B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2002669.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, STA Österreich, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, vom 10.09.2013, GZ: HVBA - XXXX, betreffend seine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ab 1.3.2013, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iggF insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer von 1.3.2013 bis 17.6.2015 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W131 2002669-1/9E vom 19.09.2014 verwiesen, mit dem aufgrund der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (= PVA), Hauptstelle Wien, vom 10.09.2013 Aktenzeichen HVBA - XXXX, betreffend das Ende der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG per 28.02.2013, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis 2014/08/0084 vom 19.1.2017 den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W131 2002669-1/9E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Und zur Begründung folgendes ausgeführt:
"Die Revision ist zulässig, weil einerseits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung und Anwendung des § 18b Abs. 1 ASVG fehlt (vgl. dazu die nachfolgenden Punkte 9. bis 12.) und weil andererseits das Verwaltungsgericht durch das Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist (vgl. dazu die Punkte 13. bis 15.).
7. § 18b Abs. 1 und Abs. 3 ASVG idF des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes - SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, lautet:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen."
"(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat."
8. Vorliegend ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte eine nahe Angehörige, nämlich seine Mutter (vgl. zum Angehörigenbegriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4), pflegt, wobei die Mutter Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe
3 - zuletzt konkret Stufe 5 - nach dem BPGG hat. Unstrittig ist
weiters, dass die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt, da der Mitbeteiligte mit seiner Mutter an derselben Anschrift im gemeinsamen Haushalt lebt und sich die Mutter insbesondere nicht in einer länger dauernden (mehr als zeitweiligen) stationären Pflege befindet. Der Mitbeteiligte hat zudem seinen eingangs angeführten Wohnsitz ununterbrochen im Inland. Ferner nimmt keine andere Person die Selbstversicherung für denselben Pflegefall in Anspruch.
Strittig und im Folgenden näher zu erörtern bleibt indessen, ob der Mitbeteiligte seine Mutter unter "erheblicher Beanspruchung" seiner Arbeitskraft pflegt, was von der Revisionswerberin im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeiten als Angestellter und als selbständiger Landwirt sowie im Hinblick auf die gleichzeitige Beiziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft in Zweifel gezogen wird.
9.1. Was unter einer "erheblichen" Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht definiert.
Eine (erste) Eingrenzung des Begriffs ergibt sich daraus, dass im § 18b Abs. 1 ASVG ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem BPGG - was das Vorliegen eines durchschnittlichen Pflegeaufwands von mehr als 120 Stunden monatlich bedeutet - vorausgesetzt wird. Weiters soll laut den Materialien zum 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz - 3. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 84/2009, ErläutRV 197 BlgNR 24. GP 5, mit dem im § 123 Abs. 7b ASVG die beitragsfreie Mitversicherung für pflegende Angehörige in der Krankenversicherung ab Vorliegen von Pflegestufe 3 eingeführt wurde, bei einem derartigen Pflegeaufwand bereits von einer "ganz überwiegenden" Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen sein.
9.2. Da somit der Pflegeaufwand ab der Pflegestufe 3 (also von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. mehr als 28 Stunden wöchentlich) eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft darstellt, ist in einem weiteren Schritt festzulegen, welcher Unterschied zwischen den Begriffen "ganz überwiegend", "überwiegend" und "erheblich" besteht. Dabei kann auf das allgemeine Sprachverständnis abgestellt werden, wonach etwas "Erhebliches" zwar von einigem Gewicht bzw. einiger Bedeutung, aber weniger als etwas "Überwiegendes" ist, dem ein größeres Gewicht, nämlich ein "Übergewicht" im Sinn von mehr als der Hälfte zukommt. Etwas "Überwiegendes" bleibt wiederum hinter etwas "ganz Überwiegendem" zurück, dem - als Steigerungsform - ein großes Übergewicht im Sinn von weit mehr als der Hälfte zukommt.
9.3. Nur klarstellend ist festzuhalten, dass § 18a ASVG im gegebenen Zusammenhang nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. In jener Bestimmung wurde zwar durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, eine "überwiegende" (zuvor "gänzliche") Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eines behinderten Kindes vorgesehen. Die diesbezügliche Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG stellt jedoch - im Gegensatz zu § 18b ASVG - nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab.
10. Was nun das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung - ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen:
10.1. Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. mehr als 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll.
Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das oben aufgezeigte Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen.
10.2. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das bereits erörterte Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen.
Ein Pflegeaufwand in diesem Umfang ist bereits von einigem Gewicht, entspricht er doch einem erheblichen Anteil (von ungefähr einem Drittel; vgl. in dem Sinn den Beschluss des OGH vom 8. Juli 1999, 8 ObA 274/98x, sowie neuerlich RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) an der Normalarbeitszeit und auch einem gewichtigen Anteil am gesamten Pflegebedarf (von zumindest Pflegestufe 3). Durch die genannte Stundenanzahl ist einerseits gewährleistet, dass die Selbstversicherung nicht allzu leicht bzw. in ausufernder Weise zu Lasten des die Beiträge unbefristet und zur Gänze tragenden Bundes (§ 77 Abs. 8 ASVG) beansprucht werden kann. Andererseits ist damit sichergestellt, dass die - auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit zulässige (vgl. neuerlich ErläutRV 1111 BlgNR
22. GP 4, sowie zum 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz - 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, ErläutRV 179 BlgNR 24. GP 8; siehe ferner das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2011/08/0050) - Selbstversicherung nicht bloß für Personen eröffnet wird, die ihre bisherige Berufstätigkeit zur Pflege naher Angehöriger überwiegend einschränken oder aufgeben (vgl. ergänzend die Punkte 12.2. und 12.3.).
11. Was die Ermittlung der - für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn der obigen Abgrenzung relevanten - Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG - auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird - sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung - EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen.
Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes - soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes - Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein.
12. Was die in der Revision vorgebrachten Argumente betrifft, ist ferner Folgendes festzuhalten:
12.1. Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege mag ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen.
12.2. Durch die Einführung des § 18b ASVG sollte zwar in erster Linie eine Lücke in Bezug auf die Selbstversicherungsmöglichkeit für pflegende Personen geschlossen werden (vgl. neuerlich ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4). Dieser Normzweck steht aber - mangels Subsidiaritäts- oder Ausschlussregelungen - einer mehrfachen Versicherung durch Kumulierung einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG mit einer oder mehreren Pflichtversicherungen infolge Erwerbstätigkeit nicht entgegen.
12.3. Vorliegend schließt auch der Umstand, dass der Anspruchswerber einer Erwerbstätigkeit als Angestellter im Umfang von 24 Stunden wöchentlich und zusätzlich als selbständiger Landwirt nachgeht, die erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch eine notwendige Pflege nicht aus. Wie schon aufgezeigt wurde, ist die Selbstversicherung für pflegende Angehörige neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit möglich. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint es vorweg auch nicht ausgeschlossen, dass der Mitbeteiligte neben seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Angestellter im Umfang von 24 Stunden wöchentlich und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt noch durchschnittlich 14 Stunden (und mehr) wöchentlich für die Pflege seiner Mutter aufwenden könnte. Eine Pflege in diesem Umfang erfordert nicht zwingend eine Reduktion der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeiten, insbesondere wenn die Arbeitszeiten und/oder die Pflegezeiten flexibel gestaltet werden können.
13.1. Soweit die Revisionswerberin (im Ergebnis) geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte auf Basis der bereits vorliegenden Beweisergebnisse die weiteren Ermittlungen über die notwendigen Pflegeleistungen des Mitbeteiligten selbst durchführen und nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG vorgehen dürfen, kommt der Revision Berechtigung zu.
[ ]
16. Insgesamt waren daher die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Revisionswerberin nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die im Sinn der oben dargestellten Rechtslage notwendigen ergänzenden Ermittlungen selbst durchzuführen und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse unter Bindung an die oben aufgezeigte Rechtslage zu entscheiden haben."
Zum fortgesetzten Verfahren:
Gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz sind die Verwaltungsgerichte dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren jenes Gutachten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.01.2013 nach dem Bundespflegegeldgesetz für die Antragstellerin XXXX, geb. XXXX, gest. 17.06.2015, angefordert, das zufolge den obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes als Basis für die hier zu treffende Beurteilung heranzuziehen ist.
