BVwG W175 2256476-2

BVwGW175 2256476-22.1.2025

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21
FPG §9
Visakodex Art21
Visakodex Art32
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W175.2256476.2.00

 

Spruch:

 

 

W175 2256476-2/5E

Im Namen der Republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.01.2024, Zahl: Damaskus-OB/KONS/0226/2022, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.10.2023, Zahl: VISAUTDAM22011 81602 00, zu Recht:

 

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.01.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) im Ausweichquartier Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 28 Tage, wobei sie angab, gemeinsam mit ihrer Tochter (deren Visum laut Aktenvermerk von der ÖB Riadh erteilt worden war) ihren in Österreich lebenden Bruder in der Zeit von 10.02.2022 bis 09.03.2022 besuchen zu wollen.

Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader.

Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:

- Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 20.12.2021, 18.01.2022 und vom 16.08.2023,

- Reisekrankenversicherung, gültig von 10.02.2022 bis 09.03.2022,

- Einkommensnachweis des Einladers,

- Einkommenssteuerbescheide des Einladers,

- Kopie Sparbücher des Einladers,

- Kopie österreichischer Reisepass des Einladers,

- Erklärungsschreiben des Einladers,

- Bescheid der MA 26,

- Hauptmietvertrag des Einladers,

- KSV1870-Infopass des Einladers,

- ZMR-Auszug des Einladers,

- Erklärungsschreiben der Tochter der BF,

- Kopie saudi-arabischer Reisepass der Tochter der BF samt Schengen-Visa (AT: gültig von 17.11.2021 bis 16.05.2022),

- Kontoaufstellung der BF bei der XXXX

- Buchungsbestätigung Flugtickets Hin- und Rückflug,

- Grundbuchsauszug des Vaters der BF,

- Sterbeurkunde des Vaters der BF,

- Familienregisterauszug inkl. Aufenthaltsorte der Familienmitglieder,

- Lichtbild Geschäftsräumlichkeiten,

- 3 befristete Mietverträge,

- VFS-Checkliste zum Visaantrag,

2. Mit Schreiben vom 08.02.2022 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragstellerin keine Nachweise über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts erbracht habe, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht bestehen würden, dass die BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde. Das Schreiben über die Mitteilung der Gründe für die Verweigerung des Visums wies weder eine Unterschrift noch eine Paraphe oder einen Stempel der ÖB auf.

3. Die Antragstellerin erhob per E-Mail ein Rechtsmittel gegen das Schreiben vom 08.02.2022 und begründete dies. Das Schreiben wurde von der Antragstellerin unterfertigt und laut Aktenlage am 15.02.2022 der „Österreichischen Botschaft in Beirut“ übermittelt.

4. Mit als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 22.02.2022 wies die ÖB das Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dass die Antragstellerin nicht selbst oder eine dazu bevollmächtigte Person das Rechtsmittel erhoben habe.

5. Gegen die als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 22.02.2022 erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde, wobei in dieser die Erledigung sowohl der ÖB Teheran als auch der ÖB Beirut zugeschrieben wurde.

6. Mit Beschluss des BVwG vom 11.05.2023, GZ: W175 2256476-1, wurde die Beschwerde der BF vom 17.03.2022 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass aus dem als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 22.02.2022 der ÖB nicht die Identität des Genehmigenden nachvollziehbar hervorgehe. Es sei dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftenerfordernis des § 11 Abs. 3 FPG nicht Rechnung getragen worden. Mangels Vorliegens eines Bescheides sei auch die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.

7. Mit Mandatsbescheid vom 08.02.2022, erneut zugestellt am 22.06.2023, wurde das Visum aus denselben mit Schreiben vom 08.02.2022 genannten Gründen verweigert.

8. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 05.07.2023 bei der ÖB Damaskus – nunmehr im Wege ihrer Rechtsvertretung – das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin wurde ausgeführt, dass eine Schwester mit Neffen, sowie Onkeln, Tanten und Cousins in unmittelbarer Nachbarschaft der BF in Syrien leben würden. Die BF sei geschieden. Die familiäre Verankerung der BF in Syrien sei gegeben. Im Bundesgebiet lebe lediglich der Bruder XXXX , der Österreicher sei und die BF zuletzt vor rund 41 Jahren gesehen habe. Der Bruder und Einlader der BF lebe seit langen Jahren im Bundesgebiet und sei selbständig als Gastronom tätig. Es sei zusätzlich zur Elektronischen Verpflichtungserklärung eine Einkommensbestätigung vorgelegt worden, wonach der Einlader monatlich netto € 3.300,00 ins Verdienen bringe und über zwei Sparbücher in Höhe von gesamt € 19.903,00 verfüge. Weiters habe der Einlader nachweislich keinerlei Kreditverbindlichkeiten oder Sorgepflichten. Es sei eine aufrechte Krankenversicherung der BF nachgewiesen und eine Unterkunftnahme während des geplanten Besuchs in der Mietwohnung des Einladers glaubwürdig bekundet worden.

