BVwG W290 2249194-1

BVwGW290 2249194-123.3.2022

AVG §6
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
LFG §139a
LFG §169 Abs1 Z3
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W290.2249194.1.00

 

Spruch:

 

 

W290 2249194-1/5EW290 2252863-1/2EW290 2252976-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerden 1. der XXXX , 2. des XXXX und 3. der XXXX , 2. und 3. vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , Zl. XXXX nach Weiterleitung der Beschwerden gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG durch das Landesverwaltungsgericht XXXX :

A)

Die Beschwerden werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Auf Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 29.10.2020 hin wurde mit Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX gegen die 2. beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BP) wegen „Übertretung gemäß Artikel 5, 7 u 8 der VO (EG) Nr. 261/2004 idgF“ eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 300,– sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden nebst des Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von € 30,– verhängt.

2. Mit Schriftsätzen vom 15.11.2021 bzw. vom 01.12.2021 erhoben die 1. BP bzw. die 2. und 3. BP gegen dieses Straferkenntnis jeweils mit näherer Begründung Beschwerde, die 1. BP ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht XXXX . Die BH XXXX legte die Beschwerden in der Folge ebendiesem Gericht vor.

3. Mit Schreiben vom 07.12.2021 bzw. vom 21.12.2021 leitete das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerden der 1. BP bzw. der 2. und 3. BP „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht weiter, da dieses gemäß § 139a Abs. 4 LFG zuständig sei.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

Bei der 3. BP handelt es sich um eine (ausländische) Fluggesellschaft, die 2. BP ist deren Geschäftsführer.

Nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 139a LFG erstattete die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, die organisatorisch der 1. BP zugeordnet ist, mit Schreiben vom 29.10.2020 Anzeige gegen die 2. und 3. BP an die BH XXXX . Die Anzeige erfolgte wörtlich wegen „Weigerung[…] der Erstattung der Flugscheinkosten“, die Kunden der 2. BP wegen behaupteter Annullierung von gebuchten Flügen geltend gemacht hatten. In der Anzeige erhebt die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte darüber hinaus den Vorwurf der Weigerung, am Schlichtungsverfahren mitgewirkt zu haben.

Im gegenständlichen Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX (s.o.) wird – entsprechend der darin enthaltenen Darstellung des Sachverhalts – der 2. BP zur Last gelegt, dass eine Rückerstattung iSd Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht erfolgte. Die BH XXXX wirft der 2. BP ausdrücklich eine „Übertretung gemäß Artikel 5, 7 u 8 der VO (EG) Nr. 261/2004 idgF“ vor.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A)

1. Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da das Landesverwaltungsgericht XXXX gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wegen angenommener Unzuständigkeit die vorliegenden Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht mittels verfahrensleitenden Beschlusses weitergeleitet hat und auch das Bundesverwaltungsgericht sich für nicht zuständig erachtet, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (hier: Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit) zu treffen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; Lehofer, ÖJZ 2015/46).

2. Das Bundesverwaltungsgericht ist aus folgenden Gründen nicht zuständig:

2.1. Gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG macht sich strafbar, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 LFG macht sich strafbar, wer näher bezeichneten EU-Normen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung) zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.

Gemäß § 139a Abs. 1 LFG können unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick auf die dargelegte Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes XXXX nicht, dass gemäß § 139a Abs. 4 LFG der XXXX in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 leg. cit. Parteistellung zukommt und sie insbesondere berechtigt ist, diesbezüglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Diese Bestimmung findet hier jedoch jedenfalls keine Anwendung, da im zugrundeliegenden Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX dem Beschuldigten keine mangelnde Mitwirkung an einem Schlichtungsverfahren iSd § 139a LFG vorgeworfen wird (strafbar gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG), sondern das Ausbleiben einer nach der EU-Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Rückerstattung (strafbar gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 LFG). Hier eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen, wäre (ungeachtet der diesbezüglich missverständlichen Gesetzesmaterialien, vgl. RV 940 BlgNR 27. GP , 16) mit dem Wortlaut der Bestimmung, der Gesetzessystematik und den verfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen.

Ungeachtet dessen, dass die BH XXXX in ihrem Straferkenntnis neben § 169 Abs. 1 Z 3 LFG (zu Unrecht) auch auf § 169 Abs. 1 Z 1 LFG und auf § 139 Abs. 1 LFG Bezug nimmt, stellt es ausdrücklich eine „Übertretung gemäß Artikel 5, 7 u 8 der VO (EG) Nr. 261/2004 idgF“ fest. Dies deckt sich mit dem Tatvorwurf und dem festgestellten Sachverhalt, wo allfällige mangelnde Mitwirkungspflichten im Schlichtungsverfahren nach § 139a Abs. 1 LFG (im Gegensatz zur Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 29.10.2020) keine Erwähnung finden.

2.3. Da also den vorliegenden Beschwerden (ausschließlich) ein Strafverfahren gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 LFG iVm der EU-Fluggastrechteverordnung (und eben nicht gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 LFG iVm § 139 LFG) zugrunde liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls schon mangels Anwendbarkeit des § 139a Abs. 4 LFG ex-lege nicht zuständig.

Letztlich richtet sich daher die Zuständigkeit nach den allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilungen zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten der Länder, die Art. 131 B-VG zu entnehmen ist. Die zu erledigende „Angelegenheit“ der Vollziehung der Strafbestimmungen in § 169 LFG ist durch ausdrückliche Zuweisung der Vollziehung an die Bezirksverwaltungsbehörden, also dem Landeshauptmann untergeordnete Landesbehörden, jedenfalls als mittelbare Bundesverwaltung zu qualifizieren. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der „Generalklausel“ des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist vielmehr (da eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ausscheidet und auch nicht behauptet wurde) das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht sachlich zuständig.

2.4. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage nicht näher eingegangen werden, ob die Bestimmung des § 139a Abs. 4 LFG, die – je nachdem, ob vom Beschuldigten oder von der XXXX Beschwerde erhoben worden ist – unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten im Hinblick auf ein und dieselbe verwaltungsbehördliche Entscheidung zu begründen scheint, an sich mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.

2.5. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss fasst, die Beschwerden nach Weiterleitung gestützt auf § 6 AVG iVm § 17 VwGVG durch das Landesverwaltungsgericht XXXX wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, werden die Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht XXXX rückübermittelt.

Zu B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – wie hier – nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2018/07/0411 bis 0417, mwN). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu A): 2.2. und 2.3. verwiesen werden

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