BVwG W194 2241452-2

BVwGW194 2241452-28.2.2023

B-VG Art133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1 Abs1 Z1
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs10
ORF-G §31 Abs17
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs3 Z6
RGG §3 Abs4
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2241452.2.00

 

Spruch:

 

 

W194 2241452-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.12.2021, Teilnehmernummer: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Nichtvorschreibung und Rückzahlung der „Rundfunkgebühren samt damit zusammenhängender Abgaben und Entgelte“ nach dem Rundfunkgebührengesetz, dem ORF-Gesetz und dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2022 wendet – als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aus, dass dem Unternehmen der Beschwerdeführerin für den Standort XXXX Generationenhaus XXXX “ für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2022 keine Rundfunkgebühren samt den damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelten vorgeschrieben werden würden. Weiters wurde angeführt, dass der Beschwerdeführerin die bisher entrichteten Gebühren, Abgaben und Entgelte in der Höhe von 737,25 Euro zurückgezahlt werden würden.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der die folgenden Anträge gestellt werden:

„Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und

a. den angefochtenen Bescheid aufheben;

b. feststellen, dass es sich beim Generationenhaus XXXX um ein Heim für ältere Menschen im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 6 RGG handelt und damit auch die Gebührenpflicht für die Beschwerdeführerin für eine Rundfunkgebühr besteht;

c. der belangten Behörde auftragen, die Einhebung von Rundfunkgebühren von den Bewohnern des Generationenhauses XXXX für die Zukunft zu unterlassen und etwa für die Vergangenheit seit 1. Oktober 2019 zu Unrecht eingehobene Rundfunkgebühren an die Bewohner des Generationenhauses XXXX rückzuerstatten.

Subsidiär und für den Fall der Abweisung der Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin den

ANTRAG

die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin nicht nur bis 31. Jänner 2022, sondern auf unbestimmte Zeit in die Zukunft auszusetzen.“

3. Mit Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 08.04.2022, hg. eingelangt am 12.04.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt übermittelt.

4. Am 02.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, teilnahm. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, und es wurden rechtliche Fragen erörtert. Die Niederschrift der Verhandlung wurde der belangten Behörde, die entschuldigt nicht an der Verhandlung teilnahm, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2022 übermittelt.

5. Am 31.08.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme. Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2022 zur Kenntnis gebracht.

6. Am 28.09.2022 langte dazu eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

7. Mit Schreiben vom 16.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Stadtgemeinde XXXX .

8. Das Antwortschreiben der Stadtgemeinde XXXX vom 20.01.2023 langte am 25.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Die unter I.7. und I.8. erwähnten Schreiben wurden der Beschwerdeführerin und die unter I.6. bis I.8. erwähnten Schreiben wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2023 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

10. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 07.02.2023 eine Stellungnahme.

11. Die belangte Behörde teilte am 08.02.2023 mit, dass auf ihr Schreiben vom 31.08.2022 verwiesen und von einer weiteren Stellungnahme abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Verfahren bis zum angefochtenen Bescheid:

1.1.1. Mit Schreiben vom 02.05.2020 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft XXXX „Generationenhaus XXXX “ sei. Beim genannten Objekt handle es sich um ein Wohnheim für ältere Menschen. Das Gebäude sei seit dem Jahr 1976 als Seniorenwohnheim gewidmet. Die belangte Behörde schreibe derzeit sowohl „uns als Eigentümerin (offenbar für Empfangsgeräte in den Gemeinschaftsräumen), als auch den Bewohnern des Wohnheims GIS-Gebühren vor“. Die mehrfache Einhebung der GIS-Gebühren sei rechtswidrig, ua. da gegenständlich ein Seniorenheim vorliege und gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG („Heime für ältere Menschen“) an derartigen Standorten eine unbeschränkte Anzahl von Radio- und Fernseheinrichtungen betrieben werden dürfe. Die belangte Behörde werde daher aufgefordert, die Vorschreibung zu unterlassen und etwaige nach dem 22.03.2020 bezahlte Gebühren umgehend zurückzuerstatten. „Sollten Sie an Ihrem wie oben ausgeführt rechtswidrigen Vorgehen dennoch festhalten, bitten wir um Feststellung der von Ihnen behaupteten Gebührenpflicht via Bescheid an uns als Liegenschaftseigentümerin, sodass wir entsprechende Rechtsmittel ergreifen können.“

1.1.2. Mit E-Mail vom 16.07.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass es sich aus Sicht der belangten Behörde beim gegenständlichen Standort nicht um ein Heim für ältere Menschen gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG handle. Über das Anliegen der Beschwerdeführerin werde daher bescheidmäßig abzusprechen sein.

1.1.3. Mit Schreiben vom 05.12.2020, bei der belangten Behörde am 11.12.2020 eingelangt und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021 vorgelegt, erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „über unseren Antrag vom 2. Mai 2020 auf Unterlassung der Vorschreibung der GIS Gebühr an die Bewohner unseres Wohnheims entscheiden“, „die zu Unrecht eingehobenen“ Gebühren rückerstatten und gegenüber der Beschwerdeführerin bescheidmäßig feststellen, dass es sich beim gegenständlichen Wohnheim um ein „Heim für ältere Menschen“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG handle.

