VwGH Ra 2018/07/0411

VwGHRa 2018/07/041121.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. R S, 2. V S, 3. A B, 4. E B, 5. J B, 6. M B und 7. M S, alle in L und vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18. Mai 2018, Zl. LVwG- 359-6/2016-R14, betreffend Einleitung des Regulierungsverfahrens nach dem Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde Bregenz; mitbeteiligte Parteien: 1. F M, 2. KR J S, 3. M S, alle in L, 4. W S in E,

  1. 5. P W, 6. E W, 7. M S, 8. W J, alle in L, 9. E E in S, 10. R S,
  1. 11. H S, beide in L, 12. C S in B, 13. A S, 14. A S und 15. G S, alle in L), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
FlVfGG §15
FlVfGG §28 Abs1
FlVfLG Vlbg 1979 §31
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070411.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 gab die Agrarbezirksbehörde Bregenz dem Antrag von zehn von insgesamt 22 Nutzungsberechtigten der Waldinteressentschaft E der Liegenschaft EZ 201 (Anmerkung: bestehend aus den Grundstücken Nr. 212/1 und 213/1), Grundbuch L., Folge und leitete gemäß § 42 Abs. 2 (Vorarlberger) Flurverfassungsgesetz (FlVG) zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Regulierungsverfahren ein.

2 Die revisionswerbenden Parteien (ebenfalls Nutzungsberechtigte der Waldinteressentschaft) erhoben gegen den genannten Bescheid Beschwerde, in der sie sich in subjektiven Rechten verletzt erachteten, weil die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Liegenschaft EZ 201 um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 31 FlVG handle, und weil zu Unrecht nicht § 42 Abs. 2 (zweiter Satz) FlVG, wonach es auf einfachere Art als durch eine Regulierung möglich wäre, die Organisation der EZ 201 zu regeln, angewendet worden sei. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG) wurde dieser Beschwerde keine Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 2.1. In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, entgegen den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 12. Mai 1987, 86/07/0286, sei ohne nähere Prüfung festgestellt worden, dass der Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens von mindestens einem Viertel "der bekannten Miteigentümer bzw. Mitglieder der Agrargemeinschaft" gestellt worden sei; dies, obwohl der Antrag auf Regulierung keine Originalunterschriften enthalte, sondern nur eine auf diesen Antrag kopierte Liste von Personen samt Unterschriften, und obwohl zwei (namentlich genannte) Antragsteller ihre Anträge zurückgezogen hätten. 9 Gemäß § 42 Abs. 2 erster Satz FlVG ist das Regulierungsverfahren auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt.

10 Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens die Unterschriften aller Antragsteller im Original aufweisen muss. Das diesbezügliche Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision zeigt nämlich schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil es gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Neuerungsverbot verstößt. Noch in ihrer Beschwerde an das LVwG hatten die revisionswerbenden Parteien zudem selbst ausgeführt, dass zehn von insgesamt 22 "Miteigentümern" der EZ 201 um die Einleitung des Regulierungsverfahrens angesucht hätten. 11 Auch das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, zwei Antragsteller hätten ihre Anträge (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens) zurückgezogen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die "Zurückziehung" eines Antrages durch eine Person setzt grundsätzlich voraus, dass diese Person zuvor jenen Antrag auch tatsächlich gestellt hat, was unter diesem Gesichtspunkt nicht für die Behauptung der revisionswerbenden Parteien spräche, dass einige der in der Eingabe vom 5. Oktober 2016 angeführten Personen gar keinen Antrag gestellt hätten.

12 Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass weder der Revision noch den Bezug habenden Akten zu entnehmen ist, dass in der Eingabe vom 5. Oktober 2016 genannte Antragsteller gegenüber der Behörde oder dem LVwG selbst vorgebracht hätten, keinen Antrag gestellt oder (abgesehen von den beiden genannten Antragszurückziehungen) inzwischen ihre Meinung revidiert und den Antrag zurückgezogen zu haben (vgl. dazu auch VwGH 12.5.1987, 86/07/0286).

