BVwG W170 2177239-1

BVwGW170 2177239-124.5.2018

ArbIG §18 Abs2
ArbIG §4
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2177239.1.00

 

Spruch:

W170 2177239-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen die schuldig sprechenden Teile des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (jetzt:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), Senat IV, vom 12.10.2017, Zl. BMASK-DK-215860/0012-Senat-IV/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weiterer Beteiligter: Disziplinaranwalt XXXX ):

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Z 2, 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, stattgegeben, die schuldig sprechenden Teile des Disziplinarerkenntnisses ersatzlos aufgehoben und XXXX von den dort erhobenen Tatvorwürfen

freigesprochen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen einer Amtshandlung des Arbeitsinspektors XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) am 22.11.2016 in einer XXXX -Filiale in Wien 10., XXXX kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem dortigen Filialleiter, die in einem Polizeieinsatz - herbeigeführt vom Filialleiter der Bank - mündete. Letzterer wandte sich an die Vorgesetzten des Beschwerdeführers, die im Verhalten desselben Dienstpflichtverletzungen zu erkennen vermeinten und eine entsprechende Disziplinaranzeige verfassten.

Nach entsprechendem Einleitungsbeschluss und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erging das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis, in dem der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, durch die Verweigerung einer Ausweisleistung nach Verlangen des Filialleiters und durch sein unhöfliches und unwirsches Auftreten bei der Amtshandlung ein Verhalten gesetzt zu haben, das unter anderem dazu geführt habe, dass die Polizei verständigt worden sei, wodurch der Beschwerdeführer seine allgemeinen Dienstpflichten verletzt habe. Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss noch erhobenen Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsräume der Bankfiliale widerrechtlich betreten und seine Beratungs- und Unterstützungspflichten gegenüber den Parteien nicht wahrgenommen, wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen. Es wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 1.000 verhängt.

Gegen dieses Erkenntnis wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, die dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2017 vorgelegt wurde.

In der Rechtssache hat am 03.05.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahren:

1.1.1. Nach entsprechender Disziplinaranzeige wurde mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (jetzt:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), Senat IV, vom 13.03.2017, Zl. BMASK-DK-215860/0004-Senat-IV/2017, gegen XXXX ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er

1. am 22.11.2016 bei der Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in der XXXX -Filiale in XXXX Wien,

XXXX , und der an selbiger Adresse befindlichen XXXX ,

a. sich trotz Verlangens des Filialleiters der XXXX , nicht als Arbeitsinspektor ausgewiesen habe und

b. Arbeitsräume der XXXX widerrechtlich betreten habe und

c. durch sein aggressives, unhöfliches und unwirsches Auftreten einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der XXXX veranlasst habe, einen Alarmknopf zu drücken, um die Polizei zur Unterstützung anzufordern, die in weiterer Folge auch eingeschritten ist und

d. seine Beratungs- und Unterstützungspflichten gegenüber den Parteien nicht wahrgenommen habe sowie

2. am 19.12.2016 eine private Eingabe im Online-Kundenservice-Portal der XXXX getätigt habe, um darzustellen, dass aus seiner Sicht eine Inspektion nicht ordnungsgemäß abgehalten werden könnte.

Dadurch habe XXXX näher dargestellte Dienstpflichten verletzt.

Der Einleitungsbeschluss wurde XXXX am 16.03.2017, seinem im Spruch bezeichneten Vertreter am 17.03.2017 und dem Disziplinaranwalt am 15.03.2017 zugestellt; gegen diesen Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

1.1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Disziplinarerkenntnis wurde XXXX schuldig gesprochen, sich am 22.11.2016 bei der Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in der XXXX -Filiale in XXXX Wien, XXXX , und der an selbiger Adresse befindlichen XXXX , trotz Verlangens des Filialleiters der XXXX , zu spät als Arbeitsinspektor ausgewiesen zu haben und durch sein unhöfliches und unwirsches Auftreten ein Verhalten gesetzt zu haben, dass eine Mitarbeiterin der XXXX vom Filialleiter beauftragt worden sei, die Polizei zur Unterstützung zu rufen, die sie dann mittels Alarmknopf verständigt habe und die in weiterer Folge auch eingeschritten sei sowie am 19.12.2016 eine private Eingabe im Online-Kundenservice-Portal der XXXX getätigt zu haben, worin er sich auf seine Funktion als Arbeitsinspektor berufen und Bezug auf die am 22.11.2016 durchgeführte Amtshandlung genommen habe. Dadurch habe XXXX gegen die einem Beamten gemäß "§ 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 4 Abs. 6 ArblG sowie § 43 Abs. 2 BDG 1979" obliegenden allgemeinen Dienstpflichten verstoßen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen. Hinsichtlich der weiteren im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen, unter 1.1.1. dargestellten, Dienstpflichtverletzungen wurde XXXX freigesprochen.