Daraus gehen folgende notwendige Betreuungsmaßnahmen hervor:
Betreuung bei täglicher Körperpflege (25 Stunden/Monat); Betreuung
beim Zubereiten von Mahlzeiten (30 Stunden pro Monat); Betreuung
beim Einnehmen der Mahlzeiten (30 Stunden pro Monat); Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft (30 Stunden pro Monat); Betreuung beim An- und Auskleiden (20 Stunden pro Monat); Betreuung bei der Reinigung inkontinenter Patienten (20 Stunden pro Monat); Betreuung bei der Einnahme von Medikamenten (5 Stunden pro Monat); Betreuung bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (15 Stunden pro Monat); Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens (10 Stunden pro Monat); Hilfe bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden pro Monat); Hilfe bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden pro Monat); Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden pro Monat). Insgesamt wurde ein notwendiger Hilfe- und Betreuungsaufwand von 215 Stunden pro Monat diagnostiziert.
Die festgestellten Zeitangaben entsprechen § 1 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV).
Weiters wurde ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand diagnostiziert (ein solcher liegt laut dem Gutachten in Übereinstimmung mit § 6 EinstV vor, wenn dauernde Bereitschaft, nicht jedoch dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist; ODER eine regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen jedoch planbaren Zeitabständen, davon zumindest eine während der Nachstunden erforderlich ist UND/ODER mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon zumindest eine Betreuungsmaßnahme während der Nachtstunden erforderlich sind).
Der BF legte mit Stellungnahme vom 4.4.2017 drei Werkverträge vom 08.03.2013, 02.04.2013 und 01.06.2014 mit je einer Pflegekraft und einer Entlohnung zwischen 1.150,- und 1.300 Euro pro Monat vor.
Am 9.6.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, bei der der BF im Wesentlichen folgende ergänzende Angaben machte:
Die vom BF betreute Mutter habe sich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum für etwa zwei Monate in einem Pflegeheim in Bayrisch Köhldorf aufgehalten.
Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes sei die Mutter nur im April 2013 für drei bis vier Tage wegen eines Schwächeanfalls im Krankenhaus gewesen und dann wieder nach Hause gekommen. Der BF habe erstmals im März 2013 eine Pflegekraft gehabt und von da an immer wieder je eine Pflegekraft beschäftigt, die ein bis zwei Monate geblieben sei.
Mit der Pflegekraft habe der BF vereinbart, dass sie sich um alles kümmern müsse, wenn er nicht da sei. Der BF sei Vertragsbediensteter mit 24 Wochenstunden und einer Pflichtarbeitszeit von 09.00 bis 12.00 Uhr gewesen. Die restliche Arbeitszeit habe er sich selbst einteilen können. Ausnahmsweise habe er sich auch für die Blockzeit Zeitausgleich nehmen können, z.B. wenn die Krankenschwester zur Mutter kam und er dabei sein wollte. Deshalb habe der BF in den Werkvertrag 24 Wochenstunden geschrieben. Tatsächlich sei die Pflegekraft Tag und Nacht dagewesen; sie habe beim BF gewohnt. Wenn der BF daheim war, sei die Pflegekraft manchmal zB wandern gegangen. Wenn der BF das Haus verließ habe er der Pflegekraft gesagt, wann er zurückkommen würde und er habe mit ihr die Telefonnummern ausgetauscht. So habe die Pflegekraft gewusst, dass sie jetzt allein für die Mutter sorgen müsse. Die Mutter sei in der Wohnküche in einem Pflegebett untergebracht gewesen. Von dort aus hätten zwei Türen einerseits in das Zimmer des BF und andererseits in das Zimmer der Pflegekraft geführt. Beide Türen seien stets leicht geöffnet gewesen, damit man hören konnte, ob die Mutter etwas braucht.
Der BF habe darauf geachtet, spätestens um 18:00 daheim zu sein, da auch in der Landwirtschaft immer etwas getan werden musste. Die Landwirtschaft des BF bestehe aus Sieben Mutterkühen und einem Zuchtstier sowie der Nachzucht bis zum Verkauf. In der verfahrensgegenständlichen Zeit habe der BF 21 Hektar Ackerflächen und 6 Hektar Wald gehabt. Für den Wald habe er keine Arbeitszeit aufgewendet. Die Landwirtschaft habe er zurückgefahren. Zum Beispiel habe er nur 0.3 Hektar Kürbis bewirtschaftet. Heute seien es fünf bis sechs Hektar. Die Ackerflächen hätten eine sehr gute Lage und der BF sei gut mit Maschinen ausgerüstet. Für die landwirtschaftliche Tätigkeit habe der BF in der verfahrensgegenständlichen Zeit etwa 200 Stunden im Jahr aufgewendet.
