BVwG W183 2124394-1

BVwGW183 2124394-17.8.2017

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP7 ZI litc Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2124394.1.00

 

Spruch:

W183 2124394-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian BURGHARDT, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.03.2016, Zl. 100 Jv 9567/15a- 33a (003 Rev 23603/15y), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 7 lit. c Z 2 GGG behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 10.03.2016, zugestellt am 16.03.2016, wurde der Beschwerdeführer (BF) zur Zahlung der für die gerichtliche Entscheidung über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 175,00 (Bemessungsgrundlage EUR 700,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.

 

2. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016 (Poststempel vom 04.04.2016) erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorlägen und das Gericht in seiner Entscheidung von der falschen Rechtslage ausgegangen sei. Der gutgeschriebene Wertpapierverkauf (im Juli 2014) und die gutgeschriebenen Erlöse aus Versicherungsverträgen (im Juli 2014 und im Februar 2015) seien lediglich als "Vermögensverschiebungen", nicht aber als Einkünfte zu werten und das Verfahren daher gebührenfrei.

 

3. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 (eingelangt am 08.04.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Mit Beschluss vom 17.07.2015, Zl. 36 P 88/14p, bestätigte das Bezirksgericht Fünfhaus den Bericht des Sachwalters vom 07.07.2015 pflegschaftsgerichtlich und erkannte dem Sachwalter für seine Tätigkeit im Zeitraum von 01.06.2014 bis 29.05.2015 eine Entschädigung in Höhe von EUR 700,00 zu.

 

1.2. Gemäß demselben Beschluss, der in dieser Hinsicht auch nicht angefochten wurde, bestand das Vermögen des BF per 01.06.2015 wie folgt:

 

 

 

 

 

1.3. Gemäß demselben Beschluss hatte der BF im Zeitraum von 01.06.201 bis 29.05.2015 Einnahmen von EUR 22.280,07.

 

1.4. Gemäß dem Beschluss vom 11.07.2014, Zl. 2 P 271/97x, mit dem das Bezirksgericht Fünfhaus den Bericht des Sachwalters vom 08.07.2014 pflegschaftsgerichtlich bestätigte, bestand das Vermögen des BF per 02.06.2014 wie folgt:

 

 

 

 

 

 

1.5. Aus dem Belegkonvolut im Anhang des Berichts des Sachwalters vom 07.07.2015, der mit Beschluss vom 17.07.2015 bestätigt wurde, und aus dem Antrag des Sachwalters vom 10.07.2014 auf Freigabe der Wertpapiere und den Rückkauf der "kleineren" Lebensversicherung geht hervor, dass aus dem Verkauf der Wertpapiere am 28.07.2014 EUR 2.733,77, aus dem Rückkauf der Lebensversicherung Nr. XXXX am 30.07.3014 EUR 2.000,00 und am 03.02.2015 EUR 3.014,67 auf dem Mündelgeldkonto des BF eingingen.

 

1.6. Ebenso geht aus dem Belegkonvolut hervor, dass der BF im relevanten Zeitraum Pflegegeld in Höhe von EUR 284,50 monatlich bezogen hat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2.2. Gemäß § 2 Z 3 lit. b Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung in Pflegschaftssachen nach TP 7 lit. c GGG mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet.

 

Gemäß TP 7 lit. c Z 2 GGG beträgt die Höhe der Gebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro.

 

Gemäß Anm. 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20.000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) 13.244 Euro nicht übersteigen.

 

Die Entschädigung des Sachwalters beträgt gemäß § 276 Abs. 1 ABGB grundsätzlich fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

 

Laut den Erläuternden Bemerkungen zu Anmerkung 8 zu TP 7 GGG (Erläuternde Bemerkungen zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, S. 62) ist als wichtigstes Beispiel für derartige – nicht zu berücksichtigende – Bezüge das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe zu nennen. Die Erläuternden Bemerkungen sehen weiters vor, dass die Form des Sparguthabens nicht maßgeblich ist und "z.B. auch in Form von Wertpapieren" bestehen kann.

 

3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die im Bericht des Sachwalters angeführten "Einnahmen" sind nicht mit "Einkünften" im Sinne der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass von den Einnahmen in Höhe von EUR 22.280,07 zunächst das Pflegegeld in Höhe von EUR 3.414,00 abzuziehen ist (ergibt als Zwischenergebnis EUR 18.866,07).

 

Darüber hinaus sind aber noch weitere Posten von den "Einnahmen" abzuziehen, weil sie nicht als Einkünfte im Sinne der §§ 229 und 276 ABGB anzusehen sind. Die Erlöse aus Wertpapierverkäufen in Höhe von EUR 2.733,77 und dem Rückkauf einer Lebensversicherung in Höhe von EUR 5.014,67 sind – als andere Form des Sparguthabens – auch vom Betrag der Einnahmen abzuziehen (vgl. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W176 2124393-1). Die entscheidungsrelevanten Einkünfte des BF betragen somit im Endergebnis EUR 11.1117,63. Es ist weiters nicht anzunehmen, dass etwaige Zinsen aus den genannten Guthaben derart hoch sind, dass der Schwellenwert von EUR 13.244,00 überschritten würde.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der BF als einziges Vermögen Sparguthaben hat, dieses EUR 20.000 nicht überschreitet, seine jährlichen Einkünfte EUR 13.244 nicht übersteigen und somit die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß Anm. 8 zu TP 7 GGG vorliegen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § TP 7 lit. c Z 2 GGG aufzuheben war.

 

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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