Die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses vom 12.10.2017, Zl. BMASK-DK-215860/0012-Senat-IV/2017, wurde dem im Spruch genannten Vertreter von XXXX am 13.10.2017, dem im Spruch genannten Disziplinaranwalt am 16.10.2017 zugestellt.

1.1.3. Seitens des Disziplinaranwaltes wurde gegen das unter 1.1.2. dargestellte Disziplinarerkenntnis keine Beschwerde erhoben. Vom Vertreter von XXXX wurde in dessen Namen Beschwerde erhoben, die am 10.11.2017 zur Post gegeben wurde.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.2.1. XXXX bezieht (brutto) einen Grundbezug von € 5.246,20 und eine Funktionszulage von € 319,30.

1.2.2. XXXX ist verheiratet und hat zwei Kinder, für die er nicht mehr sorgepflichtig ist. XXXX besitzt ein Haus und hat Schulden in der Höhe von 16.000 €.

1.2.3. XXXX geht keiner Nebenbeschäftigung nach und hat keine Nebeneinkünfte.

1.3. Zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen:

1.3.1. XXXX hat am 22.11.2016 eine zumindest abstrakt dienstlich angeordnete Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in einer Filiale der XXXX sowie einer Filiale der XXXX in XXXX Wien, XXXX , durchführen wollen und sich zu diesem Zweck zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor 09.33 Uhr - zu diesem Zeitpunkt wurde der Alarm bei der Polizei ausgelöst - an die gegenständliche Adresse begeben.

XXXX wollte zuerst die Kontrolle der XXXX durchführen und wurde zu diesem Zweck am Infopoint bzw. Welcome-Desk der XXXX vorstellig.

XXXX hat sich gegenüber der dort Dienst versehenden, die Kunden in Empfang nehmenden XXXX , einer XXXX -Mitarbeiterin, zwar als Arbeitsinspektor zu erkennen gegeben, er hat sich aber trotz entsprechender Aufforderung nicht legitimiert sondern gegenüber XXXX angegeben, dass er seinen Ausweis nur dem "Chef" zeige.

XXXX hat dann den Filialleiter XXXX gerufen, der XXXX wieder aufgefordert hat, sich zu legitimieren. Es ist nicht mehr feststellbar, ob XXXX dem XXXX seinen Dienstausweis zeigen wollte oder nicht, XXXX hat jedenfalls 10 Sekunden in seiner Tasche nach etwas, nach seinen Angaben den Dienstausweis, gesucht; dann ist XXXX weggegangen, um sich um einen Kunden zu kümmern ohne weiter auf das Vorweisen des Dienstausweises zu bestehen.

Es ist nicht mehr feststellbar, ob XXXX dem XXXX unmittelbar darauf angekündigt hat, die Amtshandlung ohne Begleitung durchzuführen und ob er XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits das erste Mal mit einer Anzeige gedroht hat.

XXXX hat dann alleine mit der Kontrolle der XXXX begonnen, was die Mitarbeiterinnen dazu veranlasste, dem Bankgeheimnis unterliegende Unterlagen wegzuräumen, XXXX hat sich aber bei den Mitarbeiterinnen der XXXX als Arbeitsinspektor ausgegeben, wenn auch nicht ausgewiesen.

Im Rahmen der Kontrolle ist XXXX dann in das Büro von XXXX gekommen, um dieses zu kontrollieren. Zu diesem Zeitpunkt hat sich Oberrat Ing. XXXX dem XXXX gegenüber ausgewiesen, wurde von XXXX des Büros verwiesen, hat diesem (abermals) mit einer Anzeige gedroht und das Büro verlassen.

