B-VG Art133 Abs4
VOG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W166.2225832.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX vertreten durch RA Dr. Markus BRANDT, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.10.2019, Zl. OB: XXXX
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am 03.03.2007 Opfer einer schweren Körperverletzung in XXXX , Deutschland. Der Beschwerdeführer erlitt durch die Tat ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Er stellte am 30.10.2013 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges.
Im Antragsformular führte der Beschwerdeführer zu seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach der Schädigung“ an, im Bezug einer Pension/Rente zu stehen und verwies auf einen Bescheid der PVA vom 17.12.2012.
Mit Bescheid vom 14.07.2015 erkannte ihm die belangte Behörde ab 01.11.2013 Hilfeleistung in Form des Ersatzes von Verdienstentgang nach dem VOG zu.
Im Jahr 2019 wurde der Gattin des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde geraten, beim zuständigen deutschen Versorgungsamt einen Antrag nach dem dortigen Opferentschädigungsgesetz einzubringen, da diese Leistungen etwas höher sein könnten und wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Antragsformular übermittelt. Die bis dato gewährten Ersatzleistungen nach dem VOG wurden aus diesem Grund vorsichtshalber mit Ende März 2019 eingestellt.
Zur weiteren Hilfestellung wurde seitens der belangten Behörde Kontakt mit dem zuständigen Versorgungsamt Landshut aufgenommen und wurde ihr am 09.07.2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von der do. Stelle bereits seit 03.07.2007 laufende monatliche Leistungen aufgrund der Straftat vom 03.03.2007 nach dem deutschen Opferentschädigungsgesetz (dOEG) erhalte.
Den im vorliegenden Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz Versorgungsamt (ZBFS) einen Antrag auf Bezug von Geldleistungen nach dem dOEG gestellt hat, welche ihm mit do. Bescheid vom 16.10.2007 zugesprochen wurden.
Sohin forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2019 um Rücküberweisung der erst kürzlich ausbezahlten Leistungen für die Jahre 2018 und 2019 in der Höhe von EUR 6.032,00 auf. Dies wurde vom Beschwerdeführer umgehend veranlasst.
In einem rechtsanwaltlichen Schreiben vom 30.07.2019 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer bzw. seine Frau seien immer der Meinung gewesen, dass es sich bei den Zahlungen aus Deutschland um eine Art Schmerzengeld bzw. Krankenbehandlungskosten handle, zumal die Täter nicht gefunden worden seien. Aus dem erhaltenen Merkblatt gehe auch nicht hervor, dass es sich bei der Zahlung aus Deutschland um irgendwelche Ersatzleistungen in Folge von Verdienstentgang etc. handle. Die erhaltenen Zahlungen seien mit den deutschen Zahlungen absolut nicht zu vergleichen. Das angesprochene Merkblatt nach dem deutschen Bundesversorgungsgesetz (dBVG) wurde der belangten Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2019 mit, dass aus der am 08.09.2014 unterzeichneten Verpflichtungserklärung unmissverständlich hervorgehe, dass jede bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen (Pkt. 5 des Antragsformulars) für den Bezug der bewilligten Leistungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen könne binnen zwei Wochen der belangten Behörde anzuzeigen sei. Es sei weiters ganz klar formuliert, dass für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden Ersatzpflicht bestehe. In dem Bescheid vom 14.07.2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass „Vorteile“ zu berücksichtigen seien, die sachlich und zeitlich kongruent seien. Es seien jedoch nur die Invaliditätspension und das Rehabilitationsgeld der OÖ GKK berücksichtigt worden. Im Merkblatt nach dem dBVG bestehe auch eine Anzeigepflicht gegenüber dem deutschen Versorgungsamt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien mehrmals nachweislich vor Leistungserbringung davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ausländische Leistungen aus dem Verbrechen anzeigepflichtig seien und derartige Leistungen den Verlust oder die Minderung des Anspruches begründen könnten.
Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer am 10.09.2019 mittels anwaltlichem Schreiben vor, dass es sich offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt habe. Aufgrund seiner schweren Kopfverletzung, der Sprachbarrieren und der Unkenntnis der Rechtslage sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen zu verstehen, dass er die aus Bayern erhaltenen Leistungen angeben müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2019 wurde das mit rechtskräftigen Bescheid vom 14.07.2015 abgeschlossene Verfahren betreffend den Ersatz des Verdienstentganges für das Jahr 2014 sowie für die Weitergewährung der Ersatzleistungen für die Jahre 2015 bis 2017 ergangenen Mitteilungen gemäß § 69 Abs. 1 AVG wieder aufgenommen und festgestellt, dass die bereits geleisteten Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 in Höhe von insgesamt 8.006,40 EUR gemäß § 8 Abs. 3 VOG zu Unrecht empfangen worden seien. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit März 2007 Leistungen nach dem dOEG beziehe und somit nachträglich der Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass nicht der Beschwerdeführer selbst den Antrag gestellt habe, sondern dass man ihm hierbei behilflich gewesen sei. Die belangte Behörde hätte selbst leicht feststellen können, dass die Verletzungen und das Verfahren in Deutschland stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag keine falschen Angaben gemacht. Im Antrag sei nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor und nach der Schädigung, nach Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss sowie Pensionsrente gefragt worden und habe der Beschwerdeführer auf seine Rente verwiesen. Auch sei nach Ansicht des Beschwerdeführers aus der Verpflichtungserklärung nicht ersichtlich, dass die Zahlungen aus Deutschland angegeben werden müssten. Der Beschwerdeführer habe alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und liege eine Erschleichung nicht vor. Es handle sich um ein Missverständnis und fehle dem Beschwerdeführer jeglicher Vorsatz. Auch habe er die Rückzahlung von EUR 6.032,20 mit seinem letzten Geld sofort veranlasst. Zudem hätte die belangte Behörde im selben Bescheid entscheiden müssen, ob ein Rückersatz stattfinde oder nicht.
Mit Schreiben vom 21.11.2019 übermittelte die belangte Behörde eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.11.2019 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens benachrichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, wurde am 03.03.2007 Opfer einer schweren Körperverletzung in XXXX , Deutschland und erlitt durch die Tat ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer - auf seinen Antrag vom 30.10.2013 -mit Bescheid vom 14.07.2015 Hilfeleistungen in Form des Ersatzes von Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz beginnend ab 01.11.2013 zu.
Im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.12.2013 gebührten keine Ersatzleistungen, da das fiktive von der belangten Behörde errechnete Einkommen die vom Beschwerdeführer anzurechnenden Vorteile aus anderen Leistungen nicht überstieg.
Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 28.02.2019 erhielt der Beschwerdeführer Ersatzleistungen in Höhe von insgesamt EUR 14.038,60, wobei der Betrag für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.02.2019 in der Höhe von EUR 6.032,20 rückerstattet wurde.
Der Beschwerdeführer hat am 24.04.2007 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz Versorgungsamt einen Antrag auf Bezug von Geldleistungen nach dem deutschen Opferentschädigungsgesetz gestellt, welche ihm mit do. Bescheid vom 16.10.2007 aufgrund der Straftat vom 03.03.2007 zugesprochen wurden.
Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2007 laufende monatliche Leistungen vom deutschen Versorgungsamt nach den Bestimmungen des deutschen Opferentschädigungsgesetzes in Form einer Grundrente nach dem deutschen Bundesversorgungsgesetz. Diese Leistung betrug im Zeitraum 2014 bis 2017 monatlich zwischen EUR 296,00 und EUR 320,00.
