B-VG Art133 Abs9
GOG §89d Abs2
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
VStG 1950 §17
VStG 1950 §39 Abs1
VwGG §33
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2241975.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Suppan/Berger Rechtsanwälte in 9300 St. Veit an der Glan, gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom 19.03.2021, Zl. 2021-0.205.190, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgenden Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2021, Zl. 2021-0.205.190, betreffend eine Beschlagnahme sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Sie haben am Standort ‚[…]‘ eine Funkanlage, nämlich einen Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000, am 17.3.2021 im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.
Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr. 70/2003 i.d.F. BGBl I Nr. 90/2020
Zur Sicherung der Strafe des Verfalles werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:
1 Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000.
Dieses Gerät ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme (am 17.3.2021) dem Fernmeldebüro, Abteilung Technik […], vorzulegen!
Rechtsgrundlage: § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.04.2021, mit der der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
3. Mit hg. am 29.04.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.
4. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, zugestellt am 14.05.2021, sprach die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer Folgendes aus:
„[Der Beschwerdeführer] hat am Standort ‚[…]‘ eine Funkanlage, nämlich einen Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000, am 17.3.2021 im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz, insbesondere im Frequenzbereich 948,500 MHz bis 958,500 MHz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.
Er hat dadurch folgende zu den Tatzeitpunkten geltende Rechtsvorschriften verletzt: § 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 90/2020,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 300,-- Euro
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden
Gemäß § 109 Abs 1 Z 3 TKG 2003
Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
30,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (als Kosten sind vorzuschreiben 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,-- Euro.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft, Haftungsausspruch etc.):
Verfallsausspruch: Gem § 109 Abs 7 TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000“
5. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2021 Beschwerde.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, W194 2243577-1/8E, sprach das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, erhobene Beschwerde vom 11.06.2021 Folgendes aus:
„A)
I. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Schuld-, Straf- und Verfahrenskostenausspruch wendet – wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Verfallsausspruch wendet – wird gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 iVm § 39 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 57/2018 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.04.2022 per ERV übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2021, Zl. 2021-0.205.190, sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Sie haben am Standort ‚[…]‘ eine Funkanlage, nämlich einen Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000, am 17.3.2021 im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.
Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 1 Z 3 i.V.m. § 109 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr. 70/2003 i.d.F. BGBl I Nr. 90/2020
Zur Sicherung der Strafe des Verfalles werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:
1 Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000.
Dieses Gerät ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme (am 17.3.2021) dem Fernmeldebüro, Abteilung Technik […] vorzulegen!
Rechtsgrundlage: § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.04.2021.
Mit Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, stellte die belangte Behörde in weiterer Folge gegenüber dem Beschwerdeführer wegen des unbefugten Betriebes der (beschlagnahmten) Funkanlage am 17.03.2021 die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro. Weiters wurde die betreffende Funkanlage gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt (vgl. im Detail I.4.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, W194 2243577-1/8Z, per ERV an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.04.2022 übermittelt, sprach das Bundesverwaltungsgericht betreffend die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.06.2021 Folgendes aus:
„A)
I. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Schuld-, Straf- und Verfahrenskostenausspruch wendet – wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde – soweit sich diese gegen den Verfallsausspruch wendet – wird gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 16/2020 iVm § 39 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 57/2018 als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 60 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
3.1.1. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten:
„Verfall
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.“
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
3.1.2. Die §§ 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
3.1.3. § 89d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. I Nr. 26/2012, lautet:
„§ 89d. (1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“
3.2. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 26.06.1991, 90/09/0042, bezüglich des Vorliegens von „Beschwer“ ua Folgendes aus:
„Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren ‚Beschwer' begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde in ihrem OBJEKTIVEN INTERESSE an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses objektive Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der – bereits erwähnten – Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) – vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0119, und die dort zitierte Vorjudikatur). [...] Da aber für die beschwerdeführende Partei durch diese (ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachweislich zur Kenntnis gebrachten) Abschreibung in Verbindung mit der oben wiedergegebenen Erklärung die Beschwer wegfiel, ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG einzustellen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Anmerkung 1 zu § 33 VwGG).“
Für den Fall des Wegfalls des rechtlichen Interesses erst nach Einbringung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof leitete dieser aus § 33 Abs. 1 VwGG ab, dass mit dem Wegfall des rechtlichen Interesses das Revisionsverfahren infolge Eintritts der Gegenstandslosigkeit einzustellen ist; § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0058). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 05.04.2020, Ra 2020/02/0057) sprach in Bezug auf eine Beschlagnahme gemäß § 39 Abs. 1 VStG Folgendes aus:
„Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn das zugrunde liegende Strafverfahren rechtskräftig eingestellt oder rechtskräftig der Ver[f]all – zu dessen Sicherung sie verfügt wurde – ausgesprochen wird, weil eine Beschlagnahme in einem Verfallsbescheid oder Einstellungsbescheid ‚gleichsam aufgeht‘ und außer Kraft tritt, ‚ohne dass es ihrer ausdrücklichen Außerkraftsetzung bedürfte‘ und der Rechtstitel für die Entziehung von Gegenständen aus dem Gewahrsam nunmehr im Straferkenntnis zu finden ist. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren. Eine rechtskräftig verfügte Beschlagnahme nach § 39 VStG endet daher in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheids. Das Ende einer solchen Beschlagnahme tritt vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände ein, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103).“
Vor diesem Hintergrund tritt eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles – zu dessen Sicherung sie verfügt wurde – mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Eine etwaige Beschwerde, die sich gegen die erfolgte Beschlagnahme richtet, ist somit gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist (vgl. VwGH 19.06.1990, 87/04/0252).
3.4. Nach § 89d Abs 2 GOG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Dabei wird dem Empfänger vom automationsunterstützten System als Zustellzeitpunkt lediglich der gemäß § 89d Abs. 2 GOG berechnete Tag, also der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag angezeigt (vgl. Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II § 89d GOG Anm. 10 mit Verweis auf OGH 17.06.2014, 11 Os 29/14 w).
Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).
3.5. Zum Beschwerdefall:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2021 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 VStG die Beschlagnahme des hier gegenständlichen (am 17.03.2021 betriebenen) Mobilfunkrepeaters zur Sicherung des Verfalles an. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.04.2021.
Mit Straferkenntnis vom 12.05.2021 stellte die belangte Behörde in weiterer Folge gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 fest (unbefugter Betrieb der gegenständlichen Funkanlage bzw. des gegenständlichen Mobilfunkrepeaters am 17.03.2021), verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 30 Euro. Weiters wurde gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003 der gegenständliche Mobilfunkrepeater zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022 wurde die gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dabei ua. der Verfallsausspruch der belangten Behörde bestätigt (vgl. Spruchpunkt A) II.). Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.04.2022 rechtswirksam zugestellt und ist daher zum Zeitpunkt der hier vorliegenden Entscheidung rechtskräftig (vgl. dazu die unter II.3.4. getroffenen Erwägungen).
Unter Beachtung der unter II.3.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles – zu dessen Sicherung sie wie hier gegenständlich verfügt wurde (vgl. den angefochtenen Bescheid) – mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft tritt, ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren demgemäß mit Beschluss einzustellen.
3.6. Nur ergänzend ist anzumerken, dass § 28 Abs. 1 VwGVG – anders als § 33 Abs. 1 VwGG, demnach die Revision „als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen“ ist – anordnet, dass „das Verfahren einzustellen ist“, was deutlich macht, dass sich der Spruch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Willen des Gesetzgebers darauf beschränken soll, dass das Verfahren „eingestellt“ wird (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 19).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist vorliegend nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet.
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