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§ 24 ArbIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Strafbestimmungen

§ 24.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen,

  1. 1. wer als Arbeitgeber/in
  1. a) nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;
  2. b) entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;
  3. c) entgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;
  4. d) entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;
  5. e) entgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
  1. 2. wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person
  1. a) entgegen § 4 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;

    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

  1. c) entgegen § 8 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
  1. 3. als Arbeitgeber/in, als gemäß § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  2. 4. als Erzeuger/in oder Vertreiber/in
  1. a) von Arbeitsstoffen entgegen § 6 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;
  2. b) von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 6 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  1. 5. wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,
  1. a) Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert;
  2. b) Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert;
  3. c) die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß § 5 Abs. 3 behindert oder
  4. d) auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten §§ 11 und 13.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 5 vorzugehen.

(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40144386