1.1.4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021, W194 2241452-1/11E, wurde mit Spruchpunkt A) ausgesprochen:

„I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG Folge gegeben.

II. Der belangten Behörde wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der folgenden Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes zu erlassen:

1. Die belangte Behörde hat mit diesem Bescheid – einem Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl – über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des ‚Generationenhaus XXXX ‘ zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten am gegenständlichen Standort abzusprechen und dabei Folgendes zu beachten:

2. Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungen sowie ihre Rechtsauffassung dazu, ob das ‚Generationenhaus XXXX ‘ vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG erfasst wird oder nicht, sowie ihre Ermittlungen zur Anzahl der von der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Standort betriebenen Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin im Rahmen von § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie hat sodann ihre Entscheidung unter Beachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen.“

1.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aus:

„Dem Unternehmen [der Beschwerdeführerin] werden für den Standort XXXX Generationenhaus XXXX ‘ gem. § 2 Abs. 1 RGG iVm. § 3 Abs. 3 RGG (BGBl l 159/1999 idF BGBl l 70/2016) für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.01.2022 keine Rundfunkgebühren samt damit zusammenhängender Abgaben und Entgelte vorgeschrieben. Die bisher entrichteten Rundfunkgebühren samt damit zusammenhängender Abgaben und Entgelte werden auf das vom Antragsteller angeführte Konto in der Höhe von Euro 737,25 zurückgezahlt.“

1.2. „Generationenhaus XXXX “:

1.2.1. Mit Bescheid des Stadtamtes XXXX bzw. des Bürgermeisters vom XXXX .1976 Az.: XXXX , wurde der XXXX , für das „auf der Liegenschaft XXXX […] errichtete Seniorenwohnheim“ die „Bewohnungs- und Benützungsbewilligung“ erteilt.

Die Bauabteilung der Stadtgemeinde XXXX teilte der belangten Behörde am 31.08.2022 mit, dass es sich beim Objekt an der gegenständlichen Adresse „um ein im Privatbesitz befindliches Wohnhaus mit XXXX Wohneinheiten“ handle. Das Grundstück „ist laut letztgültigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde XXXX als Bauland-Wohngebiet gewidmet“.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX teilte über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 20.01.2023 zur gegenständlichen Liegenschaft Folgendes mit:

„Das Grundstück Nr. XXXX , inne liegend in der EZ XXXX der KG XXXX ist gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde XXXX als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

Im Jahr 1982 wurde das Grundstück auf Bauland-Sondergebiet – Altenheim umgewidmet.

Die Umwidmung auf Bauland-Wohngebiet fand im Jahr 2015 mit folgender Begründung statt:

‚Die von der beabsichtigten Änderung betroffene Parzelle war im vereinfachten Flächenwidmungsplan 1973 als Bauland ausgewiesen, im erstmalig verordneten Flächenwidmungsplan 1977 als Gk (Grünland – Krankenhaus) und seit der Flächenwidmungsplanänderung 1982 als Bauland Sondergebiet – Altenheim gewidmet.

Die Baugenehmigung des Gebäudes stammt vom XXXX .1973.

Das Gebäude war auch in der Vergangenheit niemals für eine Betreuung pflegebedürftiger Personen konzipiert, dementsprechend lag auch keine Betriebsanlagengenehmigung für ein Altenheim vor.

Vorgesehen war ursprünglich ein Seniorenwohnhaus mit zentralen Einrichtungen betreuten Wohnens, also Wohnungen, in denen zusätzliche Serviceangebote in Anspruch genommen werden konnten. Nunmehr ist künftig eine reine Wohnnutzung angedacht.

Es entspricht demnach weder der aktuellen Nutzung des Gebäudes der Widmung BS – Altenheim, noch ist eine solche, der Widmung entsprechende Einrichtung am gegenständlichen Grundstück von Bedarf, da in unmittelbarer Nähe nördlich der Parzelle das Landespflegeheim XXXX zu liegen kommt, wodurch der Bedarf an Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen in XXXX bereits gedeckt werden kann.

Da es sich bei den umliegenden Widmungen größtenteils um Bauland – Wohngebiet (BW) handelt, bedeutet die geplante Umwidmung der Parzelle XXXX eine Anpassung an die ursprünglich und auch zukünftig vorgesehene Nutzung des gegenständlichen Gebäudes sowie eine Eingliederung in die umgebenden Wohngebiets-Widmungsflächen.

Im Entwicklungskonzept der Gemeinde sind keinerlei Festlegungen verordnet, die mit der beabsichtigten Umwidmung in Widerspruch stehen.‘

1.2.2. Seit dem Jahr XXXX steht das „Generationenhaus XXXX , im Eigentum der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist eine zur XXXX eingetragene GmbH. Sie ist mit der XXXX gesellschaftsrechtlich nicht verbunden.

Das Generationenhaus umfasst mehrere Wohnungen, die von der Beschwerdeführerin vermietet werden. Im August 2022 lebten ca. XXXX Personen im Generationenhaus. Die Personen sind aus Sicht der Beschwerdeführerin der Altersgruppe „60+“ zuzurechnen, möchten nicht mehr alleine wohnen (weil zB der Partner/die Partnerin verstorben ist) und auch kein großes Haus mehr bewohnen bzw. bewirtschaften.

