BVergG 2006 §106
BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §68 Abs1 Z7
BVergG 2006 §70 Abs1
BVergG 2006 §74
BVergG 2006 §76
BVergG 2006 §83
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §342
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2206514.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Martin SAILER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA ,[HR1] vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Projektnummer 2018-22: ‚KIM - Krankenhausinformationssystem Modular der AUVA, - Software und Implementierungsleistungen'" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom 26. September 2018 zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge ‚die angefochtene Entscheidung (Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren) vom 17.09.2018 im Vergabeverfahren Projektnummer 2018-22 ‚KIM - Krankenhausinformationssystem Modular der AUVA - Software und Implementierungsleistungen' (Geschäftszahl: WA116220/4002) für nichtig erklären' gemäß § 103 Abs 3 BVergG 2006 ab.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 26. September 2018 beantragte die AAAA ,[HR2] vertreten durch Schwartz Huber-Medek Pallitsch, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme am Vergabeverfahren vom 17. September 2018, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Projektnummer 2018-22: ‚KIM - Krankenhausinformationssystem Modular der AUVA, - Software und Implementierungsleistungen'" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.
1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, Angaben zu den Verfahrensbeteiligten und dem anwendbaren Recht, Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, stellt die Antragstellerin den Sachverhalt dar. Das Interesse am Vertragsabschluss habe sie durch Beteiligung am Vergabeverfahren, größtem wirtschaftlichen und strategischem Interesse am Projekt, die bisher angefallenen Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren und den Rechtsvertretungskosten, den entrichteten Pauschalgebühren und dem Nachprüfungsantrag dargetan. Als drohenden Schaden macht sie die Kosten für die Beteiligung am Vergabeverfahren, die Kosten der rechtsfreundlichen Beratung, die entrichteten Pauschalgebühren, den entgangenen Gewinn und den Entgang eines wichtigen Referenzprojekts geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Bietergleichbehandlung bzw Nichtdiskriminierung, auf Gewährleistung eines freien und lauteren Wettbewerbs, auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren, auf Einhaltung der bestandsfesten Teilnahm-/Ausschreibungsbestimmungen, auf Zulassung des Teilnahmeantrags der Antragstellerin bzw Recht auf Berücksichtigung und Nichtausscheiden des Teilnahmeantrags der Antragstellerin, auf vergaberechtskonforme Teilnehmerauswahl unter Einhaltung der bestandsfesten Teilnahme-/Ausschreibungsbestimmungen und auf Widerruf des Vergabeverfahrens verletzt. Die Antragstellerin behält sich weiteres Vorbringen vor.
1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin ihre eigenen bestandsfesten Festlegungen in den Teilnahmebestimmungen aber auch § 83 BVergG 2006 verkenne. Die Antragstellerin habe den Subunternehmer BBBB als Subunternehmer für die technische Leistungsfähigkeit, nicht aber für die Befugnis und die wirtschaftliche sowie finanzielle Leistungsfähigkeit benannt. Es wären daher für den Subunternehmer auch nur jene Nachweise vorzulegen gewesen, die den ihm zugedachten Leistungsteil beträfen. Die Eignungskriterien zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wären ausschließlich vom Bewerber, der Antragstellerin nachzuweisen gewesen. Es sei grundsätzlich richtig, dass der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis und Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzen müsse. Das bedeute aber nicht, dass der Subunternehmer die Eignungsanforderungen an den Bieter erfüllen müsse. Aus den Materialien ergebe sich, dass die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur dann von Relevanz sei, wenn es sich um einen notwendigen Subunternehmer handle. Der Subunternehmer BBBB sei für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in keiner Weise notwendig, weil die Antragstellerin darüber verfüge. Insofern müsse für den Subunternehmer kein Gesamtumsatz von € 7 Mio pro Jahr nachgewiesen werden. Die Behauptung der Auftraggeberin, dass die Antragstellerin den Teilnahmeantrag nachträglich abgeändert habe, indem sie den Anteil des Subunternehmers an der Leistung von 50 % auf 15 % reduziert habe, ändere weder an der Eignung noch am Teilnahmeantrag etwas.
1.3 Das eingereichte Referenzprojekt " IIII " entspreche den Mindestvoraussetzungen gemäß Punkt 4.1.4.1 Aufzählungspunkt 1 der Teilnahmeunterlagen, weil es ein vollkommen neues Projekt gewesen und weniger als drei Jahre in Betrieb sei.
2. Am 2. Oktober 2018 teilte die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG mit, dass sie die Auftraggeberin vertrete, erstattete eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erteilte allgemeine Auskünfte, bestritt das Vorbringen der Antragstellerin, nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
3. Am 2. Oktober 2018 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und richtete dem senatsvorsitzenden Richter einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt ein.
4. Am 3. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2206514-1/2E den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
5. Am 5. Oktober 2018 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. Nach Darstellung des Sachverhalts führt sie im Wesentlichen aus, dass entscheidend sei, welche Anforderungen die bestandsfesten Teilnahmeunterlagen an die Eignung der Subunternehmer stellten. In den Punkten 4.1.1 bis 4.1.3 werde je nach Eignungskriterium festgelegt, ob nur der Bewerber oder auch der Subunternehmer bestimmte Eignungskriterien erfüllen und entsprechende Nachweise vorlegen müsse.
6. Am 15. Oktober 2018 legte die Auftraggeberin einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit CCCC , XXXX NNNN , über ein Referenzprojekt vor.
7. Am 15. Oktober 2018 nahm die Antragstellerin Stellung.
7.1 Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sich aus Punkt 4.1.3 dritter Bulletpoint der Teilnahmeunterlagen ergebe, dass nur der Bewerber, nicht jedoch ein Subunternehmer einen bestimmten Jahresumsatz nachweisen müsse. Es sei der objektive Erklärungswert zu ermitteln. Unklarheiten gingen zu Lasten der Auftraggeberin. Nur notwendige Subunternehmer müssten einen bestimmten Jahresumsatz nachweisen. Subunternehmer müssten nur dann einen Nachweis erbringen, wenn sie notwendig seien. Es liege auch keine "Lücke" vor, die im Wege der Interpretation zu schließen sei. Aus § 83 Abs 3 BVergG 2006 könne nicht abschließend abgeleitet werden, welche Eignungsnachweise ein Subunternehmer erbringen müsse. Aus den Materialien ergebe sich, dass Nachweise über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Subunternehmern nur dann vorzulegen seien, wenn sie zu deren Nachweis notwendig seien. Die Antragstellerin verfüge über die notwendige finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den gesamten Auftrag, sodass der Nachweis durch die Subunternehmerin nicht erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führe das Misslingen des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers nicht zum Ausscheiden des Bewerbers, weil er den Anteil des Subunternehmers an der Leistungserbringung jederzeit reduzieren könne. Das habe keinen Einfluss auf die Eignung. Die Antragstellerin verfüge selbst über ausreichende Delivery-Kapazitäten, sodass sie - abgesehen vom Zukauf von Lizenzen - gar nicht auf den Subunternehmer zurückgreifen müsse.
7.2 Die Reduzierung des Leistungsanteils des Subunternehmers von 50 % auf 15 % komme in der ersten Phase des Vergabeverfahrens nicht dem Austausch des Subunternehmers gleich. Er werde weiter für die Lieferung von Software-Lizenzen eingesetzt. Für den Bereich der Implementierungs-Dienstleistungen solle vermehrt auf die freigewordenen Delivery-Kapazitäten der Antragstellerin zurückgegriffen werden, weshalb in diesen Bereichen der Subunternehmer nicht benötigt werde. Für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sei der Anteil des Subunternehmers nicht maßgeblich. Das Schlüsselpersonal müsse zur Verfügung stehen. Die Subunternehmerin liefere zwar weiterhin Software-Lizenzen, Customizing- und Implementierungs-Dienstleistungen erbringe die Antragstellerin. Es sei in der ersten Stufe ausreichend, dass die Antragstellerin unter Beiziehung der Subunternehmerin die technische Leistungsfähigkeit mittels ausschreibungskonformer Referenzprojekte und Namhaftmachung ständig verfügbarer Schlüsselpersonen nachweise. Den Leistungsanteil könne die Antragstellerin ändern. Nach Punkt 3.2 der Teilnahmeunterlagen könne die Antragstellerin den Subunternehmer im Lauf des Verfahrens sogar austauschen. Umso mehr könne die Antragstellerin ihren eigenen Leistungsanteil erhöhen. In Formblatt 9 sei der geschätzte Leistungsanteil des Subunternehmers anzugeben. Mit der Reduktion des Leistungsanteils der Subunternehmerin sei keine Änderung in technischer Hinsicht verbunden. Es drohe auch kein Wegfall der technischen Leistungsfähigkeit.
7.3 Die Subunternehmerin hat von 1998 bis 2001 die Implementierung eines KIS eines Drittunternehmens begleitet und ab 2011 ein eigenes KIS entwickelt. Sie habe die Module sukzessive neu programmiert. Die modulweise Umstellung habe die geringste Belastung des laufenden Klinikbetriebs erwarten lassen. Die Neuentwicklungen zeichneten sich ua dadurch aus, dass sie ein vollkommen neues Datenmodell aufwiesen und durch softwareinterne und von der Subunternehmerin programmierte technologische Prozesse eine weitestgehende Konsistenz der Inhalte des alten und des neuen Datenmodells gewährleisteten. Es handle sich um ein komplett neues Produkt, das in anderen Programmiersprachen geschrieben sei und eine komplett andere Architektur aufweise. Das neue Produkt könne lediglich mit den Modulen des alten Produkts kommunizieren. Nach aktuellem Stand der Technik sei kaum eine vollständige Neuinstallation eines KIS zu erwarten. Es seien KIS-Module abgelöst und neu programmiert worden. Das strittige Softwarepaket sei ein vollständig neu programmiertes Softwarepaket, das ausschließlich durch Eigenleistung der Subunternehmerin erstellt worden sei. Es sei eine Sondervereinbarung mit den Referenzkrankenhäusern getroffen worden, nach der Organisationsgespräche und ein Großteil der Customizing-Tätigkeiten im Vorfeld und im Zuge der Implementierung von der Subunternehmerin getragen worden und daher dem Krankenhaus nicht verrechnet worden seien. Eine gesonderte formelle Abnahme sei wegen der Pilotfunktion des Krankenhauses nicht vereinbart worden. Alle Module gelten als erfolgreich implementiert und abgenommen. Das Projekt sei daher abgeschlossen.
8. Am 18. Oktober 2018 ersuchte die Antragstellerin um Vertagung der für 29. Oktober 2018 anberaumten mündlichen Verhandlung.
9. Am 24. Oktober 2018 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahme von CCCC für die Beurteilung des Referenzprojekts nicht ausreichend sei. Bei einer vollständigen Befragung der Auskunftsperson hätte sich ergeben, dass die Differenz zwischen genannten und verrechneten Personentagen in einer Sondervereinbarung begründet sei. Das Referenzprojekt sei unter ganz anderen Umständen als das ausgeschriebene erstellt worden. Es sei für alle Landeskrankenhäuser unter Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs innerhalb eines alten KIS neu entwickelt worden. Es habe einen konfliktfreien Übergang von altem auf neues KIS sicherstellen sollen. Es könne mit den alten Systemen kommunizieren und stelle ein neu entwickeltes Produkt mit neuer Architektur dar. Die Auskunft stelle daher nur eine verkürzte Aussage dar. Die wirtschaftliche Größe der Subunternehmerin sei für die Zusammenarbeit irrelevant. Sie bestehe seit 1990 und beschäftige 32 Mitarbeiter. Die Antragstellerin verfüge nachweislich über die wirtschaftlichen und finanziellen Anforderungen und weise im Rahmen einer Gesamtbetrachtung genügend Sicherheit auf, um das ausgeschriebene Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
10. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 beantragte die Auftraggeberin die Einvernahme einer namentlich genannten Auskunftsperson.
11. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 nahm die Auftraggeberin Stellung.
