BVwG W190 1409997-1

BVwGW190 1409997-118.2.2015

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1409997.1.00

 

Spruch:

W190 1409997-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009, Zl. 08 08.241-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17. Februar 2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und der kongolesischen Volksgruppe zugehörig, gelangte auf dem Luftwege am 5. September 2008 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 7. September 2008 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8. September 2008 sowie gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 21. Oktober 2008 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, von der Regierung beschuldigt worden zu sein, in ihrer Bar Anhänger des Oppositionspolitikers BEMBA bewirtet zu haben und angehalten worden zu sein, angeblich bei ihr befindliche Unterlagen der Oppositionspartei herauszugeben. Schließlich habe sie ihre Bar schließen müssen.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, Probleme mit ihrer Hüfte und ihrem Blutdruck zu haben, weiters leide sie seit ihrer Flucht an einer Lähmung des linken Armes.

In weiterer Folge lies das Bundesasylamt durch die österreichische Botschaft zum Fall der Beschwerdeführerin Erhebungen in der Demokratischen Republik Kongo durchführen.

Am 25. März 2009 fand die niederschriftliche zeugenschaftliche Einvernahme des in Österreich lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin statt.

In einer Stellungnahme vom 30. September 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre depressive Stimmungslage unterliege großen Schwankungen und sollte daher dauerhaft medizinisch betreut sein. Ihre körperlichen und organischen Beschwerden bedürften einer längerfristigen Behandlung mit Medikamenten, wobei die notwendige medizinische Versorgung in ihrem Herkunftsstaat keineswegs gewährleistet sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009, Zl. 08 08.241-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, es habe aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer konkret gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zudem gebe es keine Hinweise auf Erkrankungen, welche im Alter der Beschwerdeführerin außergewöhnlich oder lebensbedrohlich wären. Eine dauerhafte Behandlung sei erforderlich, aber nicht lebensnotwendig. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass es in jeder Gemeinde Kinshasas viele kleine medizinische Einrichtungen gebe, sowie einige öffentliche und private Kliniken und daher von einer medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, ein erwachsener Sohn der Beschwerdeführerin lebe zwar seit 1997 in Österreich, es könnten aber keine schützenswerten privaten oder familiäre Bindungen festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und machte hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes verwies die Beschwerdeführerin erneut auf eine aufgrund chronischer Erkrankungen dauerhaft notwendige medizinische Betreuung. Hinsichtlich ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, ihr Sohn lebe seit zwölf Jahren in Österreich und sei bereits österreichischer Staatsbürger. Nachdem dieser und seine Familie ihren festen Wohnsitz in Österreich hätten, sei ein Familienleben auch nur hier möglich.

Mit Stellungnahme vom 18. März 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, unter massiven psychischen und gesundheitlichen Erkrankungen zu leiden, welche die belangte Behörde nur mangelnd berücksichtigt habe. Im vorliegenden Fall bestehe ein Abschiebungshindernis im Sinn des Art. 3 EMRK, da sie ohne Zugang zu medizinischen Dienstleistungen nicht nur einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, sondern auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Todesfolge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Ein allgemeines Pensionssystem sei im Herkunftsstaat erst im Entstehen und könne sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Auf Antrag wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensordnung des Asylgerichtshofes vom 4. November 2011 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legte die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf folgende Unterlagen vor:

Kurzbericht XXXXvom 29. Oktober 2008, wonach die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie, chronisch-obstruktivem Bronchialsyndrom, Polyarthralgien sowie Hyperurikämie leide und einer dauernden ärztlichen und medikamentösen Therapie bedürfe

Befund XXXX vom 5. November 2008 mit den Diagnosen: langbogige rechtskonvexe Skoliose der oberen und mittleren Brustwirbelsäule, Spondylose im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, deutliche Arthrose in den Costovertebralgelenken, Streckstellung der oberen Lendenwirbelsäule, deutliche Facettenarthrosen, gering degenerative Iliosacralgelenks-Veränderung, incipient degenerative Veränderungen an den Hüftgelenken mit etwas betonter Pfannendachsklerose

Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 17. Dezember 2008 mit der Diagnose eines Extrakardialen Thoraxschmerzes und Verdacht auf Depression mit Somatisierung

ärztliche Bestätigung XXXX vom 25. April 2009, wonach die Beschwerdeführerin wegen extracardialer vertebrogener Thoraxschmerzen, rheumatischen Beschwerden, Myalgie, halbseitiger migräneartiger Cephalea, Schmerzen des rechten Kniegelenks, cervicobrachiales Syndrom sowie Intercostaneuralgie in Behandlung stehe.