Neben den Wohnungen gibt es im Generationenhaus mehrere Gemeinschaftsräume, zB eine Bibliothek, einen Aufenthalts- und Spielraum, einen Speisesaal und einen großen Garten. Im Erdgeschoss des Generationenhauses ist der Verein „Senioren XXXX “ untergebracht, der regelmäßig Veranstaltungen abhält. Der Verein ist Mieter im Generationenhaus und wird von der Beschwerdeführerin bezuschusst, XXXX Personen aus dem Generationenhaus sind häufig Mitglieder des Vereins.

Das Generationenhaus beschäftigt eine Hausbetreuerin für die Reinigung sowie eine Person, die sich 20 Stunden pro Woche um die Anliegen der Bewohner/Bewohnerinnen kümmert (zB Bestellung Essen auf Rädern, Beantragung von Änderungen des Pflegegeldes). Der Speisesaal wird im Zusammenspiel mit Essen auf Rädern und der Person, die sich um die Anliegen der Personen kümmert, genutzt, wobei einzelne Mieter/Mieterinnen in ihren Wohnungen und nicht im Speisesaal essen. Die Hausbetreuerin ist zuständig für die Reinigung und Pflege des Generationenhauses; hinsichtlich der Reinigung der vermieteten Wohnungen nur auf Verlangen der Mieter/Mieterinnen.

Die Mieter/Mieterinnen sind nicht grundsätzlich pflegebedürftig; manche benötigen mehr Unterstützung, manche weniger. Es gibt keine Voraussetzungen derart, dass eine bestimmte Pflegestufe erfüllt werden müsse, um ein Mietverhältnis eingehen zu können. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es bei ihr Mieter/Mieterinnen gebe, die kein Pflegegeld beziehen würden. Alle zwei Wochen kommt ein Internist für einen Tag ins Generationenhaus und betreut die Personen, die es benötigen. Dies wird von der Beschwerdeführerin organisiert und in der Form bezuschusst, dass XXXX .

Die typische Wohnung im Generationenhaus besteht aus einem (barrierefreien) Badezimmer, einem Vorraum samt kleiner Küche mit altersgerechter Ausstattung (zB mit automatischer Ausschaltfunktion des Herdes, Mikrowelle statt Backrohr), einem oder zwei Wohnräumen und einem Balkon. Darüber hinaus sind keine Einrichtungsgegenstände in den Wohnungen vorhanden. Üblicherweise nehmen die Mieter/Mieterinnen ihre Möbel aus der früheren Unterkunft mit.

Die Beschwerdeführerin hat für das Generationenhaus als Ganzes einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen, der von der Beschwerdeführerin bezahlt wird. Für die Mieter/Mieterinnen entstehen dadurch keine Zusatzkosten, wenn sie in der Wohnung ein Fernsehgerät betreiben. Die Beschwerdeführerin informiert aufgrund des gegenständlichen Verfahrens die Mieter/Mieterinnen bei ihrem Einzug darüber, dass sie ihre allfälligen Rundfunkempfangsgeräte bei der belangten Behörde anmelden müssten, damit diese nicht von einer möglichen Forderung der belangten Behörde überrascht werden würden.

In den Wohnungen befinden sich keine Rundfunkempfangsgeräte, die von der Beschwerdeführerin bereitgestellt wurden. Der Beschwerdeführerin ist weder bekannt, in welchen Wohnungen Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind, noch ist sie darüber informiert, für welche bzw. wie viele Wohnungen die belangte Behörde Gebühren, Abgaben und Entgelte vorgeschrieben hat.

Seit 01.10.2019 zahlte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde Gebühren, Abgaben und Entgelte in der Höhe von rund 20 bis 25 Euro monatlich; dies jedenfalls bis zum 31.01.2022.

In den Gemeinschaftsräumen sind nach den Informationen der Beschwerdeführerin keine Rundfunkempfangseinrichtungen vorhanden. Seitdem die Beschwerdeführerin das Generationenhaus betreibt, wurden von ihr jedenfalls keine Rundfunkempfangsgeräte gekauft oder bereitgestellt. Aktuell besteht nach den Angaben der belangten Behörde aufgrund dessen für das Generationenhaus keine aufrechte Meldung nach dem RGG bei der belangten Behörde.

Der Name „Generationenhaus“ wurde nicht von der Beschwerdeführerin vergeben. Die Bezeichnung wurde beim Erwerb des Generationenhauses durch die Beschwerdeführerin beibehalten, da nach ihrer Ansicht Begriffe wie zB Altersheim oder Seniorenheim für Menschen in der Zielgruppe 60+ oft abschreckend wirken würden und negativ besetzt seien. Die Beschwerdeführerin hatte in den letzten drei Jahren keinen Interessenten/keine Interessentin, die nicht in diese Altersgruppe gefallen seien. Die Beschwerdeführerin würde aber Personen außerhalb dieser Altersgruppe nicht ablehnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahren bis zum angefochtenen Bescheid (II.1.1.):

Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen gründen sich auf die erwähnten Unterlagen, Schriftsätze und Entscheidungen, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

2.2. „Generationenhaus XXXX “ (II.1.2.):

2.2.1. Die Feststellungen zum Bescheid des Stadtamtes XXXX vom XXXX .1976 stützen sich auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Bescheid.