13 Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, ihr Rechtsvertreter habe am 30. Juni 2018 - und somit nach der am 22. Mai 2018 erfolgten Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses -

in einem Telefonat mit dem Vater eines "jener angeblichen" Antragsteller in Erfahrung gebracht, dass mit Ausnahme des den Antrag vom 5. Oktober 2016 bei der Behörde eingebracht habenden Antragstellers (gemeint ist offenbar der Erstmitbeteiligte) "die übrigen Antragsteller" keinen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens gestellt hätten, sondern vielmehr unter den Antrag ein Anwesenheitsprotokoll einer Sitzung dazu kopiert worden sei, stellt ebenso eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar. In der Beschwerde und vor dem LVwG wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet.

14 Vor diesem Hintergrund ergibt sich demnach weder aus dem Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Parteien noch dem darin erwähnten hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1987, 86/07/0286, in einer für die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes relevanten Weise, dass die Behörde oder das LVwG die Eingabe vom 5. Oktober 2016 nicht ausreichend geprüft hätte.

15 Angesichts dessen erweist sich die Annahme des LVwG, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erster Satz FlVG vorlagen, als unbedenklich. Die revisionswerbenden Parteien zeigen daher mit dem genannten Vorbringen nicht auf, dass das LVwG von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.

16 2.2. Auch das Vorbringen, die bisherige Rechtsprechung lasse die konkreten Kriterien für die Unterscheidung, ob eine bloße Miteigentümergemeinschaft oder eine "Agrargemeinschaft ohne Satzung aufgrund Gewohnheitsrecht" vorliege, offen, zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

17 Die Existenz von Agrargemeinschaften setzt das Vorliegen von agrargemeinschaftlichen Grundstücken voraus. Welche Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke darstellen, ist bereits im Gesetz definiert. Die Frage, ob eine Agrargemeinschaft vorliegt, erfordert jeweils eine Einzelfallbeurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Prüfung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde.

18 Im vorliegenden Fall qualifizierte das LVwG die in Rede stehenden Grundstücke Nr. 212/1 und Nr. 213/1 als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 31 Abs. 1 lit. b FlVG. Nach dieser Bestimmung sind agrargemeinschaftliche Grundstücke jene Grundstücke, welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Ortschaften, Nachbarschaften, Interessentschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke bildet und der primäre Zweck von Agrargemeinschaften einst und jetzt in der Verwaltung, pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke gemäß den Anteilsrechten und den Vorschriften in Regulierungsplänen und Satzungen liegt (VwGH 7.7.2005, 2004/07/0070).

20 In seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1987, 86/07/0286, stellte der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, es liege hinsichtlich einer näher genannten Alpe eine Agrargemeinschaft und kein schlichtes zivilrechtliches Miteigentum vor, im Wesentlichen darauf ab, dass eine alte Übung gegeben war und die gemeinschaftliche (dort) Weidenutzung im Wege einer - wenn auch nicht in einer geschriebenen Satzung festgelegten - inneren Organisation geregelt war, regelmäßig Vollversammlungen der "Alpinteressentschaft" stattfanden und Hinweise darauf fehlten, dass die Alpe bisher nach den zivilrechtlichen Miteigentumsregeln verwaltet worden war. Die grundbücherliche Eintragung von Miteigentum stand der Annahme agrargemeinschaftlicher Grundstücke aus historischer Sicht nicht entgegen.