Der Beschwerdeführer hat mit Unterzeichnung der Erklärung im Rahmen des Antrags am 09.10.2013 und der Verpflichtungserklärung am 05.09.2014 zur Kenntnis genommen, dass er verpflichtet ist, jede ihm bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistung, die den Verlust des Anspruches begründen können (explizit angeführt wird die Bewilligung von staatlichen Leistungen aus dem Verbrechen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften), binnen zwei Wochen der belangten Behörde anzuzeigen. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer jeweils schriftlich über die ihm zustehenden Ersatzleistungen. In diesen jährlichen Schreiben wurde der Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 3 VOG iVm § 57 HVG auf seine Anzeigepflicht bei Veränderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistungen welche den Verlust oder die Minderung des Anspruches nach dem VOG begründen könnten – wie beispielsweise die Bewilligung von staatlichen Leistungen aus dem Verbrechen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften – hingewiesen.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde – jeweils nach entsprechender Aufforderung – lediglich Unterlagen über Leistungen der PVA (Invaliditätspension) und der OÖ GKK (Rehabilitationsgeld) vor.
Der Rentenbezug des deutschen Versorgungsamtes wurde mangels Kenntnis der belangten Behörde bei der Berechnung der Höhe der Ersatzleistungen nicht in Anrechnung gebracht.
Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung betreffend den Bezug von staatlichen Leistungen aus dem Verbrechen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften sowie der Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht nachgekommen. Er hat den Bezug von Leistungen aus Deutschland nach dem deutschen Opferentschädigungsgesetz nicht angegeben und hat wider besseres Wissens entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen und dadurch einen Vorteil erlangt.
Die dem Beschwerdeführer geleisteten Ersatzleistungen für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2017 in der Höhe von EUR 8.006,40 wurden zu Unrecht empfangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft, zur erlittenen Tat und Gesundheitsschädigung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Anspruch und die Höhe der zugesprochenen Leistungen durch das deutsche Versorgungsamt aufgrund des am 03.03.2007 erlittenen Verbrechens ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Kopien der Bescheide des deutschen Versorgungsamtes. Die Grundrente wurde darin beginnend mit März 2007 zugesprochen.
Die Feststellung zum Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vom 30.10.2013 ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Das entsprechende Antragsformular liegt als Kopie im Verwaltungsakt ein. Auf Seite 5 (=Abl. 5) des Antrags wird nach den „Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nach der Schädigung“ gefragt. Es wird erhoben, ob er im Bezug von Krankgengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss, Pension/Rente“ steht; entsprechend Zutreffendes ist anzukreuzen. Daneben ist die „Höhe der Leistung“ und der „Name und die Anschrift der anweisenden Stelle“ anzuführen. Der Beschwerdeführer kreuzte den Bezug einer Pension/Rente an und schrieb über die Felder daneben nicht näher definiert „siehe Beilage“. Unter den miteingereichten Beilagen findet sich diesbezüglich nur ein Bescheid vom 17.12.2012 sowie eine Mitteilung vom Jänner 2013 der PVA. Daraus ist der Bezug einer Invaliditätspension durch die PVA als auszahlende Stelle ersichtlich. Sowohl im Antragsformular als auch in den übermittelten Beilagen lässt nichts auf den Bezug einer weiteren Rente (aus Deutschland) schließen. Insofern füllte der Beschwerdeführer das Antragsformular unvollständig aus.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine falschen Angaben gemacht und auf seine Rente (gemeint: die Invaliditätspension der PVA) verwiesen, ist auszuführen, dass das Formular mangels Angabe auch der deutschen Rente unvollständig ausgefüllt wurde. Das unvollständige Ausfüllen ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (siehe unter Pkt. 3. Rechtliche Beurteilung).
Die Höhe der an den Beschwerdeführer geleisteten Beträge ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid vom 14.07.2015 (für das Jahr 2014), den ebenso im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer übermittelten jährlichen Mitteilungen über die Höhe der Ersatzleistungen vom 08.04.2016 (für das Jahr 2015), vom 23.08.2017 (für das Jahr 2016) sowie vom 21.02.2018 (für das Jahr 2017) und der ebenso dem Beschwerdeführer übermittelten detaillierten Berechnung des Verdienstentganges vom 01.06.2015 zu entnehmen. Daraus ersichtlich ist auch der Rechenweg und der Umstand, dass die belangte Behörde nur die Invaliditätspension der PVA und das Rehabilitationsgeld der OÖ GKK bei der Berechnung der Höhe der Ersatzleistungen berücksichtigte und sohin die Nichtberücksichtigung der Leistungen aus Deutschland. Der Beschwerdeführer konnte auch dadurch nachvollziehen, welche Leistungen in welcher Höhe im Rahmen der Berechnung berücksichtigt wurden und dass keine Leistungen aus Deutschland in Anrechnung gebracht wurden.