Zu den Tätigkeiten der Pflege und Betreuung:
In der Früh sei meist der BF als erster aufgestanden, nämlich um 04:00 Uhr. Die Pflegerin sei meist um 08:30 Uhr aufgestanden.
Im Bereich Betreuung bei täglicher Körperpflege habe der BF die Mutter meistens in der Früh gewaschen und abgerieben. Wenn er eine gute Pflegekraft hatte, habe dies auch die Pflegekraft gemacht. Am Abend vor dem Schlafen gehen hätten sie die Mutter meistens zu zweit gewaschen und abgerieben. Man habe den ganzen Körper mit einem Waschlappen gewaschen. Das sei notwendig gewesen, da die Patientin so viel gelegen sei. Der BF habe sich diesbezüglich von der Krankenschwester Anleitungen geben lassen. Haare schneiden habe die Schwester erledigt, Nägel schneiden habe der BF gemacht.
Was Betreuung beim Zubereiten von Mahlzeiten betrifft, habe der BF um 07:30 Uhr das Frühstück (Marmelade mit Butter und Gebäck) hergerichtet. Das Mittagessen habe die Pflegekraft gekocht, wenn es eine gute Pflegekraft war, sonst habe es zu Mittag Aufgewärmtes gegeben, das die Schwester vorbeigebracht hatte. Das Aufwärmen habe dann mitunter der BF erledigt. Am Abend habe die Mutter noch eine Kleinigkeit erhalten, wenn sie noch Appetit hatte. Meist habe der BF am Abend Tee gemacht, etwa um sieben Uhr, bevor er schlafen ging.
Bezüglich der Betreuung beim Einnehmen der Mahlzeiten habe der BF der Mutter die Stücke geschnitten und gegeben. Getränke habe er mit einem Schnabelbecher zum Mund geführt. Das habe er Früh, Mittag und Abend gemacht. Die Mutter habe am Anfang noch selbst das Essen nehmen können, später nicht mehr. Mit der Nahrung habe er ihr auch die Medikamente verabreicht. Diese habe die Krankenschwester in eine Schachtel gelegt. Der BF habe kontrolliert, ob alle Medikamente genommen wurden. Spritzen habe die Mutter zu Hause nicht bekomme, nur Schmerzstreifen und Tabletten.
Für die Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft habe man die Mutter im Bett aufgesetzt, den Leibstuhl zum Bett gerückt und dann die Mutter auf den Leibstuhl gehoben. Dann habe man die Mutter zugedeckt, während sie auf den Leibstuhl saß. Nachher war es notwendig den Leibstuhl zu entleeren, zu lüften, die Mutter unter Umständen abzuwischen und zurück ins Bett zu heben. Die sei zwei bis drei Mal pro Tag notwendig gewesen. Der BF selbst sei da nicht öfters als zwei Mal drangekommen. So oft es ging habe man diese Arbeit zu zweit gemacht, da die Mutter schwer war und der Leibstuhl wegrutschen konnte. Vormittags habe die Pflegerin diese Arbeit allein gemacht. Die Mutter sei zwar windelversorgt gewesen, aber der BF habe Sorge gehabt wegen Wundliegen und Hautreizungen.
Die Windel habe zwei Mal am Tag gewechselt werden müssen, dabei sei es wichtig gewesen, dass die Windel richtig sitzt. Der BF habe dabei nur geholfen, wenn er da war, etwa, indem er die Mutter hochhob, damit die Windel besser sitzt.
Bezüglich Betreuung beim An- und Auskleiden habe die Mutter in der Früh meist nach dem Waschen ein neues Nachthemd und eine lockere lange Hose angezogen bekommen. Im Freien habe man ihr über das Nachthemd eine Jacke angezogen und gefütterte Schuhe. Meistens auch etwas auf dem Kopf. Das habe man nur bei Schönwetter gemacht - meist zu zweit, da es dann schneller geht - und nur wenn die Mutter wollte.
