BVwG W189 2016339-1

BVwGW189 2016339-119.7.2016

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2016339.1.00

 

Spruch:

W189 2016339-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. XXXX , berichtigt durch den Bescheid vom 11.12.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 und § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz

2005, BGB. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste als unbegleiteter Minderjähriger am 14.07.2009 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 30.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und er gemäß § 10 Asylgesetz 2005 nach Sierra Leone ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.12.2009 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 in sein Herkunftsland ausgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 03.02.2010 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Beschluss vom 25.06.2010, rechtskräftig am 27.07.2010, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.07.2010 wurde dem Land Tirol als Jugendwohlfahrtsträger die gesamte Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen.

3. Am 18.08.2010 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise informiert.

Diesbezüglich forderte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 24.11.2010 beim Generalkonsulat der Republik Sierra Leone ein Heimreisezertifikat an.

Nachdem mit dem Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters am 02.12.2010 ein Telefoninterview zur Identitätsprüfung geführt worden war, wurde am selben Tag und am 20.12.2010 seitens des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone mitgeteilt, dass mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne.

4. Am 02.12.2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG als unbegleiteter Minderjähriger oder Minderjähriger in Obhut Jugendwohlfahrtsträger / Pflegeeltern, woraufhin ihm ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 11.04.2011 bis zum 11.04.2012 erteilt wurde.

5. Am 11.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag. Daraufhin wurde ihm ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 12.04.2012 bis zum 12.04.2013 erteilt.

6. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung stellte der Beschwerdeführer am 03.04.2013 einen Verlängerungsantrag. Daraufhin wurde ihm ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 13.04.2013 bis zum 13.04.2014 erteilt.

7. Nachdem der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag "Besonderer Schutz" gemäß § 59 Asylgesetz am 21.03.2014 gestellt hatte, zog er diesen Antrag mittels eines am 21.07.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreibens gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurück.

8. Der Rechtsberater der XXXX übermittelte am 21.08.2014 per Mail eine Stellungnahme des Rechtsvertreters für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom 20.08.2014, eine Bestätigung der Begleitung durch die XXXX vom 24.07.2014 sowie einige medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2010 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

9. Am 22.08.2014 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Erstantrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 ein.

Diesbezüglich wurde er am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache und einem Vertreter des Vereins " XXXX " niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, physisch und psychisch in Ordnung und nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt worden war, dass sich eine Nichtwirkung bei der Vernehmung und im Verfahren auf die Entscheidung auswirken werde, und er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er die Niederschrift abbrechen könne, sich dies jedoch auf die Entscheidung auswirken werde, wurde die Vernehmung abgebrochen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte ihm daraufhin einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde ihm im Wesentlichen aufgetragen, Personenstandsdokumente und schriftliche Nachweise betreffend seine Geldmittel, Krankenversicherung, Unterkunft und seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet binnen zwei Wochen vorzulegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass sein Antrag nicht behandelt bzw. zurückgewiesen werde, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.

10. Am 10.09.2014 wurden vom Verein XXXX per Fax eine Stellungnahme zum Betreuungsverlauf des Beschwerdeführers vom 09.09.2014, eine Einstellungszusage vom 01.09.2014 und eine Bestätigung der Arbeitsassistenz durch XXXX vom 24.07.2014 übermittelt.

11. Die für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin übermittelte am 16.10.2014 und am 23.10.2014 per E-Mail Stellungnahmen betreffend seine Wohnsituation.

12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.11.2014, zugestellt am 27.11.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mangels Mitwirkung zurück.

Darin wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität sowie Nationalität bzw. der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stehe mangels Mitwirkung respektive nicht vorgelegter glaubwürdiger Identitätsdokumente nicht fest. Dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seien nicht die nötigen Schriftstücke beigelegt gewesen und seien diese auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags nicht vorgelegt worden.

Beweiswürdigend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, sämtliche Angaben zur Person sowie zum Aufenthalt in Österreich gingen aus dem Datenbestand des Bundesamtes sowie aus der Antragsstellung hervor. Dass der Beschwerdeführer bis dato nicht die erforderlichen Dokumente eingebracht habe, ergebe sich aus der Datenlage der belangten Behörde.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragsstellung die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag sei erteilt worden, jedoch habe er diese Möglichkeit der Heilung nicht in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer sei seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG werde gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen, da seine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 (alte Rechtslage) gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 in geltender Rechtslage als Rückkehrentscheidung zu werten sei und es somit keiner neuen Rückkehrentscheidung bedürfe.

