PG 1965 §5
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §5
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004182.1.00
Spruch:
W178 2004182-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 13.02.2012, XXXX , beschlossen:
I.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.05.2011, XXXX , gemäß § 14 Abs 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30.06.2011 in den Ruhestand versetzt.
I.2. Mit Bescheid vom 13.02.2012, XXXX , stellte das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 bis 7, 9, 58, 61 iVm 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 01.07.2011 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 1.117,35, bestehend aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 897,56 sowie einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich € 219,79 und außerdem eine Abfindung der Nebengebührenzulage von brutto € 172,20 gebühre.
I.3. Dieser Bescheid wurde innerhalb offener Frist in Berufung gezogen. In der Berufungsbegründung wurde durch die rechtliche Vertretung einleitend vorgebracht, dass die im gegenständlichen Bescheid festgestellte Gesamtpension unrichtig ermittelt worden sei. Bei der Bemessung des Ruhegenusses hätte nämlich ein Kürzungsentfall gemäß § 5 Abs 4 Ziffer 2 PG 1965 vorgenommen werden müssen, da die Ruhestandsversetzung auf die Folge einer Berufskrankheit zurückzuführen sei.
I.4. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 17.09.2012, XXXX , wies die Bundesministerin für Finanzen die Berufung der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab. Begründend wird darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Berechnungsgrundlagen sowie der Bemessungsmodalität im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kürzung nach § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 nur dann entfallen könne, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs 4 Z 2 leg. cit. vorlägen. Im gegenständlichen Fall fehle es am Zuspruch einer Versehrtenrente nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) bzw. liege lediglich eine Berentung nach dem ASVG vor. Die Berufungsbehörde wies darauf hin, dass die im letzten Satz der in Rede stehenden pensionsrechtlichen Bestimmung enthaltene Ausweitung der Relevanz von nicht nach dem B-KUVG zugesprochenen Versehrtenrenten für einen allfälligen Kürzungsfall lediglich im Zusammenhang mit Arbeits- oder Dienstunfällen, nicht jedoch bei einer Berufskrankheit vorgesehen wäre.
I.5. Der Berufungsbescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 17.09.2012, XXXX , wurde, gestützt auf Art 144 B-VG beim Verfassungsgerichthof in Beschwerde gezogen, in der die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG) behauptet und eine Gesetzesprüfung der Wortfolge "nach dem B-KUVG" in § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 bzw. des letzten Satzes des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 angeregt wurde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Rede stehende Regelung spätestens durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I 142/2004, verfassungswidrig geworden sei. Durch die verschiedenen Teile dieses Gesetzes sei eine Angleichung der Beamtenpension an das allgemeine Pensionsrecht erfolgt. Hinsichtlich der Frage, was als Berufskrankheit zu werten sei, würden sowohl das ASVG (in § 77) als auch das B-KUVG (in § 92) auf die Anlage 1 des ASVG verweisen, weshalb in Bezug auf die Definition selbiger vollständige Regelungsgleichheit vorliege. Dies gelte aber auch für die sonstigen Voraussetzungen. So sei es etwa nach beiden Systemen erforderlich, dass die Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 20% führe, was einen Anspruch auf Versehrtenrente zur Folge habe, die im gleichen prozentuellen Verhältnis zur Vollrente stehe wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu deren gänzlichem Verlust (§§ 203 und 205 ASVG bzw. §§ 101 und 103 B-KUVG). Vor diesem Hintergrund engster Regelungsübereinstimmung sei es undenkbar, die durch § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 erfolgende Differenzierung zu rechtfertigen.
I.6. Mit Erkenntnis vom 04.12.2013, Zl G 67/2013, hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 auf und bestimmte, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2014 in Kraft tritt. Nach Darlegung des Anlassfalles, des Prüfungsbeschlusses der Anträge und der Vorverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache im Wesentliche ausgeführt, dass auf Grund der Regelung des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Zuerkennung einer Versehrtenrente oder der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG führen gleich zu behandeln seien. Gesundheitsschädigungen, die in einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden und zur Zuerkennung einer Rente durch einen anderen Unfallversicherungsträger geführt haben, seien hingegen nur dann begünstigt, wenn sie aus Arbeits- und Dienstunfällen resultieren. Der Verfassungsgerichtshof sehe daher seine im Prüfungsbeschluss angesprochenen Bedenken, wonach es keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Berufskrankheit gibt, bestätigt; die in Prüfung gezogene bzw. angefochtene Regelung des § 5 Abs 4 Z 2 PG 1965 widerspreche daher dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG).
I.7. In weiterer Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2013, B 1317/2012-20, den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 17.9.2012, XXXX , wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, wodurch die Bf durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt hätte werden können, aufgehoben.
I.8. Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht die (nunmehrige) Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl W178 2004182-1/3E, ab.
I.9. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ließ der Verwaltungsgerichthof zu und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
I.10. Es ist daher unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 13.02.2012, XXXX , gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) erneut zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
Die Bf war seit 21.03.1984 auf Basis eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark (vormals Landesinvalidenamt für Steiermark) als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Nach mehrjähriger Nassarbeit mit Schadstoffeinwirkungen auf Hände und Füße entwickelte sich bei ihr u.a. eine schwere, beruflich bedingte, chronische Hauterkrankung. Mit Wirkung vom 27.06.1990 erfolgte aus diesem Grund eine Versetzung der Bf in die Kanzlei der genannten Bundesdienststelle, wo sie zunächst als Hilfskraft und später als Kanzleikraft dienstverwendet wurde.
Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AVUA), Landesstelle Graz, vom 29.10.1991, XXXX , wurde die Hauterkrankung der Bf als Berufskrankheit anerkannt und gemäß § 209 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) eine Dauerrente von 20% der Vollrente ab 01.12.1991 gewährt. Für die Entschädigung war die beruflich verursachte Hauterkrankung, die weitgehend durch berufliche Einflüsse ausgelöst wurde und zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gezwungen hat maßgebend. Als Folge der Berufskrankheit wurde die anlagebedingte Neigung zu Hauterkrankungen nicht anerkannt.
Am 01.08.1993 wurde die Bf zur Offizialin ernannt und damit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen.
Das Bundessozialamt Kärnten hat mit Bescheid vom 15.01.1997, XXXX , den Grad der Behinderung der Bf gemäß §§ 3 Abs 2 und 14 Abs 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, ab 30.05.1996 mit 80% festgesetzt.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.05.2011, XXXX , wurde die Bf mit Ablauf des 30.06.2011 gemäß § 14 Abs 1 und 5 BDG 1979, BGBl Nr. 333, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Leistungsfeststellung wurden ärztliche Untersuchungsbefunde und Gutachten eingeholt - vom Facharzt für Innere Medizin Dr. Albert Leonhard (Untersuchungsbefund vom 06.02.2011), vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Univ.Prof. Dr. Kurt Niederkorn (Untersuchungsbefund vom 06.03.2011), vom Facharzt für Chirurgie Dr. Rudolf Huber (Untersuchungsbefund vom 06.03.2011) sowie eine zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustandes und des Leistungskalküls, erstellt vom Obergutachter des BVA-Pensionsservice Dr. Gerald ZWETTLER (Gutachten vom 27.04.2011). Zusammenfassend wurde befunden, dass der aktuelle Leidenszustand mit den Anforderungen einer Bürohilfskraft nicht vereinbar sei.
Im angefochtenen Bescheid wurden Abzüge von der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs 2 PG 1965 getätigt und diese bis auf das Mindestausmaß von 62% gekürzt.
III. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Revision stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
III.1 Zum Spruchpunkt I:
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 27.05.2015, Ra 2014/12/0021, ausgesprochen:
Bei der hier strittigen Gesamtpension als einer vom Bund zu erbringenden Leistung im Rahmen des durch die Ruhestandsversetzung nicht aufgelösten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art 6 MRK. Vor dem
Hintergrund der ... relevanten Rechtslage war die überwiegende
Rückführbarkeit der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin wegen Dienstunfähigkeit auf ihre berentete Berufskrankheit (dabei ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/12/0202, dargelegt hat, auf die tatsächlich vorgelegenen Ursachen der Dienstunfähigkeit und nicht auf die im Ruhestandsversetzungsverfahren als relevant erachteten abzustellen), also eine klassische Tatsachenfrage strittig.
(...)
Den diesbezüglichen Beweisantrag der Revisionswerberin hätte das Bundesverwaltungsgericht nur dann abweisen dürfen, wenn auf Grund einer schlüssigen Gutachtenslage eine überwiegende Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit auf die in Rede stehende Berufskrankheit ausgeschlossen und die Heranziehung eines Facharztes für Hautkrankheiten zur zuverlässigen Beurteilung nicht erforderlich gewesen wäre. ...
Vor dem Hintergrund des substanziierten Vorbringens der Revisionswerberin in ihrer Berufung wäre das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verpflichtet gewesen, durch schlüssig begründete Gutachten unter Beachtung des § 36 Abs 1 PG 1965 die Frage zu klären, ob die von der Revisionswerberin geschilderten Hauterkrankungen während ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestanden haben und bejahendenfalls, ob sie ihre Ursache in der berenteten Berufserkrankung oder - worauf die Einschränkung in dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Bescheid der AUVA hindeuten könnte - in einer von dieser unterschiedenen weiteren nicht berufsbedingten Hauterkrankung hatten; ersterenfalls schließlich, ob sie - wie von der Revisionswerberin behauptet - schon für sich allein genommen dauernde Dienstunfähigkeit bewirkt, oder, wenn auch nur im Zusammenwirken mit den anderen Leidenszuständen, so doch im Verständnis einer überwiegenden Rückführbarkeit dazu beigetragen hat.
Folglich ist zur Beantwortung der Frage, ob die Berufskrankheit wirkende - also nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit ist, ein Gutachten eines Facharztes für Dermatologie einzuholen.
III.2 Zur Aufhebung des Bescheides:
Gemäß der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, insbesondere dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt.
Nach dem Wortlaut des § 28 Abs 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 leg cit dann ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen und beschränkt sich ihre Anwendung auf § 28 Abs 3 VwGVG, umfasst jedoch nicht auch die von § 28 Abs 2 VwGVG erfassten Fälle.
Grundsätzlich ist folglich ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (Vgl VwGH 2014/03/0063, 2014/08/0005 vom 10.09.2014.)
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das oben angesprochene Gutachten einzuholen haben, um die vom VwGH aufgeworfenen Fragen zu klären.
Eine entsprechende Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre keinesfalls rascher und kostensparender.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.3 Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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