Es bestehe kein Zweifel, dass Unterkunft und Verpflegung sowie alle erdenklichen Kosten des Aufenthalts damit abgedeckt seien. Selbst der im NAG anzuwendende ASVG-Richtsatz wäre erheblich überschritten. Zudem sei auf eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen abzustellen. Ergänzend wurden unter einem die Einkommenssteuerbescheide des Einladers von 18.10.2021 und vom 23.05.2022 vorgelegt.

9. Mit Urkundenvorlage vom 18.07.2023 legte die BF eine Bestätigung des Steuerberaters über die laufende Einkommenssituation des Einladers, eine aktuelle Reisekrankenversicherung, eine Flugreservierung, eine Kopie des Sparbuches mit einem Guthabensstand von € 30.000,00 und einen aktuellen KSV-Auszug vor.

10. Mit Urkundenvorlage vom 20.07.2023 legte die BF eine aktuelle Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor.

11. Mit Urkundenvorlage vom 14.09.2023 legte die BF ein Familienregisterauszug inkl. aktueller Aufenthaltsorte der Familienmitglieder, ein Kontoauszug vom 07.09.2023 in Arabisch samt Übersetzung und einen Grundbuchsauszug vom 13.02.2023 vor. Die betreffende Liegenschaft sei samt Gebäude mit Wohnungen und vermieteten Geschäftslokalen im überwiegenden Eigentum des verstorbenen Vaters der BF gestanden. Die BF wohne in einer Wohnung auf dieser Liegenschaft und sei erbberechtigt. Das Verlassenschaftsverfahren sei noch nicht beendet. Der Vater der BF sei am 12.02.2022 verstorben. Die BF arbeite zudem selbständig als Schneiderin und sei auch an den Mieteinnahmen der Liegenschaft beteiligt.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2023, zugestellt am 01.10.2023, verweigerte die ÖB Damaskus das Visum mit der Begründung, dass die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Auch führte die ÖB Damaskus beweiswürdigend aus, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf angegebene Informationen in Hinblick auf die familiäre Verwurzelung bestehen würden und auch die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können.

Zwar sei die vom Einlader eingebrachte Elektronische Verpflichtungserklärung tragfähig, die BF habe jedoch keine ausreichenden Eigenmittel zur Finanzierung ihrer Lebenserhaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen nachgewiesen. Durch ihre fehlenden finanziellen Eigenmittel sei eine finanzielle Verwurzelung in ihrem Heimatland nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die familiäre Verwurzelung habe die BF angegeben, dass sie geschieden sei. Ein Nachweis für eigene Kinder, in Form eines Familienregisters, sei nicht vorgelegt worden. Laut vorgelegtem Familienregister der Eltern der BF und ihrer Angaben, seien diese verstorben. Ein Bruder der BF lebe in Deutschland, zwei Brüder würden in Österreich leben und eine Schwester lebe in Syrien. Der familiären Verwurzelung in Syrien würden starke familiäre Bindungen zu in Österreich und Deutschland aufhältigen Personen stehen. Es werde daher davon ausgegangen, dass ihre Angaben, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, bei einer Gesamtbetrachtung aller im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen sei.

13. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2023 Beschwerde erhoben. Darin legte die BF zunächst dar, dass sie im Verfahren bereits angegeben habe, dass zahlreiche enge Familienangehörige noch in Syrien leben würden. Im Bundesgebiet lebe lediglich der Bruder der BF, der Österreicher sei und den die BF zuletzt vor rund 41 Jahren gesehen habe. Der angegebene Besuchswunsch und Besuchszweck der BF zur Pflege ihrer familiären Bindungen sei glaubwürdig und nachvollziehbar. Es würden keine Zweifel bestehen, dass Unterkunft und Verpflegung, sowie alle erdenklichen Kosten des Aufenthalts damit abgedeckt seien. Zudem habe die BF ihr gesamtes Leben im arabischen Raum verbracht und unter den gegebenen Verhältnissen in Syrien keine Probleme bei der Sicherung des Lebensunterhaltes gehabt.