Die Verpflichtungserklärungen über die verpflichtende Bekanntgabe von Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der bewilligten Hilfeleistung finden sich als Kopie im Verwaltungsakt und bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unterstehend der Erklärung am 09.10.2013 und am 05.09.2014 auch die Kenntnisnahme deren Inhalts. Insbesondere die Verpflichtungserklärung vom 05.09.2014 macht unmissverständlich klar, dass eine „Bewilligung von staatlichen Leistungen aus dem Verbrechen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften binnen zwei Wochen dem Sozialministeriumservice anzuzeigen“ sind. Zudem findet sich in den Mitteilungen vom 17.12.2014 und vom 01.06.2015 die Information, dass alle Vorteile zu berücksichtigen sind, die sachlich und zeitlich kongruent sind. Auch die in weiterer Folge dem Beschwerdeführer jährlich übermittelten Mitteilungen vom 08.04.2016, vom 23.08.2017 und vom 21.02.2018 führen diese Meldeverpflichtung an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verpflichtungserklärung nicht erkennen lasse, dass die Zahlungen aus Deutschland angegeben werden müssen, kann demnach nicht nachvollzogen werden. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Sprachbarrieren und der Unkenntnis der Rechtslage nicht dazu in der Lage war zu verstehen die Leistungen aus Deutschland anzugeben ist nicht nachvollziehbar, lebt der Beschwerdeführer doch seit seinem dritten Lebensjahr in Österreich und bedient sich die belangte Behörde doch allgemein verständlicher Begriffe. Die im Antragsformular zu beantwortenden Fragen sind nicht besonders schwierig oder rechtlich kompliziert. Die Kenntnis der genauen Rechtslage für das Verstehen der erhaltenen Informationen über die Meldeverpflichtung ist nicht erforderlich. Bestünden Unklarheiten, stünde es dem Beschwerdeführer überdies frei sich bei der belangten Behörde oder bei einer rechtlichen Vertretung zu informieren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Kopfverletzungen im Jahr 2007 nicht in der Lage gewesen zu verstehen, dass er die Leistung aus Deutschland angeben müsse, ist festzuhalten, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht handlungsfähig wäre oder etwa eine Erwachsenenvertretung hätte. Auch wurden seitens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers keine medizinischen Beweismittel vorgelegt, welche auf eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung schließen ließen.