11.1 Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB nur dann zur Anwendung komme, wenn sich kein objektiver Erklärungswert ermitteln lasse. Schon daraus ergebe sich, dass es widersinnig und dem BVergG widersprechend wäre, der hier relevanten Bestimmung des Punktes
4.1.3 der Teilnahmeunterlagen den Sinn zu unterstellen, dass nur neugegründete Subunternehmer den geforderten mittleren Jahresumsatz aufweisen müssten, nicht aber länger bestehenden Subunternehmer. Die Antragstellerin widerspreche sich in ihrem Vorbringen. Die Antragstellerin bringe vor, dass sie einerseits selbst die erforderlichen Dienstleistungen des Customizing und der Implementierung vornehme und damit wohl eigene Mitarbeiter einsetze. Andererseits sollten die bereits im Teilnahmeantrag als Schlüsselpersonen namhaft gemachten Mitarbeiter der Subunternehmerin diese Dienstleistungen erbringen. Durch die Reduktion der Leistungen der Subunternehmerin von 50 % auf 15 % sei wohl davon auszugehen, dass die namhaft gemachten Schlüsselpersonen der Subunternehmerin nicht mehr eingesetzt werden sollten. Eigene Mitarbeiter habe die Antragstellerin nicht genannt. In Punkt 4.1.4.2 der Teilnahmeunterlagen sei zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit die Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen Projektleiter und Projektleiterstellvertreter, Solution Architekt, Schnittstellenmanager und Testmanager gefordert. Für den Solution Architekt seien mindestens 36 Monate Berufserfahrung bei der Einführung von klinischen Prozessen mit den angebotenen KIS im klinischen Umfeld gefordert gewesen. Die Antragstellerin habe für die Schlüsselpersonen Solution Architekt, Schnittstellenmanager und Testmanager angestellte Mitarbeiter der Subunternehmerin namhaft gemacht. Ein Austausch dieser Schlüsselpersonen sei jedoch unzulässig, weil der Wechsel von Schlüsselpersonal gemäß Punkt 4.1.4.2.1 und 3.2 der Teilnahmeunterlagen ausdrücklich unzulässig sei oder die ausdrückliche Zustimmung der Auftraggeberin verlange. Zweitens müsse zumindest die Schlüsselperson Solution Architekt die geforderte Berufserfahrung aufweisen. Eine solche Schlüsselperson habe die Antragstellerin bisher nicht vorweisen können.
11.2 Das Referenzsystem sei kein Gesamtsystem. Die Antragstellerin widerspreche sich selbst. Das angebotene Produkt sei keine eigenständige Neuentwicklung, sondern eine Weiterentwicklung eines seit dem Jahr 1998 vertriebenen Systems, das nach wie vor vertrieben werde. Eine modulweise Erneuerung sei nur möglich, wenn die allgemeine Datenbankstruktur gleich bleibe. Die Datenbankserverarchitektur und die Datenbanksoftware seien sowohl im Alt-KIS als auch nach der Erneuerung die gleiche. Die Datenbank sei die gleiche. Dies sei ein weiteres Indiz, dass es sich um eine reine Aktualisierung von Modulen handle. Die Datenbank Software und Architektur seien nicht ausgetauscht, sondern in der bestehenden Version weiterverwendet worden. Es seien auf der bestehenden Infrastruktur die Module erneuert worden. Es sei keine neue separate Einführung und Implementierung eines KIS vorgenommen worden. Eine vollständige Neuinstallation eines KIS und damit ein Austausch eines KIS durch eine neue separate Lösung sei auf dem deutschsprachen Markt die einzige umsetzbare Vorgehensweise und damit Stand der Technik.
11.3 Nach den Teilnahmeunterlagen müsse das Referenzprojekt nachweislich abgeschlossen und mindestens sechs Monate im Echtbetrieb sein. Eine automatische, formlose Abnahme von neuprogrammierten Modulen eines KIS nach nur ein- bis dreimonatigem Einsatz im Pilotbetrieb wäre sehr ungewöhnlich. Auch sei die nur teilweise Verrechnung unglaubwürdig.
12. Am 5. November 2018 entschuldigte sich die für die mündliche Verhandlung geladene Auskunftsperson CCCC und sandte eine schriftliche Stellungnahme.
13. Am 9. November 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie hatte folgenden Verlauf:
Herr Dr. Philipp PALLITSCH, Rechtsvertreter der Antragstellerin: Es ist kein Austausch des Schlüsselpersonals angedacht. Der letzte Schriftsatz der Auftraggeberin wird unter Verweis auf das eigene Vorbringen bestritten.
DDDD , XXXX AUVA: Es soll ein gänzlich neues System für alle Behandlungseinrichtungen der AUVA eingeführt werden. Es soll die beiden bisherigen Systeme XXXX und XXXX ersetzen, dabei sollen auch die derzeit vorhandenen Daten in das neue System übernommen werden.
Herr Dr. Matthias ÖHLER, Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Die Referenzprojekte sollten der Auftraggeberin zeigen, dass der Bewerber die Leistung, die in der zweiten Stufe anzubieten ist, schon einmal erbracht hat. Das anzubietende System muss die in den Punkten 2.2 bis 2.4 der Teilnahmeunterlagen formulierten Anforderungen erfüllen. Dementsprechend muss auch das Referenzprojekt diese Anforderungen erfüllen. An Nachweisen war die Haftpflichtversicherung bei einem Subunternehmer nicht verlangt. Sonst waren die Nachweise zur Befugnis, Zuverlässigkeit, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit vorzulegen.
Herr Dr. Philipp PALLITSCH: Die Software und die Implementierung soll die [HR3] BBBB machen. Die Knochenarbeit, das Customizing soll die AAAA erledigen, weil sie dafür ausreichend eigene Ressourcen hat. Die Knochenarbeit soll zwischen AAAA und [HR4] BBBB geteilt werden. Deshalb konnte der Leistungsanteil der [HR5] BBBB auf 15 Prozent reduziert werden.
Herr EEEE , Mitarbeiter der Antragstellerin: Die fünf Schlüsselpersonen spielen bei einem Auftragsumfang von 14 Millionen Euro und mehreren tausend Manntagen keine entscheidende Rolle bei der Anzahl der zu erbringenden Tage.
Herr Dr. Philipp PALLITSCH: Die Beschreibung der Teilleistung im Formblatt 9 besagt nicht, dass die [HR6] BBBB die Teilleistung Customizing zur Gänze selbst erbringt. Die Auftraggeberin hat zum Nachweis des Umsatzes der Subunternehmerin aufgefordert. Die Antragstellerin steht auf dem Standpunkt, dass der Umsatz für die Subunternehmerin gar nicht nachzuweisen ist. Die Antragstellerin hat für die Teilleistung des Customizing ausreichend eigene Ressourcen. So konnte der Anteil der [HR7] BBBB auf 15 Prozent der Leistungserbringung reduziert werden.
FFFF , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Die 14 Millionen Euro waren 2013 für das damalige gesamte Projekt gedacht. Dazu gehörten auch 10 Jahre Support. Etwa fünf Millionen Euro waren für die Lizenz und das Customizing veranschlagt. Das entspricht der Schätzung bei der vorhergehenden Ausschreibung.
DDDD : Im Jahr 2013 war der Leistungsumfang größer. Einige damals verlangte Funktionalitäten sind nun nicht ausgeschrieben.
Vorsitzender Richter: Gab es bei Übernahme des Auftrags für das Land Niederösterreich ein Gesamtkonzept für das System BBBB GGGG ?
HHHH , Geschäftsführer der Subunternehmerin: Selbstverständlich gab es ein derartiges Gesamtkonzept. Es stammt aus dem Jahr 2011. 2012 haben wir begonnen, ein gänzlich neues System zu programmieren. Das Vorgängersystem, das sukzessive abgelöst wurde, stammt von der Firma JJJJ aus XXXX . Diese hat das System im Jahr 1998 von [HR8] KKKK übernommen, weil sich [HR9] KKKK außer Stande gesehen hat, im Rahmen des Supports mit dem Jahr 2000 umzugehen. Die [HR10] BBBB hat damals beraten. Nachdem sich die Firma JJJJ wegen der Pensionierung des Geschäftsführers aus dem Markt der KIS Systeme zurückgezogen hat, haben wir ab 2014/2015 die Wartung übernommen. Wir kannten das Datenmodell. So konnten wir am selben Datenbankserver ein neues Datenbankschema aufsetzen und mit selbst entwickelter Software die Daten laufend synchronisieren. Das neue Datenmodell war stärker relational orientiert. So haben neu entwickelte Module und alte Module, die auf das alte Schema zugegriffen haben, mit dem System gearbeitet. Die Synchronisation im Hintergrund zwischen altem und neuem Datenbankschema war schwierig genug. Das Vorgängersystem war unter Visual Objects programmiert. Mitte der 1990-er war das sehr verbreitet. Aus Gründen des Supports und mangelnden Personals an Programmierern dafür wurde das neue System unter . XXXX und XXXX programmiert. Die Architektur ist ein Dreischichtmodell. Wenn alle Module implementiert sind, ist es möglich die XXXX gegen eine XXXX Datenbank oder eine andere SQL-Datenbank auszutauschen. Derzeit laufen noch Module des Vorgängersystems. Die Software ist fertig. Aber es laufen noch nicht in allen Abteilungen alle Module, weil die Kliniken nicht immer über das nötige Budget dazu verfügen. Was in den Referenzen angegeben wurde, läuft überall im Echtbetrieb. Es gab keine förmliche Abnahme des Systems. Es gibt nur die Bestätigung der Kliniken, dass das System als abgenommen gilt. Da es sich um ein Pilotprojekt handelt, haben wir von einer förmlichen Abnahme abgesehen, weil die Kunden noch die Möglichkeit haben, die eine oder andere Änderung zu verlangen. Es wurden 300, nunmehr 500 Arbeitstage statt knapp 3000 Arbeitstagen verrechnet, weil es sich um ein Pilotprojekt handelt. Es ist nicht möglich, in dem gegebenen Markt sämtliche Entwicklungskosten einem Kunden zu verrechnen. Der Kunde musste auch Prozess-Know How einbringen und hat sich eine entsprechende Gegenleistung erwartet. Das Entgelt war pro Modul zu bezahlen. Dabei handelt es sich um Lizenzkosten. Den budgetären Rahmen hat die Dienstleistung der Anpassung an die Organisationsstrukturen des jeweiligen Krankenhauses gesprengt. Diese Consultingleistungen waren bei der Einrichtung des Systems zu erbringen. Die Lizenzkosten waren nach drei Monaten Echtbetrieb zu bezahlen, ohne dass eine förmliche Übernahme vereinbart war. Die einzelnen Module lagen deutlich unter 50000 Euro. Die ursprüngliche Absicht war, dass bei Fertigstellung des Systems mit allen Modulen eine Abnahme stattfindet. Nunmehr ist mittelfristig angedacht, dass die IIII die bestehenden Systeme durch ein neues einheitliches System ersetzt. Daher wird auf die förmliche Abnahme verzichtet. Wenn mit Altprogrammen Probleme, etwa wegen gesetzlicher Änderungen auftreten, versuchen wir sie durch Module des Pakets GGGG zu ersetzen. An der Ausschreibung für das Nachfolgesystem in Niederösterreich haben wir uns beteiligt.
LLLL , ausgewiesen durch Reisepass Nr. XXXX Abteilung IKT der IIII :
Mit dem System BBBB GGGG war ich persönlich nicht befasst. Die Abteilung war nur im Sinne der Gesamtsteuerung damit befasst. Derzeit arbeiten wir an einem einheitlichen System im Sinne einer Harmonisierung aller Krankenanstalten. Bisher war es Sache des eigenen Standortes, ein entsprechendes System einzuführen. Die Bestätigung der Referenz durch die Zentrale ist so vorgesehen. Ich habe am Standort rückgefragt, bevor ich diese Bestätigung erteilt habe. Die Zentrale ist über die Projekte informiert, allerdings war die Beschaffung der gegenständlichen Software kein zentrales Thema der Zentrale. Nach meiner Information hat die BBBB die Leistungen vertragskonform erbracht. Die Pflegedokumentation ist nur in OOOO und PPPP , nicht jedoch an den XXXX kliniken [HR11] NNNN und MMMM , durch GGGG implementiert. Eine förmliche Abnahme ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der IIII vorgesehen. Wenn keine förmliche Abnahme stattfindet, gilt das Produkt nach drei Monaten Echtbetrieb als abgenommen. Warum im vorliegenden Fall keine förmliche Abnahme durchgeführt wurde, kann ich nicht sagen. Die Sondervereinbarung kenne ich nicht.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt schreibt unter der Bezeichnung "Projektnummer 2018-22: ‚KIM - Krankenhausinformationssystem Modular der AUVA, - Software und Implementierungsleistungen'" Dienstleistungen mit dem CPV-Code 48814400-1 - Klinisches Informationssystem im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 30 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrags beträgt € 7,000.000 ohne USt. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Juli 2018 zur Zahl 2018/S 125-285520 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 2. Juli 2018 zur Zahl L-652172-8628. Das Ende der Teilnahmefrist war der 30. Juli 2018, 11.00 Uhr. (Auskünfte der Auftraggeberin, Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2 Die Teilnahmeunterlage in der Fassung der Berichtigung vom 10. Juli 2018 lauten auszugsweise wie folgt:
"Teilnahmeunterlage
‚KIM - Krankenhausinformationssystem Modular
der AUVA -
Software und Implementierungsleistungen'
...