Das Einkaufen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens habe ausschließlich der BF erledigt, dies sei schon wegen der Sprachkenntnisse nur so möglich gewesen. Der BF habe täglich Frisches Gemüse, Brot, Gebäck, Fleisch, Getränke herbeigeschafft. Die Medikamente habe er ca. alle 14 Tage bei der Ärztin geholt. Die Ärztin habe auch Hausbesuche gemacht. Das Besorgen der Hygieneartikel habe er mit den sonstigen Besorgungen bei Bedarf miterledigt. Die Windeln seien geliefert worden. Da habe man nur dafür sorgen müssen, dass man zur Lieferzeit da ist. Das nächste Lebensmittelgeschäft sei in zweieinhalb Kilometer gewesen. Der BF habe die Lebensmittel meist am Heimweg von der Arbeit besorgt. Wenn er ausgefallen wäre, hätte noch seine Schwester einspringen können.
Bezüglich der Reinigung der Wohnung habe der BF ausgekehrt, vor allem im Winter. Das Geschirr habe man in den Geschirrspüler geräumt, gleich nebenbei. Daran sei auch der BF beteiligt gewesen. Wenn die Pflegerin zB den Müll nicht trennte bzw. Biomüll nicht rechtzeitig aus dem Haus brachte, habe dies der BF gemacht. Wenn nicht gut geputzt war, habe er nachgereinigt. Die Grundreinigung des Leibstuhls habe meist der BF am Wochenende übernommen. Die Brille der Mutter habe man nebenbei geputzt.
Bezüglich Hilfe bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche habe der BF das Sortieren, Einräumen, Bedienen und Ausräumen der Waschmaschine übernommen. Die Waschmaschine habe meistens in der Nacht gewaschen. Der BF habe sie am Abend programmiert und in der Früh habe er die Wäsche auf einem Wäscheständer unterm Dach aufgehängt oder die Heizkörper im Winter benutzt. Gebügelt und zusammengelegt habe die Schwester oder die Pflegerin.
Mobilitätshilfe: Untertags habe man die Mutter in den Rollstuhl gehoben. Bei Schönwetter sei man mit der Mutter herum gefahren: Wenn die Mutter gut beieinander war, sei sie untertags oft draußen gegessen. Wenn sie schlecht beieinander war, sei sie drinnen gesessen und man habe ihr etwas zum Lesen gegeben. Geistig sei die Mutter fit gewesen. In der Wohnung sei sie vormittags und nachmittags zwei bis drei Stunden im Rollstuhl gesessen. Das "in den Rollstuhl Heben" sei leichter gewesen, als sie auf den Leibstuhl zu setzen. Dies habe eine Person alleine durchführen können. Wenn der BF nicht da war, habe das die Pflegerin gemacht. Wenn er da war, er selbst. Die Mutter habe nicht mehr allein aufstehen können.
Bezüglich der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn habe man die Mutter bei Schönwetter - im Winter nur, wenn es schöne trockene Tage gab - zu zweit mit dem Rollstuhl auf Spaziergänge geführt. Im Hauseingang habe es zwei Stufen gegeben, über die der Rollstuhl drüber musste. Da habe einer den Rollstuhl hinten und einer vorne genommen. Vor dem Haus habe es etwa drei Strecken von 200 -300 Meter die gut asphaltiert waren und keine Kanten aufwiesen, sodass man die Mutter herumführen konnte. Dort seien auch andere Menschen spazieren gegangen und die Mutter habe sich unterhalten können. Die Mutter sei bei Schönwetter auch gerne vor dem Haus auf einer Bank gesessen, das sei der Lieblingsplatz der alten Leute gewesen. Dort sei auch schon der Urgroßvater und die Urgroßmutter gesessen. Dort habe sich oft die Nachbarin mit den Kindern zu ihr gesetzt. Die Mutter habe sich dort mit den Nachbarn unterhalten können. Dorthin habe man sie mit dem Rollstuhl außer Haus gebracht, und dann auf die Bank gesetzt. Das Haus habe zwar einen zweiten Ausgang ohne Stufe gehabt, der sei für den Rollstuhl zu eng gewesen.
