B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §4
PG 1965 §5
PG 1965 §6
PG 1965 §90a
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W173.2275336.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , GI i.R., vertreten durch Riedl-Partner RÄ, Franz Josefs Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, Postfach 70, vom 30.03.2023, Zl PS-2022-0.896.395/4054271162, wegen Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen:
A)
Das Verfahren W173 2275336-1 wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde, protokolliert unter der Aktenzahl W122 2109053-2, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters von XXXX ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , Gruppeninspektor i.R., (in der Folge Beschwerdeführer, BF), stand zuletzt als Gruppeninspektor bei der Landespolizeidirektion XXXX , im Dienst.
2. Der BF absolvierte eine Lehre. Bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtages fand die bis zur Vollendung seines 18.Lebensjahres dauernde Lehrzeit keine Berücksichtigung. Sein Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages iVm der daraus resultierenden Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen wurde mit Bescheid vom 30.04.2016 zurückgewiesen. Dieser zurückweisende Bescheid wurde vom BF beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde, die unter der Aktenzahl W188 2109053-1 protokolliert wurde, bekämpft und vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben.
3. Auch der darauf ergangene, den Antrag des BF zur Neufestsetzung seines besoldungsrechten Alters abweisende Bescheid vom 09.01.2017 wurde von ihm beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpft. Diese wurde unter der Aktenzahl W122 2109053-2 protokolliert. Mit Beschluss vom 02.08.2017, W122 2109053-2/2Z wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.06.2017, Zl W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-236/17, wurde das anhängige Verfahren zu Zl W122 2109053-2 fortgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020, Zl W122 2109053-2/20E, wurde die besoldungsrechtliche Stellung des BF festgelegt. Der BF brachte gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020 eine ordentliche Revision beim VwGH ein, der das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zur Vorlageentscheidung des VwGH vom 18.10.2021, EU 2021/0005,0006 (Ra 2020/12/0068, 0077) aussetzte. Mit Urteil vom 20.04.2023, Rs C-650/21, entschied der EuGH über das genannte Vorabentscheidungsverfahren. Dem genannten Urteil des EuGH folgende behob der VwGH mit Erkenntnis vom 05.09.2023, Ro 2021/12/0004, die Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts vom 04.09.2020, W122 219053-2/20E wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
4. Ab 01.12.2022 befand sich der BF gemäß § 15b BDG 1979 im Ruhestand. Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.03.2023, PS-2022-0.896.395/4054271162, sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde), über die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF ab. Dem BF gebühre ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,48. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach § 90a PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 612,20. Der BF bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2275336-1 protokolliert wurde. Der BF stützte sich in der Begründung auf die Entscheidung des EuGH in der oben genannten Rechtssache C-650/21 zur Unionsrechtskonformität der 2.Dienstrechtsnovelle 2019. Es sei zwar unionsrechtswidrig, die Vordienstzeiten zwischen dem 14. Und 18. Lebensjahr neu zu ermitteln. Da diese Zeiten in den meisten Fällen zum größten Teil als „sonstige Zeiten“ qualifiziert würden, seien gleichzeitig wieder diese Zeiten als vier Jahre zur Hälfte an sonstigen Zeiten in Abzug zu bringen. Nach Ansicht des BF müsse sich sein besoldungsrechtliches Dienstalter um zumindest zwei Jahre verbessern und sich damit auch seine Ruhegenussberechnungsgrundlage erhöhe. Dies laufe auch darauf hinaus, entsprechende Nachzahlungen ab Juli 2006 zu erhalten. Bei der Pensionsberechnung wäre die Bemessung der gebührenden Aktivbezüge, die als Vorfrage zu klären wäre, zu berücksichtigen, sofern im gegenständlichen Verfahren meritorisch entschieden werden würde. Vom BF wurde im gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren (W173 2275336-1) daher angeregt, mit einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Parallelverfahrens (W122 2109053-2) die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF sowie die daraus resultierenden gebührenden Aktivbezüge betreffend, die als Vorfragen im gegenständlichen Verfahren zu qualifizieren seien, vorzugehen.
5. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der oben genannten Rechtssache und dem folgenden aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 05.09.2023, Ro 2021/12/0004, zum bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020 zur Aktenzahl W122 2109053-2/20E ist über das unter dieser Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierte Beschwerdeverfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF neu zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Rechtssache ist bisher nicht ergangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde anhängig, die unter der Aktenzahl W122 2109053-2 protokolliert wurde. Gegenstand dieser Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt wurde - die Frage der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF sowie die daraus resultierenden, ihm gebührenden Aktivbezüge.
