BVwG W188 2105765-1

BVwGW188 2105765-14.11.2015

AVG 1950 §74
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §18 Abs2 Z1
GGG Art.1 §2 Z1 lita
RATG §7
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §74
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §14
GGG Art.1 §18 Abs2 Z1
GGG Art.1 §2 Z1 lita
RATG §7
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2105765.1.00

 

Spruch:

W188 2105765-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RechtsanwaltXXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 25.03.2015, Zahl:

XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm den §§ 2 Z 1 lit. a, 14 und 18 Abs. 2 Z 1 Gerichtsgebührengesetz, idF BGBl. I Nr. 35/2012 (GGG), und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 17 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 20.09.2013 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (folgend: LG) eingebrachter Klage begehrte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Löschung eines Vorkaufsrechtes, wobei der Streitwert "gemäß JN, GGG, RATG" mit € 162.859,83 angegeben wurde. Die Pauschalgebühr iHv € 3.969,00 wurde vom Rechtsvertreter der BF durch Gebühreneinzug entrichtet.

2. In der an das LG gerichteten Klagebeantwortung vom 16.10.2013 stellte der Rechtsvertreter der BF klar, dass die Bemessungsgrundlage nach "RATG gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs. 2 JN iVm § 5 Z 21 AHK" auf Basis des Kaufpreises bzw. Verkehrswertes der streitgegenständlichen Liegenschaft zu ermitteln sei und die Bemessungsgrundlage nach RATG demnach € 1,670.000,00 betrage.

3. In der Tagsatzung vor dem LG am 13.12.2013 zu Zahl: XXXX wurde hierauf folgender Beschluss gefasst: "Der Streitwert wird nach RATG mit € 1,670.000,00 festgesetzt."

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.07.2014, Zahl: XXXX, schrieb die Kostenbeamtin namens der Präsidentin des LG der BF Gebühren wie folgt vor:

"Sonstige Vorschreibung - ON 7: restl. PG TP 1 GGG gem. §18 Abs. 2 Z 1 GGG € 18.596,00

infolge Neufestsetzung des Streitwertes mit EUR 1,670.000,00 (PG EUR 22.565,00

abzüglich bereits entrichteter EUR 3.969,00)

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00

offener Gesamtbetrag € 18.604,00"

5. Mit an das LG gerichtetem Schriftsatz vom 14.07.2014 erhob der Rechtsvertreter der BF gegen diesen Zahlungsauftrag fristgerecht Vorstellung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren maßgebliche Bewertungsgrundlage der dreifache Einheitswert sei. Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes knüpfe der in § 60 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 idgF (JN), erwähnte "Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung" an § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987 an, welcher idF BGBl I 142/2000 festlege, dass als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen sei. Maßgeblich sei der letzte vor der Klage(Antrags-)einbringung ergangene Einheitswertbescheid. Die von einem Teil der Lehre ebenfalls vertretene Auffassung, dass § 15 Abs. 1 GGG maßgeblich sei, führe zum selben Ergebnis, dass nämlich als Wert iSd § 60 Abs. 1 JN das Dreifache des Einheitswertes maßgeblich sei. Gemäß Einheitswertbescheid, XXXX, habe die gegenständliche Liegenschaft einen Einheitswert iHv € 54.286,61, sodass der dreifache Einheitswert € 162.859,83 betrage. In der Klagebeantwortung sei die Bemessungsgrundlage "für RATG" bemängelt und anlässlich der Verhandlung am 13.12.2013 der Streitwert nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 idgF (RATG), mit €

1,670.000,00 festgesetzt worden. Der Streitwert nach dem GGG bleibe mit € 162.859,83 unverändert, weshalb keine neue Pauschalgebühr festzusetzen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Zahlungsauftrag zur Gänze zu beheben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2015, Zahl: XXXX, dem Rechtsvertreter der BF am 30.03.2015 zugestellt, setzte die belangte Behörde die Gebühren wie folgt fest:

"PG TP 1 GGG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 GGG € 18.596,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00

offener Gesamtbetrag € 18.604,00"

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Verhandlung vor dem LG am 13.12.2013 der Streitwert gemäß § 7 RATG mit €