In weiterer Folge hat XXXX dann die XXXX verlassen und die Filiale der XXXX , ohne Probleme zu haben oder zu verursachen, kontrolliert. Während dieser Kontrolle traf die von XXXX mittels Alarmknopf verständigte Polizei ein, die XXXX zur Ausweisleistung aufforderte. Gegenüber den Polizisten hat sich XXXX zwar legitimiert, die Amtshandlung aber vor allem durch "pampige Antworten" und präpotentes Verhalten erschwert und verzögert, ohne dass dieses Verhalten zum heutigen Zeitpunkt näher feststellbar ist.

Nach Abschluss der Kontrolle der XXXX und des Polizeieinsatzes wollte XXXX die Amtshandlung in der XXXX fortsetzen, wurde aber von seinem durch XXXX verständigten Vorgesetzten mittels telefonischer Weisung zum Abbruch der Amtshandlung aufgefordert. Dem ist XXXX auch nachgekommen.

Während seiner gesamten Amtshandlung war XXXX gegenüber den Mitarbeitern der XXXX weder unhöflich noch unwirsch oder ausfällig, auch wenn dieser ein sehr bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt hat.

1.3.2 Am 19.12.2016, um 12.10 Uhr, hat XXXX von seinem privaten Computer aus im Online-Portal (Kundenservice) der XXXX eine Textnachricht, von der lediglich folgender Inhalt - reduziert um Fehlzeichen - feststellbar ist: "Sehr geehrte Damen und Herren! § 4

(1) des Arbeitsinspektionsgesetzes lautet: ‚Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen, ..., jederzeit zu betreten und zu besichtigen, ...' Am 22.11.2016 war ich in meiner Eigenschaft als Arbeitsinspektor in der XXXX Filiale in Wien XXXX , wobei mir von einem Herrn XXXX sofort erklärt wurde, ‚ich habe jetzt keine Zeit', als ich in weiterer Folge die Räumlichkeiten im Zuge meines Dienstau". Der weitere Inhalt der Nachricht ist nicht mehr feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

Zu 1.2.: Die Feststellungen ergeben sich aus den mit der unbedenklichen Aktenlage in Einklang zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.3.1: Einleitend führt das Bundesverwaltungsgericht zur Bewertung der Zeugenaussagen aus, dass nach dem Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl XXXX als auch XXXX im Wesentlichen glaubwürdige Zeugen waren. Beide standen unter Wahrheitspflicht und hatten keinen Grund, die Schilderung der Vorfälle abweichend von den tatsächlichen Ereignissen zu erstatten. XXXX hat zwar die Polizei über Betätigung des Alarmknopfes verständigt, wobei nur die Verständigung, nicht aber die Verwendung des Überfallalarms auf Grund der Situation nachvollziehbar war, aber dem erkennenden Richter den Eindruck vermittelt, dass sie sich diesbezüglich keiner Schuld bewusst ist, da sie ja im Wesentlichen nur über Auftrag des XXXX gehandelt hat. Ihre sowie die Schilderungen waren lebensnahe und nachvollziehbar und für den erkennenden Richter glaubwürdig, insbesondere auch, da XXXX - ihr Vorgesetzter - bei ihrer Aussage nicht mehr im Saal war und kaum Gefahr besteht, dass dieser die Aussage gewärtigen kann. Dies gilt noch stärker für XXXX , die keinerlei arbeitsrechtliche Beziehung zu XXXX hat und daher auch keinen Grund hat, für diesen zu lügen. Selbiges gilt auch in Richtung des Beschwerdeführers. XXXX , die als Filialleiterin durchaus in der Lage ist, relevante Sachverhalte zu schildern, konnte zwar nichts zum unmittelbaren Sachverhalt beitragen, aber hatte durchaus relevante Informationen zum Charakter des XXXX für das Gericht, nämlich, dass dieser "ein bisschen überheblich und arrogant" sei.