Dass der Beschwerdeführer die Meldung an die belangte Behörde betreffend den Rentenbezug vom deutschen Versorgungsamt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgenommen hat wird von ihm auch nicht bestritten. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in einer Stellungnahme dazu vor, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Leistungen aus Deutschland um eine Art Schmerzengeld bzw. um Krankenbehandlungskosten handle. Diesbezüglich ist - wie bereits oben ausgeführt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war seine Einkommensverhältnisse bzw. den Bezug von staatlichen Leistungen aus dem Verbrechen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. Dies setzt im gegenständlichen Verfahren lediglich voraus auch die monatlichen Leistungen aus Deutschland bekanntzugeben und ist die genau Kenntnis der Art der Leistung dafür nicht erforderlich. Wie bereits festgestellt, wurden dem Beschwerdeführer vom deutschen Versorgungsamt mit Bescheid vom 16.10.2007 – aufgrund seines Antrages vom 24.04.2007 – laufende Geldleistungen in Form einer Rente nach dem deutschen Opferentschädigungsgesetz wegen der Straftat vom 03.03.2007 zugesprochen und der Beschwerdeführer mit weiteren Bescheiden des do. Versorgungsamtes in den nachfolgenden Jahren über die Änderung der Bezugshöhe in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer musste demnach jedenfalls wissen, dass er laufende Leistungen aus Deutschland nach dem Opferentschädigungsgesetz aufgrund der erfolgten Straftat bezieht und wurden sie ihm mit den erwähnten Bescheiden auch neuerlich in Erinnerung gerufen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch aus dem vom Versorgungsamt erhaltenen Merkblatt nicht hervorgehe, dass es sich bei der Zahlung um Ersatzleistungen in Folge von Verdienstentgang handle, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 11.03.2008 eine Leistung nach dem dOEG nämlich „Grundrente gemäß § 31 Abs. 1 BVG“ zugesprochen wurde und sich in den genannten dem Beschwerdeführer regelmäßig übermittelten Schreiben die entsprechenden Begriffe mehrmals wiederfinden. Unabhängig davon waren im Verfahren vor der belangten Behörde alle Einkommensnachweise vorzulegen. Das Wissen um die genaue Definition der aus Deutschland bezogenen Rente war - wie bereits ausgeführt - für die Angabepflicht derselben nicht von Relevanz.
Selbst als die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 04.03.2019 über in Betracht kommende Leistungen aus Deutschland informierte und daraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers - die insofern für den Beschwerdeführer handelte - mit der belangten Behörde wiederholt telefonisch in Kontakt trat, wurde ein bereits bestehender ausländischer Bezug nicht erwähnt. Auch in diesem Kontext läge die Erwähnung bereits bestehender Leistungen aus Deutschland nahe.
Den Beschwerdeführer trifft eine Anzeigeverpflichtung zur Meldung der Leistungen aus Deutschland bzw. von Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug. Mangels selbständiger Meldung über den bestehenden Bezug der Leistungen aus Deutschland über Veränderungen in der Bezugshöhe, ist dem Beschwerdeführer eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Vorwurf zu machen.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer auch in Deutschland die Verpflichtung zur Anzeige von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten (§ 60 Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil), welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, besteht. Soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, erfolgte auch beim deutschen Versorgungsamt durch den Beschwerdeführer keine Meldung der in Österreich von der belangten Behörde seit dem Jahr 2014 bezogenen Leistungen.
Aufgrund des soeben erörterten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist von einem bewussten Verschweigen der Leistungen aus Deutschland wider besseren Wissens auszugehen. Dies mit dem Ziel eine entsprechend positive Entscheidung der belangten Behörde über den eingebrachten Antrag zu bewirken. Von einem „Missverständnis“, wie der Beschwerdeführer es mehrmals nennt, ist aufgrund der klaren Sachlage nicht auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2.neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3.der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4.nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) …
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) lautet:
„Anzeige- und Ersatzpflicht
§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.“
Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid abgeschlossen wurde. Über die Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges liegt der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2015 vor und wurde dieses Verfahren damit abgeschlossen.
Erst im Juli 2019 erlangte die belangte Behörde Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit März 2007 aufgrund der Straftat vom 03.03.2007 Leistungen nach dem dOEG, die ihm mit Bescheid des ZBFS vom 16.10.2007 auf Grund seines am 24.04.2007 gestellten Antrages zuerkannt worden waren, bezieht.
Da die Erlassung des in Rede stehenden Bescheides vom 14.07.2015 zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme im Jahr 2019 mehr als drei Jahre zurückliegt, ist eine solche gemäß Abs. 3 des § 69 AVG durch die belangte Behörde nur aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 zulässig.
Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer rechtlichen Begründung im angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme auf keinen konkreten in der Z 1 genannten Wiederaufnahmegrund.
Die Wiederaufnahmegründe „Fälschung einer Urkunde“ und „falsches Zeugnis“ kommen mangels konkreter Anhaltspunkte nicht in Frage. Zum Wiederaufnahmegrund der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ist festzuhalten, dass dieser nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein muss. Wenn es bislang allerdings zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wiederaufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus (ua. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0428).