14. Die ÖB Damaskus erließ eine Beschwerdevorentscheidung, die der Rechtsvertretung der BF am 04.01.2024 zugestellt wurde.

15. Am 16.01.2024 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass die der BF am 04.01.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung verfristet sei. Die Beschwerde sei der ÖB Damaskus nachweislich am 27.10.2023 zugestellt worden, die Beschwerdevorentscheidung jedoch erst mit 04.01.2024 von der ÖB Damaskus unter Überschreitung der gesetzlichen Frist erlassen worden.

16. Mit am 07.02.2024 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

17. Die BF stellte mit Schriftsatz vom 15.10.2024 im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, der diesem mit Vorlagebericht des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2024 vorgelegt wurde.

18. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2024 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF brachte gegen den am 01.10.2023 zugestellten Bescheid vom 01.10.2023 am 27.10.2023 bei der ÖB Damaskus eine Beschwerde mittels E-Mail ein. Die ÖB Damaskus erließ daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung, die der Rechtsvertretung der BF am 04.01.2024 zugestellt wurde.

Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 18.01.2022 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 10.02.2022 bis 24.03.2022 gültigen Visums der Kategorie C.

Die BF ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.

Die Eltern der BF sind verstorben. Die BF hat eine volljährige Tochter, welche in Saudi-Arabien lebt. In Syrien leben noch die Schwester mit Neffen, Onkeln, Tanten und Cousins der BF. In Österreich lebt ein Bruder der BF. Ein weiterer Bruder der BF lebt in Deutschland.

Die BF gab an, ihren Bruder in Österreich besuchen zu wollen, welcher der Einlader ist. Dieser ist österreichischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet selbständig erwerbstätig. Der Einlader lebt in Österreich in einer Mietwohnung.

Die BF legte drei Elektronische Verpflichtungserklärungen des Einladers vor. Die Elektronische Verpflichtungserklärung vom 16.08.2023 ist tragfähig. Der Einlader ist Mieter einer Wohnung mit einer Nutzfläche von € 131,38 m². Er verfügt über ein Nettoeinkommen von € 4.100,00 und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 2.400,00. Zudem hat der Einlader ein Sparguthaben in Höhe von € 19.903,00.

Der Einlader hat keine Kreditverbindlichkeiten oder Sorgepflichten. Es kann insgesamt daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.

Die BF selbst verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Sie gab an, geschieden und als Schneiderin in Syrien beschäftigt zu sein. Einkommensnachweise betreffend ihre Tätigkeit als Schneiderin legte sie nicht vor. Die BF gab zu ihrer Vermögenssituation an, dass sie erbberechtigt an einer Liegenschaft in Syrien samt Gebäude mit Wohnungen und vermieteten Geschäftslokalen sei und Mieteinnahmen lukriere, wobei sie keine geeigneten Nachweise der Geldeingänge vorlegte. Festgestellt werden konnte lediglich, dass die BF insgesamt über ein Bankguthaben von 4.001.377,00 Syrische Pfund (laut Umrechnung per 07.09.2023 via https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/historicalcurrencies/ knapp € 288,00) verfügt.

Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die ÖB Damaskus den – aufgrund der Behebung der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung – verfahrensgegenständlich relevanten Bescheid lediglich mit allgemein gehaltenen Aussagen begründet hat. Die BF wurde bis zur Bescheiderlassung nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt, auf Grund welcher konkreten Umstände die ÖB Damaskus die angeführten Tatbestände verwirklicht sieht, sodass sich die Gewährung des Parteiengehörs als unzureichend erweist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0009). Vor dem Hintergrund dieser Vorgehensweise werden die von der – im Zeitpunkt der Beschwerde dann rechtsanwaltlich vertretenen – BF im Rahmen der Beschwerde erstatteten Angaben sowie vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren berücksichtigt.

Dass die BF gegen den am 01.10.2023 zugestellten Bescheid vom 01.10.2023 am 27.10.2023 bei der ÖB Damaskus eine Beschwerde mittels E-Mail einbrachte und die ÖB Damaskus daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 03.01.2024, erließ, die der Rechtsvertretung der BF am 04.01.2024 zugestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Im Verfahrensakt liegt eine diesbezügliche E-Mail vom 27.10.2023 auf, die von der E-Mail-Adresse der Rechtsvertretung der BF stammt und an die E-Mail-Adresse der ÖB Damaskus gerichtet ist. Zudem findet sich im Verfahrensakt ein E-Mail vom 04.01.2024, welche von der ÖB Damaskus stammt und an die E-Mail-Adresse der Rechtsvertretung der BF gerichtet ist.

Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen betreffend die Tochter und die Familienangehörigen ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt, den Angaben der BF sowie dem von der BF im Verfahren vorgelegten Familienregisterauszug.

Die Feststellung, dass die BF geschieden ist und keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zur Berufstätigkeit des Einladers in Österreich sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Akt einliegenden Elektronischen Verpflichtungserklärung und aus der Kopie seines Reisepasses.

Die BF gab an, dass es sich beim Einlader um ihren Bruder handle, welchen sie zuletzt vor 41 Jahren gesehen habe. Der Bruder sei lange Jahre im Bundesgebiet aufhältig und selbständig als Gastronom tätig. Laut der im Akt einliegenden Elektronischen Verpflichtungserklärung betreibt der Einlader seit 1999 eine Pizzeria in Wien und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von € 4.100,00. Der Einlader lebt in einer Mietwohnung und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 2.400,00.

Laut Elektronischer Verpflichtungserklärung verfügt der Einlader über ein Sparguthaben von € 44.090,00. Die BF legte auch Kopien von drei Sparbüchern des Einladers vor, welche jeweils eine Einlage von € 5.000,00, € 14.903,00 und € 30.000,00 aufweisen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass laut Sparbuch mit der Konto-Nr. 841-668-377/06 der Betrag in Höhe von € 30.000,00 erst am 11.07.2023 – somit während des anhängigen Visaverfahrens – auf das Sparkonto eingelegt wurde. Im Hinblick auf das dem Einlader monatlich zur Verfügung stehende Einkommen, von welchem noch sein Lebensunterhalt finanziert werden muss, kann aufgrund der hohen Spareinlage von € 30.000,00 nicht deren Quelle eruiert werden, sodass dieser Betrag nicht in den Feststellungen aufgenommen wurde. Es war daher nur festzustellen, dass der Einlader über ein Sparguthaben in Höhe von gesamt € 19.903,00 verfügt.

Laut dem im Akt einliegenden Hauptmietvertrag, abgeschlossen durch den Einlader als Mieter im Jahr 2013, handelt es sich dabei um ein unbefristetes Mietverhältnis betreffend eine Wohnung in Wien mit einer Nutzfläche von 131,38 m².

Auch gab der Einlader in seiner Elektronischen Verpflichtungserklärung an, keine Kreditverbindlichkeiten und Sorgepflichten zu haben. Insgesamt verfügt der Einlader somit über ausreichende finanzielle Mittel, sodass von der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung auszugehen ist. Dem Einlader wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 28 Tagen zu finanzieren und ihr in seiner Mietwohnung Unterkunft zu gewähren.

Dass die BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, konnte den vorgelegten Kontoauszügen der XXXX entnommen werden, wonach sie lediglich über ein Kontoguthaben von 4.001.377,00 SYP (knapp € 288,00) verfügt. Ferner ist den im Akt jeweils in Kopie einliegenden Mietverträgen, lautend auf die BF als Vermieterin zu entnehmen, dass die BF drei Geschäftslokale in Syrien vermietet habe. Allerdings handelt es sich dabei jeweils nur um befristete Mietverträge. Die entrichteten Mietzinse wurden ebenso wenig mittels Kontoauszügen nachgewiesen wie der Umstand, ob die BF tatsächlich Eigentümerin der genannten drei Geschäftslokale ist. Vielmehr wurde in der Beschwerdeschrift angeführt, dass die BF an einer Liegenschaft erbberechtigt sei, wobei das Verlassenschaftsverfahren noch andauern würde. Dem im Verfahren ebenso in Kopie vorgelegten Grundbuchsauszug konnte nur entnommen werden, dass der verstorbene Vater der BF Eigentümer eines Zweifamilienhauses in Syrien ist.

Auch in diesem Zusammenhang legte die BF keinerlei geeignete Nachweise vor, welche die Eigentumsverhältnisse der BF in Syrien untermauern könnten. Die vorgelegten Unterlagen reichen insgesamt somit nicht aus, um den Nachweis einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF glaubhaft zu machen. Auch unter der Annahme, dass die BF erbberechtigt ist bzw. ein Eigentumsrecht an der genannten Immobilie begründet, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Liegenschaft jederzeit verkaufen oder auf im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen kann.