21 Im gegenständlichen Fall wurden die Wald- und Weideflächen der Grundstücke Nr. 212/1 und Nr. 213/1 der Liegenschaft EZ 201, die im Grundbuch als "Waldinteressentschaft E" bezeichnet wird, unstrittig in der Vergangenheit gemeinschaftlich durch die Anteilsberechtigten genutzt. Nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis bestehe der Wald aus zwölf Holzgerechtigkeiten, wobei eine Holzgerechtigkeit 1/12- Anteil entspreche. Die Holzgerechtigkeiten seien auf 22 Personen in unterschiedlichem Ausmaß aufgeteilt. Diese Anteile seien im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ 201 als Eigentumsrecht einverleibt. Die Grundstücke Nr. 212/1 und Nr. 213/1 würden seit alters her gemeinschaftlich von den Anteilsberechtigten genutzt. Diese bisherige Nutzung - Schadholzaufarbeitung und früher auch Nutzholzgewinnung - sei durch die Ziehung von Holzlosen in Versammlungen der Anteilsberechtigten im Rahmen ihrer jeweiligen Anteile erfolgt. Ursprünglich sei die Bewirtschaftung durch die Anteilsberechtigten selbst erfolgt. Die gemeinschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke durch die Anteilsberechtigten erfolge seit alters her und zumindest seit dem Jahr 1926. Nicht gezogene Holzlose würden heute gemeinschaftlich durch den Maschinenring aufgearbeitet und das Holz verkauft. Die Kosten der Aufarbeitung und die Erlöse würden über die Waldkassa abgerechnet, wofür ein Konto existiere.

22 Ferner hielt das LVwG fest, die in Rede stehende Waldinteressentschaft sei bislang unreguliert gewesen. Es existiere keine behördlich genehmigte Satzung, jedoch verfüge die Waldinteressentschaft über eine organisatorische Struktur. Es gebe einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter, einen Waldausschuss und einen Kassier. In der Regel fänden zweimal jährlich Versammlungen statt. Die Versammlung bestehe aus allen Anteilsberechtigten. Die Willensbildung erfolge nach der bisherigen Übung, wobei Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung einstimmig, Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung hingegen mit Mehrheit beschlossen würden.

23 Der Definition der Liegenschaft EZ 201 als agrargemeinschaftliche Grundstücke stehe - so das LVwG - auch nicht entgegen, dass diese Liegenschaft im "Miteigentum" von 22 Anteilsberechtigten stehe und dies im Grundbuch einverleibt sei. Dazu verwies das LVwG auf die Vorgehensweisen im Zuge der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg und auf § 34 Abs. 3 FlVG, wonach die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht zulässig sei; ein solches Belastungsverbot sei auch im A2-Blatt der gegenständlichen EZ 201 aufgrund eines Beschlusses der Agrarbezirksbehörde Vorarlberg vom 16. Mai 2006 vermerkt und einverleibt worden.

24 Es ist nicht erkennbar, dass das LVwG bei dieser - jedenfalls vertretbaren - Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezogen hätte, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos wären, oder dass es die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Grundstücke agrargemeinschaftlich genutzt werden, entwickelten Grundsätze verkannt hätte.

25 Weshalb walzende Anteile im vorliegenden Fall nicht unterteilt werden könnten (wie von den revisionswerbenden Parteien vorgebracht), wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt; eine gegenteilige Bestimmung ist (wegen Fehlens einer Satzung) nicht ersichtlich. Mit dem weiteren Vorbringen, es gebe keinen Obmann-Stellvertreter und keinen Kassier, verlassen die revisionswerbenden Parteien den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt (und widersprechen im Übrigen auch dem - nicht bestrittenen - Inhalt der Verhandlungsschrift des LVwG vom 26. April 2017, wonach unter anderem auch der Erstrevisionswerber konkrete Personen genannt hatte, die "stellvertretender Waldobmann" bzw. Kassierin seien).

26 Auch der vorgebrachte Umstand, dass der Obmann ausschließlich Jagdpachtverträge für die anderen (Anteilsberechtigten) abgeschlossen habe, aber "alle anderen Verträge von allen unterschrieben" worden seien, dem Obmann somit offenbar nur eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis nach außen zukommt, steht der Beurteilung des Vorliegens einer Agrargemeinschaft nicht entgegen (vgl. zu Fällen beschränkter Vertretungsbefugnis des Obmannes einer Agrargemeinschaft VwGH 24.7.2008, 2007/07/0100, 2008/07/0013; 26.1.2017, Ra 2016/07/0069).