Betreuung während der Nachtstunden: Wenn die Mutter in der Nacht Hilfe brauchte, sei manchmal die Pflegerin aufgestanden, manchmal der BF. Einen Stundenplan diesbezüglich festzulegen sei nicht notwendig gewesen. Der BF habe darauf geachtet, dass er etwa von 21.00 Uhr bis 01:00 früh durchschlafen könne. Ansonsten habe er auch in der Nacht aufstehen können. Die Pflegerin habe sich meist nach ihm gerichtet. Wenn die Pflegerin die Hilfe des BF benötigte, habe sie bei ihm geklopft. Es habe Tätigkeiten gegeben, wie das Herausheben auf den Leibstuhl, oder der Lagewechsel im Bett, die man besser zu zweit gemacht habe. Allein sei dies zwar möglich gewesen, habe aber wegen des Gewichts der Mutter kurzfristig eine extreme Belastung mit sich gebracht.
Man habe die Mutter nicht alleine lassen können. Im Idealfall habe man sich stets in Hörweite aufgehalten. In der Nacht sei der BF meist um 01:00 aufs WC gegangen und habe geschaut, wie es der Mutter geht. Das zweite Mal habe er um 04:00 geschaut. Der Pflegerin habe er gesagt, sie solle dann zur Mutter schauen, wenn sich diese rührt. Wenn der BF nicht da war sei die Pflegerin nicht außer Haus gegangen. Die Mutter habe nicht mehr allein aufstehen können.
Je nachdem wie gut die Pflegerin war, sei der BF mehr oder weniger entlastet gewesen. Der BF habe aber viel selber gemacht. Das sei notwendig gewesen, damit die Pflegerin nicht überstrapaziert werde. Er selbst sei damals in Behandlung gewesen wegen meinem Rücken. Heute wisse er auch, dass er zeitweise übermüdet gewesen sein muss, weil er manchmal unüberlegte Dinge gemacht habe. Ein Freund habe ihm geraten, die Pflegerin zu nehmen. Wenn zwischen dem Wechsel der Pflegekräfte Komplikationen eintraten, z.B. wenn die Agentur niemanden hatte oder wenn die Pflegekraft gleich nach zwei Tagen wieder ging, weil sie Heimweh hatte, habe der BF vorübergehend seine Mutter wieder allein gepflegt. Das sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei oder drei Mal passiert. Einmal sei der BF aus einem solchen Grund etwa 14 Tage ohne zweite Person dagestanden.
Der BF habe in der verfahrensgegenständlichen Zeit eine Lebensgefährtin gehabt. Diese habe selbst eine pflegebedürftige Mutter gehabt. Man habe getrennt in 25 Km Entfernung gewohnt und sich unter Tags gesehen. Der BF habe öfters bei ihr Mittag gegessen, wenn er in der Gegend war.
Die PVA beantragte die Beischaffung der Zeitnachweise des Beschwerdeführers aus seiner unselbständigen Beschäftigung. Die von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Arbeitszeitnachweise bestätigten im Wesentlichen die Angaben des BF. Im Rahmen des daraufhin gewährten schriftlichen Parteiengehörs machte die PVA von ihrer Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seinen Wohnsitz im Inland und pflegte seine Mutter, Frau XXXX, geb. XXXX, gestorben am 17.6.2015. Die Mutter des BF hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. Neben dem BF hat keine weitere Person für die Pflege der Frau XXXX die Selbstversicherung in Anspruch genommen. Der BF hat die Pflege in häuslicher Umgebung erbracht. Die Mutter des BF hielt sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur wenige Tage stationär im Krankenhaus auf. Ein entsprechender Antrag der verfahrensgegenständigen Selbstversicherung liegt vor. Der BF hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach § 21v BPGG.
Der BF wohnte mit seiner Mutter im gemeinsamen Haus. Der BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit mit 24 Wochenstunden (mit einer Blockzeit von 09:00 bis 12:00 und sonstiger freier Zeiteinteilung) unselbständig beschäftigt und führte darüber hinaus eine Landwirtschaft, für die er etwa 200 Stunden im Jahr aufwendete.
Die Mutter des BF hatte einen Pflegebedarf von 215 Stunden monatlich. Ihre Pflege beinhaltete darüber hinaus einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand. Es war eine nächtliche Bereitschaft und eine regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in der Nacht erforderlich. Die Mutter des BF wog zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes etwa 90 kg, im Lauf der Zeit verringerte sich ihr Gewicht. Die Mutter konnte nicht mehr aufstehen und die Nahrung nicht mehr selbst zu sich nehmen. Die Gefahr des Wund-Liegens war Teil ihres Alltags.