Befundbericht XXXX vom 22. April 2014 mit der Diagnose Hepatitis C und Diabetes Mellitus

Magnetresonanztomographiebericht des Diagnosezentrums XXXX vom 14. April 2014 mit dem Ergebnis einer festgestellten Spinalkanalstenose und Spondylarthrosen.

Klinisch-psychologischer Befund XXXX vom 10. Dezember 2013 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradigen depressiven Episode.

Ärztlicher Befund XXXXvom 9. Jänner 2013 mit den Diagnosen: Glaukom, Diabetes mellitus, diabetische Nephropathie, Cholecystolithiasis, Hernia umbilicalis, Adipositas, Hypertonie

Arztbrief des Krankenhauses der XXXX über einen stationären Aufenthalt vom 22. Oktober bis 29. Oktober 2012 sowie vom 7. November 2012 bis 12. November 2012 und Arztbrief vom 27. April 2013 über eine Glaukom-Operation sowie diverse Ambulanzkarten über die erfolgte Nachbehandlung

Patientenbrief des Krankenhauses XXXX in Wien über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2013 bis 21. Juni 2013 aufgrund einer Cholecystholithiasis.

Fachärztlicher Befundbericht XXXX vom 18. März und 4. November 2011 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

Psychologischer Befund XXXX vom 22. März 2011, wonach die Beschwerdeführerin unter einer großen psychischen Belastung leide und regelmäßig psychologische und medizinische Behandlung dringend zu empfehlen sei

Bestätigungen stationäre Aufenthalte in der Abteilung Augenheilkunde des XXXX vom 29. November bis 30. November 2010 sowie vom 20. Dezember bis 21. Dezember 2010

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den mit der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichten Stellung und führte aus, sie müsse sich aufgrund der multimorbiden Erkrankungen regelmäßig engmaschigen Kontrollen unterziehen, insbesondere betreffend ihrer Glaukomerkrankung Augendruckmessungen wahrnehmen. Um nicht zu erblinden, habe sie sich zudem immer wieder komplexen Augenoperationen zu unterziehen. Sie leide auch an Hepatitis C, Diabetes Mellitus Typ II, Wirbelkanalenge (Vertebrostenose) und Knieproblemen. Betreffend der Vertrebrsotenose sei ein Operationstermin für Anfang Februar 2015 angesetzt. Aufgrund ihrer Rücken- und Knieprobleme sei sie zur Bewältigung längerer Wegstrecken zur Fortbewegung auf einen Rollator angewiesen. Derzeit nehme sie elf verschiedene Medikamente ein und sei aufgrund der Länderberichte nicht davon auszugehen, dass all diese Medikamente auch in der Demokratischen Republik Kongo erhältlich bzw. auch für sie leistbar seien. Aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen sei zu befürchten, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose existenzielle Lage geraten werde. Als Beweis für die vorgebrachten Erkrankungen legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde vor.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Jänner 2015 erklärte die anwesende gewillkürte Vertreterin und dann auch die Beschwerdeführerin selbst, die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2009, Zl. 08 08.241-BAL, richte, zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. richtete, wurde diese ausdrücklich aufrechterhalten.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ergänzend an, ihr Ehemann lebe nach wie vor in der DR Kongo und habe sie mit ihm nur zeitweiligen Kontakt. Ihre Töchter würden in Angola, Moskau und Frankreich sowie ihr Sohn in Österreich leben.

Im Herkunftsstaat habe sie acht Jahre lang die Schule besucht und anschließend eine Bar betrieben, sie selbst habe kein Vermögen.

Im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem zur Vorlage:

Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX vom 7. August 2014 mit der Empfehlung einer Operation der Vertebrostenose sowie vom 13. November 2014 über ein Anbot einer Operation

Befund XXXX vom 27. November 2014 mit der Diagnose Hepatitis C und Diabetes Mellitus

Laborbefunde der Gruppenpraxis XXXX vom 24. November und 26. November 2014 mit dem Ergebnis einer Hepatitis B und Hepatitis C Infektion

Arztbrief des Krankenhauses der XXXXvom 9. Dezember 2014 über den postoperativen Status nach einer Glaukom-Operation am rechten Auge am 3. Dezember 2014

Schreiben des Vereins XXXX vom 12. Januar 2015, wonach der Beschwerdeführerin durch den Fond Soziales Wien aufgrund ihres erhöhten Betreuungsbedarfs ein Sonderbetreuungsplatz zugewiesen worden sei