13. Nachdem der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.12.2014 Akteneinsicht genommen hatte, erhob er gegen den zurückweisenden Bescheid fristgerecht am 11.12.2014 Beschwerde. In dieser wies er darauf hin, dass die belangte Behörde eine falsche rechtliche Bestimmung, nämlich § 55 AsylG 2005 anstelle von § 56 AsylG 2005 herangezogen habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Identitätsdaten, die bereits wiederholt für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß § 69a NAG (alte Rechtslage) verwendet worden seien, nun nicht für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genügen sollten. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls ein Mindestmaß an Mitwirkung erreicht, weshalb die Zurückweisung unzulässig sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht die ausführlichen und detaillierten Stellungnahmen trotz Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren und bei der Einvernahme nicht berücksichtigt, obwohl sie eine Erklärung für das sonderbare Verhalten des Beschwerdeführers zugelassen hätten. Daher werde die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass sich seit der letzten Überprüfung der Ausweisung gemäß § 10 AsylG, BGBl. I Nr. 29/2009 das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers maßgeblich geändert habe, weshalb eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich sei.

14. Am 11.12.2014 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG, womit Spruchpunkt I. des unter Punkt 12. näher beschriebenen Bescheids dahingehend berichtigt wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asylgesetz 2005 mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen werde. Darin führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der mittlerweile umfangreichen Aktenlage dem Vertreter der Behörde im Zuge der Erlassung des gegenständlichen Bescheids ein Ablesefehler vom Antrag passiert sei.

15. Von der belangten Behörde wurde am 16.12.2014 eine Stellungnahme zu der gegenständlichen Beschwerde abgegeben, worin sie insbesondere darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Asylgesetz-DV einen Reisepass vorzulegen habe. Die Vorsprache bei der Botschaft sei dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen und ziehe sich seine Mitwirkungsunwilligkeit durch seinen ganzen Akt. So hätten bereits die vorher zuständigen Behörden diesbezüglich Probleme mit ihm gehabt und habe er die Mitarbeit auch gegenüber dem Bundesamt verweigert. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass ihr lediglich ein ambulanter Befundbericht aus dem Jahr 2010 vorgelegt worden sei, es sich bei den Stellungnahmen nicht um ärztliche Befunde handle und der Beschwerdeführer selbst in seiner Vernehmung angegeben habe, er sei physisch und psychisch in Ordnung. Es sei daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer die Erfüllung der Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht zuzumuten sei. Im Übrigen habe auch keine Änderung des Sachverhalts im Lichte von Art. 8 EMRK festgestellt werden können. Denn der Beschwerdeführer spreche nach wie vor nicht die deutsche Sprache und habe diesbezüglich auch nichts im Zuge seiner Vernehmung behauptet.

16. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt des Beschwerdeführers langten am 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 05.02.2015 wurde von einer Vertreterin des XXXX ein Arztbrief vom 03.02.2015 per Fax übermittelt.

17. Am 08.05.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, beinhaltend insbesondere die niederschriftliche Einvernahme am 22.08.2014 (AS 143-147), die vorgelegten Unterlagen und Dokumente sowie Stellungnahmen und die Beschwerde vom 11.12.2014 (AS 287-297), sowie durch die Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, den vorgelegten Arztbrief im Beschwerdeverfahren und aktuell eingeholte ZMR-, GVS-, IZR- und Strafregisterauskünfte:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer namentlich genannt wird, dient dies ausschließlich der Individualisierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.07.2010 rechtskräftig abgewiesen. Am 08.05.2015 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er hält sich seit Juli 2009 im Bundesgebiet auf. Seitdem wurden ihm mehrmalig Aufenthaltstitel gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idF BGBl. I Nr. 38/2011 erteilt, die vom 11.04.2011 bis zum 11.04.2012, vom 12.04.2012 bis zum 12.04.2013 und vom 13.04.2013 bis zum 13.04.2014 gültig waren.

Am 22.08.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005, dem keine Urkunden oder Dokumente beilagen.

Die am 22.08.2014 stattgefundene Befragung wurde nach vorheriger mehrmaliger Aufklärung über die Mitwirkungspflicht aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers "Wir können das stoppen (...)" abgebrochen.

Mit dem mündlich erteilten Verbesserungsauftrag vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der Botschaft des Herkunftsstaates, dass kein Dokument ausgestellt werden könne (mit Begründung), eine Geburtsurkunde, ein Beweismittel über den durchgängigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt, einen Nachweis von vorhandenen Geldmitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts, einen Nachweis über eine im Inland leistungspflichtige alle Risiken abdeckende Krankenversicherung sowie einen Nachweis über einen Rechtsanspruch einer ortsüblich angesehenen Unterkunft (verbindlicher Mietvertrag) vorzulegen.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Rahmen seiner Befragung am 22.08.2014 mehrmalig darauf hingewiesen, dass sich eine Nichtmitwirkung auf die Entscheidung auswirke, als auch im Zuge des Verbesserungsauftrags vom selben Tag dahingehend belehrt, dass sein Antrag zurückgewiesen werde, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme.