XXXX und XXXX hingegen hatten beide ein Interesse an einer jeweils einseitigen Schilderung der Vorfälle bzw. haben beide die Vorfälle - das hält der erkennende Richter auch für möglich - subjektiv im Wesentlichen wie geschildert erlebt, aber sofort die Schuld beim jeweils anderen gesucht. XXXX hielt sich als "Hausherr" im Recht, den "ungebetenen Gast" warten zu lassen, was mit der Schilderung des Charakters des XXXX durch XXXX und dem Eindruck des Gerichts vom Zeugen ebenso in Einklang zu bringen ist, wie der Umstand, dass er - wie er selbst schilderte - vom Beschwerdeführer einen Ausweis verlangte, aber nicht zuwartete, als dieser ihn nicht binnen Sekunden gefunden hatte. XXXX hingegen weiß, dass er im Wesentlichen im Recht ist und verwendet seine Position, um ein wenig zu provozieren, ohne die Grenzen des gebotenen Benehmens erheblich zu überschreiten. Das zeigt sich im Wesentlichen auch aus seinem Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizisten, die er im Verfahren als schlecht ausgebildet bezeichnet; zwar zeigt er diesen den Ausweis, gibt aber nach den glaubwürdigen, gleichlautenden Angaben der Exekutivorgane pampige Antworten und legt ein präpotentes Verhalten an den Tag; trotzdem verhält er sich so, dass es "zu einer Festnahme noch ein weiter Weg gewesen wäre". Im Rahmen des Disziplinarverfahrens steht XXXX überdies nicht unter Wahrheitszwang, sodass die Aussagen der XXXX und der XXXX deshalb und aus den dargestellten Gründen glaubwürdiger sind. Hingegen sind die Aussagen von XXXX und XXXX für das Bundesverwaltungsgericht im gleichen, geringeren, Ausmaß glaubwürdig.

Die Aussagen der beiden Exekutivorgane sind für das Bundesverwaltungsgericht absolut glaubwürdig. Für den erkennenden Richter - der selbst über 10 Jahre Erfahrung als Exekutivorgan in E2b und A1-Verwendung verfügt - ist absolut nachvollziehbar, dass die Meldung das Verhalten des XXXX nicht näher beschreibt, weil für die Polizisten kein strafbares Handeln zu erkennen war und es sich im Wesentlichen um einen "Standardeinsatz" handelte. Ebenso ist glaubhaft, dass XXXX den einschreitenden Exekutivorganen durch "pampige" Antworten und ein präpotentes Verhalten in Erinnerung geblieben ist, dieses aber nunmehr nach mehr als zwei Jahren nicht mehr näher beschrieben werden kann; dies spielt auch aus rechtlichen Gründen - siehe unten - keine Rolle.

Zu den Feststellungen im Einzelnen:

Dass der Beschwerdeführer am 22.11.2016 eine zumindest abstrakt dienstlich angeordnete Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in einer Filiale der XXXX sowie einer Filiale der XXXX in XXXX Wien, XXXX , durchführen wollte und sich zu diesem Zweck zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor 09.33 Uhr - zu diesem Zeitpunkt wurde der Alarm bei der Polizei ausgelöst - an die gegenständliche Adresse begeben hat, ergibt sich aus dem Akt und den Aussagen des Beschwerdeführers, ebenso wie, dass der Beschwerdeführer zuerst die Kontrolle der XXXX durchführen wollte und zu diesem Zweck am Infopoint bzw. Welcome-Desk der XXXX vorstellig wurde.

Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der dort Dienst versehenden, die Kunden in Empfang nehmenden XXXX , einer XXXX -Mitarbeiterin, als Arbeitsinspektor zu erkennen gegeben hat, ergibt sich aus deren gleichlautenden diesbezüglich Aussagen. Dass sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung gegenüber XXXX nicht legitimiert, sondern gegenüber XXXX angegeben hat, dass er seinen Ausweis nur dem "Chef" zeige, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der XXXX , die aus den oben angeführten Gründen glaubwürdiger ist als die gegenteilige Aussage des Beschwerdeführers.

Denklogisch ist, dass XXXX dann den Filialleiter XXXX gerufen hat, der den Beschwerdeführer nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten wieder aufgefordert hat, sich zu legitimieren.

Dass nicht mehr feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer dem XXXX seinen Dienstausweis zeigen wollte oder nicht, ergibt sich aus der Natur der Sache sowie aus dem Umstand, dass dies vom Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verantwortung behauptet werden muss. Übereinstimmend sind die Aussagen der Beteiligten jedoch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls 10 Sekunden in seiner Tasche nach etwas, nach seinen Angaben den Dienstausweis, gesucht hat und XXXX nach dieser kurzen Zeit weggegangen ist, um sich um einen Kunden zu kümmern ohne weiter auf das Vorweisen des Dienstausweises zu bestehen.