Im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit gab die BF lediglich an, als Schneiderin beschäftigt zu sein, inwiefern die BF ein Einkommen daraus erzielt, führte sie nicht an. Auch legte sie im Verfahren keinerlei Einkommensunterlagen vor, welche auf eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit schließen lassen würden. Ebenso wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche sonstige wiederkehrende Bezüge belegen könnten, auf welche die BF einen Rechtsanspruch hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen in Zusammenschau des Umstandes, dass die BF ihre Einkommensverhältnisse nicht nachweisen konnte, Zweifel im Hinblick auf ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis in ihrem Heimatstaat. Eine berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat war somit nicht festzustellen.

Auch tätigte die BF keine näheren Angaben zu ihrer familiären Situation in Syrien. Sie gab lediglich an, dass eine Schwester mit Neffen, Onkeln, Tanten und Cousins in unmittelbarer Nachbarschaft leben würden. Die Tochter der BF, welche volljährig und erwerbstätig ist, lebt – laut dem im Akt einliegenden Antrag auf Erteilung eines Visums – in Saudi-Arabien. Die BF gab zudem an, geschieden zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und beruflichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Dass die BF Sorgepflichten in ihrem Heimatstaat treffen würden, gab sie ebenso wenig an, wie Umstände, die auf eine Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen deuten würden. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. An Unterlagen, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten, wurde lediglich eine Buchungsbestätigung für einen Rückflug von Wien nach Beirut vorgelegt. Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach die BF keine Nachweise für eine familiäre und soziale Verwurzelung erbracht habe, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.

Bei Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihrem Bruder bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Aufgrund der beruflichen und familiären Stellung der BF in Syrien und der nach wie vor volatilen Lage in Syrien bestehen somit Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht.

Der Abschluss einer Reiseversicherung ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

 

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

 

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

 

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

 

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

 

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

- a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

- b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

- c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

- d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

- e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

- a) wenn der Antragsteller:

- i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

- ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

- iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

- iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

- v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

- vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

- vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

- b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ … ]“

3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Behebung der Beschwerdevorentscheidung):

Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.

Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).

Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die BF gegen den am 01.10.2023 zugestellten Bescheid vom 01.10.2023 am 27.10.2023 bei der ÖB Damaskus eine Beschwerde mittels E-Mail ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 27.10.2023 und endete gemäß §§ 32 sowie 33 AVG und § 11 Abs. 5 FPG am Mittwoch, den 27.12.2023.

Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).

Die ÖB Damaskus erließ fallgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung, die der Rechtsvertretung der BF am 04.01.2024 zugestellt und somit an diesem Tag rechtswirksam erlassen wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der BF angefochten. Da die Entscheidungsfrist am Mittwoch, den 27.12.2023 endete, stammt die Beschwerdevorentscheidung von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und ist sohin zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. (Abweisung der Beschwerde):

Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die BF eine Buchungsbestätigung für ein Rückflugticket vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und der nicht vorhandenen wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Damaskus nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung deshalb zu verneinen, zumal die BF keinen Nachweis erbrachte, laufend Gehaltszahlungen aus ihrer Tätigkeit als Schneiderin zu erhalten. Darüber hinaus gab die BF im Verfahren – neben der behaupteten Erbschaft – auch nicht an, über ein nennenswertes Vermögen bzw. Eigentum in Syrien zu verfügen. Sie brachte vor, dass sie Mieteinnahmen aus der Vermietung von drei Geschäftslokalen in Syrien erziele, wobei sie keinerlei Geleingänge nachweisen konnte. Die BF gab im Rahmen ihrer Antragstellung auch nicht an, über sonstige wiederkehrende Einnahmen zu verfügen. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden.

Auch die familiäre und soziale Verwurzelung in Syrien erschien nicht tragfähig. So ist darauf hinzuweisen, dass die BF eine geschiedene und alleinstehende Frau ist. Die Tochter der BF ist volljährig und in Saudi-Arabien wohnhaft. Eine Kernfamilie der BF in Syrien ist nicht vorhanden, sondern als nahe Angehörige lediglich die Schwester der BF. Weitere Angaben zu ihrem sozialen und familiären Umfeld sowie ihren Lebensverhältnissen in Syrien tätigte die BF nicht. Dass die BF geschieden ist und keine Sorgepflichten hat, stellt jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass sie nicht an ihren Herkunftsstaat gebunden wäre. Dass sie in ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige oder andere ihr nahestehende Personen hätte, die eine Rückkehr in die Heimat nahelegen könnten, wurde ebenso in keinerlei Hinsicht glaubhaft vorgebracht.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.

Der BF ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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