Seitens des Beschwerdeführers wurden weder die angeforderten identitätsbezeugenden Dokumente noch die anderen aufgetragenen Nachweise erbracht.

Die Vorlage von Identitätsdokumenten war dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes steht die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Angaben zu den Asylverfahren, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie zu den erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aktuellen ZMR-, IZR- und GVS-Auszügen. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ersichtlich.

Die Feststellungen zum Ablauf des gegenständlichen Verfahrens sind dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer die im Verbesserungsauftrag angeforderten Dokumente und Nachweise nicht erbracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es wurde vom Verein XXXX für ihn lediglich eine Stellungnahme des Vereins, eine Einstellungszusage einer Firma und eine Bestätigung der Arbeitsassistenz durch XXXX am 10.09.2014 nachgereicht.

Aus folgenden Erwägungen war dem Beschwerdeführer die Vorlage von Identitätsdokumenten zumutbar und möglich:

Eingangs ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein Beweismaterial dahin gehend beibrachte, dass ihm die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Im Verwaltungsakt befindet sich lediglich eine Stellungnahme vom 09.09.2014 (AS 217-223) des Vereins XXXX , die am 10.09.2014 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wurde für den Beschwerdeführer hinsichtlich der im Verbesserungsauftrag verlangten Vorlage von Reisedokument und Geburtsurkunde im Wesentlichen vorgebracht, es seien keine rechtlichen Grundlagen bekannt, nach denen die beiden genannten Dokumente eine Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bilden würden. Zudem sei die Beschaffung der Dokumente unmöglich, weil der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel für eine Reise zur Botschaft von Sierra Leone nach Wien verfüge, noch diese bewerkstelligen könne. Es gebe auch keine Bezugspersonen, die ihn hierbei begleiten könnten. Schließlich sei dem Beschwerdeführer die Erfüllung der Voraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines psychischen Zustandes nicht zumutbar.

Selbst wenn man dieses Vorbringen, das erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist erstattet wurde, berücksichtigen und als Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung werten würde, wäre für den Beschwerdeführer hiedurch nichts gewonnen.

So behauptete der für den Beschwerdeführer tätige Verein bloß, es sei dem Beschwerdeführer eine Reise nach Wien mangels finanzieller Mittel nicht zumutbar. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch selbst angab, Mindestsicherung in Höhe von EUR 610,-- monatlich zu beziehen, und dies in der Stellungnahme des Vereins auf Seite 2 unten nochmals erwähnt wurde, ist dies jedoch nicht nachvollziehbar. Mit diesen dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden - wenn auch eingeschränkten - Mitteln, ist ihm eine einmalige Reise nach Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln jedenfalls zumutbar.

Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands eine Reise nach Wien nicht selbst bewerkstelligen könne bzw. ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht zumutbar sei. Im Verwaltungsakt befinden sich nur einige medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2010 (AS 165-179), die angesichts des verstrichenen Zeitraums mangels Aktualität nicht mehr aussagekräftig sind. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer selbst an, er sei physisch und psychisch in Ordnung und sei nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung (AS 143). Verweist er in seinem Beschwerdeschriftsatz nunmehr auf die bei der belangten Behörde eingebrachten, ausführlichen Stellungnahmen (AS 159-161, AS 217-223), in welchen auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, ist ihm zu entgegnen, dass diese lediglich subjektive Wahrnehmungen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers wiedergeben, jedoch keine ärztlichen Befunde über seinen psychischen Zustand darstellen. Schließlich zeigt der im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Arztbrief vom 03.02.2015 deutlich, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in den besagten Stellungnahmen und der Beschwerde - doch in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen. Die Einholung des beantragten fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustands hat sich sohin erübrigt. Aus dem Arztbrief geht eindeutig hervor, dass aus psychiatrischer Sicht die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. An seiner Handlungsfähigkeit bestehen sohin keine Zweifel. Obwohl nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer laut dem genannten Arztbrief an einer prolongierten Adoleszentenkrise im Rahmen einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen leidet und Verdacht auf ADHS besteht, ist nicht ersichtlich, dass sich diese psychischen Leiden auf die Erfüllung der Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Identitätsdokumenten auswirken. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass er in der Lage war, sowohl bei der belangten Behörde zur Vernehmung zu erscheinen und sich zu verständigen, als auch bei einer Fachärztin für Psychiatrie vorstellig zu werden. Zudem arbeitete er grundsätzlich und wenn auch mit Problemen verbunden, mit diversen Betreuungsorganisationen und Vereinen zusammen. Sohin ist ihm auch eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Vertretungsbehörde bezüglich der Ausstellung eines Identitätsdokuments bzw. einer Bestätigung der Botschaft des Herkunftsstaates, dass kein Dokument ausgestellt werden könne, zumutbar. Umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass für den Beschwerdeführer im Laufe des gegenständlichen Verfahrens mehrere Vereine Stellungnahmen abgaben und die für ihn zuständige Sozialarbeiterin per E-Mail (AS 237 und AS 245-248) einschritt.