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Fonds Soziales Wien über den notwendigen erhöhten Betreuungsbedarf und ein ärztliches Attest XXXX vom 20. Jänner 2015, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 bei ihr in Behandlung stehe und sich deren Gesundheitszustand seither stetig verschlechtert habe.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an gleichlautenden medizinischen Befunden sowie eine Diagnosenzusammenfassung XXXX vom 27. Jänner 2015 mit folgenden Diagnosen: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, ausgeprägte diabetische Polyneuropathie, Sigmadivertikulitis, Hepatitis C AK pos, Steatosis hepatis, Adipositas, Spinalkanalstenose L4/L5, Spondylathrose L4/L5 und L5/S1, mäßiggradige Varusgonarthrose beidseits mit Femoropattelargelenksarthrose, Glaucom chronisch links und rechts, Pseudophakie beidseits, Visusreduktion mit Gefahr der Erblindung, posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung mit derzeitig schwerer Episode und psychotischen Symptomen, nichtorganische Insomnie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen, vorgelegte medizinische Befunden und Schriftsätze; schließlich durch Einvernahme der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Jänner 2015.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und der kongolesischen Volksgruppe zugehörig.

Die Beschwerdeführerin gelangte auf dem Luftweg am 5. September 2008 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am 7. September 2008 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter einem gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Beschwerdeführerin leidet an chronischer Hepatitis C-Erkrankung, Diabetes mellitus Typ 2, ausgeprägter diabetischer Polyneuropathie, Hypertonie, Steatosis hepatis, Adipositas, Spinalkanalstenose, Varusgonarthrose beidseits mit Femoropattelargelenksarthrose, Glaucom, Pseudophakie, Visusreduktion mit Gefahr der Erblindung, posttraumatischer Belastungsstörung, rezidivierender depressiver Störung mit derzeitig schwerer Episode und psychotischen Symptomen sowie nichtorganischer Insomnie. Aufgrund ihrer Erkrankungen benötigt die Beschwerdeführerin ständige engmaschige ärztliche Behandlung sowie laufende Medikation. Insbesondere bedarf die Beschwerdeführerin regelmäßiger Kontrollen des Augendruckes und Augenoperationen.

Zur Lage in der DR Kongo:

Politische Lage

Die DR Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern - Nationalversammlung und Senat (AA 9.2013a), deren Mitglieder für eine fünfjährige Amtszeit durch allgemeine Wahlen im Falle der Nationalversammlung und durch Provinzversammlungen im Falle des Senats gewählt werden. (FH 1.2013) Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013a) und hat eine starke Stellung inne. Nach einer Verfassungsänderung im Jänner 2011 wurde die Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit bei Präsidentschaftswahlen in eine einfache Mehrheit abgeändert und somit die Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt. (AA 9.2013a)

Die DR Kongo ist keine Wahldemokratie. (FH 1.2013) Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten. (AA 9.2013a; vgl. FH 1.2013) Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Für die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie; 62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (Parti du peuple pour la paix et la démocratie; 28 Sitze), der MSR (Mouvement Social pour le Renouveau; 27 Sitze) sowie die PALU (Parti lumumbiste unifié; 19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört. Die UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) von Etienne Tshisekedi wurde mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC (Mouvement de Libération du Congo) des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC (Union pour la Nation Congolaise) von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Das Parlament hat sich am 16. Februar 2012 konstituiert, während der Oberste Gerichtshof erst am 27. April 2012 sein Revisionsverfahren über insgesamt 522 Beschwerden abschloss. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider. (AA 9.2013a) Die Legitimität der unabhängigen Wahlkommission (CENI) ist fraglich. (FH 1.2013)

Nach Abschluss einer Umbildung der Wahlbehörde CENI im September 2013 sollen von 2014-16 Kommunalwahlen, danach Wahlen in den Provinzen und schließlich auf nationaler Ebene stattfinden. Damit einhergehen soll eine Volkszählung. (AA 9.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html , Zugriff 28.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html , Zugriff 28.10.2013

Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat verlängerte am 28.3.2013 das Mandat der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo MONUSCO und genehmigte eine "Interventionsbrigade". (UN 2013)

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. In Lubumbashi, der Hauptstadt Katangas, kam es dieses Jahr schon zu gewalttätigen Zwischenfällen (u.a. Angriff auf das Gefängnis im Juni 2013). (AA 28.10.2013) In den Bezirken Haut Ulele und Bas Ulele der Provinz Orientale ist die LRA weiterhin aktiv und für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. (USDOS 19.4.2013)

Die übrigen Regionen des Landes sind vergleichsweise ruhig. Allerdings kommt es immer wieder zu Unruhen oder Ausschreitungen. Die kongolesischen Ordnungs- und Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, einen hohen Sicherheitsstandard im Land zu gewährleisten. (AA 28.10.2013)