Der BF beschäftigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nacheinander jeweils für etwa ein bis zwei Monate eine Pflegekraft zu einem Entgelt von 1150,-- bis 1300,-- € monatlich, die ebenfalls im Haus des BF und seiner Mutter wohnte. Mit ihr vereinbarte der BF, dass sie vor allem dann für die Mutter zu sorgen habe, wenn er nicht zu Hause sei. Die Vereinbarung weiterer Tätigkeiten ergab sich schlüssig im Zuge des Zusammenlebens.
Tatsächlich verrichtete der BF weiterhin folgende notwendige Tätigkeiten der Pflege und Betreuung:
Herbeischaffen von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens (täglich Einkaufen; Besorgung der Medikamente bei Bedarf).
Folgende weitere notwendige Betreuungsarbeiten verrichtete der BF durch Arbeitsteilung mit der Pflegeperson oder gemeinsam mit der Pflegeperson (hochheben):
Betreuung bei täglicher Körperpflege morgens und/oder abends (waschen und abreiben); Betreuung beim Zubereiten von Mahlzeiten (Frühstück herrichten, am Abend Teekochen); Betreuung beim Einnehmen der Mahlzeiten (früh, abends, darüber hinaus mittags, wenn er zu Hause war); Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft (gemeinsam mit der Pflegerin, ein bis zwei Mal täglich); Betreuung beim An- und Auskleiden (gemeinsam mit der Pflegerin); Betreuung bei der Reinigung inkontinenter Patienten (Mithilfe beim Hochheben); Betreuung bei der Einnahme von Medikamenten (früh, abends, darüber hinaus mittags, wenn er zu Hause war); Betreuung bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Mithilfe); Hilfe bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (auskehren der Wohnung); Hilfe bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche (Sortieren, Einräumen und Programmieren der Waschmaschine, aufhängen der Wäsche); Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (gemeinsam mit der Pflegerin); Bereitschaft in der Nacht (ab 01:00 Uhr) und Nachschau während der Nacht (zwei Mal pro Nacht).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Anstaltsakt der belangten Behörde, durch Beischaffung des ärztlichen Gutachtens nach dem BPGG Dr. Christian Stacherl, Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.1.2013, betreffend die Antragstellerin (Mutter des BF), weiters durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2017, und durch Einholung einer Auskunft bei der Landwirtschaftskammer über die Arbeitszeiten des BF im Rahmen seiner unselbständigen Beschäftigung und durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ZMR Nr. XXXX und XXXX betreffend den BF und seine Mutter. Sämtliche wesentliche Beweismittel sind allen Parteien des Beschwerdeverfahrens bekannt.
Die hohe Zahl der monatlich notwendiger Weise zu leistenden Pflegestunden plus der darüber hinaus notwendigen nächtlichen Bereitschaft lassen die Aussagen des BF, wonach er sich an der Verrichtung so gut wie aller Tätigkeiten der notwendigen Hilfe und Betreuung maßgeblich beteiligt hat, glaubwürdig erscheinen, dies auch vor dem unbestrittenen Hintergrund, dass der BF die Pflege seiner Mutter bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Beiziehung einer Pflegekraft verrichtet hatte.
Weiters hat der BF nachvollziehbar dargelegt, dass die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten wegen der Entfernungen etwa zum nächsten Lebensmittelgeschäft sowie wegen sprachlicher Schwierigkeiten (die Pflegekräfte kamen aus dem Ausland) stets durch ihn im Zuge der Heimfahrt von der Arbeit vorgenommen werden mussten.
Schließlich erscheinen die Aussagen des BF zur arbeitsteiligen Abdeckung der notwendigen nächtlichen Bereitschaft und Nachschau unbedenklich und nachvollziehbar.
Die von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Arbeitszeitnachweise bestätigten die Angaben des BF über Ausmaß und zeitliche Flexibilität seiner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit. Seine Ausführungen zum Ausmaß seiner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erscheinen unbedenklich und wurden von der Gegenpartei nicht in Frage gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 18b Abs. 3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem entweder die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Frau XXXX, geb XXXX, ist am 17.6.2015 verstorben. Die vom BF beantragte Berechtigung zur Selbstversicherung kommt daher nur für den Zeitraum von 1.3.2013 bis 17.6.2015 in Betracht.