2 Gegenstand der Ausschreibung
...
2.3 Allgemeine Anforderungen an die Auftragnehmer und die anzubietende KIS-Softwarelösung
Aufgrund des oben dargestellten Leistungsbereiches der AUVA, der geplanten langen Verwendungsdauer des neuen KIS Systems sowie eines angestrebten langfristigen partnerschaftlichen Verhältnisses der AG zum AN, legt die AG speziellen Fokus auf folgende Eigenschaften des AN und der angebotenen Lösung:
• Erfahrung des AN mit KIS Entwicklung und Projektumsetzung
• Erfahrung mit Installationen in den Fachbereichen Traumatologie und Orthopädie sowie in der Rehabilitation.
• Erfahrung in der Akutversorgung mit hohem Aufkommen an ambulanten Patienten (outpatient) und großer Bettenzahl für stationäre Patienten (inpatient)
• Klare und langfristige Produktstrategie für das angebotene KIS und respektive separat angebotene Funktionsmodule innerhalb des Produktportfolios des AN
• Klare und langfristige Firmenstrategie des AN
• Moderne Softwaresysteme am aktuellen Stand der Technik, das für künftige bereits absehbare technische Entwicklungen (verstärkter Einsatz von mobilen Devices, RFID, Touchscreens etc.) vorbereitet ist
• Durchgängige Unterstützung von Methoden und Inhalten der Evidence Based Medicine
• Systeme, die es gestatten, notwendige Anpassungen wie Erstellen neuer Eingabeschirme, Drucklayouts, Workflows und Auswertungen durch qualifiziertes Personal des AG durchzuführen
• Die Analyse des Verbesserungspotentials bestehender Prozesse, Standardisierung und Optimierung dieser Prozesse sowie die Steuerung deren organisatorischen Umsetzung
• Hochgradig ausfallsicheres KIS geeignet für 24x7 Betrieb
• Bereitstellung eines Ausfallskonzeptes inklusive Notfallzugriffszenarien/Backupszenarien
• Bereitstellung des von der AUVA geforderten Supportlevels durch den AN/Softwarehersteller (KIS, Funktionsmodule)
• Erfahrungen mit der Umsetzung von Österreich spezifischen Anforderungen an ein KIS
• Bereitstellung aller Österreich spezifischen Anforderungen an ein KIS zum Projektbeginn (eCard Anbindung, xEdikur, SVC Services, ELGA, LKF Abrechnungsmodell, Medikation etc.)
2.4 Leistungsbeschreibung -Erwerb der KIS Standardsoftware, Customizing und Implementierung
Die nachstehend definierten Leistungen orientieren sich an den Prozessabläufen im TZW, in den UKH und den RZ. Eine durchgängige IT-seitige Gewährleistung und Abbildung der Prozessabläufe in den Einrichtungen durch die angebotene KIS- und Modul-Lösungen für TZW, UKH und RZ ist ein Muss der Ausschreibung.
Ziel ist die Abdeckung von rund 80 % der AUVA Prozesse durch den Standardfunktionsumfang der angebotenen Produkte. Der Anteil an individuell für die AUVA zu konfigurierenden / implementierenden Funktionalitäten soll somit 20 % nicht übersteigen.
2.4.1 Funktionalität abgedeckt durch die Software
• Patientenadministration
o Aufnahmeprozess mit IT-gestütztem Aufklärungs- und Einwilligungsmanagement
o eCard Unterstützung und Einbindung der SVC Services
o Bettenmanagement (auch grafisch)
o Verlegungsprozess (auch grafisch)
o Entlassungsprozess
o Kommunikation mit externen Abrechnungsmodul (SAP ISH)
o Unterstützung Katastrophen und Großschadensereignis (spez. Workflow)
• Medizinische Dokumentation und Pflegedokumentation
o Strukturierte medizinische Dokumentation im KIS unterstützt durch Kodiersysteme, intelligente Benutzerführung, Plausibilitätskontrollen, Kataloge, Textkonserven, Sprachaufzeichnung, Spracherkennung
o Integration von medizinischen Leitlinien zur Unterstützung von Evidence Based Medicine (EBM)
o Abbildung des gesamten Pflegezyklus mit Integration von Pflegeleitlinien
o Wunddokumentation, Verlaufsdokumentation (Befund und Bild)
o Triage
• Medikation
o Die Medikation soll für alle Standorte Prüfungen zur Arzneimitteltherapiesicherheit ermöglichen und den Schnittstellen basierten Zugriff auf Arzneimitteldatenbanken für alle in Österreich zugelassenen Arzneimitteln gestatten.
o Medikation muss stationären und ambulanten Prozess gleichermaßen unterstützen
o Integrierte Unterstützung der ELGA eMedikation (lesend und schreibend)
o Verordnungen / Rezeptschreibung (ELGA Spezifika) müssen unterstützt werden
• Order Entry und Leistungsdatenkommunikation
o Es ist die komplette Order Entry - Funktionalität einschließlich der Barcode-Ausgabe bei der Anforderung sowie der Befundru¿cku¿bermittlung (als Werte und in strukturierter Form) und Leistungsdatenkommunikation von den Subsystemen in das KIS sicherzustellen.
o Entsprechende Leistungskataloge fu¿r OP und andere Leistungsstellen (z.B. LOINC fu¿r Labor) sind zu generieren und die Leistungscodes nach MELCodes zu mappen.
• Diagnosen
Hier wird aktuell ID-Diacos in allen medizinischen Einrichtungen der AUVA eingesetzt. Eine Integration in das neue KIS ist gewünscht.
• Bildintegration
Die "logische" Bildintegration in die elektronische Patientenakte ist eine wichtige Forderung, damit Textbefund und Bild zusammen verfügbar sind. Integrierter Aufruf von PACS Web Viewer aus der Patientenakte muss möglich sein.
• Unfallchirurgische Spezifika:
o Unfallchirurgische Befundung von knöchernen Aufnahmen im KIS
• Enge Kopplung mit RIS
• Befundübernahme (Template) aus dem RIS
• Aufruf der unfallchirurgischen PACS Befundkonsole aus dem KIS
• Rückübermittlung eines ausgefüllten Befundes an RIS
o Abbildung der Oberarztkontrolle für Patienten der Erstuntersuchung
o Schockraummanagement
o Arzt / Schreibkraft im Ambulanzbetrieb
• Schreibkraft dokumentiert im Auftrag des Arztes
• Arzt liest und vidiert simultan mit
o Bereitstellung und Einlesen eines medizinischen Stammdatensatzes ("Notfalldatensatz") bei Aufnahme eines Patienten (Risikofaktoren, Allergien, personalbezogene Informationen bei Erst/Neuanlage eines Unfallaktes inklusive ein Freitextfeld Impfstatus)
• Prozessoptimierung und Organisationsunterstützung
o Patientenleitsystem / Patiententracking - Patient wird von Funktionsbereich zu Funktionsbereich geleitet
o Unterstützung von organisatorischen Teamsystemen (Gruppierung von Ärzten, Zuordnung Patient zu Behandlungsteams über alle Versorgungsprozesse hinweg)
• Terminmanagement
o Terminplanung als Multi-Ressourcen-Management muss personelle, räumliche und geräteseitige Ressourcen sowie logische Terminketten berücksichtigen und einrichtungsweit über alle Leistungsstellen erfolgen (inkl. Therapieplanungen, Priorisierungen von Termintypen, Vorschlagswesen, halb/vollautomatisch)
o Enge Verzahnung mit dem Anforderungsmanagement
o Ziel ist die Optimierung der Behandlungslogistik, Patientenfluss und Personalauslastung
o Vermeidung von Leerlaufzeiten, Überbuchungen und Überlastungen
o Unterstützung von organisatorischen Teamsystemen (Gruppierung von Ärzten, Zuordnung Patient zu Behandlungsteams)
• Usability / Berechtigungskonzept
o Das Gesamtsystem soll im Hinblick auf die User-Akzeptanz eine hohe Benutzerfreundlichkeit garantieren: gut designte grafische Oberflächen und wenige Klicks, um die Information zu finden;
logische Prüfungen bzw. Plausibilitätsprüfungen bei Eingaben;
Hilfefunktionen, z.B. welche Informationen was bedeuten oder wie sie definiert sind.
o Schneller Wechsel innerhalb der Masken
o Das Berechtigungskonzept soll rollenbasiert für das KIS und alle Subsysteme einheitlich sein, möglichst ohne ständige Passworteingabe durch Fingerprint-Identifikation oder auf der Basis von Single Sign-On mit Sessionmitnahme.
o Möglichkeit der Einbindung bzw. des integrierten Aufrufes von Subsystemen innerhalb des KIS mit Patientenbezug
o DSGVO Vorgaben müssen realisiert sein
• Einbeziehung mobiler Endgeräte angepasst an den jeweiligen Anwendungsbereich
• Kommunikation / Interoperabilität
o Kommunikation über Standardprotokolle HL7 V2, HL7 V3, FHIR und DICOM
o Veröffentlichte IHE Profile werden in allen eingesetzten Funktionsbereichen abgebildet
o Befundkommunikation wird in strukturierter Form durchgeführt (XML, CDA, etc.)
o Anbindung an externen Master-Patient-Index
o Realisierung aller notwendigen Schnittstellen zur aktuellen und zukünftigen extramuralen Kommunikation (DaMe, ELGA, etc.)
...
j) Migration und Implementierung
Im Rahmen von KIS ist für die Übernahme aller vorhandenen Altdaten (Patientenstammdaten, Falldaten, Medizinische Daten, Befunddaten, etc.) ein Migrationskonzept zu entwerfen und umzusetzen.
Für die Altdatenübernahme der ASTRA - Daten der abgeschlossenen Behandlungsfälle wird von Seiten der AUVA eine Konsolidierungsdatenbank (KDB) zur Verfügung gestellt. Somit müssen nur die Patientendaten, Falldaten und Aufenthaltsdaten inklusive des Links zur in der KDB und dem elektronischen Krankengeschichtsarchiv abgelegten klinischen Daten / klinischen Akte zur Verfügung gestellt werden.
Das Migrationskonzept muss die Übernahme der Daten der stationären Überlieger und für Patienten mit nicht abgeschlossenen ambulanten Behandlungen berücksichtigen.
...
l) Sonstige Dienstleistungen
Für die Realisierung und Inbetriebnahme von den ausgeschriebenen Systemen sind alle notwendigen Dienstleistungen mit den dafür notwendigen qualifizierten Ressourcen des AN anzubieten.
Die Dienstleistungen umfassen im Wesentlichen
• Projektmanagement, Design der Projektorganisation und Erstellung der Projektmanagementpläne, sowie Durchführung des Projektmanagement Prozesses gemäß pma baseline 3.0 in Zusammenarbeit mit der Projektleitung der AUVA
• Erstellung von Detailpflichtenheften auf Basis bestehender prozessorientierter Requirements der AUVA in enger Abstimmung mit den Prozessverantwortlichen der AUVA und den von der AG bereitgestellten Projektmitarbeitern
• Customizing der Software-Lösungen auf Basis der von der AG abgenommenen Detailpflichtenhefte (unter der Mitwirkung der CCM-IT-Mitarbeiter)
• Konfigurationsmanagement
• Produkt Risikomanagement
• Testmanagement und Schulungsmanagement ("Train the Trainer-Prinzip")
• Rollout und Vorortunterstützung
• Infrastruktur Installations- und Betriebsunterstützung. Es ist vorgesehen, dass die AG den Betrieb der Infrastruktur im Rechenzentrum der AG durch eigene Mitarbeiter auf eigener HW-Infrastruktur durchführt. Der AN ist aufgefordert im Bedarfsfall insbesondere KIS applikationsspezifische Installations-/Betriebsunterstützung über die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung zu stellen. Den Umfang der Unterstützung in Personentagen über die Projektlaufzeit wird durch den AN selbst eingeschätzt
• Produktspezifische Ausbildung der von der AG bereitgestellten Projektmitarbeiter
...
2.7 Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, Vorbehalt der Auftraggeberin
Die AG wird den Leistungsgegenstand und die Leistungsbedingungen in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens (‚Angebots- und Verhandlungsphase') konkretisieren. Sie behält sich vor, im Zuge dieser Konkretisierungen und im Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen.
...
3 Bewerber
...