1,670.000,00 festgesetzt worden sei. Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibe die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Werde jedoch der Streitgegenstand gemäß § 7 RATG geändert, so bilde der geänderte Streitwert - unbeschadet des hier nicht anzuwendenden § 16 GGG - die Bemessungsgrundlage (§ 18 Abs. 2 Z 1 GGG). Die Verwaltungsbehörde sei an die durch das Gericht vorgenommene Streitwertänderung gebunden. Im Übrigen sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) mangels Setzung von Ermittlungsschritten innerhalb der vorgesehenen Frist gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 01.04.2015 (beim Präsidium des LG am 02.04.2015 eingelangt) fristgerecht Beschwerde und führte in weitgehender Wiederholung des Vorstellungsvorbringens aus, die Beklagte habe nicht die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 JN als zu hoch oder zu niedrig bemängelt, sondern die Bewertung als richtig anerkannt. Anlässlich der Verhandlung (vor dem LG) am 13.12.2013 sei der Streitwert nach RATG mit € 1,670.000,00 beschlussmäßig festgesetzt worden. Da demnach keine Festsetzung im Sinne des § 7 RATG erfolgt sei, sei auch nicht der Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ausgelöst worden. Der Streitwert gemäß GGG bleibe mit € 162.859,83 unverändert, weshalb keine neue Pauschalgebühr festzusetzen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - dahingehend abzuändern, dass dieser aufgehoben werde bzw. der BF keine weitere Pauschalgebühr vorgeschrieben werde, und zu erkennen, dass der zuständige Rechtsträger schuldig sei, die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 19a RAO zu Handen des bevollmächtigten Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

8. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 eingelangtem

Schreiben vom 03.04.2015, Zahl: XXXX, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde mit den Bezug habenden Verfahrensakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

In der Klagebeantwortung vom 16.10.2013 stellte der Rechtsvertreter der BF klar, dass die Bemessungsgrundlage nach "RATG gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs. 2 JN iVm § 5 Z 21 AHK" auf Basis des Kaufpreises bzw. Verkehrswertes der streitgegenständlichen Liegenschaft zu ermitteln sei und die Bemessungsgrundlage nach RATG demnach € 1,670.000,00 betrage.

In der Tagsatzung vor dem LG am 13.12.2013, zu Zahl: XXXX, wurde hierauf mit Beschluss der Streitwert nach RATG mit € 1,670.000,00 festgesetzt.

Die BF ist verpflichtet, den aufgrund dieser Streitwertänderung noch verbleibenden, mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Betrag iHv € 18.596,00 (das ist - ausgehend von dem durch den oa. Beschluss des LG festgelegten Streitwert iHv 1,670.000,00 - die gemäß Tarifpost 1 GGG ermittelte Pauschalgebühr iHv € 22.565,00 abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 3.969,00) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 zu zahlen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der Klagebeantwortung der (nunmehrigen) BF vom 16.10.2013, dem Beschluss des LG vom 13.12.2013, dem verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrag, der Vorstellung der BF, dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2015, Zahl:

XXXX, und der Beschwerde vom 01.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 leg. cit. erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des GEG nicht erfolgt, sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen Regelung im GEG liegt daher gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu Spruchteil A - Spruchpunkt I.):

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.

Gemäß § 14 GGG ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach Abs. 2 Z 1 leg. cit. tritt hiervon eine Ausnahme dahingehend ein, dass - sofern der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 7 RATG geändert wird - der geänderte Streitwert (unbeschadet des § 16 GGG) die Bemessungsgrundlage bildet.

Findet gemäß § 7 Abs. 1 RATG der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. [...] Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. [...]

Übersteigt der neue (geänderte) Streitwert (§ 7 RATG) den Wert des Klagebegehrens, dann ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen; der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, ist vom Kläger nachzuentrichten (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, S 81).