Die Feststellungen zur Auskunft der Bauabteilung der Stadtgemeinde XXXX vom 31.08.2022 ergeben sich aus dem von der belangten Behörde zusammen mit ihrer Stellungnahme vom selben Tag vorgelegten E-Mail der Stadtgemeinde.

Die Feststellungen zur Auskunft der Stadtgemeinde XXXX vom 20.01.2023 ergeben sich aus dem Antwortschreiben der Stadtgemeinde zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2023.

2.2.2. Die zur Gesellschaftsstruktur der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in das offene Firmenbuch.

Die weiters zum Generationenhaus getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. insgesamt die Seiten 4 bis 10 der Niederschrift). Diese werden von der belangten Behörde (mit Ausnahme der Zielgruppe des Generationenhauses) auch nicht bestritten (vgl. die Stellungnahme vom 31.08.2022).

Zu den Feststellungen, dass die Personen aus Sicht der Beschwerdeführerin der Altersgruppe „60+“ zuzurechnen sind, nicht mehr alleine wohnen (weil zB der Partner/die Partnerin verstorben ist) möchten und auch kein großes Haus mehr bewohnen bzw. bewirtschaften wollen, ist auf die spontanen und schlüssig dargetanen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zu verweisen (vgl. die Seiten 5 und 7 der Niederschrift: „RI: XXXX “).

Soweit die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin angesprochene Altersgruppe bezweifelt und dazu in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2022 ausführt, dass es am Standort des Generationenhauses „bei der GIS einige Meldungen, darunter auch von jüngeren Menschen“ gebe, legt sie nicht näher dar, um welches konkrete Alter es geht und wie viele Meldungen dies betrifft.

Die Feststellungen zum Nichtvorhandensein von Rundfunkempfangseinrichtungen in den Gemeinschaftsräumen des Generationenhauses gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 7f der Niederschrift: „ XXXX “). Dass aktuell keine aufrechte Meldung bei der belangten Behörde für das Generationenhaus besteht, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 31.08.2022.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016 (die seither erfolgte einzige Novelle des RGG mit BGBl. I Nr. 190/2021 ab 01.11.2021 betraf den hier nicht relevanten § 6 Abs. 5 RGG):

„Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

 

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

 

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro

monatlich.

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) […]

(3b) […]

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

 

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).

[…]“

 

„Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

[…]

(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

[…]“

3.1.2. § 31 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014:

„Programmentgelt

§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.

[…]

(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

[…]

(17) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(18) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

[…]“

Zu § 31 Abs. 10, 17 und 18 ORF-G ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Individualantrages des ORF (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG) mit Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021-12 (vgl. I.12.), ua. Folgendes aussprach:

„I. 1. Die Wortfolge ‚jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften‘ in § 31 Abs. 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. […]

II. […]

III. […]“

§ 31 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014 (bzw. konkret bezogen auf die Abs. 10, 17 und 18 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 126/2011 bzw. BGBl. I Nr. 50/2010) sind daher im Beschwerdefall – da gegenständlich kein Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG vorliegt – mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof festgelegte Aufhebungsfrist weiter anzuwenden.

3.1.3. § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015 bzw. BGBl. I Nr. 149/2020 (die Novellierung betraf Abs. 3 leg.cit .):

„§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);

[…]

(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.

[…]“

3.2. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Standort („Generationenhaus XXXX “) für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2022 keine Rundfunkgebühren samt den damit zusammenhängenden Abgaben und Entgelten vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die bisher entrichteten Gebühren, Abgaben und Entgelte in der Höhe von Euro 737,25 der Beschwerdeführerin zurückgezahlt werden würden.

Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass durch den Eigentümerwechsel und die Umwidmung von einem Seniorenwohnheim in eine Wohnform für alle Altersstufen mit Appartements, die allgemein vermietet werden würden, eine neue Zweckwidmung des Standortes erfolgt sei. Ein Heim für ältere Personen, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe, liege bei der Vermietung von Appartements oder Wohnungen für Jungfamilien oder Pendler nicht vor. Daher sei nach § 2 Abs. 5 RGG jede Wohnung auf dem gegenständlichen Standort, wenn Rundfunkempfangsanlagen betrieben werden würden, anzumelden. Es bestehe nach dem RGG iVm der Fernmeldegebührenordnung die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung. Diese stehe nicht nur älteren Menschen zu, sondern allen Rundfunkteilnehmern, die die gesetzlichen Bestimmungen (Anspruchsgrundlage und Familienhaushaltsnettoeinkommen) erfüllen würden. Wie viele Wohnungen an dem gebührenrelevanten Standort betrieben werden würden bzw. wie viele Rundfunkempfangsanlagen auf dem gebührenrelevanten Standort betrieben bzw. betriebsbereit gehalten werden würden, sei der Behörde vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden.