Es ist nicht mehr feststellbar, ob der Beschwerdeführer dem XXXX unmittelbar darauf angekündigt hat, die Amtshandlung ohne Begleitung durchzuführen oder er XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits das erste Mal mit einer Anzeige gedroht hat; dies spielt auch aus rechtlichen Gründen keine Rolle; hier ist die Aussage der XXXX zwar gleichlautend mit der des XXXX , aber für das Bundesverwaltungsgericht ist es nachvollziehbarer, dass ein erfahrener Arbeitsinspektor wie XXXX dem XXXX zuerst ankündigt, die Begehung alleine durchzuführen, wenn man sich ihm - was hinsichtlich dieses Zeitpunktes von keinem der Beteiligten behauptet wurde - nicht aktiv in den Weg stellt. Daher ist diesbezüglich die Aussage des Beschwerdeführers lebensnäher und rückt im Hinblick auf das gegenständliche Detail somit auf die gleiche Glaubwürdigkeitsstufe wie die der per se glaubwürdigeren XXXX , die noch dazu gleichlautend mit der des XXXX ist. Insgesamt ist eine diesbezügliche Feststellung daher nicht mehr möglich.

Dass der Beschwerdeführer dann alleine mit der Kontrolle der XXXX begonnen hat, was die Mitarbeiterinnen dazu veranlasste, dem Bankgeheimnis unterliegende Unterlagen wegzuräumen, und sich aber bei den Mitarbeiterinnen der XXXX als Arbeitsinspektor ausgegeben hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben.

Ebenso ergibt sich aus den in den wesentlichen Punkten gleichartigen Aussagen des Beschwerdeführers und des XXXX , dass der Beschwerdeführer einerseits im Rahmen der weiteren Kontrolle in das Büro von XXXX gekommen ist, um dieses zu kontrollieren und sich andererseits dem XXXX gegenüber ausgewiesen hat, von XXXX des Büros verwiesen wurde, diesem (abermals) mit einer Anzeige gedroht und das Büro verlassen hat. Zwar bestreitet XXXX hier, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits ausgewiesen habe, aber hier sind die Schilderungen des Beschwerdeführers schlüssiger, insbesondere deshalb, da er angab, von XXXX eine Visitenkarte erhalten zu haben, die er dem Gericht auch nachreichte; XXXX bestritt dem Beschwerdeführer eine solche gegeben zu haben. Darüber hinaus würde das Verhalten des XXXX - wenn es den Schilderungen des Beschwerdeführers nach den tatsächlichen Ereignissen entsprechen würde - auch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 (in Folge: ArbIG) darstellen - er hätte dann gewusst, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Organ der Arbeitsinspektion handelt und trotzdem verhindert, dass dieser seine Amtshandlung in Bezug auf das Büro des XXXX durchführt -, was erklärt, warum er die Ausweisleistung durch den Beschwerdeführer von Anfang an in Abrede stellt.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufes der Ereignisse ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der XXXX , hinsichtlich des Ablaufes des Polizeieinsatzes auf die glaubwürdigen Aussagen der Polizisten - die denen des Beschwerdeführers aus den oben dargestellten Gründen vorzuziehen sind - zu verweisen.

Das Ende der Amtshandlung wurde in den wesentlichen Punkten vom Beschwerdeführer und XXXX gleichartig beschrieben; auch decken sich diese Ausführungen mit denen des Hofrats Ing. XXXX .

Dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten Amtshandlung gegenüber den Mitarbeitern der XXXX weder unhöflich noch unwirsch oder ausfällig war, wenn er auch ein sehr bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt hat, ergibt sich aus den Zeugenaussagen sowie aus dem Umstand, dass ein solches Verhalten gegenüber den Mitarbeitern der XXXX nicht beschrieben wurde.

Wenn die Dienstbehörde ein unhöfliches oder unwirsches Verhalten disziplinär verfolgen will, wird sie dieses genau zu beschreiben haben; die Erfahrung zeigt, dass es hier sinnvoll sein wird, die vom potentiell dienstrechtlich relevanten Verhalten betroffene Person unmittelbar nach der Beschwerde zum genauen Ablauf der Ereignisse zu befragen, da alleine ein subjektiv als unhöflich bezeichnetes Verhalten sich im Nachhinein selten so genau beschreiben lässt, wie dies für ein disziplinarrechtliches Verfahren notwendig ist.

Zu 1.3.2.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers, der sich nicht mehr an den Inhalt erinnern kann oder will und der des XXXX , der auch angab, dass die Nachricht nicht mehr rekonstruierbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Kontrolle wie der verfahrensgegenständlichen finden sich im ArbIG:

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde.