Am 21.11.2019 übermittelte die belangte Behörde aufgrund des Verdachts einer strafbaren Handlung eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche das aufgenommene Ermittlungsverfahren in weiterer Folge einstellte. Der bloße Verdacht begründet nicht den Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung. Mangels Ausführungen über eine erwiesene Annahme einer Straftat durch die belangte Behörde, kommt sohin ebenso der Wiederaufnahmegrund der gerichtlich strafbaren Handlung nicht in Betracht.
Im gegenständlichen Fall kann es sich daher nur um den Wiederaufnahmegrund „sonst wie erschlichen“ handeln und wird dazu Nachfolgendes ausgeführt.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem Erschleichen der Entscheidung nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei vor Erlassung des Bescheides objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein (VwGH zuletzt am 24.10.2013, 2013/07/0151).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des VwGH drei Voraussetzungen gegeben sein:
- Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht werden
- Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen
- Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseren Wissens in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlagen.
(vgl. VwGH 25.4.1995, 94/20/0779; VwGH 29.1.2004, 2001/20/0346; VwGH 8.6.2006, 200$/01/0470).
Unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist daher nur ein vorsätzliches - nicht bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Verfahren vor der Behörde zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen; wobei es sich um objektiv unrichtige Angaben oder um Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen handeln kann (vgl. VwGH 23.03.2004, 2003/01/0594; VfGH 27.06.2007, B 3563/05). Von einem Verschweigen von Tatsachen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Partei zu deren Bekanntgabe verpflichtet war, sie aber absichtlich geheim hält (vgl. VwGH 10.04.1985, Zl. 83/09/0159).
Das den Tatbestand des Erschleichens erfüllende Verhalten muss denknotwendig der Erlassung des Bescheides vorangegangen sein, da es sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen handeln kann, wenn die unrichtigen Angaben der Partei dem Bescheid auch zugrunde gelegt worden sind (vgl. VwSlg 5812 A/1962; VwGH 16.2.1999, 96/08/0270; VwGH 18.10.2000, 98/09/0098; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0157; VwGH 13.12.2005, 2003/01/0184).
Zwischen den unrichtigen oder lückenhaften Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde muss also ein Kausalzusammenhang gegeben sein (vgl. WvGH25.4.1995, 94/20/0779; 29.1.2004, 2001/20/0346; VwGH 13.12.2005, 2003/0/0184).
Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgte, daraus einen (vielleicht) sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (vgl. VwGH 25.4.1995, 94/20/0779; 8.6.2006, 2004/01/0470). Ob die Partei ihr Handeln darauf abgestellt hat, entzieht sich als innerer Willensvorgang der unmittelbaren menschlichen Erkenntnis (vgl. VwGH 26.5.2003, 2001/12/0115).
Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh. prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die falschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14). Die Behörde hat aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen in freier Beweiswürdigung auf das eventuelle Vorliegen einer solchen Absicht zu schließen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261; 25.02.2014, 2012/01/0156; 27.05.2014, 2011/10/0187). Als Beurteilungsgrundlage dient das Gesamtverhalten jener Person, der die Erschleichung vorgehalten wird (VwGH 28.09.2000, Zl. 99/09/0063).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit März 2007 aufgrund eines von ihm gestellten Antrages vom 24.04.2007 Leistungen des deutschen Versorgungsamts nach dem dOEG aufgrund der Straftat vom 03.03.2007 erhält, ist entscheidungswesentlich. Die belangte Behörde legte die objektiv unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers auf dem Antragsformular anlässlich der Antragstellung auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz vor Erlassung der Entscheidung vom 14.07.2015 zugrunde. Wäre der Umstand eines deutschen Leistungsbezugs durch den Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Zeit der Erlassung des Bescheides bekannt gewesen, so wäre sie zu einer wesentlich anders lautenden Entscheidung gekommen.