1.2. Diese Frage ist als Vorfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu qualifizieren, das beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2275336-1 protokolliert wurde. Dieses richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2023, Zl PS-2022-0.896.395/4054271162, die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF betreffend, der sich seit 01.12.2022 gemäß § 15b BDG 1979 im Ruhestand befindet. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist Basis für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage der Aktivbezug des BF, der sich erhöhen würde, sollte die Vorrückung des BF in eine höhere Gehaltsstufe früher stattgefunden haben. Nicht nur die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF sind abhängig von seiner Vorrückung. Ebenso sind die anrechenbaren Vordienstzeiten des BF bei der Bemessung der Gesamtpension des BF zu berücksichtigen. Diese Grundlagen bilden die Basis für die Berechnung der Gesamtpension. Sie wären zu berücksichtigen, wenn sich das Besoldungsdienstalter des BF verbessern würde.
1.3. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde, protokolliert unter der Aktenzahl W122 2109053-2, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des BF betreffend, ist das unter der Aktenzahl W173 2275336-1 protokollierte Beschwerdeverfahren zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF ab dem 01.12.2022 gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG auszusetzen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. etwa VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).
3.3. Maßgebliche Bestimmungen des PG 1965, VwGVG und AVG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausa) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,c) den angerechneten Ruhestandszeiten,d) den zugerechneten Zeiträumen,e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und2. um Gutschriften von Nebengebührenwertena) nach den §§ 67 und 68 undb) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25%“ |
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
Anwendung des APG
§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.4. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.5. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.
(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.4. § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
Gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen, eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.4. Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche
Bei der gegenständlichen Fallkonstellation liegt eine derartige Vorfragensituation vor. Die belangte Behörde stellte die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF ab 01.12.2022 im bekämpften Bescheid vom 30.03.2023 fest. Dem BF gebühre ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,48. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach § 90a PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 612,20. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Höhe der Gesamtpension nach den gesetzlichen Bestimmungen auf dem pensionsrelevanten Sachverhalt und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen basiere. Maßstab sei dabei die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlage) sowie der relevante Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, ect.). Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter, die einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden würden, übernommen worden. Die Berechnung der Höhe der Gesamtpension sei unter Anwendung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden.
Ob berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen und sich somit – wie vom BF in seiner Beschwerde vorgebracht – nach der Judikatur des EuGHs zur 2.Dienstrechtsnovelle 2019 (Rs C-650/21) sein Besoldungsdienstalter um mindestens zwei Jahren erhöhen würde, stellt eine Vorfrage in der gegenständlichen Fallkonstellation dar. Eine allfällige Verbesserung seines Besoldungsdienstalters in Form einer früheren Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe würde für den BF nicht nur eine Gehaltsnachzahlung mit sich bringen, sondern auch eine Erhöhung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zur Folge haben, die wiederum zu einer höheren Gesamtpension für den BF führen würde. Diese Vorfrage zum Besoldungsdienstalter des BF iSd §38 AVG ist bereits vorhergehend Gegenstand einer beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W122 2109053-2 protokollierten, noch anhängigen Beschwerde.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde (des Verwaltungsgerichtes), das Verfahren auszusetzten oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt damit nicht nur im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Es besteht daher keine völlige Ungebundenheit. Der Aussetzungsbeschluss kann nämlich in Richtung Rechtmäßigkeit dahingehend überprüft werden, ob die Aussetzungsentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen wurde. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde (das Verwaltungsgericht) ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwH; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die Vorfrage betrifft unmittelbar den BF selbst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der gegenständlichen Fallkonstellation davon aus, dass die Vorfragen zu besoldungsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen einer Verbesserung zu einer allfälligen Vorrückung bzw. zu allfälligen weiter anrechenbaren Vordienstzeiten nach dem Prinzip der Verfahrensökonomie einfacher und kostensparender im unter der Aktenzahl protokollierten Beschwerdeverfahren W122 2109053-2 abgewickelt werden können. In diesem Verfahren liegen auch die erforderlichen Unterlagen im vorgelegten Verwaltungsakt vor. Nach der rechtkräftigen Entscheidung im genannten Beschwerdeverfahren kann im gegenständlichen, unter der Aktenzahl W173 2275336-1 protokollierten Beschwerdeverfahren zur Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche des BF entschieden werden.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Sinne der §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Spruch genannten anhängigen Beschwerdeverfahrens zur besoldungsrechtlichen Stellung und der Vordienstzeit des BF gerechtfertigt ist.
3.5. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht zum unter der Aktenzahl W173 2275336-1 ausgesetzten Beschwerdeverfahren den rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Aktenzahl W122 2109053-2 in Verbindung mit dem diesbezüglichen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.
3.6. Schlussfolgerungen
Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen der §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG vorliegen, wird das gegenständliche Verfahren (W173 2275336-1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Beschwerdeverfahren (W122 2109053-2) ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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