Daraus erschließt sich unzweifelhaft, dass die Organe der Arbeitsinspektion in Wahrnehmung des ArbIG mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.

Gemäß § 4 Abs. 4 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Arbeitsinspektionsorgane die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen.

Gemäß § 4 Abs. 5 ArbIG haben Die Arbeitgeber/innen dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den Arbeitsinspektionsorganen die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte (§ 7) erteilt sowie Einsicht in Unterlagen (§ 8) gewährt.

Gemäß § 4 Abs. 6 letzter Satz ArbIG hat sich das Arbeitsinspektionsorgan auf Verlangen mit Dienstausweis der Arbeitsinspektion auszuweisen, der vom zuständigen Bundesminister auszustellen ist.

Gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz ArbIG steht es frei dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und der nach Abs. 5 beauftragten Person, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten.

Aus § 4 Abs. 1 und 4 ArbIG erschließt sich unzweifelhaft, dass die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen, dies jedoch nur bei unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit erzwingen können. Dieser Verdacht muss hinreichend klar begründet sein und insbesondere über die sonstigen, normalerweise vorzufindenden Gefahren für Leben und Gesundheit erheblich hinausgehen und aktuell sein; alleine etwa als "Stolperfalle" verlegtes Kabel oder auch ein verstellter Fluchtweg - beim Vorhandensein anderer Fluchtwege aus dem Gebäude - reicht ohne akuten Grund nicht aus, von einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit im Sinne des ArbIG auszugehen. Sobald ein Organ der Arbeitsinspektion dies verlangt, ist er von Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin oder einem Vertreter zu begleiten. Weiters ergibt sich aus § 4 Abs. 6 ArbIG ganz klar, dass eine Ausweispflicht der Organe der Arbeitsinspektion nur auf Verlangen besteht. Schließlich erschließt sich aus § 4 Abs. 7 1. Satz ArbIG, dass das Organ der Arbeitsinspektion - soweit kein anderes Verlangen gestellt wurde und eine Begleitung tatsächlich erfolgt - die gesetzlich vorgesehen Begehung auch alleine durchführen kann.

Weiters ist die Strafbestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a und b ArbIG zu beachten, nach der - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber/in nicht dafür sorgt, dass den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist, oder entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt.

Schließlich hat das Organ der Arbeitsinspektion als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan bei der Durchführung einer Inspektion auch noch den Erlass des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28.05.2009, BMASK-460.103/0013-VII/3/2009, zu beachten, aus dem sich unter anderem einerseits ergibt, dass die Organe der Arbeitsinspektion bei der Durchführung einer Kontrolle Umgangsformen zu wahren haben, auch wenn dies mit einer Wartezeit verbunden ist (siehe etwa 3.) und andererseits sich jederzeit auszuweisen haben (siehe 4.3.).

3.2. Bei der rechtlichen Beurteilung des oben festgestellten Sachverhalts hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (VwGH 09.09.1997, 95/09/0243; VwGH 16.09.1998, 96/09/0320), dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124).

Darüber hinaus begrenzt die Sache des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde - also auch vor der Disziplinarkommission - jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), grundsätzlich haben diese nur über jene Angelegenheit zu entscheiden, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt ist. Überschreitet das Verwaltungsgericht die Sache des Administrativverfahrens liegt diesbezüglich Rechtswidrigkeit vor (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).

Für das Disziplinarverfahren bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht weder über den Einleitungsbeschluss noch über den Spruch der Disziplinarkommission hinausgehen darf, es darf also keinen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde legen, der nicht sowohl im Einleitungsbeschluss beschrieben als auch von der Disziplinarbehörde als eine (wenn auch möglicherweise anders subsumierte) Dienstpflichtverletzung dem Disziplinarerkenntnis unterstellt wurde; eine Beschwerde der oder des Beschuldigten gegen einen Freispruch ist vom Verwaltungsgericht jedenfalls - auch wenn die Beamtin oder der Beamte diese Dienstpflichtverletzung begangen hat - zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer durch diesen Freispruch nicht beschwert sein können (siehe Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 - in Folge: B-VG). Dies gilt selbstverständlich nicht für Beschwerden des Disziplinaranwaltes.