Mit der Truppenverlegung der kongolesischen Armee (FARDC/Forces Armées de la République Démocratique du Congo) zur Bekämpfung der M23 in der östlichen DR Kongo entstand ein Sicherheitsvakuum in anderen Gebieten. Dies ermöglichte es mehreren bewaffneten Gruppen, während der Ausdehnung ihrer militärischen Operationen auf diese Gebiete schwere Menschenrechtsverstöße zu begehen. Zu diesen Gruppen gehörten u.a. Raia Mutomboki, Nyatura, Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), Forces Nationales de Libération (Burundi), Mayi Mayi Sheka und Alliance des Patriotes pour un Congo Libre et Souverain. Andere bewaffnete Gruppen waren weiterhin im Nordosten des Landes aktiv, darunter die Lord's Resistance Army (LRA), die Mayi Mayi Lumumba und die Allied Democratic Forces/?National Army for the Liberation of Uganda (ADF/NALU). (AI 23.5.2013)

Die Sicherheitslage in der Metropole Kinshasa (11 Millionen Einwohner) kann sich rasch ändern (Streiks, Demonstrationen, Menschenaufläufe). Die Kriminalität steigt, vor allem durch bewaffnete Jugendbanden (Kuluna). Diese operieren bislang außerhalb des von Ausländern bevorzugten Stadtteils Gombe. (AA 28.10.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html , Zugriff 28.10.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo, http://www.ecoi.net/local_link/247935/374063_de.html , Zugriff 28.10.2013

UN - United Nations (2013): Demokratische Republik Kongo http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm , Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html , Zugriff 28.10.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Während eine Vielzahl lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen können, belästigen, schlagen und inhaftieren Sicherheitskräfte willkürlich lokale Menschenrechtsaktivisten und schüchtern diese ein. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Es gibt etwa 5.000 registrierte NGOs im Land, jedoch haben diese häufig ein ethnischen und lokalen Themen gewidmetes enges Betätigungsfeld. (FH 1.2013) Lokale Menschenrechtsgruppen sind dann besonders vulnerabel in Bezug auf Belästigungen, willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, wenn sie über Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte berichten, diese unterstützen oder über die illegale Ausbeutung der Ressourcen im Osten der DR Kongo berichten. (USDOS 19.4.2013)

Die Regierung kooperiert mit internationalen NGOs und der UNO und gestattet diesen den Zugang zu Konfliktgebieten. Berichterstatter sowie Entwicklungshelfer können dort tätig werden. Die Regierung kooperiert auch mit dem internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda - ICTR). (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html , Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html , Zugriff 28.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Obwohl formal ein Rechtsstaat, werden in der DR Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Krisenregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden regelmäßig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Die Rechte auf Ernährung, Bildung, Zugang zum Gesundheitswesen und auf einen angemessenen Lebensstandard bleiben vielen Kongolesen und Kongolesinnen verwehrt. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) finden kaum Anwendung. (AA 9.2013)

Als Rechtsnachfolger der vormaligen Republik Zaire bzw. nach eigenem Beitritt ist die DR Kongo Vertragsstaat folgender internationaler Menschenrechtsabkommen:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966;

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966;

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 samt erstem Fakultativprotokoll vom 19.12.1966;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989;

Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951;

Genfer Abkommen I-IV vom 12.8.1949, erstes und zweites Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bzw. nicht-internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977;

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948;

Zusatzkonvention über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und analogen Einrichtungen und Praktiken vom 7.9.1956;

Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.6.1999;

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998. (AA 31.10.2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html , Zugriff 28.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

Frauen/Kinder Trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung sind Frauen in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt, vor allem in ländlichen Gegenden. (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013) Frauen haben nicht dieselben Rechte wie Männer, sowohl entsprechend den Gesetzen als auch in der Praxis. Gesetzlich benötigt eine verheiratete Frau die Zustimmung ihres Ehemannes, um rechtliche Transaktionen wie Verkauf oder Kauf von Landeigentum, Eröffnung eines Bankkontos oder Einreichung eines Reisepassantrags durchzuführen. Auch im wirtschaftlichen Bereich werden Frauen diskriminiert. Gesetzlich darf eine Frau nicht in der Nacht arbeiten oder eine Arbeitsstelle ohne Zustimmung ihres Ehemannes annehmen. Frauen erhalten für eine gleichwertige Stelle oft niedrigeren Lohn als Männer und haben selten Führungspositionen inne. (USDOS 19.4.2013)

Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten, aber die Regierung setze dieses Gesetz nicht um, und Vergewaltigungen sind weit verbreitet. (USDOS 19.4.2012) Sicherheitskräfte, Rebellengruppen und Zivilisten begehen weit verbreitet Vergewaltigungen und Massenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen. (USDOS 19.4.2012; vgl. FH 1.2013)) Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, obwohl es Hinweise gibt, dass sich die Situation verbessert hat. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren. Nach sexuellen Übergriffen werden viele junge Frauen und Mädchen als ungeeignet für eine Heirat angesehen, und verheiratete Frauen werden häufig von ihren Ehemännern verlassen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls weit verbreitet. Gesetzlich ist innereheliche Misshandlung nicht eigens unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert selten bei häuslichen Auseinandersetzungen. Es gibt keine Berichte, dass die Justiz in Fällen häuslichen Streits oder bei Misshandlungen aktiv geworden wäre. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html , Zugriff 28.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html , Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html , Zugriff 28.10.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein extrem armes Land, geprägt von Subsistenzwirtschaft. Es überwiegt die Landwirtschaft, die circa 40% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Es gibt kaum mittelständische Industrie, Handel herrscht vor. Ein wachsender Wirtschaftszweig ist die Rohstoffindustrie. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trug im Jahr 2012 2% zum Wachstum der Gesamtwirtschaft der DR Kongo bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert ein Wachstum von rund 8% für 2013 - leben weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unter der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo im Jahr 2013 gemeinsam mit Niger den letzten Platz. (AA 9.2013b)

Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind. (IOM 10.2012)

Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Da der Arbeitsmarkt mit arbeitssuchenden Akademikern überschwemmt ist, sind gute Arbeitsstellen schwer zu bekommen. Selbst das beste Diplom ist in den meisten Fällen nutzlos. Seit einiger Zeit sind Hilfs- und internationale Organisationen die größten Arbeitgeber und die meisten Arbeitsplätze werden im Entwicklungssektor geschaffen. Zu den typischen Tätigkeiten zählen Projektleitung, Logistik und Funkbetrieb. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013b): Wirtschaftspolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html , Zugriff 31.10.2013)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Zumutbare Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50 300. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU). (AA 28.10.2013)

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen. (IOM 10.2012)

Struktur der medizinischen Versorgung

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige Kliniken (öffentliche und private). (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html , Zugriff 28.10.2013

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Behandlung nach Rückkehr

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N'Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, "Direction Générale de Migration" (DGM), befragt. Ebenfalls werden alle ankommenden Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert. Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst ANR (Agence Nationale de Renseignement) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden eingehend geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. (AA 31.10.2011)

Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch schnell und dramatisch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden. (AA 31.10.2011)

Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin steht aufgrund der angestellten Recherchen in der Demokratischen Republik Kongo sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Sohnes XXXX, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest.

Die Feststellung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf die in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet wurden auf Grundlage der Verwaltungsakte getroffen.

Die Feststellungen zur Situation in der DR Kongo, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen diese im Zuge dessen nicht substantiiert entgegengetreten ist, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Wie bereits oben angeführt, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin am 13. Jänner 2015 erklärt, ihre Beschwerde, sofern diese sich gegen diesen Spruchpunkt (I.) richtete zurückzuziehen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er der Beschwerdeführerin die Gewährung von Asyl versagt, in Rechtskraft erwachsen ist.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der DR Kongo keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der DR Kongo herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin bedarf aber, wie bereits an anderer Stelle oben detailliert festgestellt, aufgrund ihrer multiplen Erkrankungen ständiger ärztlicher Behandlung und ist ihr Gesundheitszustand insgesamt als gravierend beeinträchtigt zu qualifizieren.

Aufgrund des medizinischen Gesamtbildes und ihres Alters sind die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit schon per se als entsprechend eingeschränkt anzusehen. Hinzu kommt im Einklang mit den Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgung in der DR Kongo nicht mit der in Europa zu vergleichen ist, da sie vielfach technisch und apparativ problematisch sowie die hygienischen Standards grundsätzlich unzureichend sind. In der Hauptstadt Kinshasa sind zwar die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer; vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Zudem gibt es kein Krankenversicherungssystem.

Auf Grundlage der in casu festgestellten medizinischen Gesamtverfassung bei multiplen Erkrankungen, eingeschränkter Erwerbsmöglichkeit der Beschwerdeführerin, ihres Alters sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche medizinische Behandlung bzw. Versorgung (bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit) im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher in Gesamtschau zum Ergebnis, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine massive Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zur Folge hätte und in ihrem Falle die "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Sohin liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor und erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Beschwerdeführerin war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen und dieser gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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