Der Beschwerdeführer war zur Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits bei Antragstellung im Antragsformular für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG verpflichtet. Auch § 53 KOVG legt eine, dem Beschwerdeführer nachweislich wiederholt zur Kenntnis gebrachte, Anzeigepflicht zur Meldung von Änderungen in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug fest und ist ihm mangels Meldung der deutschen Bezüge und Aufklärung über seine wahren Einkommensverhältnisse jedenfalls eine Verletzung dieser Anzeigeverpflichtung anzulasten.
Bereits aus dem unvollständigen Ausfüllen des Antragsformulars durch den Beschwerdeführer kann auf seine Irreführungsabsicht geschlossen werden. Nichtsdestotrotz wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gewürdigt und ließ sich auch daraus auf das bewusste Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände wider besseren Wissens schließen. Den Umständen nach kann - wie in der der Beweiswürdigung bereits umfassend dargelegt - nicht angenommen werden, dass die wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht sowie das Belassen der belangten Behörde in der irrigen Einkommensannahme auf ein Versehen zurück geht. Eine andere plausible Erklärung für das Verhalten des Beschwerdeführers wurde im Verfahren nicht vorgebracht bzw. konnte auch nicht erkannt werden. Es war anzunehmen, im dass er den Leistungsbezug aus Deutschland im Verfahren vor der belangten Behörde deswegen verschwiegen hat, um in den Genuss der beantragten Leistung, ein sonst nicht erreichbarer Vorteil, zu kommen. Der Beschwerdeführer handelte wie festgestellt und beweiswürdigend detailliert ausgeführt mit Irreführungsabsicht.
An dieser Stelle ist das Vorbringen des Beschwerdeführers anzuführen, wonach die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Antragsformulars Hilfe von seiner Ehefrau erhielt. Nachdem der Beschwerdeführer selbst den Antrag unterschrieb, sind alle darin gemachten Angaben auch ihm zuzurechnen. Ob er sich beim Ausfüllen jemandes Hilfe bediente ist dabei nicht von Relevanz.
Nach Rechtsprechung des VwGH liegt ein Erschleichen nur dann vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwSlg 10.670 A/1982; VwGH 19.12.2005, 2000/12/0051; 20.09.2011, 2008/01/0777). Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann – auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat – davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 AVG erfüllt ist (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; ferner VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470).
Insoweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde hätte im Wege des internationalen Datenaustausches vom deutschen Verfahren und diesbezügliche Verletzungen Kenntnis erlangen können, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nur in dem Fall zugetroffen hätte, wenn sie über den deutschen Leistungsbezug von dem Beschwerdeführer auch vorher informiert worden wäre, das war aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall. Aufgrund der Angaben auf dem Antragsformular ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Bezug staatlicher Leistungen aus dem Ausland. Prophylaktische Anfragen an verschiedene Europäischen Sozialämter sind für die Sozialbehörden weder zielführend noch zumutbar und würden sie einen übermäßig außer Verhältnis stehenden Aufwand begründen (vgl. VwGH 28.09.2000, Zl. 99/09/0063).
Der Beschwerdeführer hat vor Erlassung des Bescheides entscheidungswesentliche Tatsachen mit Irreführungsabsicht verschwiegen und insofern den Tatbestand und Wiederaufnahmegrund der Erschleichung erfüllt. Zur Feststellung der zu Unrecht empfangenen Leistungen
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergestzes (VOG) lautet:
„Ausschlußbestimmungen
§ 8. (1) – (2) …
(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Weiters sind Personen ausgeschlossen soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können, sofern es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung nach § 1 Abs. 1 in Österreich (§ 1 Abs. 6 Z 1) erlitten haben.
(4) – (6)“
Gleichzeitig mit der Anpassung des VOG an das Recht des Europäischen Wirtschaftsraumes und der damit einhergehenden Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes, wurde zur Vermeidung einer zweifachen Entschädigung, der Ausschluss von der Hilfe, soweit der Anspruchsberechtigte gleichartige ausländische Leistungen erhalten könnte, gesetzlich verankert. Soweit österreichische Staatsbürger im Ausland geschädigt werden, entfallen die Leistungen nach dem VOG in dem Umfang, in dem eine gleichartige Entschädigungsleistung nach ausländischem Recht gewährt wird (vgl. ErläutRV 868 BlgNR 28. GP 4.)