3.2 Subunternehmer
a) Der Bieter hat anzugeben, welche (wesentlichen und unwesentlichen) Teile der ausgeschriebenen Leistung er jedenfalls oder möglicherweise an welche Subunternehmer weiter zu geben beabsichtigt. Auch mehrere Subunternehmer pro Leistungsteil können angegeben werden.
b) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge, bei denen sich der Auftragnehmer eines Zulieferers bedient, sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
c) Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis und Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit im Sinne des österreichischen Bundesvergabegesetzes besitzt.
d) Benötigt der Bieter den Einsatz von Subunternehmern, um die erforderliche Eignung zu erfüllen, so ist die Verfügungsmöglichkeit über diese Subunternehmer durch Vorlage konkreter Zusagen oder Leistungsverträge bereits mit dem Angebot nachzuweisen.
e) Benötigt der Bieter die Kapazität(en) von Subunternehmer(n) zum Nachweis seiner eigenen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist mit dem Angebot eine Erklärung über die Übernahme der Solidarhaftung für den gesamten Auftrag durch diese(n) Subunternehmer vorzulegen.
Durch Abgabe des Angebots verpflichtet sich der Bieter nach Zuschlagserteilung nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, weitere Sub- bzw. Subsubunternehmer als im Angebot genannt, hinzuzuziehen bzw. bestehende Sub- bzw. Subsubunternehmer gegen solche auszutauschen. Die hinzugezogenen bzw. ausgetauschten Subunternehmen haben jedenfalls die Eignung, wie in vorliegender Ausschreibung gefordert, zu erfüllen. Unabhängig davon wird der Auftraggeber die Hinzuziehung eines bisher nicht benannten Unternehmens nur beim Vorliegen sachlicher Gründe verweigern.
Eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Bieters sowie aller Subunternehmer ist dem Angebot beizuschließen (Formblatt 9)
4 Eignungs- und Auswahlkriterien
4.1 Allgemeines
Der Bewerber muss für die Erbringung der angebotenen Leistung geeignet sein. Geeignet sind Unternehmer, die befugt, technisch, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt der Öffnung der Teilnahmeanträge vorliegen, widrigenfalls der Bieter ausgeschieden wird. Die Eignung ist in den Teilnahmeanträgen durch Vorlage der in diesen Unterlagen beschriebenen Urkunden (Nachweise, Bescheinigungen) darzutun und zu belegen, insbesondere auch betreffend allenfalls in Frage kommender Subunternehmer und verbundenen Unternehmen.
Die Nachweise sind in aktueller Fassung vorzulegen. Sofern sich die geforderte Aktualität der einzelnen Nachweise nicht aus den folgenden Bestimmungen ergibt, dürfen diese bei Vorlage nicht älter als sechs Monate sein.
Die Eignungskriterien (Zuverlässigkeit, Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) sind Mindestkriterien und müssen daher für eine Teilnahme am Vergabeverfahren jedenfalls erfüllt sein.
Die Erfüllung der Auswahlkriterien dient (lediglich) der Auswahl der fünf besten Bewerber, wenn mehr als fünf geeignete Bewerber ausschreibungskonforme Teilnahmeanträge abgeben. Eine ‚Nichterfüllung' oder ‚Schlechterfüllung' der Auswahlkriterien führt nicht zur Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrages, sondern (lediglich) zur schlechteren Bewertung in der Bewerberauswahl.
Die AG weist darauf hin, dass jene Unternehmer, die selbst nicht alle Eignungskriterien erfüllen können, mit geeigneten Unternehmern eine Bewerbergemeinschaft gründen oder geeignete Subunternehmer namhaft machen können. Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften werden darauf hingewiesen, dass die Mitglieder einer Bewerber- und Arbeitsgemeinschaft die Erfordernisse der Eignungskriterien gemeinsam erfüllen können (mit Ausnahme der Erfordernisse jener nachfolgend näher bezeichneten Eignungskriterien, die jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft bzw. jeder Subunternehmer selbstständig zu erfüllen hat).
...
4.1.3 Eignungskriterium finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
(siehe auch dazu die Erläuterungen zu den Eignungskriterien unter den Ausschreibungsunterlagen)
Der Bewerber muss nachweisen, dass er finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig ist. Dazu muss der Bewerber mindestens nachweisen:
? Bonitätsauskunft eines Kreditinstituts mit Sitz in Österreich oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, mit welcher bestätigt wird, dass der Bewerber (bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied und jeder einbezogene Subunternehmer) kreditwürdig, nicht überschuldet und nicht insolvenzgefährdet ist (nicht älter als 3 Monate);
? Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden von mindestens EUR 2.000.000,00 (je Schadensfall) oder die Erklärung, dass der Bewerber eine solche im Auftragsfall längstens binnen drei Wochen ab Auftragserteilung beibringen wird.
? Ein mittlerer Jahresumsatz mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre von mindestens EUR 14.000.000,00 p.a. ohne Umsatzsteuer nachzuweisen. Falls das Unternehmen des Bewerbers (bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied und jeder einbezogene Subunternehmer für seinen Teil, den jedes Mitglied bzw. jeder Subunternehmer erbringt) noch nicht seit drei (Geschäfts-) Jahren besteht, sind die Umsatzerlöse seit dem jeweiligen Bestehen anzugeben, wobei pro Monat seit dem Bestehen im Schnitt ein Zwölftel des vorgenannten Jahresumsatzes nachzuweisen ist.
4.1.4 Eignungskriterium technische Leistungsfähigkeit
4.1.4.1 Referenzprojekte
Mit dem Teilnahmeantrag ist je 1 Referenzprojekt über
a. die Implementierung und Einführung des KIS, das der Bewerber in der zweiten Stufe des Verfahrens anbieten wird, in einem Krankenhaus mit mindestens 50 unfallchirurgischen/orthopädischen Betten für einen Verbund aus zumindest 2 Krankenanstalten oder vergleichbaren Krankenanstalten mit mindestens 80 Akutbetten nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG - oder vergleichbaren Krankenanstalten nach dem Recht eines anderen europäischen Staates) (Formblatt Referenzprojekt a) und
b. die Implementierung und Einführung des KIS, das der Bewerber in der zweiten Stufe des Verfahrens anbieten wird, für einen Verbund aus zumindest 2 Krankenanstalten nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG - oder vergleichbaren Krankenanstalten nach dem Recht eines anderen europäischen Staates) mit einer ambulanten Frequenz im Notfall- oder Traumabereich von mindestens 30.000 ambulante Patienten pro Standort jährlich (Formblatt Referenzprojekt b) und
c. die Implementierung und Einführung des KIS, das der Bewerber in der zweiten Stufe des Verfahrens anbieten wird, in einem Krankenhaus für einen Verbund aus zumindest 2 Krankenanstalten nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG - oder vergleichbaren Krankenanstalten nach dem Recht eines anderen europäischen Staates) mit mindestens 500 Betten im Verbund, pro Standort mindestens 150 Betten - (Formblatt Referenzprojekt c) und
d. die Implementierung und Einführung des KIS, das der Bewerber in der zweiten Stufe des Verfahrens anbieten wird, in einem Rehabilitationszentrum nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG - oder vergleichbaren Krankenanstalten nach dem Recht eines anderen europäischen Staates) mit mindestens 50 Betten (Formblatt Referenzprojekt d)
nachzuweisen.
Sollte der Bewerber mit einem Referenzprojekt die unter a., b., c. und d. definierten Anforderungen erfüllen, steht es dem Bewerber frei nur ein Referenzprojekt einzureichen.
Damit die unter a., b. und c. genannten Referenzprojekte von der AG für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zugelassen werden, müssen sie zudem folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
1. Das Referenzprojekt muss abgeschlossen sein und der Abschluss des Referenzprojektes darf nicht länger als 3 Jahre (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) zurückliegen. Sollte es sich bei der Referenz um ein laufendes Gesamtprojekt handeln, so muss die dargestellte Referenz nachweislich abgeschlossen (schriftliche Kundenabnahme) und mindestens 6 Monate im Echtbetrieb sein.
2. Das Referenzprojekt muss einen Projektumfang von mindestens 1.000 erbrachten Personentagen haben und davon muss der Bewerber dem Auftraggeber des Referenzprojektes mindestens 200 Personentage in Rechnung gestellt haben.
3. An dem Referenzprojekt müssen zumindest durchschnittlich 15 Projektmitarbeiter während der gesamten Laufzeit durchgehend mitgearbeitet haben. Von den 15 Projektmitarbeitern muss zumindest ein Mitarbeiter vollzeitäquivalent (Vollzeit-Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) vom Bewerber zur Verfügung gestellt worden sein.
4. Das Referenzprojekt muss mit jenem KIS durchgeführt worden sein, dass der AN im Zuge der gegenständlichen Ausschreibung in Stufe 2 anbieten wird.
Damit das unter d. genannte Referenzprojekte von der AG für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit zugelassen werden, muss das Referenzprojekt zudem folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
1. Das Referenzprojekt muss abgeschlossen sein und der Abschluss des Referenzprojektes darf nicht länger als 3 Jahre (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) zurückliegen. Sollte es sich bei der Referenz um ein laufendes Gesamtprojekt handeln, so muss die dargestellte Referenz nachweislich abgeschlossen (schriftliche Kundenabnahme) und mindestens 6 Monate im Echtbetrieb sein.
2. Das Referenzprojekt muss einen Projektumfang von mindestens 500 erbrachten Personentagen haben und davon muss der Bewerber dem Auftraggeber des Referenzprojektes mindestens 100 Personentage in Rechnung gestellt haben.
3. An dem Referenzprojekt müssen zumindest durchschnittlich 8 Projektmitarbeiter während der gesamten Laufzeit durchgehend mitgearbeitet haben. Von den 8 Projektmitarbeitern muss zumindest ein Mitarbeiter 0,5 vollzeitäquivalent (Vollzeit-Wochenarbeitszeit von 20 Stunden) vom Bewerber zur Verfügung gestellt worden sein.
4. Das Referenzprojekt muss mit jenem KIS durchgeführt worden sein, dass der AN im Zuge der gegenständlichen Ausschreibung in Stufe 2 anbieten wird.
4.1.4.2 Schlüsselpersonal
Mit dem Teilnahmeantrag hat der Bewerber folgende Schlüsselpersonen namhaft zu machen, welche auch für die Auftragserfüllung zur Verfügung stehen müssen
Die vom Bewerber anzugebende Schlüsselpersonen haben die im Folgenden festgelegten Mindestanforderungen (kumulativ, jede Person einzeln für sich) zu erfüllen:
a. Projektleiter und Projektleiterstellvertreter (Formblatt Projektleiter):
1. Abgeschlossenes Technik-, Informatik- oder Wirtschaftsinformatikstudium oder Studium im Bereich des Gesundheitswesens oder ersatzweise mindestens insgesamt 120 Monate Berufserfahrung im Folgenden unten angeführten Bereich Punkt 2. und
2. mindestens 60 Monate Berufserfahrung als gesamtprojektverantwortlicher Projektleiter und
3. gültige Zertifizierung des namhaft gemachten Projektleiters (IPMA, Prince2, PMA oder gleichwertig) und
4. Deutschkenntnisse nach der Kompetenzstufe C1 oder besser im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEFR), auch unter Verwendung des einschlägigen deutschsprachigen technischen Fachvokabulars und
5. Nachweisliche 100% Verfügbarkeit des namhaft gemachten Projektleiters über die gesamte Projektlaufzeit und nachweisliche Verfügbarkeit des Projektleiterstellvertreters bei wichtigen Meetings (zwecks Know How Transfer) über die gesamte Projektlaufzeit. Ist der namhaft gemachte Projektleiter derzeit (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) in einem anderen Projekt gebunden, so ist der Auftraggeber dieses Projekts bekanntzugeben.
b. Solution Architect (Formblatt Solution Architect):
1. Abgeschlossenes Technik-, Informatik- oder Wirtschaftsinformatikstudium oder ersatzweise mindestens insgesamt 120 Monate Berufserfahrung in Folgenden unten angeführten Bereichen der Punkte 2. bis 4. und
2. mindestens 60 Monate Berufserfahrung im Einsatz von Methoden und Prozessen im Rahmen des Analyse- und Anforderungsmanagements im klinischen Umfeld und
3. mindestens 60 Monate Berufserfahrung im Bereich Requirements Management und Erstellung von Detail Pflichtenheften im Krankenhausund/oder Rehabilitationsumfeld und
4. mindestens 36 Monate Berufserfahrung bei der Einführung von klinischen Prozessen mit dem angebotenen KIS im klinischen Umfeld und
5. Deutschkenntnisse nach der Kompetenzstufe C1 oder besser im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEFR), auch unter Verwendung des einschlägigen deutschsprachigen technischen Fachvokabulars und
6. Nachweisliche 100% Verfügbarkeit des namhaft gemachten Solution Architect über die gesamte Projektlaufzeit. Ist der namhaft gemachte Solution Architect derzeit (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) in einem anderen Projekt gebunden, so ist der Auftraggeber dieses Projekts bekanntzugeben.
c. Schnittstellenmanager (Formblatt Schnittstellenmanager):
1. Mindestens 60 Monate Berufserfahrung im Bereich Systemintegration und
2. Deutschkenntnisse nach der Kompetenzstufe C1 oder besser im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEFR), auch unter Verwendung des einschlägigen deutschsprachigen technischen Fachvokabulars und
3. Nachweisliche 100% Verfügbarkeit des namhaft gemachten Schnittstellenmanagers über die gesamte Projektlaufzeit. Ist der namhaft gemachte Schnittstellenmanager derzeit (Stichtag Ende der Teilnahmefrist) in einem anderen Projekt gebunden, so ist der Auftraggeber dieses Projekts bekanntzugeben.
d. Testmanager (Formblatt Testmanager):
1. Mindestens 60 Monate Berufserfahrung in der Analyse und Erstellung von Testanforderungen und
2. Deutschkenntnisse nach der Kompetenzstufe C1 oder besser im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEFR), auch unter Verwendung des einschlägigen deutschsprachigen technischen Fachvokabulars und
3. Nachweisliche 100% Verfügbarkeit des namhaft gemachten Testmanagers lt. Definition im Projektplan (=Testvorbereitung, Testdurchführung und Evaluation). Ist der namhaft gemachte Testmanager derzeit (Stichtag Ende der Teilnahmefrist) in einem anderen Projekt gebunden, so ist der Auftraggeber dieses Projekts bekanntzugeben.
