AVG §68
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2238619.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG bei der XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Ziffer 2 AuslBG für die Tätigkeit bei der GmbH.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und führte als Begründung aus, dass trotz Aufforderung kein laufendes Studium nachgewiesen worden sei und die Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er Judikatur des EuGH zu seiner Parteistellung und Beschwerdeberechtigung an. Darüber hinaus wies er im Wesentlichen darauf hin, dass gesetzlich keine Frist für die Antragstellung Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolvent normiert sei. Darüber hinaus wie der Beschwerdeführer darauf hin, dass der erste Antrag bloß an Zustellproblemen gescheitert sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, da nicht ersichtlich sei, warum die Behörde eine Frist sehe bzw. welche Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter, der Geschäftsführer der GmbH und eine Vertreterin der Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1.2. Antrag vom XXXX
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolvent gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 3 NAG. Letztlich legte der in diesem Verfahren eine Arbeitgebererklärung der GmbH vor, nach welcher er unbefristet für 40 Wochenstunden (Mo bis Fr 09:00 – 17:00 Uhr) als Fachmann für XXXX mit einer Brutto-Entlohnung von EUR 2.350,--/Monat beschäftigt werden soll. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX abgewiesen, die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde dagegen mit Bescheid vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
1.2. Beschwerdegegenständlicher Antrag vom XXXX
Der Beschwerdeführer stellte neuerlich einen Antrag Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolvent gemäß § 41 Absatz 2 Ziffer 3 NAG. In diesem Verfahren legte er neuerlich eine Arbeitgebererklärung der GmbH vor, nach welcher er unbefristet für 38,5 Wochenstunden (Mo bis Fr 09:00 – 17:00 Uhr) als Fachmann für XXXX (KV Handelsang. Gr. F) mit einer Brutto-Entlohnung von EUR 2.418,-- /Monat bzw. EUR 2.500,--/Monat beschäftigt werden soll. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX abgewiesen, die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde dagegen mit Bescheid vom XXXX abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 68 Absatz 1 AVG: Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.2. Maßgebliche Judikatur des VwGH
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23. Mai 1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18. Juni 2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)). (VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Gemäß der angeführten Judikatur ist zu prüfen, ob Identität der Sache vorliegt. Dabei ist entscheidend, ob sich gegenüber der früheren Entscheidung die Rechtslage oder der wesentliche Sachverhalt geändert hat bzw. ob sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Die hier maßgeblichen §§ 20d und 12b AuslBG sind seit 01.01.2019 unverändert (beide: BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018). Somit liegt keine Änderung der Rechtslage vor.
Der Vergleich der beiden Anträge zeigt, dass jeweils eine Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolvent beantragt wurde. Die Anträge erfolgten für die gleiche Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber. Die Anpassung des Gehalts ist den jeweils erforderlichen Werten für die entsprechenden Jahre geschuldet. Die Arbeitszeit variiert geringfügig (nunmehr 1,5 Wochenstunden weniger). Es liegt somit keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor bzw. deckt sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren.
Das somit die Identität der Sache vorliegt, war der beschwerdegegenständliche Antrag – unabhängig davon, dass die belangte Behörde eine Sachentscheidung getroffen hat – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da der Beschwerdeführer allerdings gar keinen Anspruch auf eine nochmalige Entscheidung hatte, führt auch der Umstand, dass die belangte Behörde dies nicht erkannte, zu keiner Verletzung der Rechte der des Beschwerdeführers. Mangels erfolgter Rechtsverletzung war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH 25.04.1985, 85/02/0083).
3.4. Zum im Vorlageantrag erhobenen nicht näher begründeten Eventualantrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als „Fachkraft in einem Mangelberuf“ wird festgehalten (vergleiche zu Eventualanträgen VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215: es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt), dass dieser nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist und somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung wurde im Einklang mit der zitierte Judikatur des VwGH getroffen.
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