280. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 118/2013, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Juli 2013 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2000 für den Monat Mai 2013 verordnet:
Artikel I
1. In § 6a Abs. 1 wird der Betrag von „20 Cent“ durch den Betrag von „21 Cent“ ersetzt.
2. In § 26 Abs. 4 wird der Betrag von „400 Euro“ durch den Betrag von „420 Euro“ ersetzt.
3. In § 31 Abs. 1 wird der Betrag von „20 Euro“ durch den Betrag von „21 Euro“ ersetzt.
4. In der Tarifpost 1
a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 21 Euro auf 22 Euro,
von 41 Euro auf 43 Euro,
von 58 Euro auf 61 Euro,
von 97 Euro auf 102 Euro,
von 155 Euro auf 163 Euro,
von 285 Euro auf 299 Euro,
von 673 Euro auf 707 Euro,
von 1 322 Euro auf 1 389 Euro,
von 2 645 Euro auf 2 779 Euro,
von 3 969 Euro auf 4 170 Euro,
von 5 292 Euro auf 5 560 Euro,
von 6 615 Euro auf 6 949 Euro
von 2 525 Euro auf 2 987 Euro und
von 167 Euro auf 175 Euro;
b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „283 Euro“ durch den Betrag von „297 Euro“ ersetzt.
5. In der Tarifpost 2
a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 17 Euro auf 18 Euro,
von 37 Euro auf 39 Euro,
von 64 Euro auf 67 Euro,
von 130 Euro auf 137 Euro,
von 258 Euro auf 271 Euro,
von 518 Euro auf 544 Euro,
von 1 036 Euro auf 1 088 Euro,
von 1 945 Euro auf 2 043 Euro,
von 3 891 Euro auf 4 088 Euro,
von 5 836 Euro auf 6 131 Euro,
von 7 782 Euro auf 8 175 Euro,
von 9 728 Euro auf 10 220 Euro und
von 3 620 Euro auf 4 295 Euro;
b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „310 Euro“ durch den Betrag von „326 Euro“ ersetzt.
6. In der Tarifpost 3
a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 194 Euro auf 204 Euro,
von 324 Euro auf 340 Euro,
von 648 Euro auf 681 Euro,
von 1 296 Euro auf 1 362 Euro,
von 2 593 Euro auf 2 724 Euro,
von 5 188 Euro auf 5 450 Euro,
von 7 782 Euro auf 8 175 Euro,
von 10 377 Euro auf 10 902 Euro,
von 12 971 Euro auf 13 627 Euro und
von 4 827 Euro auf 5 727 Euro;
b) wird in lit. b in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „5 000 Euro“ durch „5 253 Euro“ ersetzt;
c) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „463 Euro“ durch den Betrag von „486 Euro“ ersetzt.
7. In der Tarifpost 4 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
a) in der lit. a
von 16 Euro auf 17 Euro,
von 36 Euro auf 38 Euro,
von 41 Euro auf 43 Euro,
von 57 Euro auf 60 Euro,
von 76 Euro auf 80 Euro,
von 97 Euro auf 102 Euro,
von 140 Euro auf 147 Euro und
jeweils von 169 Euro auf 178 Euro;
b) in der lit. b
von 33 Euro auf 35 Euro,
von 41 Euro auf 43 Euro,
von 54 Euro auf 57 Euro,
von 76 Euro auf 80 Euro,
von 105 Euro auf 110 Euro,
von 161 Euro auf 169 Euro,
von 232 Euro auf 244 Euro,
von 373 Euro auf 392 Euro und
von 191 Euro auf 201 Euro;
c) in der lit. c
von 13 Euro auf 13,70 Euro.
8. In der Tarifpost 5 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 40 Euro auf 42 Euro und
von 21 Euro auf 22 Euro.
9. In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Betrag von „403 Euro“ durch den Betrag von „423 Euro“ ersetzt.
10. In der Tarifpost 7 wird
a) jeweils in der Spalte „Höhe der Gebühren“ in der lit. b der Betrag von „13 Euro“ durch den Betrag von „13,70 Euro“ sowie in der lit. c Z 1 der Betrag von „122 Euro“ durch den Betrag von „128 Euro“ und in der lit. c Z 2 der Betrag von „78 Euro“ durch den Betrag von „82 Euro“ ersetzt.
b) in der Anmerkung 8 der Betrag von „4 202 Euro“ durch den Betrag von „4 414 Euro“ sowie der Betrag von „12 607 Euro“ durch den Betrag von „13 244 Euro“ ersetzt.
11. In der Tarifpost 8
a) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „68 Euro“ durch den Betrag von „71 Euro“ ersetzt;
b) wird in der Anmerkung 2a der Betrag von „102 Euro“ durch den Betrag von „107 Euro“ ersetzt.
12. In der Tarifpost 9 werden
a) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 40 Euro auf 42 Euro,
von 67 Euro auf 70 Euro,
jeweils von 13 Euro auf 13,70 Euro,
jeweils von 3,20 Euro auf 3,36 Euro,
von 1,70 Euro auf 1,79 Euro,
jeweils von 1,60 Euro auf 1,68 Euro,
jeweils von 1 Euro auf 1,05 Euro,
jeweils von 3,80 Euro auf 3,99 Euro,
von 2,20 Euro auf 2,31 Euro,
von 1,90 Euro auf 2 Euro,
jeweils von 11 Euro auf 11,60 Euro,
von 42 Euro auf 44 Euro,
von 3,40 Euro auf 3,57 Euro,
von 32 Euro auf 34 Euro,
von 1,50 Euro auf 1,58 Euro;
b) in der Anmerkung 1a der Betrag von „16 Euro“ durch den Betrag von „17 Euro“ und in der Anmerkung 6 der Betrag von „20 Euro“ durch den Betrag von „21 Euro“ ersetzt.