Allgemeine Anforderungen für den Projektleiter, Projektleiterstellvertreter, Testmanager und Schnittstellenmanager:
- Die Berufserfahrung muss innerhalb der letzten 10 Jahre (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) erfüllt worden sein.
- Die geforderte Berufserfahrung liegt nur dann vor, wenn das Schlüsselpersonal in jedem Monat überwiegende (= ab 30 %) Leistungen im geforderten oben angeführten Bereich in selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit erbracht hat. VORSICHT: Selbstständig tätige Personen sind Subunternehmer und mit Formblatt 9 anzuführen - siehe Pkt. 3.2.
Allgemeine Anforderungen für den Solution Architect:
- 2 von den geforderten 3 Berufserfahrungen müssen innerhalb der letzten 10 Jahre (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) erfüllt worden sein.
- Die geforderte Berufserfahrung liegt nur dann vor, wenn das Schlüsselpersonal in jedem Monat überwiegende (= ab 30 %) Leistungen im geforderten oben angeführten Bereich in selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit erbracht hat. VORSICHT: Selbstständig tätige Personen sind Subunternehmer und mit Formblatt 9 anzuführen - siehe Pkt. 3.2.
Der Nachweis der Berufserfahrung erfolgt durch die Angaben in den Formblättern und durch das bzw. die ebenfalls zwingend beizubringenden Dienstzeugnis(se) (wenn bei selbstständigen Personen nicht vorhanden: durch Eigenbestätigung). Das Dienstzeugnis muss den Nachweis über durchgeführte Tätigkeiten (z.B. Funktion im Unternehmen, Zeitraum von/bis, etc.) umfassen. Befindet sich die Schlüsselperson in einem aufrechten Dienstverhältnis, dann reichen die Angaben im Formblatt und es muss kein Dienstzeugnis eingereicht werden.
Der Nachweis der Ausbildung erfolgt durch zwingend vorzulegende Diplome, Zeugnisse oder Zertifikate.
Ein tabellarischer Lebenslauf je Schlüsselperson ist dem Teilnahmeantrag beizulegen.
4.1.4.2.1 Wechsel des Schlüsselpersonals
Eine Änderung der Schlüsselperson nach Ende der Angebotsfrist (Wechsel, Entfall, zusätzliche Nominierung) ist unzulässig und führt zur Nichtberücksichtigung des Angebotes.
Ausnahmen hiervon sind ausschließlich gemäß den folgenden Bestimmungen möglich:
? Die Schlüsselperson hat die Mindestanforderungen gemäß Punkt
4.1.4.2 zu erfüllen;
? Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die genannte Schlüsselperson für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen;
? Ein Wechsel der Schlüsselperson im Zuge der Auftragserfüllung darf nur vorgenommen werden, wenn die genannte Person aus Gründen, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht zur Verfügung stehen (wie z.B. Krankheit, Tod des Betroffenen oder Kündigung durch den Betroffenen). In diesem Fall (und nur dann) kommt es zu einem Wechsel der Schlüsselperson.
? Ein Wechsel der Schlüsselperson ist auch möglich, wenn ein gegenseitiges Einverständnis über den Wechsel der Schlüsselperson zwischen den Parteien vorliegt.
Die AG wird dem Wechsel von Personen des Schlüsselpersonals nur dann zustimmen, wenn
? diese Person in vollem Umfang die Mindestanforderungen in Punkt
4.1.4.2 erfüllen; den Nachweis hierüber hat der Auftragnehmer gleichzeitig mit dem Ersuchen um Wechsel der Schlüsselperson zu erbringen
? diese Person für die gesamte (verbleibende) Projektdauer zur Verfügung steht.
? mit der Änderung der Schlüsselperson keine offensichtliche Änderung der auftragsgegenständlichen Leistung einhergeht
Der namhaft gemachten Schlüsselperson werden die Pflichten des Auftragnehmers aus Punkt 4.1.4.2.1 zur Kenntnis gebracht. Die Schlüsselperson bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie es unterlassen wird, aus Gründen die, gemäß den oben angeführten Bestimmungen, nicht einen Wechsel der Schlüsselperson rechtfertigt, ihre Verfügbarkeit für die Projektdauer einzuschränken oder gänzlich entfallen zu lassen.
Die Schlüsselperson(en) muss/müssen in der Auswahlphase für eine oder mehrere Gesprächsrunden zur Verfügung stehen.
...
(Teilnahmeunterlagen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.3 Die Erläuterungen zu den Eignungsnachweisen lauten auszugsweise:
"...
7. Angaben des Unternehmers über den Gesamtumsatz und den Umsatz mit jenen Waren bzw. Leistungen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, in den letzten drei Jahren.
Hier sind zweierlei Angaben zu machen. Erstens ist der Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten 3 Jahren anzugeben. Existiert das Unternehmen kürzer, ist der Umsatz aus diesem Zeitraum bekanntzugeben.
Zweitens ist der Umsatz anzugeben, den das Unternehmen mit jenen Waren oder Leistungen macht, die in der betroffenen Ausschreibung ausgeschrieben werden. Die AUVA stellt dafür ein eigenes Formblatt zur Verfügung, welches auszufüllen ist.
Beispiel: Ausgeschrieben werden im Jahr 2016 Bürodrehstühle. Der Bieter handelt mit Möbel aller Art. Als Gesamtumsatz ist daher der gesamte Umsatz mit Möbel in den Jahren 2015, 2014 und 2013 anzugeben. Darüber hinaus interessiert aber auch der reine Umsatz mit Bürodrehstühlen in den Jahren 2015, 2014 und 2013. Es ist dabei unerheblich, ob sich dieser Umsatz auf Bürodrehstühle in schwarz, mit Armlehnen oder ohne, höhenverstellbar oder nicht, bezieht."
(Erläuterungen zu den Eignungsnachweisen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.4 Am 30. Juli 2018 fand von 11.03 Uhr bis 11.09 Uhr die Öffnung der Teilnahmeanträge statt. Dabei wurden Teilnahmeanträge der Antragstellerin und fünf weiterer Bewerber geöffnet. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.5 Die Antragstellerin gab fristgerecht einen Teilnahmeantrag ab. Darin gab sie ua die erforderlichen Umsatzerlöse für sich, nicht jedoch für die Subunternehmerin an. Als Subunternehmerin gab sie die BBBB für die Teilleistung "Lieferung der Software ‚ GGGG ' mit allen auftragsgegenständlichen Modulen inkl. Erforderlicher Dienstleistungen für Installation, Customizing und Implementierung" und geschätzten 50 % der Gesamtleistung an.
Über Nachfrage gab die Antragstellerin als Referenzprojekt a, b, c und d das Projekt GGGG , XXXX[HR12] und XXXX[HR13] des Auftraggebers IIII an. Ansprechpersonen beim Auftraggeber waren CCCC und QQQQ . Projektbeginn war Februar 2014. Als Projektende ist "laufend" angegeben. Das Projekt ist seit 34 Monaten in Echtbetrieb. Der Leistungsinhalt ist Patientenadministration, medizinische Dokumentation, Befundschreibung inklusive Vidierungsworkflow, elektronisches Diktat, Stationsmanagement, Therapieplanung, Implementierung ELGA, Pflegedokumentation und Ambulanz-Management. Es wurden 2590 Personentage erbracht und 300 verrechnet. 15 Projektmitarbeiter haben während der gesamten Projektlaufzeit durchschnittlich am Projekt mitgearbeitet. Vom Bewerber wurde ein Projektmitarbeiter vollzeitäquivalent zur Verfügung gestellt. Der Name der KIS-Software ist BBBB GGGG . LLLL IIII , hat diese Referenz bestätigt. Im Referenzprojekt sind 65 unfallchirurgische/orthopädische Betten und als Akutbetten 65 Betten in MMMM (Neuro-REHA), 305 Betten in [HR14] NNNN (Akut) und 183 Betten in [HR15] OOOO (Akut) angegeben. Im Referenzprojekt b sind als ambulante Frequenz im Notfall- oder Traumabereich pro Standort jährlich in [HR16] NNNN mehr als 40.000 und in [HR17] OOOO mehr als 30.000 Patienten jeweils in der Akutambulanz angegeben. Im Referenzprojekt c sind rund 7.700, davon mehr als 1.100 mit BBBB GGGG Betten im Verbund angegeben. Vom Referenzprojekt sind in [HR18] NNNN 305 und in OOOO 183 Betten betroffen. Im Referenzprojekt d sind 65 Betten in der MMMM angegeben.
Der Projektmanager und der Projektmanagerstellvertreter sind bei der Antragstellerin beschäftigt. Der Solution Architect, die Testmanagerin und der Schnittstellenmanager sind bei der Subunternehmerin beschäftigt.
(Teilnahmeantrag der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens
1.6 Das System BBBB GGGG wurde modulweise implementiert. Es löst in den genannten Krankenhäusern ein Vorgängersystem ab, für das die Subunternehmerin bereits Beratungsleistungen erbracht hat. Die Module, die ersetzt worden sind, sind neu programmiert worden. Im Hintergrund fand ein automatischer Abgleich zwischen der Datenbank des alten Systems und einer neu aufgesetzten Datenbank statt. Es kommt in keinem der Referenzkrankenhäuser und Rehabilitationszentren vollständig zum Einsatz. Es ist nach wie vor ein fortlaufendes Projekt. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Es gilt als abgenommen, da es mehr als drei Monate im Einsatz war. Es kommt auch in unterschiedlichen Krankenhäusern und Rehabilitationszentren in unterschiedlichem Ausmaß abhängig vom Budget der jeweiligen Institution und Abteilung zum Einsatz. Im Land Niederösterreich läuft derzeit eine Ausschreibung, um die zur Zeit eingesetzten KIS durch ein einheitliches System für alle Krankenhäuser und Rehabilitationszentren der IIII mittelfristig zu ersetzen. Deshalb wird die ursprünglich vorgesehene förmliche Endabnahme bei Volleinsatz des Systems der Subunternehmerin nicht mehr stattfinden.
(Aktenvermerk von Frau Dr. Nina KRAINDL, Mitarbeiterin der Auftraggeberin; schriftliche Stellungnahme von Herrn CCCC , Beilage zu OZ 15; Aussage von HHHH , Geschäftsführer der Subunternehmerin in der mündlichen Verhandlung)
1.7 Am 21. August 2018 forderte die Auftraggeberin die Antragstellerin auf,
"1. Nachweis eines mittleren Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre in Höhe von € 7 Mio (entsprechend der Übernahme von 50% des Auftrags):
BBBB
2. Auszug aus dem Strafregister oder Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus dem hervorgeht, dass gegen keine, in der Geschäftsführung tätige physische Personen (das sind Geschäftsführer oder Prokuristen), rechtskräftige Urteile ergangen sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen (nicht älter als 3 Monate) von:
- HHHH ( BBBB )
3. Bonitätsauskunft eines Kreditinstitutes mit Sitz in Österreich oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, mit welcher bestätigt wird, dass der Bewerber (bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied und jeder einbezogene Subunternehmer) kreditwürdig, nicht überschuldet und nicht insolvenzgefährdet ist von:
- AAAA "
bis 29. August 2018 nachzureichen.