27 2.3. Schließlich bringen die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, es gebe keine konkrete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wann ein Fall vorliege, bei welchem eine sogenannte Agrargemeinschaft "light" gemäß § 42 Abs. 2 FlVG möglich sei, bei der es keinen Regulierungsantrag brauche, sondern auf einfache Art - etwa durch die Aufstellung von Satzungen, von Wirtschaftsplänen oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen - das Auslangen gefunden werde. Diesbezügliche Kriterien fehlten. Zumindest widerspreche das LVwG aber "dem zuvor angeführten Erkenntnis" (offenbar ist hier der Beschluss VwGH 25.7.2013, 2012/07/0125, angesprochen), weil im vorliegenden Fall "nicht mehr als 50 % die Einleitung eines Regulierungsverfahrens wollen, sondern höchst nur noch 25 % und deshalb 75 % anderer Meinung sind".

28 Gemäß § 42 Abs. 2 zweiter Satz FlVG kann (auch bei Vorliegen der Voraussetzung des ersten Satzes leg. cit.) von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann.

29 Bereits nach dem Gesetzeswortlaut und der eindeutigen Rechtslage (vgl. die Wortfolge "kann jedoch abgesehen werden" in Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. und davor die Wortfolge "ist auf Antrag einzuleiten" in Abs. 2 erster Satz leg. cit.) normiert § 42 Abs. 2 zweiter Satz FlVG keine Verpflichtung zum Absehen von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens und keinen diesbezüglichen Anspruch von "Teilgenossen", sondern es wird der Behörde lediglich - unter bestimmten Voraussetzungen - die diesbezügliche Möglichkeit eingeräumt (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist, vgl. etwa VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0051, mwN). Bereits aus diesem Grund kommt eine Verletzung von Rechten der revisionswerbenden Parteien, weil die Behörde nicht von der Möglichkeit nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz FlVG Gebrauch gemacht und das LVwG darin keine Rechtswidrigkeit erkannt hat, nicht in Betracht. Die aufgeworfene Rechtsfrage erweist sich daher als für das Schicksal der Revision nicht entscheidend.

30 Im Übrigen treten die revisionswerbenden Parteien den dazu getroffenen und näher begründeten Ausführungen des LVwG, wonach es nicht ersichtlich sei, dass der Zweck des Regulierungsverfahrens - die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den gegenständlichen agrargemeinschaftlichen Grundstücken - auf die beschriebene einfachere Art erreicht hätte werden können, nicht konkret entgegen. Demnach seien - so das LVwG - die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu in Gang gesetzten Versuche der Erarbeitung eines Lösungskonzeptes in der Form einer Agrargemeinschaft "light" zwischen den revisionswerbenden Parteien, den mitbeteiligten Parteien und der belangten Behörde - trotz mehrerer Fristverlängerungen - gescheitert. Weiters hätten Uneinigkeiten innerhalb der Waldinteressentschaft unter anderem dazu geführt, dass im Zusammenhang mit "Parkplätzen beim Schwimmbad" keine Beschlussfassung für eine Pachtvereinbarung mit der Gemeinde zustande gekommen sei. Ein uneingeschränktes Funktionieren der Bewirtschaftung der Wälder liege nicht vor. 31 Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu Pkt. 2.1. widerspricht schließlich auch das Vorbringen, dass "höchst nur noch 25 %" die Einleitung eines Regulierungsverfahrens wollten und 75 % der Nutzungsberechtigten der Waldinteressentschaft anderer Meinung seien, dem festgestellten Sachverhalt; dies auch unter Berücksichtigung der beiden erwähnten Antragszurückziehungen. 32 2.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2020

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