B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2266378.1.00
Spruch:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.11.2022, Damaskus-ÖB/KONS/1646/2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2021 elektronisch und am 28.07.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 03.12.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im schriftlichen Antrag wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau der Bezugsperson handle, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson aus Syrien geschlossen worden.
Bei der persönlichen Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Befragungsformular der Botschaft an, die Bezugsperson am 20.10.2019 vor einem Scharia-Gericht geheiratet zu haben. Sie hätten dann etwa vier Monate zusammengelebt. Derzeit wohne die Beschwerdeführerin teils bei ihren Schwiegereltern und teils bei ihren Eltern. Die Eheleute hätten täglich Kontakt via WhatsApp. Die Bezugsperson sei über die Türkei, wo sie sich für zwei Wochen aufgehalten habe in der Folge über Griechenland und Serbien nach Österreich gelangt.
Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem:
Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
Auszug aus dem Familienregister (Zivilstandswesen; 10.08.2020)
Auszug aus dem Personenstandsregister
Auszugs aus dem Familienbuch
Syrische Eheschließungsurkunde (Standesamt; vom 10.08.2020)
Beschluss eines Scharia-Gerichts
Urteil eines Scharia Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung
Mit Schreiben vom 14.10.2021 übermittelte die ÖB Damaskus die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass eine Überprüfung der Dokumente ergeben habe, dass unter anderem die vorgelegte Heiratsurkunde eine Totalfälschung sei. Bereits daraus folge, dass die eindeutige und zweifelsfreie Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau der Bezugsperson nicht gegeben sei. Dem Schreiben an das Bundesamt war das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung des Dokumentenberaters vom 24.09.2021 angeschlossen. Diesem Schreiben des Dokumentenberaters ist zu entnehmen, dass der vorgelegte Reisepass der Beschwerdeführerin und das Familienbuch „in Ordnung seien“. Die vorgelegte Heiratsurkunde (Certificate of Marriage), die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie der Auszug aus dem Familienregister würden hingegen nicht den Mustern und Vorgaben im ARGUS entsprechen. Der Hintergrunddruck der Dokumente sei im Tintenstrahlverfahren angebracht worden, die Ausstellung sämtlicher syrischer Urkunden und Begleitdokumente erfolge jedoch im Punktrasterdruck. Bei den angesprochenen vorgelegten Dokumenten handle es sich um Totalfälschungen. Der Heiratsvertrag (Marriage Contract) sei nur in Kopie vorgelegt worden und könne nicht bewertet werden. Der Auszug aus dem Personen-/Zivilregister könne nicht bewertet werden, da der erforderliche QR-Code an der linken Unterseite des Dokumentes fehle.
Das Bundesamt teilte am 19.10.2022 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Nach erfolgter Überprüfung handle es sich bei den Dokumenten zur Eheschließung um Totalfälschungen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 30.05.2020 die Daten der Ehefrau wie folgt angegeben habe: „ XXXX , ca. 24 Jahre alt, aufhältig in Syrien“. Im Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson durch das Bundesamt am 22.10.2020 werde festgehalten, dass alle (vorgelegten) Eheverträge nach der Ausreise der Bezugsperson ausgestellt worden seien. Die Ehe müsse somit in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden haben. Die Bezugsperson habe vor dem Bundesamt angegeben, dass der Name der Ehefrau falsch protokolliert worden sei. Der richtige Name der Ehefrau laute: „ XXXX . Geburtsdatum XXXX “. Diesbezüglich wurde vom Bundesamt im Einvernahmeprotokoll angemerkt, dass es sich offensichtlich um eine gänzlich andere Person handle. Dies würden auch die nachträglichen Ehestandsunterlagen erklären. Alle Unterlagen seien nach der Ausreise erst im Sommer 2020 ausgestellt und per Mail an die Bezugsperson übermittelt worden. In der Einvernahme durch das Bundesamt habe die Bezugsperson nach Vorhalt der Behörde angegeben, dass sie nicht wisse, ob die falsche Protokollierung der Daten der Ehefrau ihr Fehler oder der Fehler des Dolmetschers sei. Die Bezugsperson sei an diesem Tag sehr müde gewesen. Der Dolmetscher habe gefragt, wie die Ehefrau heiße und die Bezugsperson habe gemeint, dass dies seine Schwester XXXX sei. Der Dolmetscher habe dann wahrscheinlich XXXX gemeint. Auf Vorhalt