VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2241685.1.01
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt MMMag. Dr. Konstantin HAAS, vom 13.06.2022 der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. W170 2241685-1/14E, erhobenen außerordentlichen Revision gegen die Verhängung des Hausverbotes im Bezirksgericht Wels die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Mandatsbescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels (in Folge: Behörde) vom 03.02.2021 wurde XXXX (in Folge: Revisionswerber) der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels, Maria-Theresia-Str. 8, 4600 Wels, untersagt, der Bescheid wurde dem Revisionswerber am 12.02.2021 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Revisionswerber am 24.02.2021 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.
Mit Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Behörde vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, wurde gegen den Revisionswerber „mit sofortiger Wirkung gemäß § 16 Abs. 3 Z 2 GOG, §57 Abs. 1 AVG“ der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Wels, Maria-Theresia-Str. 8, 4600 Wels, untersagt, mit Spruchpunkt 2.) wurde gemäß „§ 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt“.
Der Bescheid wurde dem Revisionswerber am 08.03.2021 zugestellt.
Am 30.03.2021 langte bei der Behörde ein Schriftsatz des Revisionswerbers ein, mit dem dieser Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhob.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2022, Zl. W170 2241685-1/14E, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Dem Erkenntnis lagen unter anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„ [...]
1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 07.07.2020, Zl. 16 U 183/19z, in der Fassung des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 27.08.2021, Zl. 42 Bl 23/21x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten gemäß § 120 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen, weil er am 24.08.2018 in Wels im Aufteilungsverfahren 36 FAM 25/17v des Bezirksgerichtes Wels in einer gemäß § 140 Abs. 1 AußStrG nichtöffentlichen Verhandlung, ohne Einverständnis des Sprechenden, eine Tonbandaufnahme angefertigt und einem Dritten, für den sie nicht bestimmt war, zugänglich gemacht hat, nämlich 1. am 27.08.2018 Bezirksinspektor Gerhard BRUCKNER und 2. im Zeitraum des 24.08.2018 bis 14.09.2018 Mag.a Claudia BRANDSTÄTTER. Es wurde deshalb eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 69,-- verhängt, von denen 30 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden.
Ein vom Beschwerdeführer gestellter Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Zl. 13 Ns 63/21, ein Ablehnungsantrag mit Beschluss des erkennenden Senates des Landesgerichtes Wels vom 25.11.2021 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Nach Vorhalt der Urteile des Bezirksgerichts Wels vom 07.07.2020, Zl. 16 U 183/19z, und des Landesgerichtes Wels vom 27.08.2021, Zl. 42 Bl 23/21x, sowie des Schreibens der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 03.12.2021, Jv 2512/21t-28 bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass diese Urteile existieren oder in Rechtskraft erwachsen sind, jedoch deren Rechtmäßigkeit; vielmehr hätten die erkennenden Richter in 42 Bl 23/21x vorsätzlich nicht nach dem Gesetz gehandelt, um den Beschwerdeführer verurteilen zu können. Insbesondere stehe dem Beschwerdeführer – so dieser in der Stellungnahme vom 20.12.2021 – die Dokumentation seines gesprochenen Wortes zu, um die Richtigkeit der Protokollierung überprüfen zu können und wäre Beweisnotstand vorgelegen.
[...]“
Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das oben bzw. im Spruch bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:
„Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich und wird das Bezirksgericht Wels das bestehende Hausverbot gegen mich anwenden. Da jedoch keine Gefahr in Verzug bestand und besteht und von mir keine Sicherheitsbedenken ausgehen, stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Während mein grundsätzliches Recht, mich in einem öffentlichen Gericht frei und uneingeschränkt zu bewegen, völlig eingeschränkt wird und im Falle meines Aufenthalts im Gerichtsgebäude ähnliche Vorkehrungen angewendet werden wie bei einem vorgeführten Strafgefangenen, bestehen mangels einer von mir ausgehenden Gefahr keine öffentlichen Interessen an dem verhängten Hausverbot.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen des Verwaltungsgerichts ausgegangen werden kann (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 ; VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
Nach diesen Feststellungen hat der Revisionswerber im Bezirksgerichts Wels eine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 120 StGB gegen einen Richter des Bezirksgerichtes begangen und ist diesbezüglich rechtskräftig verurteilt worden (zur Bindungswirkung einer rechtskräftigen Verurteilung siehe etwa VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165).
Er hat daher die Ordnung im Gericht gestört und seine bisher mangelnde Einsicht hinsichtlich der strafbaren Handlung führt dazu, dass weiterhin von einer Gefahr gleichartiger Handlungen auszugehen ist. Daher stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Schon aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – hier unabhängig ob ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nichtzuerkennung besteht – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der bloße Hinweis, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und mit der Aufschiebung auch kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen. Der Revisionswerber unterlässt es, im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen – insbesondere aus welchen konkreten Folgen im Hinblick auf seine Verhältnisse – durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte, da er nur von seinem abstrakten Recht, sich in einem öffentlichen Gericht frei und uneingeschränkt zu bewegen, spricht; dem Revisionswerber ist durch die Entscheidung keineswegs die Möglichkeit genommen, seinen rechtlichen Tätigkeiten im Bezirksgericht Wels nachzugehen, er wird bei diesen nur entweder von einem entsprechenden Organ begleitet. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher selbst unter Außerachtlassung der gegen die Aufschiebung zwingenden öffentlichen Interessen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden.
Auch aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.
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