Nach dem Wortlaut des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren lediglich deshalb eingeleitet, weil er (1.) am 22.11.2016 bei der Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in der XXXX -Filiale in XXXX Wien, XXXX , und der an selbiger Adresse befindlichen XXXX , (a.) sich trotz Verlangens des Filialleiters der XXXX , XXXX , nicht als Arbeitsinspektor ausgewiesen habe und (b.) Arbeitsräume der XXXX widerrechtlich betreten habe und (c.) durch sein aggressives, unhöfliches und unwirsches Auftreten einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der XXXX veranlasst habe, einen Alarmknopf zu drücken, um die Polizei zur Unterstützung anzufordern, die in weiterer Folge auch eingeschritten ist und (d.) seine Beratungs- und Unterstützungspflichten gegenüber den Parteien nicht wahrgenommen habe sowie (2.) am 19.12.2016 eine private Eingabe im Online-Kundenservice-Portal der XXXX getätigt habe, um darzustellen, dass aus seiner Sicht eine Inspektion nicht ordnungsgemäß abgehalten werden könnte.

Mit verfahrensgegenständlichem Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, sich am 22.11.2016 bei der Überprüfung von Arbeitnehmerschutzvorschriften in der XXXX -Filiale in XXXX Wien, XXXX , und der an selbiger Adresse befindlichen XXXX , trotz Verlangens des Filialleiters der XXXX , XXXX , zu spät als Arbeitsinspektor ausgewiesen zu haben und durch sein unhöfliches und unwirsches Auftreten ein Verhalten gesetzt zu haben, dass eine Mitarbeiterin der XXXX vom Filialleiter beauftragt worden sei, die Polizei zur Unterstützung zu rufen, die sie dann mittels Alarmknopf verständigt habe und die in weiterer Folge auch eingeschritten sei sowie am 19.12.2016 eine private Eingabe im Online-Kundenservice-Portal der XXXX getätigt zu haben, worin er sich auf seine Funktion als Arbeitsinspektor berufen und Bezug auf die am 22.11.2016 durchgeführte Amtshandlung genommen habe.

Verfahrensgegenständlich sind daher nur die Fragen, ob (1.) sich der Beschwerdeführer trotz Verlangens des Filialleiters der XXXX , XXXX , zu spät als Arbeitsinspektor ausgewiesen hat, (2.) der Beschwerdeführer durch sein unhöfliches und unwirsches Auftreten ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Mitarbeiterin der XXXX vom Filialleiter beauftragt wurde, die Polizei zur Unterstützung zu rufen, die sie dann mittels Alarmknopf verständigte und die in weiterer Folge auch einschritt sowie (3.) der Beschwerdeführer am 19.12.2016 eine private Eingabe im Online-Kundenservice-Portal der XXXX tätigte, worin er sich auf seine Funktion als Arbeitsinspektor berufen und Bezug auf die am 22.11.2016 durchgeführte Amtshandlung genommen hat.

3.3. Zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer trotz Verlangens des Filialleiters der XXXX , XXXX , zu spät als Arbeitsinspektor ausgewiesen hat, wurde festgestellt, dass jener XXXX zwar zweifelsohne die Legitimierung des Beschwerdeführers verlangt hat, jedoch der Beschwerdeführer während dieser nach den Feststellungen etwa 10 Sekunden, zumindest im Zweifel nach dem Ausweis gesucht und sich bei der zweiten Begegnung mit XXXX legitimiert hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass einerseits eine Suche von 10 Sekunden nach einem Ausweis noch im Bereich des Zulässigen liegt, und andererseits der Beschwerdeführer im Weggehen des XXXX durchaus einen schlüssigen Verzicht hinsichtlich der Ausweisleistung sehen konnte; nach den Feststellungen hat sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der nächsten Aufforderung legitimiert.

Die dem Beschwerdeführer diesbezüglich angelastete Dienstpflichtverletzung liegt also nicht vor und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich freizusprechen.

3.4. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein unhöfliches und unwirsches Auftreten ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Mitarbeiterin der XXXX vom Filialleiter beauftragt worden sei, die Polizei zur Unterstützung zu rufen, die sie dann mittels Alarmknopf verständigte und die in weiterer Folge auch einschritt, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst nach den Aussagen des XXXX nicht unhöflich war; ein solches Verhalten wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von keinem Zeugen hinsichtlich des im Einleitungsbeschluss angelasteten Tatzeitraums - also vor dem Einschreiten der Polizei - unterstellt.