13. In der Tarifpost 10
a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 16 Euro auf 17 Euro,
jeweils von 30 Euro auf 32 Euro,
von 138 Euro auf 145 Euro,
von 20 Euro auf 21 Euro,
von 50 Euro auf 53 Euro,
von 89 Euro auf 94 Euro,
jeweils von 187 Euro auf 196 Euro,
von 69 Euro auf 72 Euro,
jeweils von 8 Euro auf 8,40 Euro,
jeweils von 145 Euro auf 152 Euro,
jeweils von 19 Euro auf 20 Euro,
jeweils von 86 Euro auf 90 Euro,
von 340 Euro auf 357 Euro,
von 194 Euro auf 204 Euro,
jeweils von 312 Euro auf 328 Euro,
von 174 Euro auf 183 Euro,
von 297 Euro auf 328 Euro,
von 97 Euro auf 102 Euro,
jeweils von 47 Euro auf 49 Euro,
jeweils von 27 Euro auf 28 Euro,
von 38 Euro auf 40 Euro,
jeweils von 58 Euro auf 61 Euro,
von 23 Euro auf 24 Euro,
jeweils von 13 Euro auf 13,70 Euro,
von 3 Euro auf 3,15 Euro
von 3,20 Euro auf 3,36 Euro,
von 5,30 Euro auf 5,60 Euro,
von 4 Euro auf 4,20 Euro,
von 5,70 Euro auf 6 Euro,
jeweils von 1 Euro auf 1,05 Euro,
jeweils von 2,70 Euro auf 2,84 Euro,
jeweils von 0,14 Euro auf 0,15 Euro,
von 2,10 Euro auf 2,21 Euro und
von 1,30 Euro auf 1,37 Euro
b) wird in der Anmerkung 1a der Betrag von „16 Euro“ durch den Betrag von „17 Euro“ und in der Anmerkung 21 der Betrag von „955 Euro“ durch den Betrag von „1 003 Euro“ ersetzt.
14. In der Tarifpost 11
a) werden in lit. a, b und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert:
von 3 Euro auf 3,15 Euro,
von 6 Euro auf 6,30 Euro,
jeweils von 13 Euro auf 13,70 Euro,
jeweils von 25 Euro auf 26 Euro,
von 38 Euro auf 40 Euro,
von 51 Euro auf 54 Euro,
von 2 Euro auf 2,10 Euro und
von 84 Euro auf 88 Euro
b) wird in der Anmerkung 7a der Betrag von „16 Euro“ durch den Betrag von „17 Euro“ ersetzt.
15. In der Tarifpost 12
a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 305 Euro auf 320 Euro,
von 266 Euro auf 279 Euro,
jeweils von 122 Euro auf 128 Euro,
jeweils von 244 Euro auf 256 Euro,
jeweils von 74 Euro auf 78 Euro,
von 37 Euro auf 39 Euro,
jeweils von 402 Euro auf 422 Euro,
von 420 Euro auf 441 Euro,
von 263 Euro auf 276 Euro und
jeweils von 200 Euro auf 210 Euro;
b) werden in lit. f in Z 1 der Betrag von „402 Euro“ durch den Betrag „422 Euro“ und in Z 2 der Betrag von „2 010 Euro“ durch den Betrag „2 112 Euro“ ersetzt;
c) werden in der Anmerkung 3 der Betrag von „266 Euro“ durch den Betrag von „279 Euro“ und der Betrag von „398 Euro“ durch den Betrag von „418 Euro“ ersetzt;
d) wird in der Anmerkung 4 der Betrag von „122 Euro“ durch den Betrag von „128 Euro“ ersetzt.
16. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 244 Euro auf 256 Euro,
von 489 Euro auf 514 Euro,
von 732 Euro auf 769 Euro und
von 74 Euro auf 78 Euro.
17. In der Tarifpost 14
a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
jeweils von 53 Euro auf 56 Euro,
von 13 Euro auf 13,70 Euro,
jeweils von 183 Euro auf 192 Euro,
jeweils von 37 Euro auf 39 Euro,
von 111 Euro auf 117 Euro,
von 293 Euro auf 308 Euro,
jeweils von 1 172 Euro auf 1 231 Euro,
von 586 Euro auf 616 Euro,
von 600 Euro auf 630 Euro,
von 200 Euro auf 210 Euro und
von 100 Euro auf 105 Euro;
b) wird in der Z 12 in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der dort angeführte Betrag von „106 Euro“ durch den Betrag von „117 Euro“ ersetzt;
c) wird in der Anmerkung 3 der Betrag von „2,10 Euro“ durch den Betrag von „2,21 Euro“ ersetzt.
18. In der Tarifpost 15
a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert:
von 1,10 Euro auf 1,16 Euro und
von 3,40 Euro auf 3,57 Euro;
b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „60 Cent“ durch den Betrag von „63 Cent“ und der Betrag von „30 Cent“ durch den Betrag von „32 Cent“ ersetzt;
c) wird in der Anmerkung 6a der Betrag von „11 Euro“ durch den Betrag von „11,60 Euro“ ersetzt;
d) wird in der Anmerkung 6b der Betrag von „13 Euro“ durch den Betrag von „13,70 Euro“ ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Gebührenbeträge mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. September 2013 begründet wird.
(2) Z 6 lit. b, Z 15 lit. b und Z 17 lit. b treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2013 begründet wird.
Karl
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