Wenn § 18 Abs. 1 GGG normiert, die Bemessungsgrundlage bleibe für das ganze Verfahren gleich, so bedeutet dies, dass die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen ist und Änderungen des Streitgegenstandes während des Verfahrens - nach oben oder unten - bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Nach § 18 Abs. 2 GGG bestehen allerdings - ausdrücklich geregelte - Ausnahmen von dieser Grundsatzregelung für die Bemessungsgrundlage. Ändert sich nämlich der im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Streitwert auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG, dann bildet in diesem Fall der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr. Die maßgebende Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr bleibt damit nicht die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches, sondern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ändert sich in diesem Spezialfall die Bemessungsgrundlage auf den mit Ergehen des Gerichtsbeschlusses nach § 7 RATG geänderten Streitwert. In einem solchen Sonderfall ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte des Entstehens des Gebührenanspruches und des Zeitpunktes der maßgebenden Bemessungsgrundlage. Der Kostenbeamte hat bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr von dem gemäß § 7 RATG geänderten Streitwert auszugehen, eine Vorschreibung oder Neuvorschreibung der Gerichtsgebühr vorzunehmen und den Differenzbetrag nachzuerheben oder zurückzuzahlen (VwGH 30.06.2005, Zahl: 2004/16/0274). Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG (VwGH 05.07. 1999, Zahl: 97/16/0205).Der Beschluss des Gerichtes nach § 7 RATG ist für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend (VwGH 30.06.2005, Zahl: 2004/16/0274).

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

In casu ist zunächst davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter der nunmehrigen BF in der Klagebeantwortung vom 16.10.2013 unter Berufung auf die im Einzelnen dargelegten gesetzlichen Grundlagen klarstellte, dass die Bemessungsgrundlage auf Basis des Kaufpreises bzw. des Verkehrswertes der streitgegenständlichen Liegenschaft zu ermitteln sei und die Bemessungsgrundlage nach RATG demnach €

1,670.000,00 betrage, woraufhin das LG in der Tagsatzung am 13.12.2013 zu Zahl: XXXX den Beschluss fasste, den Streitwert "nach RATG" mit € 1,670.000,00 festzusetzen.

Gemäß § 14 GGG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes aufgrund der Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN nur insoweit, als in den folgenden Bestimmungen des GGG nicht anderes normiert ist. Da jedoch durch den oben erwähnten Beschluss des LG vom 13.12.2013 eine Streitwertänderung gemäß § 7 RATG erfolgte, bildet kraft ausdrücklicher Anordnung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG der solcherart geänderte Streitwert iHv 1,670.000,00 die Bemessungsgrundlage. Im Lichte der aufgezeigten höchstgerichtlichen Judikatur war daher die belangte Behörde gehalten, die Gerichtsgebühren in Bindung an diesen Beschluss zunächst iHv €

22.565,00 (Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in der Fassung vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit BGBl. II 280/2013 bei einem Wert des Streitgegenstandes für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz [...] über € 350.000,00 - mithin 1,2% von €

1,670.000,00 zuzüglich € 2.525,00) anzusetzen, hiervon die bereits entrichtete Pauschalgebühr iHv € 3.969,00 in Abzug zu bringen und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 hinzuzurechnen, insgesamt also den Betrag iHv € 18.604,00 zu bestimmen und vorzuschreiben.

Das Beschwerdevorbringen, wonach keine Festsetzung im Sinne des § 7 RATG erfolgt sei, erscheint unter dem Gesichtspunkt der diesbezüglichen Ausführungen in der Klagebeantwortung vom 16.10.2013 und des hierauf ergangenen, oben erwähnten Beschlusses des LG vom 13.12.2013 nicht nachvollziehbar; dies umso weniger, als auch im Urteil des LG vom 14.08.2014, Zahl: XXXX, der Streitwert mit €

1,670.000,00 beziffert wurde.

Insgesamt vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Euro-päischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist anzumerken, dass es sich beim von der BF diesbezüglich geltend gemachten subjektiven Recht nicht um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305 mwN).

Zu Spruchpunkt II.):

Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten, es sind lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren ausdrücklich geregelt. Aus der Verweisungsnorm des § 17 VwGVG ergibt sich allerdings, dass die Kostenbestimmungen des AVG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden sind. Es gilt daher insbesondere der Grundsatz der Selbsttragung gemäß § 74 AVG (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, S 532, Rz 951, siehe auch VwGH 02.06.2005, Zahl: 2004/07/0089). Der Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich auf die im Einzelnen zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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