der Behörde, dass die vorgelegten Ehestandsurkunden und das Familienbuch erst im August 2020 und der Ehevertrag erst im Juni 2020 ausgestellt worden seien und bei einer Seite des kopierten Familienbuches das Jahr 2023 eingetragen sei, habe die Bezugsperson in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt angegeben, dass sie informiert worden sei, dass „alles“ vorgelegt werden müsse. Die Bezugsperson sei informiert worden, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden haben könne. Hinsichtlich des gegenständlichen Einreiseverfahrens führte das Bundesamt aus, dass die Bezugsperson nicht glaubwürdig habe erklären können, dass es sich um einen angeblichen Dolmetschfehler gehandelt habe. Zudem habe eine Auswertung der Dokumente ergeben, dass diese nach der Ausreise der Bezugsperson fertiggestellt worden seien und es sich um Totalfälschungen handle. Auch sei im Aktenvermerk zur Asylgewährung der Bezugsperson festgestellt worden, dass ein tatsächlich bestehendes Eheleben, zu welcher Frau auch immer, nicht glaubhaft sei. Es würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen. Die Einreise der Beschwerdeführerin sei nicht möglich, da die Ehe, sollte diese überhaupt Bestand gehabt haben, nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden haben. Somit seien die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfüllt. Zudem sei das tatsächliche Existieren einer rechtmäßigen Ehe aufgrund mehrerer Totalfälschungen und der widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson in Österreich als nicht glaubhaft anzusehen.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 19.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Es handle sich bei den Dokumenten zur Eheschließung um Totalfälschungen. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 24.10.2022 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.10.2020 schlüssige Angaben zur Eheschließung mit der Beschwerdeführerin gemacht habe. Zudem würden alle relevanten Dokumente, welche die Eheschließung bestätigen würden, vorliegen. Seitdem sich die Bezugsperson in Österreich befinde, bestehe täglicher telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten. Es sei richtig, dass die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe nicht persönlich anwesend gewesen sei, die Ehe sei jedoch trotzdem als rechtsgültig anzusehen. Die Ehe sei im Nachhinein durch die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Vater der Bezugsperson durch die syrischen Behörden registriert worden. Das Datum der Eheschließung sei der 20.10.2019. In Syrien könne eine Ehe nur dann in das syrische Zivilregister eingetragen werden, wenn sie als gültig anerkannt werde. Durch die Registrierung werde die Ehe nachträglich zum Datum ihres Abschlusses als gültig anerkannt. Eine vorab traditionell geschlossene Ehe, welche durch die syrischen Behörden im Nachhinein registriert worden sei, werde also ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung als rechtmäßig anerkannte Ehe angesehen. Im vorliegenden Fall sei die Ehe somit seit dem 20.10.2019 gültig. Der Stellungnahme war eine ACCORD- Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 zu Syrien betreffend die nachträglich erfolgte Registrierung traditionell geschlossener Ehen angeschlossen. Um das Parteiengehör ausreichend zu wahren, werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson beantragt, um festzustellen, ob ein Familienleben im Herkunftsstaat tatsächlich bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zum Schluss komme, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Totalfälschungen handle. Es würde auch nicht näher konkretisiert, welche Indizien hierfür vorliegen würden. Das Bundesamt und die Botschaft hätten es verabsäumt, der Aufforderung zur Stellungnahme den Bericht des Dokumentenberaters der Botschaft beizulegen oder dessen Ergebnis zu konkretisieren. Somit lasse sich nicht nachvollziehen, anhand welcher Anhaltspunkte die Dokumente als gefälscht erachtet würden. Dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Die Prognoseentscheidung des Bundesamtes müsse ausreichend begründet sein, um den Antragstellern die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Um somit in geeigneter Weise zum Vorwurf der Fälschung der Urkunden Stellung zu nehmen, müsse der Bericht des Dokumentenberaters ausgehändigt werden und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Selbst wenn die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel, wie etwa eine Einvernahme der Bezugsperson, zu prüfen.
Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses am 03.11.2022 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 04.11.2022 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Es handle sich bei den Dokumenten zur Eheschließung, nach erfolgter Überprüfung, um Totalfälschungen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.10.2022 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde am 02.12.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin - nach Wiedergabe des Sachverhaltes - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 20.10.2019 geheiratet hätten. Von 20.10.2019 bis zur Ausreise der Bezugsperson am 15.02.2020 hätte das Paar mit den Eltern der Bezugsperson im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Eintragung der Ehe sei mit Beschluss des Scharia-Gerichtes vom 10.08.2020 erfolgt. Dem Bundesamt sei insoweit zuzustimmen, dass die Dokumente erst nach der Ausreise der Bezugsperson ausgestellt worden seien und die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe nicht persönlich anwesend gewesen sei. Die Ehe sei jedoch trotzdem als rechtsgültig anzusehen. Die Ehe sei im Nachhinein durch die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Vater der Bezugsperson durch die syrischen Behörden registriert worden. Die Beschwerdeführerin sei am 28.06.2020 anwesend gewesen und habe den Antrag persönlich gestellt. Dies sei aus dem Beschluss des Scharia-Gerichtes ersichtlich. Darin werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin ihre Aussagen wiederholt habe und durch ihre Klage darauf abziele, die außergerichtliche Ehe mit dem Beklagten bestätigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seien vom 10.11.2022 bis 22.11.2022 gemeinsam in Irak aufhältig gewesen. Als Beweis würden Urlaubsfotos vorgelegt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein berücksichtigungswürdiges Familienleben. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin – trotz räumlicher Trennung – einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten. Dies sei aus dem täglichen Kontakt und dem gemeinsamen Urlaub ersichtlich. Die Beschwerdeführerin lege Fotos von ihrer Hochzeit vor, die zweifellos bestätigen würden, dass das Paar tatsächlich ein Familienleben gehabt habe. Nach syrischem Recht sei die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register rückwirkend möglich. Durch die Registrierung werde die Ehe bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung gültig. Bei der Registrierung müssten nicht beide Eheleute anwesend sein und könnten sich vertreten lassen. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung am 20.10.2019 rückwirkend volle Rechtsgültigkeit erlangt.
Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.01.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Schreiben vom 16.02.2023 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Die Eheleute hätten sich vom 10.11.2022 bis 22.11.2022 gemeinsam im Irak aufgehalten; in dieser Zeit sei das Kind gezeugt worden. Dem Schreiben war eine Bestätigung der Frauenärztin der Beschwerdeführerin vom 05.01.2023 samt deutscher Übersetzung angeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in der 7. Woche schwanger sei.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.02.2023 wurden das Schreiben und die ärztliche Bestätigung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Es wurde ausgeführt, dass nach Angaben der ÖB Damaskus die als Kopie übermittelte Bestätigung der Schwangerschaft nicht verifiziert werden könne. Weiters sei für die ÖB nicht erklärbar, wie die Beschwerdeführerin in den Irak habe einreisen können, zumal es kaum offiziellen Personenverkehr über den Landweg zwischen den beiden Ländern gebe.
Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Bestätigung eines Facharztes für Gynäkologie über die Schwangerschaft (in beglaubigter Übersetzung) vorzulegen.
Mit E-Mail vom 20.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. Die angeforderten Protokolle langten am selben Tag beim BVwG ein.
Mit Schreiben vom 23.06.2023 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Facharztes für Gynäkologie über die Schwangerschaft sowie Fotos vor. In der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 27.04.2023 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 25.04.2023 untersucht worden sei und sich in der 22. Schwangerschaftswoche befinde.
Am 30.08.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde eines neugeborenen Kindes inkl Übersetzung, einen Auszug aus dem Personenstandsregister samt Übersetzung sowie einen Familienregisterauszug inkl Übersetzung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 03.03.2021 elektronisch und am 28.07.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus (in Beirut) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 03.12.2020, rechtskräftig seit 15.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Das Bundesamt teilte in der Folge mit, dass eine Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Es handle sich bei den vorgelegten Dokumenten zur Eheschließung um Totalfälschungen.
Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hielt das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Auszugweise wird aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, zum syrischen Personenstandsrecht Folgendes wiedergegeben:
„[…] Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. […]
Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 2007. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. […]
Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Das Scharia-Gericht (oder die religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. Eine informelle Heirat (traditionelle Ehe) ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird.
Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen schriftlich ratifizieren.
Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).“
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).
Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson.
Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch, wie nachstehend dargelegt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist.
Dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson (vor deren Einreise im gegenständlichen Verfahren) nicht erbracht werden konnte, gründet sich darauf, dass die Angaben in den vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Bezugsperson in wichtigen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren, es keine Urkunde hinsichtlich einer traditionellen Eheschließung gibt und die vorgelegten Dokumente teilweise als Totalfälschungen eingestuft wurden.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass ist ein Nachweis über eine angeblich am 20.10.2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht vorhanden ist. Eine Heiratsurkunde betreffend die vorgeblich am 20.10.2019 nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem folgende Dokumente vor:
Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin
ausgestellt am 10.08.2020
Auszug aus dem Personenregister
ausgestellt am 10.08.2020
Auszug aus dem Familienregister
ausgestellt am 10.08.2020
Syrische Eheschließungsurkunde
ausgestellt durch das Standesamt in XXXX am 10.08.2020
als Datum des Vertrages der Eheschließung scheint der 20.10.2019 auf
als Behörde, welche die Eheschließung genehmigte, scheint Scharia in XXXX sowie Urkunde Nr. 61/63 und als Datum der Urkunde der 28.06.2020 auf
die Eheschließung wurde im Standesamt von XXXX am 09.08.2020 eingetragen
Urteil eines Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung
Basis Nr. 63, Beschluss-Nr. 61
Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Klage auf Bestätigung der Ehe eingereicht habe (Antragsgegner: XXXX ). Die außergerichtliche Eheschließung habe am 20.10.2019 in XXXX stattgefunden (Anm: Im Folgenden wird ausgeführt, die Eheschließung habe am 20.10.2019 in XXXX stattgefunden. Es habe eine sofortige Mitgift iHv 500,- SYP und eine gestundete Vormitgift iHv 500,- SYP gegeben. Der Beschluss sei am 28.06.2020 verkündet worden.
als Datum des Urteils scheint der 09.08.2020 auf
auf der Rückseite des Dokumentes wird die Beglaubigung der Unterschrift des Richters durch die Staatsanwaltschaft in XXXX am 19.08.2020 festgehalten
Beschluss eines Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung
Basis Nr. 39, Beschluss-Nr. 39
als Datum des Beschlusses scheint der 10.08.2020 auf
Im Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson vor dem Bundesamt vom 22.10.2020 werden u.a. folgende, von der Bezugsperson in seinem Verfahren vorgelegten Dokumente aufgelistet:
„Geburtsurkunde in Kopie von der angegebenen Ehefrau, XXXX , ausgestellt am 10.08.2020
Kopie des Sharia – Gerichtes/Eheregistrierung, Ausgestellt am 10.08.2020
Kopie des Ehevertrages, ausgestellt am 28.06.2020
Kopie des Familienbuches, ausgestellt im August 2020
Sachverhaltsaufnahme im Familienbuch, Datum: 2023!!
Seite der angegebenen Ehefrau, geb. 23.01.2020 [..]
Heiratsurkunde vom 19.08.2020
Auszug aus dem Familien Register vom 10.08.2020
Personenstandsregister vom 10.08.2020“
Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Einreiseverfahren vorgelegten Dokumente wurden durch den Dokumentenberater der ÖB Damaskus einer Echtheitsuntersuchung unterzogen. Diese ergab, dass es sich bei der Heiratsurkunde (Certificate of Marriage), der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie dem Auszug aus dem Familienregister um Totalfälschungen handelt, da diese nicht den Mustern und Vorgaben im ARGUS entsprechen. Der Hintergrunddruck der Dokumente wurde im Tintenstrahlverfahren angebracht. Die Ausstellung sämtlicher syrischer Urkunden und Begleitdokumente erfolge im Punktrasterdruck. Der Heiratsvertrag (Marriage Contract) wurde nur in Kopie vorgelegt und konnte vom Dokumentenprüfer nicht bewertet werden. Der Auszug aus dem Personen-/Zivilregister konnte nicht bewertet werden, da der erforderliche QR-Code an der linken Unterseite des Dokumentes fehlt. Der vorgelegte Reisepass der Beschwerdeführerin und das Familienbuch wurden demgegenüber für „in Ordnung“ befunden.