Abschließend wurde wörtlich festgehalten: „Die Begünstigung – eine Meldung für den Standort bei unbeschränkter Anzahl von Rundfunkempfangseinrichtungen, die das RGG für Heime für ältere Personen vorgesehen hat, ist hier nicht anzuwenden. Auf dem Standort XXXX liegt kein Heim für ältere Menschen vor. Es sind nach § 3 Abs. 3 RGG keine Rundfunkgebühren samt damit verbundener Abgaben und Entgelte zu entrichten.“

3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist rechtzeitig und zulässig. Mit ihr wird der Bescheid „in seinem gesamten Umfang angefochten. Dabei werden unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Subsidiär und im Fall der Abweisung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Aufhebung der Gebührenpflicht für das Generationenhaus bis 31. Jänner 2022 angefochten.“

Zum Sachverhalt führt die Beschwerde ua. aus, dass im angefochtenen Bescheid unrichtig festgestellt worden sei, dass das Generationenhaus umgebaut und ein neues Grundkonzept der Wohnform vollzogen worden sei. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin das Generationenhaus im Jahr 2020 umfassend renoviert habe. Hierbei sei es zu keinen konstruktiven oder strukturellen Veränderungen gekommen; lediglich der Innenraum des Hauses und insbesondere mehrere Einheiten seien saniert worden (zB XXXX .); auch die Gemeinschaftsflächen seien renoviert worden (zB XXXX .). Durch eine Renovierung im Rahmen der bestehenden Baubewilligung könne nicht von einem Umbau und einem neuen Grundkonzept der Wohnform gesprochen werden. Weiters folgere die belangte Behörde unrichtig aus der baurechtlichen Widmung der Liegenschaft, dass es sich um kein Heim für ältere Menschen handle. Die Regelungen zur Flächenwidmung würden der orts- und landschaftsplanerischen Gestaltung von Neubauten dienen, nicht aber der rundfunkrechtlichen Einschätzung, ob es sich um ein Heim für ältere Menschen handle oder nicht. Ganz unabhängig davon erschließe es sich nicht, warum ein Heim für ältere Menschen nicht auch auf einem als Wohngebiet gewidmeten Grundstück neu errichtet werden dürfe. Von der Beschwerdeführerin sei auch nie behauptet worden, dass es sich beim Generationenhaus um eine stationäre Einrichtung gemäß den § 49ff XXXX Sozialhilfegesetz handle.

Rechtlich macht die Beschwerde geltend, dass das Generationenhaus ein Heim für ältere Menschen im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG sei; dies aus den folgenden Gründen: Ältere Menschen seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Personen fortgeschrittenen Alters, die älter als der Bevölkerungsdurchschnitt seien, wobei in Österreich das Durchschnittsalter der Bevölkerung im Jahr 2021 bei 43,1 Jahren gelegen sei. Der Gesetzgeber habe den Begriff „Heim für ältere Menschen“ offenbar bewusst in Abgrenzung von anderen möglichen Begriffen wie Altersheim, Pflegeheim oder oä. bzw. in Erweiterung dieser Begriffe gewählt. Aus den Stenographischen Protokollen könne weiters abgeleitet werden, dass ältere Menschen Personen seien, die „in Pension“ seien und somit nicht mehr im Erwerbsleben stehen würden. Der belangten Behörde sei es aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 15.11.2021 explizit bekannt gewesen, dass im Generationenhaus Pensionisten leben würden. Die in § 3 Abs. 3 RGG normierten Begünstigungen würden immer dann zur Anwendungen kommen, wenn Personengruppen zusammenleben oder zusammentreffen würden, aber mehrfache Rundfunkanmeldungen und mehrfache Gebührenpflichten unterbleiben sollten. Eine dieser Personengruppen seien die erwähnten älteren Menschen. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht überraschend, dass ältere Menschen in dieser Form privilegiert werden sollten (vgl. zB Seniorentickets beim Bahnfahren oder beim Besuch eines Museums).

3.4. Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf der gegenständlichen Liegenschaft ca. XXXX Wohnungen vermiete und durch den angefochtenen Bescheid dergestalt beschwert sei, dass eine „Wohnung, bei der keine GIS-Gebühren bezahlt werden müssen, […] leichter vermietbar [ist], als eine Wohnung, bei der GIS-Gebühren zu bezahlen sind“. Der Beschwerdeführerin sei es bewusst, dass es aufgrund der Beschwerde – anders als im angefochtenen Bescheid – zu einer Gebührenvorschreibung für den gegenständlichen Zeitraum kommen könne. Zusammengefasst begehre sie auf der Basis des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG, dass die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Standort nur einmal die Rundfunkgebühren samt den Abgaben und Entgelten zu leisten habe und keine zusätzliche Vorschreibung von Gebühren, Abgaben und Entgelten an die Wohnungen, die sich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinden würden, erfolge.