Die belangte Behörde begründet die Feststellung der zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von EUR 8.006,40 mit der erst am 09.07.2019 erlangten Kenntnis von dem Bezug von Leistungen nach dem dOEG durch den Beschwerdeführer seit März 2007. Somit sei nachträglich der Ausschlussgrund gleichartiger staatlicher Leistungen nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften gemäß § 8 Abs. 3 VOG eingetreten.
Personen sind gemäß Abs. 3 des § 8 VOG dann von Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können und es sich nicht um Unionsbürger handelt, die die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG in Österreich erlitten haben.
Dass dem Beschwerdeführer, der in Deutschland eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erlitten hat, staatliche Leistungen aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften dem Grunde nach zustehen ergibt sich insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten und im Akt aufliegenden Bescheiden bzw. Unterlagen des ZBFS Versorgungsamt vom 16.10.2007, vom 11.03.2008, vom 28.07.2014, vom 05.10.2016 und vom 31.07.2019. Aufgrund dieser Bescheide bezieht der Beschwerdeführer seit März 2007 eine Grundrente gemäß § 31 Abs. 1 dBVG. Diese Grundrente richtet sich nach der Höhe des festgestellten Grad der Schädigungsfolgen. Sie soll die schädigungsbedingten Mehraufwendungen und die Einbuße körperlicher Unversehrtheit ausgleichen. Neben dieser Grundrente kennt das dBVG den Berufsschadensausgleich mit dem Ziel dem Beschädigten, der durch eine Schädigung beruflich so beeinträchtigt ist, dass sein Einkommen gemindert ist, einen finanziellen Ausgleich zu ermöglichen. Auch eine sogenannte Ausgleichsrente ist möglich. Diese gebührt jenen Schwerbeschädigten, die zum Beispiel infolge ihres Gesundheitszustandes eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränkten Umfang oder nur mit überdurchschnittlichen Kraftaufwand ausüben können.
Bei dem von der belangten Behörde ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR 8.006,40 handelt es sich um einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 Abs. 1 VOG, dieser entspricht jenem Betrag, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht (vgl. § 3 Abs. 1 VOG).
Setzt man den Berufsschadensausgleich und die Ausgleichsrente (dBVG) dem Verdienstentgang (VOG) gegenüber kann in jedem Fall von gleichartigen staatlichen Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften gesprochen werden; allesamt wirken dem aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung entstehenden Einkommensverlust entgegen. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 3 VOG ist erfüllt. Der Betrag in Höhe von EUR 8.006,40 wurde zu Unrecht geleistet.
Ungeachtet des Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 3 VOG, ergibt sich bereits aus dem Verschweigen des Bezuges der deutschen Leistungen ein Fehler in der Berechnung der Hilfeleistung in Form des Verdienstentganges. Denn die deutschen Leistungen wären, wie auch die Leistungen der PVA und der OÖ GKK, jedenfalls als Vorteil bei der Ermittlung der Höhe des Verdienstentganges zu berücksichtigen gewesen. In den Jahren 2014 bis 2017 betrug die Grundrente mindestens EUR 296,00, wohingegen der Verdienstentgang einen monatlichen Betrag von maximal EUR 215,10 (im Jahr 2015) aufweist. Insofern überstieg die Grundrente die Hilfeleistung nach dem VOG in jedem Monat. Wäre die belangte Behörde in Kenntnis der Grundrente gewesen, wäre diese als Vorteil berücksichtigt worden und im Ergebnis keine Hilfeleistung zugesprochen worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Strafakt der Staatsanwaltschaft genommen. Die Inhalte der Akten trugen in dem Maße bei, dass von einem vollständig geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Übrig blieben ausschließlich Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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