Bei der weiteren Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers während der verfahrensgegenständlichen Kontrolle ist zu bedenken, dass dieser hoheitlich tätig war; es war daher nicht nötig - und auch etwa nicht durch Erlass angewiesen - übertriebene Höflichkeit an den Tag zu legen (was nicht bedeutet, dass hoheitlich tätige Beamte elementare Umgangsformen vermissen lassen dürfen). Der Beschwerdeführer hat nur sehr bestimmt auf die Folgen der Handlungen des XXXX hingewiesen. Dies ist im Rahmen der Rechtssicherheit - auch für die beamtshandelten Personen - ausdrücklich zu begrüßen. Es mag XXXX subjektiv in seiner Ehre als "Hausherr" gekränkt haben, dass ihm der Beschwerdeführer eine Anzeige angedroht hat oder alleine die Begehung durchgeführt hat, eine Dienstpflichtverletzung ist dies aber nicht. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 2. Satz ArbIG verlangt das Betreten der Arbeitsräume im Sinne des § 4 ArbIG auch nicht, dass dieses tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen hat. XXXX wäre daher verpflichtet gewesen, auch das Betreten seines Büros zu dulden.

Auch diesbezüglich liegt eine Dienstpflichtverletzung nicht vor.

3.5. Es obliegt nach dem unter 3.1. ausgeführten nicht der Ingerenz des Bundesverwaltungsgerichts zu klären, ob die Verweigerung der Ausweisleistung durch den Beschwerdeführer gegenüber XXXX , das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Sicherheitsorganen sowie die Nichtankündigung der Kontrolle Dienstpflichtverletzungen sind oder nicht.

Zu letzterem ist auszuführen, dass es gemäß § 18 Abs. 2 ArbIG im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane steht, ob Amtshandlungen gemäß §§ 4 und 5 angekündigt werden. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. Insbesondere wenn es sich um eine Routinekontrolle handelt, wäre die vom Gesetzgeber ausdrücklich als vor jeder Kontrolle zu bedenkende Option angeführte Ankündigung der Amtshandlung geeignet, eine Eskalation, wie sie sich auch im gegenständlichen Fall entwickelt hat, zu vermeiden. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 ArbIG muss das jeweilige Organ der Arbeitsinspektion vor jeder Kontrolle Ermessen üben, ob es die Amtshandlung ankündigt oder nicht. Eine grob falsche Ermessensübung könnte eine Dienstpflichtverletzung darstellen.

3.6. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch die am 19.12.2016 erfolgte private Eingabe im Online-Kundenservice-Portal der XXXX , bei der er sich auf seine Funktion als Arbeitsinspektor berufen und Bezug auf die am 22.11.2016 durchgeführte Amtshandlung genommen hat, begangen hat, weist das Bundesverwaltungsgericht nur darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer weder durch Gesetz (siehe im Gegensatz hiezu etwa § 63 Abs. 2 letzter Satz Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, der es Richtern und Staatsanwälten unter bestimmten Umständen verbietet, sich auf ihre dienstliche Stellung zu berufen und der, wenn für öffentlich Bedienstete ein solches Verbot generell bestünde, nicht notwendig wäre) noch durch (dem Bundesverwaltungsgericht bekannter) Weisung verboten war, sich gegenüber Privaten, auch Personen oder Organisationen, die er beamtshandelt hat, auf seine dienstliche Stellung zu berufen; alleine dieser Umstand begründet zwar einen unter Umständen disziplinarrechtlich relevanten Dienstbezug, alleine stellt dieser aber noch keine Dienstpflichtverletzung dar.

Da aber der weitere Text der Eingabe nicht bekannt ist, kann das Bundesverwaltungsgericht hier keine Dienstpflichtverletzung erkennen.

Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.02.2018, Ra 2017/09/0049, zitierte IKT­Nutzungsverordnung, deren § 5 Abs. 2 eine explizite Regelung das Versenden von privaten E­Mails von der dienstlichen E­Mail­Adresse von Bundesbeamten betreffend aufstellt, ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da die Nachricht weder ein E-Mail war noch von einem dienstlichen Computer bzw. von einer dienstlichen E-Mail-Adresse erfolgte.

Es liegt also diesbezüglich auch keine Dienstpflichtverletzung vor und ist der Beschwerdeführer auch hier freizusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt, es liegt somit keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor und ist die Revision für unzulässig zu erklären.

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