B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
LFG §139a
LFG §169 Abs1 Z3
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W187.2255041.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde der Schienen-Control GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 28. Jänner 2022, MBA/210000082833/2021, nach Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 AVG durch das Verwaltungsgericht Wien:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art 131 Abs 1 B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit Anzeige vom 25. November 2021 brachte die Agentur für Passagier und Fahrgastrechte, die organisatorisch der Schienen-Control GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) zugeordnet ist, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der VO (EG) 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) zur Kenntnis und warf Herrn XXXX (in der Folge: Beschuldigter) als Geschäftsführer des Luftfahrtunternehmens XXXX im Wesentlichen vor, entgegen den Bestimmungen der VO (EG) 261/2004 keine Ausgleichszahlung für eine Flugverspätung geleistet zu haben.
2. Mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 2022, MBA/210000082833/2021, verhängte die belangte Behörde gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG iVm Art 6 Abs 1 lit b und Art 7 Abs 1 lit b VO (EG) 261/2004 iVm § 9 Abs 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 315,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 31,50 (10 % der verhängten Strafe) verpflichtet.
3. Gegen die Höhe der mit diesem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2022, welche ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist. Begründend verweist die Beschwerdeführerin zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf § 139a Abs 4 LFG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 28. Februar 2022 dem Verwaltungsgericht Wien vor.
5. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 6 AVG „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter, da dieses gemäß § 139a Abs 4 LFG zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, die organisatorisch der Beschwerdeführerin zugeordnet ist, erstattete nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 139a LFG mit Schreiben vom 25. November 2021 gegen Herrn XXXX als Geschäftsführer des Luftfahrtunternehmens XXXX Anzeige an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk. Die Anzeige erfolgte wörtlich wegen „Weigerung der Zahlung einer Ausgleichsleistung“, die Kunden des Luftfahrtunternehmens XXXX geltend gemacht hatten. In der Anzeige erhebt die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte darüber hinaus den Vorwurf der Weigerung, am Schlichtungsverfahren mitgewirkt zu haben.
Im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Jänner 2022, MBA/210000082833/2021, wird dem Beschuldigten als Geschäftsführer des Luftfahrtunternehmens XXXX entsprechend der darin enthaltenden Darstellung des Sachverhalts zur Last gelegt, näher bezeichneten Fluggästen trotz mehr als dreistündiger Verspätung eines Fluges keine Ausgleichszahlung in Höhe von € 400 je Person nach der VO (EG) 261/2004 geleistet zu haben. Die belangte Behörde wirft dem Beschuldigten vor, dadurch gegen § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG iVm Art 6 Abs 1 lit b und Art 7 Abs 1 lit b VO (EG) 261/2004 iVm § 9 Abs 1 VStG verstoßen zu haben. Gemäß § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 315,00, ersatzweise acht Stunden Freiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 31,50 (10 % der verhängten Strafe) zu leisten.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wien im Rahmen der Weiterleitung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/190 idF BGBl I 235/2021 lauten:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;2. …
(1a) ...
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) …
(4) Durch Bundesgesetz kann1. …;2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG), BGBl I 253/1957 idF BGBl I 151/2021 lauten:
„Außergerichtliche Streitbeilegung
§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
(4) Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.
…
Strafbestimmungen
§ 169. (1) Wer1. diesem Bundesgesetz2. …3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:a) …s) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,t) …
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.
(2) …“
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1 Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Da das Verwaltungsgericht Wien gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wegen angenommener Unzuständigkeit die vorliegende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitenden Beschlusses weitergeleitet hat und auch das Bundesverwaltungsgericht sich nicht für zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehen Form, hier ein Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit, zu treffen (VwGH 24. 6. 2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2015/46).
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aus folgenden Gründen nicht zuständig:
3.2.2.1 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die dargelegte Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht verkennt, dass gemäß § 139a Abs 4 LFG der Schienen-Control GmbH in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs 1 bis Abs 3 leg cit Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Allerdings findet die Bestimmung des § 139a Abs 4 LFG nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut keine Anwendung, wenn dem Beschuldigten – wie mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Jänner 2022, MBA/210000082833/2021 – nicht mangelnde Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren nach § 139a LFG vorgeworfen wird (strafbar gemäß § 169 Abs 1 Z 1 LFG), sondern die Weigerung der Leistung einer Ausgleichszahlung nach der VO (EG) 261/2004 (strafbar gemäß § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG). Hier eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen wäre ungeachtet der diesbezüglich missverständlichen Gesetzesmaterialien (vgl ErläutRV 940 BlgNR XXVII. GP 16) mit dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und den verfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen (vgl auch BVwG 23. 3. 2022, W290 2249194-1/5E ua).
Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis stellt ausdrücklich auf einen Verstoß gegen § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG iVm Art 6 Abs 1 lit b und Art 7 Abs 1 lit b VO (EG) 261/2004 , nicht jedoch auf einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Schlichtungsverfahren ab. Dies deckt sich auch mit dem Tatvorwurf sowie dem festgestellten Sachverhalt, wo allfällige mangelnde Mitwirkungspflichten im Schlichtungsverfahren nach § 139 Abs 1 LFG – anders als in der Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 25. November 2021 – keine Erwähnung finden.
3.2.2.2 Da der vorliegenden Beschwerde damit ausschließlich ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 169 Abs 1 Z 3 lit s LFG iVm der VO (EG) 261/2004 – und eben nicht ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 169 Abs 1 Z 1 LFG iVm § 139a Abs 1 bis 3 LFG – zugrunde liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht schon mangels Anwendbarkeit des § 139a Abs 4 LFG ex lege nicht zuständig.
Damit richtet sich die Zuständigkeit letztlich nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die in Art 131 B-VG geregelt ist. Die Vollziehung der Strafbestimmungen des § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren. Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ebenso ausscheidet, ist nach der „Generalklausel“ des Art 131 Abs 1 B-VG vielmehr das örtlich zuständige Verwaltungsgericht der Länder, sohin das Verwaltungsgericht Wien, sachlich zuständig.
Die dem Bundesverwaltungsgericht durch das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitete Beschwerde war daher wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
3.2.3 Ein näheres Eingehen auf die Frage, ob die Bestimmung des § 139a Abs 4 LFG, die – je nachdem, ob der Beschuldigte oder die Schienen-Control GmbH Beschwerde erhoben hat – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten in Hinblick auf ein- und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung begründet, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, kann bei diesem Ergebnis unterbleiben.
3.2.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen hat, auch verpflichtet, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selber einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (VwGH 22. 12. 2016, Ra 2014/07/0060). Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss fasst, die Beschwerde nach Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG durch das Verwaltungsgericht Wien wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, ist die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien rückzuübermitteln.
3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl VwGH 21. 2. 2020, Ra 2018/07/0411 mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen in Punkt 3.2 verwiesen werden.
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