(E-Mail vom 21. August 2018 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.8 Am 29. August 2018 reichte die Antragstellerin folgende Unterlagen nach:
"Eignungsnachweise/Aufklärungen
Der Punkt 1 der Nachforderung des Auftraggebers lautet:
1. Nachweis eines mittleren Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre in Höhe von € 7 Mio (entsprechend der Übernahme von 50% des Auftrags):
- BBBB
Die Verpflichtung zum Nachweis der Umsatzerlöse durch Subunternehmer (zusätzlich zum Bewerber) ist im Teilnahmeantrag generell nicht vorgesehen. Gemäß dem Teilnahmeantrag, Punkt 4.1.3, ist es lediglich notwendig, dass der Bewerber seine finanzielle/wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage eines mittleren Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre von mindestens EUR 14.000.000,00 p.a. ohne Umsatzsteuer nachweist. Diesen Nachweis haben wir einwandfrei erbracht und die Eignung erfüllt.
Die Teilnahmeunterlage regelt auch: ‚Falls das Unternehmen des Bewerbers (bei Bewerber- und Arbeitsgemeinschaften jedes Mitglied und jeder einbezogene Subunternehmer für seinen Teil, den jedes Mitglied bzw. jeder Subunternehmer erbringt) noch nicht seit drei (Geschäfts‑) Jahren besteht, sind die Umsatzerlöse seit dem jeweiligen Bestehen anzugeben, wobei pro Monat seit dem Bestehen im Schnitt ein Zwölftel des vorgenannten Jahresumsatzes nachzuweisen ist.' Nur für den Fall, dass das Unternehmen des Bieters bzw. seines Subunternehmers keine 3 Jahre besteht (was in unserem Fall nicht zutrifft), wäre der Nachweis der Umsatzerlöse seit dem jeweiligen Bestehen durch den Bewerber bzw. anteilig durch den Subunternehmer zu erbringen.
Im Übrigen legte die Antragstellerin eine Strafregisterbescheinigung für den Geschäftsführer der Subunternehmerin und eine Bonitätsauskunft vor.
(Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.9 Am 4. September 2018 forderte die Auftraggeberin die Antragstellerin auf, Nachweise über den Umsatz Firma BBBB und Referenzprojekte gemäß Punkt 4.1.4.1 a), b), c) und d) bis 12. September 2018 nachzureichen. Als Erklärung führte die Auftraggeberin aus:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben ‚Eignungsnachweise/Aufklärungen', hochgeladen auf unserem Beschaffungsportal XXXX am 28.08.2018, verweisen wir auf § 83 Abs 3 BVergG (siehe auch Punkt 3.2 lit. c der Teilnahmeunterlage) wo u.a folgendes geregelt ist:
Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis und Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.
Wir ersuchen daher nochmalig um Bekanntgabe des mittleren Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstad dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre der Firma BBBB .
Weiters ersuchen wir um Vorlage von Referenzprojekten gemäß Punkt
4.1.4.1 a), b), c) und d) der Teilnahmeunterlage.
Ihr eingereichtes Referenzprojekt IIII widerspricht den genannten Mindestvoraussetzungen gemäß Punkt 4.1.4.1 Punkt 1 der Teilnahmeunterlage, da die Implementierung und Einführung des KIS vor 15 Jahren erfolgte. Außerdem handelt es sich bei dem Ihrerseits genannten Referenzprojekt, entsprechend den Auskünften des Auftragnehmers, um ein Upgrade bzw. um einen Austausch von Modulen im bestehenden KIS."
(E-Mail vom 4. September 2018 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.10 Am 12. September 2018 reichte die Antragstellerin folgende Schreiben nach:
"Der Punkt 1 der Nachforderung des Auftraggebers lautet:
‚1. Umsatz Firma BBBB
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben "Eignungsnachweise/Aufklärungen", hochgeladen auf unserem Beschaffungsportal XXXX am 28.08.2018, verweisen wir auf § 83 Abs 3 BVergG (siehe auch Punkt 3.2 lit. c der Teilnahmeunterlage) wo u.a folgendes geregelt ist:
Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis und Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.
Wir ersuchen daher nochmalig um Bekanntgabe des mittleren Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre der Firma BBBB .'
Aus unserer Sicht haben wir den im Teilnahmeantrag geforderten Nachweis für das Eignungskriterium finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit der Vorlage des mittleren Jahresumsatzes des Bewerbers einwandfrei erfüllt.
Es ist richtig, dass auch Subunternehmer für ihren Leistungsteil geeignet sein müssen; die Eignungsnachweise für die finanzielle/wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Subunternehmer sind jedoch in der Ausschreibungsunterlage nirgendwo definiert. Insbesondere verlangt die Ausschreibung nicht, dass der Subunternehmer nachweisen muss, dass er den auf seinen Leistungsteil fallenden aliquoten Anteil von EUR 14.000.000,00 p.a. ohne Umsatzsteuer nachweisen muss.
Nach dem Wortlaut des § 83 Abs 3 BVergG 2006 ist zwar auch die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Subunternehmers für den übertragenen Leistungsteil nachzuweisen. Allerdings wird dies in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage teleologisch auf den Fall reduziert, dass der Bieter den Subunternehmer zur Darlegung seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigt (Zellhofer/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg.), §83 Rz27), was in unserem Fall nicht zutrifft, weil AAAA die finanzielle/wirtschaftliche Leistungsfähigkeit alleine nachweisen kann.
Ungeachtet dessen dürfen wir, wie gewünscht, im Anhang den mittleren Jahresumsatz von [HR19] BBBB übermitteln. Ursprünglich haben wir 50 % des Leistungsumfangs von [HR20] BBBB geplant, AAAA verfügt jedoch über ausreichende Delivery-Kapazitäten, die eine Reduktion des Leistungsumfangs von [HR21] BBBB auf 15 % ermöglichen, somit würde [HR22] BBBB anteilig den geforderten Umsatz erfüllen.
Anlagen:
- AUVA_Formblatt_6_Erklaerung_Umsatzerloese_[HR23] BBBB
- AUVA_Formblatt_9_Subunternehmer_[HR24] BBBB "
"Formblatt 6
ERKLÄRUNG ÜBER UMSATZERLÖSE
...
Umsatzerlöse | 2015 | 2016 | 2017 |
in EUR gesamt | 2.298.067 | 2.285.015 | 2.331.789 |
davon mit dem Ausschreibungsgegenstand erwirtschaftet | 2.160.183 | 2.170.764 | 2.238.517" |
In der neu
gefassten Subunternehmererklärung gab sie den Anteil der Leistung, den die Subunternehmerin erbringen solle, mit 15 % an und lies sie im Übrigen unverändert.
"Der Punkt 2 der Nachforderung des Auftraggebers lautet:
‚2. Referenzprojekt gemäß Punkt 4.1.4.1 a), b), c) und d)
Weiters ersuchen wir um Vorlage von Referenzprojekten gemäß Punkt
4.1.4.1 a), b), c) und d) der Teilnahmeunterlage.
Ihr eingereichtes Referenzprojekt IIII widerspricht den genannten Mindestvoraussetzungen gemäß Punkt 4.1.4.1 Punkt 1 der Teilnahmeunterlage, da die Implementierung und Einführung des KIS vor 15 Jahren erfolgte. Außerdem handelt es sich bei dem Ihrerseits genannten Referenzprojekt, entsprechend den Auskünften des Auftragnehmers, um ein Upgrade bzw. um einen Austausch von Modulen im bestehenden KIS.'
In der Nachforderung ist angeführt, dass unser Referenzprojekt die Anforderungen des Teilnahmeantrages nicht erfüllt, weil die Implementierung und Einführung des KIS vor 15 Jahren erfolgte.
Die Ausschreibungsunterlagen fordern bezüglich des Referenzprojektes jedoch lediglich folgendes:
‚Das Referenzprojekt muss abgeschlossen sein und der Abschluss des Referenzprojektes darf nicht länger als 3 Jahre (Stichtag: Ende der Teilnahmefrist) zurückliegen. Sollte es sich bei der Referenz um ein laufendes Gesamtprojekt handeln, so muss die dargestellte Referenz nachweislich abgeschlossen (schriftliche Kundenabnahme) und mindestens 6 Monate im Echtbetrieb sein.'
Wie vom Referenz-Auftraggeber in unserem Teilnahmeantrag schriftlich bestätigt wurde, handelt es sich bei unserer Referenz um ein laufendes Gesamtprojekt, das zum Februar 2014 begonnen hat, und die dargestellte Referenz bereits 34 Monate im Echtbetrieb war und abgeschlossen ist (Abschluss liegt nicht länger als 3 Jahre zurück). Die oben angeführten Bedingungen des Teilnahmeantrages sind somit vollständig erfüllt.
Im Laufe des Referenzprojektes haben wir nicht nur ein Upgrade bzw. einen Austausch von Modulen im bestehenden KIS durchgeführt, sondern tatsächlich ein KIS implementiert und eingeführt:
In den als Referenz genannten Kliniken liegt nicht nur ein Wechsel des Systems sondern auch ein Wechsel des Betreibers vor. Diese wurden seit ca. 1998/1999 der Fa. JJJJ in XXXX betrieben. Der Funktionsumfang dieses KIS beinhaltete lediglich Basisfunktionalitäten, wie eine Patientenverwaltung, eine einfache Befundschreibung und eine Befundauskunft. Fa. JJJJ beendete sukzessive von 2012 bis 2015 den Betrieb der von ihr verkauften KISSysteme und [HR25] BBBB übernahm die Betreuung und Wartung der Altsysteme im Sinne einer Erhaltung der Betriebsfähigkeit.
2014 wurde daher begonnen diese Altsysteme abzulösen und GGGG - als vollständig neues Produkt mit vollständig neuer Oberfläche, Technologie und Funktionalität - in den Kliniken modulweise (wie auch von AUVA in dieser Ausschreibung gefordert) implementiert.
GGGG - neues KIS - mit neuen Modulen:
- elektronische Fieberkurve
- elektronische Medikation
- Terminplanung stationär und ambulant
- Ambulanz-Workflowsteuerung
- Abbildung und Dokumentation der Pflegeprozesse
- Abbildung klinischer Pfade
- ELGA-Funktionalität
Der Funktionsumfang war dabei unterschiedlich, jedoch entsprachen sämtliche eingeführte Komponenten einem vollständigen Philosophie- und Systemwechsel.
Der Wechsel des Basis-KIS zu GGGG entsprach einem vollständigen Produktwechsel inklusive eines Wechsels der Softwareplattform (das Basis-KIS war eine Visual-Objects-Entwicklung, GGGG ist eine . XXXX Entwicklung und daher auch aus technologischer Sicht nicht vergleichbar) und inklusive einer Neueinführung der in der obigen Aufzählung angeführten Module. Die Konstante war dabei lediglich, dass in allen Kliniken die Betreuung nach dem Ausscheiden der Fa. JJJJ bereits im Alt-KIS durch [HR26] BBBB erfolgte und die Implementierung von GGGG als BBBB naturgemäß wiederum durch [HR27]
BBBB .
Wir erlauben uns festzuhalten, dass heutzutage wohl in keinem Klinikum mehr eine absolute Neueinführung eines KIS möglich ist, zumal praktisch in jedem Klinikum bereits ein Alt-KIS vorhanden ist das mit mehr oder weniger großem Umstellungsaufwand abgelöst bzw. ‚upgegradet' werden muss."
(Nachreichung der Antragstellerin vom 12. September 2018 in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.9 Der Aktenvermerk von RRRR[HR28], Mitarbeiter der Auftraggeberin, vom 31. August 2018, 8,27 Uhr lautet:
"Aktenvermerk
vom 31.08.2018, 08:27 Uhr
Betreff: Überprüfung Referenzen a), b), c) - Telefonat mit QQQQ (Auskunftsperson beim Referenzauftraggeber)
CCCC (ebenfalls Auskunftsperson) habe ich über mehrere Wochen versucht zu erreichen. Dies ist mir bis heute nicht gelungen. Letztmaliger Versuch war gestern (30.08.2018).
Nach mehrfachen Versuchen erreiche ich heute QQQQ (telefonischer Termin). Folgende Inhalte teilte mir QQQQ mit:
Vorneweg stellt QQQQ klar, dass sie mir nur Auskunft über die Referenzinstallation KH [HR29] OOOO geben kann.