3.4.2. In ihrer Stellungnahme vom 31.08.2022 zur Niederschrift der Verhandlung legte die belangte Behörde insbesondere dar, dass es am Standort des Gebäudes des Generationenhauses mehrere Meldungen im Sinne des RGG gebe, darunter auch von jüngeren Menschen. Auf der Website des Generationenhauses (Zugriff 30.08.2022) erscheine sofort auf der Startseite die folgende Videobeschreibung des Generationenhauses: „Herzlich Willkommen Ihr Lieben da draußen, heute begrüße ich euch wieder vom Generationenhaus XXXX , das im Jahr XXXX übernommen und in den letzten Monaten liebevoll und hochwertig renoviert wurde […].“ Die weitere Sequenz des Videos enthalte die folgenden Untertitel: „dieses haus ist für alle altersgruppen offen XXXX Zusatzangebote, die auf die Generation 50plus zugeschnitten sind“. Aus Sicht der belangten Behörde sei ein Heim für ältere Menschen ausnahmslos als Wohnstätte für ältere Menschen gedacht. Ein Heim für ältere Menschen gelte nicht als Wohnraum für Mütter, die Kinder aufziehen wollten oder etwa für Pendler, XXXX .

Das Generationenkonzept werde zwischenzeitlich mehrfach praktiziert und gelebt. So gebe es in XXXX bereits mehrere Wohnhäuser, die eher kleinere Wohnungen zur Miete anbieten würden. Zusätzlich gebe es aber auch vom Hausbetreiber „gemeinsame Räume“ – etwa einen Bewegungsraum, Partyraum, Fitnessraum, teilweise auch große Küchen und Besucherwohnungen, die reserviert werden könnten, wenn Besuch komme. Ziel sei es, in den Großstädten der Vereinsamung Einhalt zu gebieten. Bei den Mietern/Mieterinnen handle es sich um junge Familien, alleinstehende ältere Menschen, Singles, Studenten – „ XXXX “. Diese Wohnkonstruktionen führten eigenständige Wohnungen und böten – so wie im in Rede stehenden Generationenhaus – auch Zusatzmöglichkeiten in gemeinsamen Räumen an. All diese Wohnformen würden aber nicht den Sondertatbestand des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG – Heim für Auszubildende, Heim für ältere Menschen und Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten – erfüllen. Jede Wohnung habe, wenn Rundfunkempfangsgeräte betrieben werden würden, diese eigenständig bei der belangten Behörde anzumelden. Dabei bestehe die Möglichkeit, um Befreiung von den Rundfunkgebühren anzusuchen.

Dass alle zwei Wochen ein Internist in das Generationenhaus geholt werde, stelle ebenfalls kein Charakteristikum für ein Heim für ältere Personen dar. Auch in den Räumlichkeiten einiger Fahrschulen würden alle zwei Wochen Untersuchungen für die Führerscheinprüfung angeboten. Ebenso würden in einigen Firmen ärztliche Sprechstunden angeboten. Sowohl die Firmen als auch die Fahrschulen würden deswegen keinen Heimstatus erhalten. In den meisten Heimen für ältere Menschen sei ein Arzt entweder täglich anwesend oder zumindest mehrmals in der Woche. In Heimen für ältere Menschen gebe es zudem stets einen Betreuungssektor, in dem Bewohner/Bewohnerinnen des Hauses rund um die Uhr versorgt werden könnten.

Die Beschwerdeführerin müsste, wenn sie in den von ihr bereitgestellten Gemeinschaftsräumen Rundfunkempfangsanlagen betreibe, diese separat anmelden. Davon seien die einzelnen vermieteten Wohnungen nicht betroffen. Diese seien separat zu betrachten. Aktuell bestehe für das Generationenhaus keine Meldung nach dem RGG, da laut der Beschwerdeführerin in den Gemeinschaftsräumen keine Rundfunkempfangsgeräte betrieben werden würden.

3.4.3. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Erwiderung darauf vom 28.09.2022 ua. an, dass zur „Vermeidung jeglicher Missverständnisse“ das von der belangten Behörde angesprochene Video XXXX von der Website des Generationenhauses entfernt worden sei.

3.5. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:

3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG dürfen auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 RGG am jeweiligen Standort in Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden.

Die Regelungen des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG wurde aus § 8 Abs. 2 Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 504/1995, in das RGG übernommen und lautete:

„Auf Grund einer unbefristeten Hauptbewilligung dürfen an dem darin angegebenen Standort sämtliche vorhandenen Rundfunk- bzw. Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben und von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974), in Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten errichtet und betrieben werden.“

Den Gesetzesmaterialien zu BGBl. Nr. 504/1995 ist dazu Folgendes zu entnehmen (vgl. 5083 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates):

„Weiters soll in Hinkunft beim sogenannten Hotel-Fernsehen eine Hauptbewilligung für den Betrieb aller Rundfunk- bzw. TV-Geräte in Gästezimmern, aber auch in Pensionisten- und Pflegeheimen sowie in Rehabilitationseinrichtungen genügen.“

Aus dem Stenographischen Protokoll der 603. Sitzung des Bundesrates vom 19.07.1995 (603/BRSITZ/95) ergibt sich:

„In Zukunft können mit einer einzigen unbefristeten Hauptbewilligung sämtliche Radio- und Fernsehanlagen in Beherbergungsbetrieben, Pensionistenheimen, Rehabilitations- und Pflegeheimen betrieben werden.“

3.5.2. Im Beschwerdefall ist es strittig, ob das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende „Generationenhaus XXXX “ vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG erfasst wird und als Heim für ältere Menschen zu qualifizieren ist (wie es die Beschwerdeführerin vertritt) oder ob die Einrichtung nicht unter diese begünstigende Regelung fällt (wie es die belangte Behörde argumentiert).