Im Ergebnis war dem Beschwerdeführer die Vorlage von Identitätsdokumenten bzw. einer Bestätigung, dass kein Dokument ausgestellt werden können, möglich und zumutbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

1. Zum Beschwerdegegenstand

1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.1.2010, 2008/03/0129; 29.4.2010, 2008/21/0302).

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).

1.2 Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Soweit die Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde, beantragt, geht sie sohin ins Leere.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

2.1 Gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGB. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 2 leg. cit. nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) idF BGBl. II Nr. 492/2013 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG-DV sind zusätzlich zu den in Abs. 1 leg. cit. genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

2.2 Im gegenständlichen Fall geht aufgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zurückweisung seines Antrag sei zu Unrecht erfolgt, ins Leere.

So stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, klar, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird. Im Übrigen beziehe sich § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfassten Fälle hinaus sind Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen, eine Zurückweisung komme in diesen Fällen nicht Betracht, sondern habe dann allenfalls eine Abweisung des Antrags zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer am 22.08.2014 persönlich bei der Behörde einen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005. Darin erklärte er in seiner Abschlusserklärung unterschriftlich, dass für ihn eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren bestehe, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, und nahm zur Kenntnis, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung des Antrages führen kann. Er legte dem Antrag keine Dokumente bei.

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 22.08.2014 wurde er verpflichtet, ein Reisedokument oder eine Bestätigung der Botschaft des Herkunftsstaates, dass kein Dokument ausgestellt werden könne sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Zudem wurde er auch aufgefordert, ein Beweismittel über seinen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet, einen Nachweis von vorhandenen Geldmitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes, einen Nachweis über eine im Inland leistungspflichtige alle Risiken abdeckende Krankenversicherung sowie einen Nachweis über einen Rechtsanspruch einer ortsüblich angesehenen Unterkunft vorzulegen. Hinsicht der letzteren drei Nachweise wurde klar auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 abgestellt, die auch von § 8 Abs. 2 AsylG-DV erwähnt werden. Unter einem wurde der Beschwerdeführer manuduziert, dass der Antrag zurückgewiesen werde, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Die darin erwähnten Dokumente und Nachweise wurden vom Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt.

Entsprechend dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs stellt die verfahrensgegenständliche Nichtvorlage jener Nachweise, die sich auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 beziehen, keine Grundlage für die Zurückweisung des Antrags dar.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung allerdings allgemein darauf, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Unterlagen eingebracht habe. Insofern bezieht sie sich auch auf die Nichtvorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde. Diesbezüglich vermag § 58 Abs. 11 AsylG 2005 die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers entsprechend der zitierten Judikatur zu tragen. Da der Beschwerdeführer weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, dass diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegte und ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe auch zumutbar war, erfolgte die Zurückweisung sohin aus diesem Grund zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich moniert, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Identitätsdaten, die bereits wiederholt für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus gemäß § 69a NAG (alte Rechtslage) verwendet worden seien, nun nicht für die gegenständliche Ausstellung eines Aufenthaltstitel genügen würde, so ist er darauf hinzuweisen, dass es kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten gibt (VwGH 23.04.1993, 90/17/0229 mit weiteren Judikaturnachweisen). Aufgrund des § 8 Abs. 1 AsylG-DV verlangte die belangte Behörde zu Recht die Vorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde. Wenn die Behörde damals keinen Nachweis seiner Identität verlangte, kann daraus keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren - weder für die belangte Behörde noch für das Bundesverwaltungsgericht - abgeleitet werden, weil es keine Gleichheit im Unrecht gibt (VwGH 23.06.2008, 2007/05/0150).

Im Ergebnis war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.

3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar (die betreffenden Urkunden bzw. Nachweise wurden nicht vorgelegt und die Belehrung diesbezüglich erteilt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

soweit die Rechtsprechung zu einer alten Rechtslage erging, ist sie auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

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