Das Produkt GGGG ist seit rund 15 Jahren im Einsatz. Seit 2014 werden Teilbereiche/-Teilfunktionen durch die Firma [HR30] BBBB aktualisiert und auch neue Funktionen in Betrieb genommen.
Auf meine Frage, ob es sich um eine neue Einführung/Installation handelt, verneint dies QQQQ
Auf meine Frage, ob die neuen Funktionen auf separaten Systemen installiert wurden, antwortet QQQQ mit nein und ergänzt, dass es sich um eine Erweiterung und Aktualisierung des bestehenden Systems handelt.
Auf meine Frage, ob die angeführte Referenz abgenommen bzw. abgeschlossen ist, antwortet QQQQ mit nein."
(Aktenvermerk in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.12 Am 17. September 2018 gab die Auftraggeberin der Antragstellerin und drei weiteren Bewerbern die Nicht-Zulassung zum Verhandlungsverfahren bekannt. Das Mail an die Antragstellerin lautet wie folgt:
"...
Auf Grund der in den Teilnahmeunterlagen vorgegebenen Kriterien können wir Sie zur Angebotslegung im obigen Verfahren leider nicht einladen.
Mit Infomail vom 21.08.2018 wurden Sie aufgefordert folgende fehlende Eignungsnachweise bis spätestens 29.08.2018, 00:01 Uhr, nachzureichen:
- Nachweis eines mittleren Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre in Höhe von € 7 Mio (entsprechend der Übernahme von 50% des Auftrags):
BBBB
Der o.a. fehlende Eignungsnachweis wurde nicht nachgereicht.
Mit Infomail vom 04.09.2018 wurden Sie nochmals aufgefordert, die folgenden fehlenden Eignungsnachweise bis spätestens 12.09.2018, 00:01 Uhr, nachzureichen.
- Nachweis eines mittleren Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre in Höhe von € 7 Mio (entsprechend der Übernahme von 50% des Auftrags):
BBBB
- Referenzprojekte gemäß Punkt 4.1.4.1. a), b), c) und d) der Teilnahmeunterlage
Der geforderte mittlere Jahresumsatz mit vergleichbaren Leistungen wie jenen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, der letzten drei beendeten Geschäftsjahre in Höhe von € 7 Mio wurde von der Firma BBBB nicht erreicht und es wurden keine neuen Referenzprojekte eingereicht.
Weiters wurde der Teilnahmeantrag im Nachhinein abgeändert (von 50 % der geschätzten Gesamtleistung des Subunternehmers BBBB auf 15 % der geschätzten Gesamtleistung).
Die technische Leistungsfähigkeit und die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurden nicht nachgewiesen und somit werden Sie als Bewerber gemäß Punkt 4.1 der Teilnahmeunterlage zur 2. Stufe des Vergabeverfahrens nicht zugelassen.
Wir danken für Ihre Bewerbung.
Ist im gegenständlichen Verfahren die Abgabefrist bereits abgelaufen, finden Sie es im linken Hauptmenü, jeweils im Unterpunkt ‚abgelaufene'.
..."
(Bekanntgabe der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.13 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin, Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.14 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €
19.440. (Verfahrensakt)
2. Beweiswürdigung
2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente.
2.2 Die Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Das betrifft insbesondere die Aussagen von DDDD , XXXX AUVA, über die Erstellung der Teilnahmeunterlagen und die Prüfung der Teilnahmeanträge. Da sie auf der Seite der AUVA am Vergabeverfahren seitens der für den Einkauf zuständigen Abteilung am Vergabeverfahren beteiligt war, sind ihre Aussagen echt und richtig. Ebenso sind die Aussagen von HHHH als Geschäftsführer der Subunternehmerin, der Entwicklerin des anzubietenden Systems, unbestritten und als echt und richtig anzusehen, da er den gesamten Entwicklungsprozess des von der Subunternehmerin angebotenen Produkts als Geschäftsführer gesehen hat.
2.3 Die Echtheit und Richtigkeit von herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
...
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) ..."
Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) ..."
3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:
"4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
1. Hauptstück
Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) ...
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) ...
2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) ...
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 346. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) ...
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) ...
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
§ 376. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.
(2) ...
(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF, lauten:
"Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) ...
Ausschlussgründe
§ 68. (1) Der Auftraggeber hat - unbeschadet der Abs. 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
1. ...
7. sie sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
(2) ...
Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber
§ 70. (1) Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
1. berufliche Befugnis,
2. berufliche Zuverlässigkeit,
3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
4. technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(2) ...
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
§ 74. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
1. eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
2. einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,
3. die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist,
4. eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
5. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht.
(2) Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:
1. Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;
2. Angaben über Unternehmensbeteiligungen;
3. Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
§ 75. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise verlangen. Andere als die in den Abs. 5 bis 7 angeführten Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen.
(2) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen), ist er, wenn der Leistungsempfänger ein öffentlicher Auftraggeber war, in Form einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigung beizubringen, die der Leistungsempfänger dem öffentlichen Auftraggeber auch direkt zuleiten kann. Ist der Leistungsempfänger ein privater Auftraggeber gewesen, ist der Nachweis über erbrachte Leistungen (Referenzen) in Form einer vom Leistungsempfänger ausgestellten Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Unternehmers zu erbringen.
(3) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson;
2. Wert der Leistung;
3. Zeit und Ort der Leistungserbringung;
4. Angabe, ob die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(4) ...
(7) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:
1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen;
2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die technischen Fachkräfte oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. bei Dienstleistungen komplexer Art oder bei Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
5. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen verantwortlichen Personen;
6. bei Dienstleistungen, deren Art ein entsprechendes Verlangen des Auftraggebers rechtfertigt, die Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Auftrages gegebenenfalls anwenden will;
7. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird;
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
9. eine Angabe, welche Teile des Auftrages der Unternehmer unter Umständen als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt;
10. die Bescheinigung, dass der Unternehmer die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche berufliche Befähigung, Fachkunde und Erfahrung besitzt.
(8) ...
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 76. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
...
Subunternehmerleistungen
§ 83. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(2) Der Bieter hat alle Teile des Auftrages, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der Auftraggeber aus sachlichen Gründen in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, dass nur die von ihm festgelegten wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.
(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 70 Abs. 2 bis 4 nachweisen.
(4) ...
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
§ 103. (1) ...
(3) Benötigt der Unternehmer Subunternehmer, um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen, so hat er die in Frage kommenden Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.
(4) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 6 und 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.
(5) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(6) ...
(7) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(8) ...
Allgemeine Bestimmungen
§ 106. (1) Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) ..."
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Maßgebliche Rechtslage
3.2.1.1 Am 21. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
3.2.1.2 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Vergabeverfahren am 7. März 2018 eingeleitet wurde, ist es nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, dem BVergG 2006, zu Ende zu führen und zu beurteilen.
3.2.1.3 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.
3.2.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 (st Rspr zB BVwG 12. 9. 2018, W138 2200339-2/22E, W138 2201255-2/22E, W138 2203735-2/13E; BVA 10. 3. 2009, N/0145-BVA/09/2008-81; 21. 11. 2013, N/0100-BVA/06/2013-27). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 iVm Anh III Kategorie 7 BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2006 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 342 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit b B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 342 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
3.2.3.1 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht und richtetet sich gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.3.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch kein Grund für die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags iSd § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.
3.3 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Nichtzulassung zur Teilnahme im Wesentlichen deshalb, weil die Subunternehmerin keine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen müsse, sie den Leistungsanteil der Subunternehmerin jederzeit ändern könne, die Antragstellerin einen Teil der Leistungen selbst erbringen könne und die genannten Referenzprojekte die Anforderungen der Teilnahmeunterlage erfüllten. Die Auftraggeberin bringt im Wesentlichen vor, dass die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Subunternehmerin nicht ausreiche, die Änderung des Leistungsanteils der Subunternehmerin einem - allenfalls unzulässigen - Austausch des Subunternehmers nahe komme, die Subunternehmerin für die technische Leistungsfähigkeit erforderlich sei, die namhaft gemachten Schlüsselpersonen einen höheren Leistungsanteil der Subunternehmerin verlangten, die genannten Referenzprojekte keine Neuentwicklung eine KIS darstellten, nicht abgeschlossen seien und damit nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprächen.
3.3.1.2 Festzuhalten ist, dass die Teilnahmeunterlage und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Teilnahmeunterlage nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit ist auch der Bewertungsmaßstab bestandsfest festgelegt und kann nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.
3.3.1.3 Die Teilnahmeunterlage und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Teilnahmeunterlage kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in der Teilnahmeunterlage gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Teilnahmeunterlage ist der gegenständlichen Auswahl der Bewerber zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Teilnahmeunterlage auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.1.4 Die Beurteilung der Teilnahmeanträge erfolgt gemäß §§ 70 Abs 1 iVm 103 Abs 4 BVergG 2006 in erster Linie anhand der bestandsfesten Teilnahmeunterlage (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Teilnahmeunterlage Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Teilnahmeunterlage und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.
3.3.1.5 Die Bewerber oder Bieter haben ihrerseits dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachzuweisen, dass sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen oder verfügen werden, die erforderlich sind, um eine fachgerechte Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags sicherzustellen (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 81). Dieser Nachweis ist im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anhand der Anforderungen der Teilnahmeunterlagen zu führen. Die Eignung der Bewerber muss der Auftraggeber anhand dieser Kriterien prüfen.
3.3.1.6 Vorauszuschicken ist auch, dass die Vergabe des Auftrags gemäß § 19 Abs 1 BVergG 2006 nur an leistungsfähige Unternehmen erfolgen darf. Die Subunternehmerin ist daher eine notwendige Subunternehmerin, weil sie die Antragstellerin zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit benötigt (VwGH 29. 6. 2017, Ra 2017/04/0055). Die Antragstellerin hat ein Recht, zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit sich auf die Kapazitäten eines Drittunternehmens zu stützen, wenn sie dem Auftraggeber nachweist, dass ihr die Mittel dieses Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen (EuGH 2. 12. 1999, C-176/98, Holst Italia, Rn 31; 14. 7. 2016, C-406/14, Wroclaw - Miasto na prawach powiatu, Rn 33; 5. 4. 2017, C-298/15, Borta, Rn 85). Der notwendige Subunternehmer muss sich an der Auftragsdurchführung auch tatsächlich beteiligen (BVwG 25. 4. 2016, W123 2122272-1/34E). Der Auftraggeber hat die Fähigkeit des Bieters zu prüfen, einen bestimmten Auftrag auszuführen. Diese Prüfung soll dem Auftraggeber insbesondere die Gewissheit verschaffen, dass dem Bieter während des Auftragszeitraums tatsächlich die Mittel aller Art zu Gebote stehen, auf die er sich beruft. Vermutung über das Vorliegen der Eignung genügen nicht (EuGH 14. 1. 2016, C-234/14, Ostas celtnieks, Rn 26 f). Aus Punkt 4.1 der Teilnahmeunterlage ergibt sich auch, dass dieser Nachweis für den Zeitpunkt der Öffnung der Teilnahmeanträge erfolgen muss.
3.3.1.7 Nach Punkt 4.1 der Teilnahmeunterlage haben die Bieter auch für Subunternehmer dem Teilnahmeantrag alle erforderlichen Nachweise für die Befugnis, die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit beizulegen. Welche Nachweise beizulegen sind, ergibt sich aus der Teilnahmeunterlage. Gleiches ergibt sich aus Punkt 3.2 c) der Teilnahmeunterlage. Bei gesetzeskonformer Auslegung nach § 83 Abs 3 BVergG 2006 ergibt sich, dass die Befugnis, die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit zu belegen sind. Das Ausmaß des Nachweises ergibt sich aus der Art und dem Umfang der an den Subunternehmer weiterzugebenen Leistung. Welche Nachweise der Auftraggeber verlangt, liegt in seinem, durch das Gesetz determinierten Ermessen (VwGH 20. 12. 2005, 2005/04/0072, 0095; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Er muss die Leistungsfähigkeit des Subunternehmers prüfen können (EuGH 18. 3. 2004, C-314/01, Siemens und ARGE Telekom, Rn 45). Punkt 4.1.3 der Teilnahmeunterlage verlangt € 14 Mio Umsatzerlöse pro Jahr in den letzten drei Geschäftsjahren und trifft Ausnahmeregelungen für Unternehmen, die noch nicht drei Jahre bestehen. Nur in dieser Ausnahmeregelung finden sich ausdrückliche Ausführungen über den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Subunternehmer. Allerdings ergibt sich bei einer gesetzeskonformen Auslegung der Teilnahmeunterlage, dass jede Form der Leistungsfähigkeit, damit auch die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von allen Subunternehmern nachzuweisen ist.