3.5.3. Vorweg ist zum Beschwerdeantrag c. („der belangten Behörde auftragen, die Einhebung von Rundfunkgebühren von den Bewohnern des Generationenhauses XXXX für die Zukunft zu unterlassen und etwa für die Vergangenheit seit 1. Oktober 2019 zu Unrecht eingehobene Rundfunkgebühren an die Bewohner des Generationenhauses XXXX rückzuerstatten“) festzuhalten, dass im Beschwerdefall ausschließlich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der begünstigenden Regelung des § 3 Abs. § Z 6 RGG unterliegt (und damit naturgemäß zusammenhängend, ob für sie überhaupt eine Gebührenpflicht gemäß dem RGG besteht). Nicht verfahrensgegenständlich bzw. nicht Sache des vorliegenden Verfahrens ist die (davon getrennt zu betrachtende) Prüfung der Gebührenpflicht der einzelnen Mieter/Mieterinnen des Generationenhauses, zumal diese nicht Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin weder bekannt ist, in welchen Wohnungen Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind, noch sie darüber informiert ist, für welche bzw. wie viele Wohnungen die belangte Behörde Gebühren, Abgaben und Entgelte vorgeschrieben hat. Auch die belangte Behörde machte dazu keine näheren Angaben im Verfahren. Dazu kommt, dass im Beschwerdefall keine Beschwer der Mieter/Mieterinnen geltend gemacht wurde. Stattdessen verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie als Eigentümerin durch den angefochtenen Bescheid beschwert sei, da eine „Wohnung, bei der keine GIS-Gebühren bezahlt werden müssen, […] leichter vermietbar [ist], als eine Wohnung, bei der GIS-Gebühren zu bezahlen sind“ (vgl. II.3.4.1.). Dem Beschwerdeantrag c. ist schon vor diesem Hintergrund nicht beizutreten.

3.5.4. Dass das Generationenhaus im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2022 als Heim für ältere Menschen gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 RGG zu qualifizieren war, ist aus den folgenden Gründen nicht anzunehmen:

Auch wenn – wie aus den getroffenen Feststellungen abgeleitet werden kann – zahlreiche Aspekte nahelegen, dass das Generationenhaus einen einheitlichen Schwerpunkt dergestalt verfolgt bzw. verfolgte, dass in diesem Zeitraum nur bzw. vorwiegend Personen, die eine Alterspension bezogen, im Generationenhaus wohnten und dazu passend Gemeinschaftsräumlichkeiten, gelegentliche (ärztliche und soziale) Unterstützungsleistungen sowie zielgruppenorientierte Unterhaltungsangebote vorhanden waren, muss davon ausgegangen werden, dass damit (neben dem Hauptzweck des Vermietens von Wohnungen) allenfalls eine Form des unterstützten Wohnens – im konkreten Fall ausgerichtet auf die Altersgruppe 60+ – geboten wurde. Derartige Angebote sind nicht reglementiert bzw. unterliegen keinen gesetzlichen Rahmenbedingungen in den Bereichen Soziales und Pflege. Demgegenüber bestehen landesgesetzliche Regelungen, wie zB das XXXX Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-13, das für soziale Einrichtungen, wie zB teilstationäre und stationäre Dienste, eine Bewilligungspflicht normiert (vgl. zB die §§ 46, 47 und 49 leg.cit .). Dieser Aspekt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlich beachtlich.

Vergleicht man nämlich die einzelnen Tatbestände des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG (Heime für Auszubildende, Heime für ältere Menschen und Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten) miteinander, zeigt sich einerseits die soziale Komponente, die den erwähnten Heimen bzw. Anstalten zugrunde liegt. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen Standard etablieren wollte. Jedenfalls bestehen für Heime für Auszubildende und Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten einheitliche Bewilligungserfordernisse und/oder entsprechende gesetzliche Grundlagen zur Festlegung der Rahmenbedingungen des jeweiligen Betriebes (vgl. neben den Sozialhilfegesetzen der Länder zB das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, und die Regelung zum Heimstatut in § 15 leg.cit .). Nichts Anderes kann daher aus systematischen Gründen für die Auslegung der Begrifflichkeit „Heim für ältere Menschen“ gelten. Dazu ist zu berücksichtigen, dass die zugleich eingeführte Begünstigung für gewerbliche Beherbergungsbetriebe (nunmehr § 3 Abs. 3 Z 5 RGG) auf der betrieblichen Gewerbeberechtigung als Rechtsgrundlage aufbaut. Allen diesen Tatbeständen liegt damit ein objektivierbares Element zugrunde; dies zB in Form einer Bewilligung, Berechtigung des Betriebes oder der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen.