Laut Beschluss des Scharia-Gerichts (Nr. 39) wurde der Beschluss (Nr 61) aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie am 20.10.2019 die Bezugsperson geheiratet habe und eine sofortige Mitgift iHv 500,- SYP und eine gestundete Vormitgift iHv 500,- SYP vereinbart worden sei, gefasst. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe Feststellungen oben) ergibt, besteht für den Fall, dass bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden können, die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden jedoch lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Im gegenständlichen Fall ist es zu einer solchen Feststellungsklage durch die Beschwerdeführerin gekommen und ist am 10.08.2020 ein hierauf gestützter Beschluss eines Scharia-Gerichts (Nr 39) ergangen.
Die Ehelegalisierungsurkunde (Beschluss des Scharia-Gerichtes) ist daher – abgesehen davon, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt – schon insofern nicht geeignet, eine angeblich über ein Jahr zuvor stattgefundene traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Es wurden im gesamten Verfahren keine schriftlichen Nachweise einer traditionellen Eheschließung vorgelegt. Auch ein Nachweis betreffend die vereinbarte Mitgift wurde nicht in Vorlage gebracht.
Der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte, wie oben festgestellt, im gegenständlichen Verfahren somit nicht erbracht werden.
Abgesehen davon, dass offenkundig keine Urkunde hinsichtlich der (angeblich) erfolgten Hochzeit nach traditionellem Ritus (vom 20.10.2019) existiert, liegen auch teils widersprüchliche Angaben vor, welche nicht plausibel erklärt werden konnten. So hat die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung in seinem Asylverfahren die Identität seiner Gattin mit „ XXXX , ca 24 Jahre alt“ angegeben. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.10.2022 hat der Genannte dann ausgeführt, dass seinen Gattin XXXX heiße und am XXXX geboren sei.
Sowohl der tatsächliche Name als auch das Alter der Beschwerdeführerin sind mit den Angaben der Bezugsperson zu ihrer Gattin in der Erstbefragung nicht in Einklang zu bringen. Der Erklärungsversuch der Bezugsperson hiezu im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.10.2020, stellt sich als gänzlich unplausibel dar. Der Genannte führte über Nachfrage des Einvernahmeleiters aus, bei diesem Interview sehr müde gewesen zu sein. Und weiter: „Der Dolmetscher hat gefragt, wie meine Frau heißt und ich meinte, das ist meine Schwester XXXX . Er hat dann wahrscheinlich XXXX gemeint“. Selbst im Fall großer Müdigkeit erscheint es lebensfremd, dass man die Frage nach dem Namen seiner Ehefrau mit der Frage nach dem Namen seiner Schwester „verwechselt“. Dies auch, da die Bezugsperson die weiteren Fragen nach seinen Familienangehörigen offenkundig „richtig verstanden“ hat und auch sämtliche Namen und das Alter dieser Personen (Anm: in Summe neun Personen!) korrekt angeführt hat und dies auch korrekt protokolliert wurde. Wieso die Bezugsperson gerade bei der Frage nach der Identität seiner Gattin die Frage nicht verstanden haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dem Gericht ist auch die „Erklärung“ der Bezugsperson, der Dolmetscher habe womöglich seine Schwester XXXX und XXXX verwechselt („Er hat dann wahrscheinlich XXXX gemeint“) nicht eingängig; es bleibt unklar, was die Bezugsperson damit gemeint hat.
In der Einvernahme durch das Bundesamt am 22.10.2020 legte die Bezugsperson die oben aufgezählten Dokumente betreffend die Ehe vor. Die Bezugsperson wurde während der Einvernahme vor dem Bundesamt dahingehend informiert, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden haben könne und es sich um eine nachträglich geschlossene Ehe in Abwesenheit handle. Der Bezugsperson wurde weiters eine Frist von vier Wochen zur Einbringung der Originaldokumente eingeräumt. Daraufhin erkundigte sich die Bezugsperson, ob sie die Daten der vorgelegten Unterlagen vom Gericht in Syrien korrigieren lassen solle, damit „die Daten stimmen“ würden. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob es möglich sei, in Syrien Daten gerichtlicher Dokumente zu korrigieren, gab die Bezugsperson an, dass dieses „das korrigieren müsste“. Auch daraus ist ersichtlich, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen bzw um von einem Gericht aus „Gefälligkeit“ ausgestellte Schriftstücke handelt, die mit der Realität nicht übereinstimmen.