3.3.1.8 Die Möglichkeiten des Bewerbers zur Verbesserung eines Teilnahmeantrags entsprechen jenen zur Verbesserung von Angeboten (EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 38).
3.3.1.9 Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind daher der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch geeignete Referenzprojekte, der Leistungsanteil der Subunternehmerin unter Berücksichtigung der namhaft gemachten Schlüsselpersonen und die nachzuweisende finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Subunternehmerin. Weiters ist zu prüfen, wie weit die Änderungen zulässig sind, die die Antragstellerin im Lauf des bisherigen Vergabeverfahrens an ihrem Teilnahmeantrag vorgenommen hat.
3.3.2 Zu den namhaft gemachten Referenzprojekten
3.3.2.1 Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin ua deshalb nicht zur Angebotslegung eingeladen, weil die Referenzprojekte keine eigenständige Entwicklung eines KIS darstellen und nicht abgeschlossen sind. Die Antragstellerin bringt dagegen vor, dass es sich um eine Neuentwicklung handelt, die bereits als abgenommen gilt.
3.3.2.2 Die von dem Wirtschaftsteilnehmer erworbene Erfahrung stellt insofern ein besonders wichtiges Kriterium für die qualitative Auswahl dieses Wirtschaftsteilnehmers dar, als sie dem öffentlichen Auftraggeber die Überprüfung der Eignung der Bewerber oder der Bieter für die Ausführung eines bestimmten Auftrags ermöglicht. (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 61). Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit kann auch durch Referenzen erbracht werden (EuGH 7. 7. 2016, C-46/15, Ambisig, Rn 29). Die für die auszuführenden Arbeiten erforderliche spezifische Erfahrung ist ein Gesichtspunkt für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter (EuGH 20. 9. 1988, 31/87, Beentjes, Rn 24). Das Referenzprojekt muss den Mindestanforderungen an die zu erbringenden Leistungen entsprechen (VwGH 26. 11. 2010, 2008/04/0027, 0036).
3.3.2.2 Punkt 4.1.4.1 der Teilnahmeunterlagen legt die näheren Anforderungen an die Referenzprojekte zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit in vier Kategorien fest. Nach seiner Z 1 müssen diese abgeschlossen sein. Handelt es sich um ein laufendes Projekt, muss dieser Abschluss schriftlich bestätigt sein. Inhaltlich handelt es sich um die Implementierung und Einführung des KIS unter den in der jeweiligen Kategorie jeweils genannten näheren Bedingungen. Insbesondere sind Mindestgrößen für die Referenzprojekte vorgegeben. Inhaltlich müssen die Referenzprojekte den vom ausgeschriebenen KIS abzudeckenden Leistungsumfang haben.
3.3.2.3 Die von der Antragstellerin genannten Referenzprojekte beziehen sich auf ein KIS, das die Subunternehmerin in mehreren Krankenhäusern installiert hat. Es löst auf ein älteres System eines anderen Herstellers ab. Es mag als einheitliches System implementiert worden sein, wurde jedoch in Teilen laufend durch die Installation einzelner Module nacheinander programmiert und installiert. Im Ergebnis ist es an unterschiedlichen Stellen in unterschiedlichem Ausmaß im Einsatz. Vollständig im Einsatz ist es in keinem der Referenzkrankenhäuser und Rehabilitationszentren. Die Antragstellerin hat in den Formblättern zum Nachweis der Referenzen mehrere Krankenhäuser und Rehabilitationszentren gemeinsam angegeben, ohne dabei zu unterscheiden, in welchem Krankenhaus welche Funktionalität für wie viele Patienten oder wie viele Akutfälle eingesetzt werden. Damit ist nicht erkennbar, ob die einzelnen Leistungsbereiche tatsächlich für die geforderte Anzahl an Patienten zum Einsatz kommt.
3.3.2.4 Für Projekte, die noch nicht abgeschlossen sind, verlangt die Teilnahmeunterlage die förmliche Abnahme des Teils des Systems. Damit ist erkennbar, welcher Teil des Systems bereits implementiert und fertiggestellt ist und damit nachweist, dass die Antragstellerin die geforderte Leistung bereits erbracht hat. Eine förmliche Abnahme des Systems fand jedoch nicht statt; es ist als "laufend" bezeichnet. Eine Referenz liefert schließlich nur dann einen Nachweis für einschlägige Erfahrung, wenn sie die gefragte Tätigkeit nachweist. Bei einem laufenden Projekt muss daher klar erkennbar sein, welche Teile abgeschlossen sind, damit sich der Bieter darauf berufen kann. Dieser Nachweis fehlt bei den vorgelegten Referenzen. Somit ist nicht erkennbar, welche Teile des angebotenen Systems wo und für wie viele Patienten oder Akutfälle zum Einsatz kommt. Daher ist die vorgelegte Referenz zu unklar. Damit hat die Antragstellerin ihre technische Leistungsfähigkeit nicht in der Art nachgewiesen, die die Ausschreibung verlangt hat.
3.3.3 Zu dem Leistungsanteil der Subunternehmerin
3.3.3.1 Die Antragstellerin hat die Subunternehmerin in ihrem Teilnahmeantrag für einen Leistungsanteil von 50 % genannt. Als weiterzugebende Leistungen hat sie die Teilleistung "Lieferung der Software ‚ GGGG ' mit allen auftragsgegenständlichen Modulen inkl. erforderlicher Dienstleistungen für Installation, Customizing und Implementierung" angegeben. In dem Aufklärungsschreiben vom 12. September 2018 hat sie den Leistungsanteil der Subunternehmerin auf 15 % reduziert, ohne die weiterzugebenden Leistungen zu ändern. Erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens hat sie angegeben, dass sie die Dienstleistungen der Installation, Customizing und Implementierung selbst ausführen wolle. Weiters hat sie im Zuge der Aufklärung die Schlüsselpersonen nicht verändert.
3.3.3.2 Lässt der Auftraggeber eine Änderung eines Angebots nach Angebotsöffnung zu, die der Einreichung eines neuen Angebots gleichkommt, bevorzugt er diesen Bewerber im Verhältnis zu anderen Bewerbern unzulässigerweise (EuGH 4. 5. 2017, C-387/14, Esaprojekt, Rn 44).
3.3.3.3 Die Teilnahmeunterlage fordert für den gesamten Auftrag den Nachweis eines durchschnittlichen Umsatzerlöses von € 14 Mio in den letzten drei Geschäftsjahren. Der maßgebliche Zeitpunkt dafür war nach Punkt 4.1 der Teilnahmeunterlage der Zeitpunkt der Öffnung der Teilnahmeanträge. Die Subunternehmerin hat, wie sich aus der Nachreichung vom 12. September 2018 ergibt, einen durchschnittlichen Umsatzerlös von € 2,1 Mio. Das entspricht 15 % des Umsatzerlöses, der für den gesamten Auftrag gefordert ist. Aus der mit dem Teilnahmeantrag abgegebenen Subunternehmererklärung und der am 12. September 2018 nachgereichten Subunternehmererklärung sowie den namhaft gemachten Schlüsselpersonen ergibt sich, dass die Antragstellerin an der Leistung, die die Subunternehmerin erbringen müsse, zwischen der ersten und der zweiten Subunternehmererklärung inhaltlich nichts geändert hat. Insofern ist die Herabsetzung des Leistungsanteils nicht nachvollziehbar.
3.3.3.4 Eine Änderung des Anteils der Subunternehmerin von 50 % auf 15 % käme einer wesentlichen Angebotsänderung, nach der Rechtsprechung des EuGH der Einreichung eines gänzlich neuen Angebots gleich. Änderungen dieses Anteils in jenem Maß, in dem es sich aus der Gestaltung der Leistung durch die konkrete Beschreibung der Leistung ergibt, sind zu erwarten. Die Änderung des Anteils des Subunternehmers ist jedoch in einer Größenordnung, die dieses Maß bei Weitem übersteigt. Daher ist diese Änderung unzulässig. Schließlich scheint sie dadurch bedingt, dass 15 % das Maximum ist, für das die Subunternehmerin die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie sie sich aus der Teilnahmeunterlage ergibt, für ihren Anteil an der Leistung nachweisen kann.
3.3.4 Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmerin
3.3.4.1 Subunternehmer müssen nach § 83 Abs 3 BVergG 2006 die für ihren Leistungsanteil notwendige Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit aufweisen. Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens muss in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht vorliegen. Der Auftraggeber hat eine große Wahlfreiheit, Mindestanforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festzulegen, so lange sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sind (EuGH 13. 7. 2017, C-76/16, Ingsteel und Metrostav, Rn 33). Wenn sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten von Drittunternehmen stützt, bleibt er dafür verantwortlich, dass insgesamt die Verpflichtungen und Teilnahmebedingungen eingehalten werden, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegt hat (EuGH 14. 9. 2017, C-223/16, Casertana Costruzioni, Rn 41).
3.3.4.2 Zum nach den Festlegungen der Teilnahmeunterlage erforderlichen Nachweis der Eignung des Subunternehmers ist vorerst auf die Ausführungen in Punkt 3.3.1.7 dieses Erkenntnisses zu verweisen. Wenn nun die Antragstellerin bei der nachzuweisenden Leistungsfähigkeit der Subunternehmerin die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausklammern will, entspringt das dem Umstand, dass diese bei einem Leistungsanteil von 50 % einen durchschnittlichen Umsatzerlös von € 7 Mio nachweisen müsste, den sie nicht erreicht. Vielmehr ist die Forderung nach dem Nachweis der Leistungsfähigkeit ohne weitere Differenzierung so zu verstehen, dass damit alle Arten der Leistungsfähigkeit gemeint sind, dh finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit. Schließlich wäre es bei einer unzureichenden finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers, der allerdings technisch für die Durchführung des Auftrags notwendig ist, möglich, dass dieser während der Auftragsdurchführung insolvent wird und die Fertigstellung des Auftrags dadurch unmöglich wird. Aus diesem Grund muss ein Subunternehmer jedenfalls auch die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in jenem Ausmaß nachweisen, das dem Teil des Auftrags entspricht, den er ausführen soll.
3.3.4.3 Unstrittig weist die Subunternehmerin die Zuverlässigkeit und die Befugnis auf. Zur technischen Leistungsfähigkeit ist auf die Ausführungen über die notwendigen Referenzprojekte zu verweisen. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weist die Subunternehmerin für einen Anteil von 15 % der Leistung auf, so weit sich dieser Anteil im Entgelt widerspiegelt. Für die ursprünglich genannten 50 % an der Leistungserbringung weist die Subunternehmerin nicht die erforderliche finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf. Da, wie unter 3.3.3 ausgeführt, die Änderung des Anteils der Subunternehmerin an der Leistungserbringung in diesem deutlichen Maß nach der Öffnung der Teilnahmeanträge nicht zulässig ist, hat die Subunternehmerin die für ihren Anteil an der Leistung nötige finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen.
3.3.5 Zusammenfassung
3.3.5.1 Wie oben ausgeführt entsprechen die geltend gemachten Referenzprojekte nicht der Teilnahmeunterlage, weil nicht erkennbar ist, wo welche Teile des KIS im Einsatz sind. Die Referenznachweise lassen das nicht erkennen.
3.3.5.2 Der Teilnahmeantrag ist im Hinblick auf den Anteil der Subunternehmerin an der Leistungserbringung unschlüssig. Es ist daher nicht möglich, den Teilnahmeantrag der Antragstellerin abschließend zu prüfen, da sich die Angaben zur Verteilung der Leistungserbringung zwischen der Antragstellerin und der Subunternehmerin unklar und nicht nachvollziehbar sind. Schließlich machen laufende Änderungen der Anteile an der Leistungserbringung eine abschließende Prüfung der Eignung unmöglich. Wenn man vom relevanten Zeitpunkt für den Nachweis der Eignung, dem Zeitpunkt der Öffnung der Teilnahmeanträge, ausgeht, hat die Antragstellerin ihre Eignung wegen der unzureichenden finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Subunternehmerin für den von ihr übernommenen Anteil an der Leistungserbringung nicht nachgewiesen.
3.3.5.3 Damit hat die Antragstellerin die Mindestanforderungen an die Eignung nicht erfüllt. Gemäß § 103 Abs 3 BVergG 2006 ist daher im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nicht zur Angebotslegung einzuladen.
3.4 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei wird auf die unter
3.3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesvergabeamtes verwiesen.
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