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BGBl I 94/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(NR: GP XXVI IA 504/A AB 417 S. 57 . BR: 10078 AB 10086 S. 888.)

94. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 wird wie folgt geändert:

1. § 12b Z 1 lautet:

  1. „1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“

1a. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.“

1b. Dem § 13 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.

(4) Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhaltend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäftigungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungsbereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.“

1c. Dem § 20d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 ist zulässig.“

2. Im § 27a Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ die Wortfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (“ICT„) oder eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (“mobile ICT„) oder eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 3 NAG mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ eingefügt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 12b Z 1, § 13 Abs. 1,3 und 4, § 20d Abs. 5, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.“

3a. In der Anlage A wird in der Kategorie Sprachkenntnisse nach der Wortfolge „auf einfachstem Niveau“ die Bezeichnung „(A 1)“ und nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“ angefügt. In der Anlage B wird in den Kategorien Sprachkenntnisse Deutsch und Sprachkenntnisse Englisch nach der Wortfolge „auf einfachstem Niveau“ die Bezeichnung „(A 1)“, nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“ und nach der Wortfolge „zur selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 1)“ eingefügt. In der Anlage D wird in der Kategorie Sprachkenntnisse nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“, nach der Wortfolge „zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 1 oder B 2)“, nach der Wortfolge „zur vertieften selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 2)“ und nach der Wortfolge „zur kompetenten Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(C 1)“ angefügt.

4. Anlage C lautet:

„Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

  

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

  

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

  

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

  

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

  

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55“

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