Abgesehen davon wurde vom Dokumentenberater der Botschaft festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten „Ehedokumenten“ um Totalfälschungen handelt. Auch aus den Angaben der Bezugsperson, wonach es in Syrien möglich sei, sich gerichtliche Dokumente mit verschiedenen Daten ausstellen zu lassen bzw. die Daten in gerichtlichen Dokumenten problemlos ändern zu können, wird ersichtlich, dass die vorgelegten Dokumente eine traditionelle Eheschließung nicht nachweisen können und erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Dokumente bestehen.
Es bleibt festzuhalten, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung weder den richtigen Namen noch das korrekte Alter der Beschwerdeführerin nannte, sondern gänzlich andere Angaben zur den Identitätsdaten seiner angeblichen Ehefrau erstattete. Die entsprechenden Erklärungsversuche waren gänzlich unplausibel. Der Bezugsperson wurde die Niederschrift der Erstbefragung wörtlich rückübersetzt und hatte diese offenbar keine Einwendungen oder Ergänzungen vorgebracht. Darüber hinaus wurden im gesamten Verfahren keine näheren Ausführungen betreffend die vermeintliche traditionelle Eheschließung am 20.10.2019 erstattet. Auch sind dem Akt keinerlei Angaben hinsichtlich des Kennenlernens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bzw des Verhältnisses der Familien zueinander zu entnehmen. Es wurde lediglich ausgeführt, die „Eheleute“ hätten von 20.10.2019 bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien am 15.02.2020 im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern der Bezugsperson gelebt (Anm: demgegenüber hat die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung angegeben, Syrien im November 2019 verlassen zu haben!). Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien bestanden hat, wurden nicht erbracht.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine gültige traditionelle Eheschließung am 20.10.2019 nicht nachgewiesen wurde. Der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Bestätigung einer Eheschließung am 20.10.2019 wurde nur aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt wurden; Bestätigungen die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend – etwa durch Zeugen – gibt es nicht. Die „Feststellungen des Scharia-Gerichts“ beruhen lediglich auf den von der Beschwerdeführerin (vom Gericht ungeprüft übernommenen) erstatten Angaben. Überdies handelt es sich bei den vorgelegten Ehedokumenten nach den Ergebnissen der Untersuchung durch den Dokumentenprüfer bei der ÖB um Totalfälschungen. Die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren zur Identität seiner „Ehefrau“ waren widersprüchlich und konnten dieses Widersprüche von der Bezugsperson auch nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden. Eine Heiratsurkunde, die das, den ausgestellten Urkunden (Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes und, darauf gegründet, die Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister) zugrundeliegende Heiratsdatum (20.10.2019) belegen würde, wurde weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Existenz einer solchen Urkunde wurde auch gar nicht behauptet.
In einer Gesamtbetrachtung waren die vorgelegten Unterlagen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen.
Die im Verfahren nachgereichten Dokumente hinsichtlich des angeblich im Rahmen eines gemeinsamen Urlaubs der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Irak im November 2022 gezeugten und am XXXX in Syrien zur Welt gekommenen Kindes XXXX ist festzuhalten, dass dies im fallgegenständlichen Einreiseverfahren der XXXX nicht von Relevanz ist. Sollte die Bezugsperson tatsächlich der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin sein, steht es dem Minderjährigen frei – allenfalls nach Vornahme eines DNA-Tests – einen Einreiseantrag nach § 35 AsylG zu stellen, was der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnen würde, als Mutter mit dem Kind zu seinem Vater nach Österreich zu kommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.
Die (negative) Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer gültigen Ehe.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, da sie nicht als Ehefrau der Bezugsperson angesehen werden kann.
Eine, wie in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.10.2022 beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson konnte unterbleiben, da der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten ausreichend klar feststeht. Im Rahmen des Parteiengehörs (Möglichkeit zur Stellungnahme vom 19.10.2022) wurde der Beschwerdeführerin u.a auch die Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.10.2022 zur Kenntnis gebracht, in welcher die von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Widersprüche zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin nahm auf die vom Bundesamt aufgezeigten Widersprüche in der Stellungnahme vom 24.10.2022 oder in der Beschwerde mit keinem Wort Bezug bzw erstattete keine Ausführungen hiezu.
Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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