Dass sich der Betrieb des in Rede stehenden Generationenhauses auf eine vergleichbare Bewilligung bzw. rechtliche Grundlage stützen würde, machte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht geltend. Eine solche ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Ebenso wenig ist im Verfahren hervorgekommen, dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheid vom XXXX .1976, mit dem für das „auf der Liegenschaft XXXX […] errichtete Seniorenwohnheim“ die „Bewohnungs- und Benützungsbewilligung“ erteilt wurde, im gegenständlichen Zeitraum (konkret für die Beschwerdeführerin) noch aufrecht war. So erging dieser Bescheid gegenüber einem Unternehmen, das keine gesellschaftsrechtliche Verbindung mit der Beschwerdeführerin aufweist. Die Auskünfte der Stadtgemeinde XXXX gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestätigen zudem, dass sich an der gegenständlichen Adresse ein – wenn auch mit einem Schwerpunktthema versehenes – Wohnhaus mit Mietwohnungen befindet. Dass dieser Schwerpunkt von der Beschwerdeführerin jederzeit (freiwillig und ohne ergänzende Bewilligung) wieder adaptiert werden könnte, zeigt sich schon darin, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab, dass Personen außerhalb der Zielgruppe 60+ als interessierte Mieter/Mieterinnen nicht abgelehnt werden würden. Auch verfolgte die Beschwerdeführerin – wie das von der belangten Behörde beschriebene Video auf der Website der Beschwerdeführerin darlegt (vgl. II.3.4.) – eine nicht ausschließlich auf die von ihr angesprochene Zielgruppe beschränkte Werbung. Anzumerken ist schließlich, dass das vorliegende Generationenhaus etwa auf der XXXX unter Angeboten für Senioren/innen nicht aufgelistet wird (Aufruf 27.01.2023).

Dass das Generationenhaus den Tatbestand eines Heimes für ältere Menschen, das der begünstigenden Regelung des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG unterliegt, erfüllt, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

3.5.5. Gemäß § 2 Abs. 1 RGG hat, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu entrichten. Gemäß § 31 Abs. 10 erster Satz ORF-G, der im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden ist, ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.

Im gegenständlichen Zeitraum betrieb die Beschwerdeführerin an der vorliegenden Adresse keine Rundfunkempfangseinrichtungen. Sie hielt solche auch nicht betriebsbereit. Ungeachtet dessen bezahlte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in diesem Zeitraum die „Rundfunkgebühren samt damit zusammenhängender Abgaben und Entgelte“. Dazu war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet. Sie war in diesem Zeitraum keine Rundfunkteilnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 RGG und damit nicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren gemäß § 3 RGG verpflichtet. Da sowohl § 31 Abs. 10 ORF-G wie auch § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 an die Rundfunkteilnehmereigenschaft anknüpfen, musste sie auch kein Programmentgelt und keinen Kunstförderungsbeitrag leisten.

Die Frage, ob ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG gegeben ist, war damit im konkreten Fall der Frage, ob für die Beschwerdeführerin überhaupt eine Gebührenpflicht gemäß dem RGG besteht, vorgelagert, da erst nach Beantwortung der Frage, ob ein Heim für ältere Menschen vorliegt oder nicht, geprüft werden konnte, „wer“ in der vorliegenden Konstellation eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieb oder betriebsbereit hielt.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid daher im Ergebnis zutreffend ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2022 keine Gebühren, Abgaben und Entgelte nach dem RGG, dem ORF-G und dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 vorgeschrieben werden. Ebenso verfügte sie zurecht die Rückzahlung der in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin entrichteten Beträge nach dem RGG, dem ORF-G und dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981.

Die Beschwerde ist folglich – soweit sie sich auf die Nichtvorschreibung und Rückzahlung der Rundfunkgebühren nach dem RGG, des Programmentgeltes nach dem ORF-G sowie des Kunstförderungsbeitrages nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 bezieht – als unbegründet abzuweisen.

Bei der Abgabe gemäß dem XXXX Rundfunkabgabegesetz, LGBl. 3610-0, die ebenfalls an die Gebührenpflicht nach dem RGG anknüpft, handelt es sich um eine Landesabgabe (vgl. § 1 leg.cit .). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden in dieser Hinsicht obliegt damit dem zuständigen Landesverwaltungsgericht (vgl. Art. 131 Abs. 1 B-VG; sowie speziell zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über eine Beschwerde betreffend Abgaben nach dem XXXX Rundfunkabgabegesetz: VwGH 30.04.2015, Ro 2015/15/0007). Die gegenständliche Abweisung der Beschwerde bezieht sich demnach nicht auf den (impliziten) Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich des XXXX Rundfunkabgabegesetzes.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich subsidiär und „für den Fall der Abweisung der Beschwerde“ den Antrag stellt, „die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin nicht nur bis 31. Jänner 2022, sondern auf unbestimmte Zeit in die Zukunft auszusetzen“, mangelt es – neben der zeitlichen Unbestimmtheit (vgl. zB die erforderliche Befristung der Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 5 RGG iVm § 51 Abs. 2 Fernmeldegebührenverordnung) – schon an der gesetzlichen Grundlage dieses Antrages. Die Gebührenpflicht nach dem RGG knüpft alleine an den faktischen Umstand des Betriebes oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung an. Solange diese Umstände nicht gegeben sind, besteht keine Gebührenpflicht; bzw. umgekehrt betrachtet: sobald diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht die Gebührenpflicht.

3.6. Ergebnis:

Es ist daher aus alledem spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist zulässig, da Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Anwendungsbereiches des begünstigenden Tatbestandes des § 3 Abs. 3 Z 6 RGG, wonach auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 RGG ua. in „Heimen für ältere Menschen“ eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden dürfen, fehlt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte