eines subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden dem der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist, gegen den Fremden, dem der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt wurde kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs.4 ....

§ 35 AsylGesetz 2005 lautet :

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Für den Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen bedeutet das, dass das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen sich genau an den Wortlaut des §§ 17 AsylG2005 gehalten hat, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nur von Personen (Fremden) gestellt werden kann die sich in Österreich befinden.

Dies gilt auch für die Antragstellung gemäß § 34 AsylG im Familienverfahren, so dass der eindeutige Wortlaut des Gesetzes auch im Familienverfahren keine Antragstellung aus dem Ausland zulässt.

Für Familienangehörige eines Fremden dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wie im vorliegenden Fall zuerkannt wurde und die sich im Ausland befinden regelt § 35 AsylG2005 eindeutig dass diese einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland stellen können, zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes gemäß § 34. Der § 35 Abs. 1 macht nur Sinn wenn im Umkehrschluss eine Asylantragsstellung aus dem Ausland nicht möglich ist.

Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels aufgrund einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gescheitert.

Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer subsidiär Schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).

In der Beschwerde wird allerdings vorgebracht, dass in diesem Fall, da die Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit rechtlichen Mitteln bekämpft werden kann, gemäß einer früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum alten § 35 eine Asylantragsstellung auch aus dem Ausland quasi ausnahmsweise möglich sein soll. Inhaltlich habe sich nichts geändert so dass die alte Judikatur anwendbar sei.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Problematik des mangelnden Rechtsschutzes bei Bescheiden der Vertretungsbehörden bezüglich der Möglichkeit der Erteilung eines Einreisetitels, da bei Beschwerden gegen diesen Bescheid kein Durchgriff auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dessen Aussagen möglich ist.

Die Lösung könnte aber nach Ansicht des Gerichts nicht nur darin liegen den klaren Wortlaut des § 17 AsylG im Sinne der früheren Rechtsprechung umzudeuten, sondern könnte durchaus auch durch einen Ausbau des Rechtsschutzes im Visaverfahren bewerkstelligt werden, wobei sich eine Beschwerde im Visaverfahren dann auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Aukunftserteilung hinsichtlich der Prognose auf Erteilung des subsidiären Schutzes richten könnte, da ja nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind.

Im Ergebnis ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher in seinem Verfahren kein Vorwurf zu machen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig, was die alleinige Antragsmöglichkeit im Inland betrifft. Durch die inhaltliche Trennung der Antragstellung auf internationalen Schutz gem. § 34 und des Einreiseantrags gem. § 35 im Asylgesetz 2005 ist die früher ergangene Judikatur der Höchstgerichte nicht mehr darauf anwendbar.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur aktuellen Rechtslage fehlt.

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