Normen
AVG §38;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §29 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
AVG §38;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §29 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 7. Dezember 2000, entzogen und die Absolvierung eines Verhaltenstrainings angeordnet. Dem lag die Annahme zu Grunde, der Beschwerdeführer habe am 7. Dezember 2000 als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen. Die Messung des Atemluftalkoholgehaltes habe einen Wert von 0,7 mg/l ergeben.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung, in der er u. a. behauptete, er habe am Nachmittag des 7. Dezember 2000 mehrere Gläser Punsch konsumiert, habe dann einen Freund zu einem Lokal geführt und sei in der Folge im Fahrzeug geblieben. Ihm sei übel geworden und er habe erbrochen. Durch das Erbrechen hätten sich ab ca. 17,30 Uhr im Gaumen und in den Gaumenfalten verstärkt Alkoholreste eingelagert. Diese seien im Zeitpunkt der Messung noch vorhanden gewesen, sodass das Ergebnis der um 18,25 Uhr durchgeführten Messung nicht verwertbar sei. Ihm sei vor der Messung keine Gelegenheit zum Ausspülen des Mundes gegeben worden.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 setzte die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 38 AVG das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Vorfall vom 7. Dezember 2000 aus.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Aussetzungsbescheid.
In der Begründung führte sie u.a. aus, die Berechtigung zur Aussetzung bestehe auch in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, und zwar unabhängig von der im § 29 Abs. 1 FSG angeordneten kürzeren Entscheidungsfrist.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Gemäß § 38 zweiter Satz AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2000 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat, ist im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar weil eine solche Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 leg. cit. gilt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Konstellationen wie der vorliegenden die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig. Die Aussetzung ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb unzulässig, weil im § 29 Abs. 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist. Ist die Behörde gemäß § 38 berechtigt, die Entscheidung einer Vorfrage abzuwarten, ist ein allfälliger Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG abzuweisen (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0349, mwN). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mit dem Mandatsbescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat, stellt kein rechtliches Hindernis für die Aussetzung des Verfahrens dar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 97/11/0323, mwN).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde häufig hervorgehoben, dass für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle spielt. Es ist unzweckmäßig, dass die Führerscheinbehörde parallel zur Verwaltungsstrafbehörde ein Ermittlungsverfahren führt. Auch Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG können durch die Aussetzung vermieden werden. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, mwN). Dies war aber im vorliegenden Fall nicht möglich, weil die in der Vorstellung aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ungeprüft der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2001
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