Der BF begehrt die Berechtigung zur Selbstversicherung zusätzlich zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von 24 Wochenstunden und zusätzlich zu einem von ihm geführten landwirtschaftlichen Betrieb.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben genannten Erkenntnis klargestellt hat, schließt der Umstand, dass der BF während der verfahrensgegenständlichen Zeit einer Erwerbstätigkeit als Angestellter im Umfang von 24 Stunden wöchentlich und zusätzlich als selbständiger Landwirt nachging, die erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch eine notwendige Pflege nicht von vornherein aus, insbesondere dann nicht, wenn die Arbeitszeiten und/oder die Pflegezeiten flexibel gestaltet werden konnten.
Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob es der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeiten im vorliegenden Fall zuließ, dass der BF daneben noch mindestens 14 Stunden wöchentlich für die Pflege seiner Mutter aufwenden konnte:
Wie der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2017 dargelegt hat, nahm seine unselbständige Beschäftigung 24 Wochenstunden (d.i. etwa 5 Stunden pro Arbeitstag) in Anspruch. Seine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, die er nach eigenen Angaben während der verfahrensgegenständlichen Zeit einschränkte, nahm durchschnittlich weniger als eine Stunde täglich in Anspruch. Die vom BF ausgeübten Erwerbstätigkeiten schlossen die Verrichtung der von ihm geleisteten Arbeiten im Bereich der notwendigen Betreuung und Hilfe daher nicht aus.
Der BF beschäftigte während der verfahrensgegenständlichen Zeit eine Pflegekraft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem eingangs angeführten Erkenntnis klargestellt hat, kann dieser Umstand zwar als Indiz für eine alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass der BF trotz Beiziehung einer Pflegekraft einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen selbst verrichten musste; dafür hat er besondere konkrete Gründe vorzubringen.
Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob der BF besondere Gründe vorbringen konnte, die trotz des Einsatzes einer Pflegekraft für die erhebliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft sprechen:
Es war durch Einholung der Gutachten aus dem Verfahren über Zuerkennung und Neubemessung des Pflegegeldes für die gepflegte Person XXXX eine Grundlage für den maßgeblichen Pflegebedarf zu ermitteln. Unter Berücksichtigung dieser Grundlage war zu ermitteln, in welchem zeitlichen Umfang während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes (1.3.2013 bis 17.6.2015) eine Pflegekraft für die Mutter des BF (nach Maßgabe der genannten Gutachten) notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht hat. Weiters war zu ermitteln, aus welchen besonderen Gründen der BF trotz der Beiziehung einer Pflegekraft einen Teil der (nach Maßgabe der genannten Gutachten) notwendigen Pflegeleistungen selbst zu erbringen hatte.
Wie sich aus dem herangezogenen ärztlichen Gutachten ergibt, hatte die Mutter des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Pflegebedarf von 215 Stunden monatlich. Ihr Pflegebedarf erforderte somit nahezu doppelt so viele Pflege-Stunden, wie sich aus der in § 18b ASVG festgelegten Untergrenze ableiten würde. Dieser Umstand lässt die Darlegungen des BF, wonach er die für seine Mutter notwendigen Pflegearbeiten größten Teils zwischen sich und der engagierten Pflegekraft aufgeteilt hat, unbedenklich und nachvollziehbar erscheinen. Das gleiche gilt für die darüber hinaus erforderliche Abdeckung des außergewöhnlichen Pflegeaufwandes (Bereitschaft und regelmäßige Nachschau in der Nacht). Der BF hat daher besondere Gründe dafür vorgebracht, dass er trotz der Beiziehung einer Pflegekraft einen Teil der (nach Maßgabe der genannten Gutachten) notwendigen Pflegeleistungen selbst zu erbringen hatte.
Auch durch seine Vorbringen dahingehend, dass seine Mutter zumindest in der ersten Zeit des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes schwergewichtig war, regelmäßig hochgehoben werden musste und dass der Rollstuhl vor Ausfahrten stets über Stufen gehoben werden musste, hat der BF nachvollziehbar dargetan, dass jene notwendigen Pflegeleistungen, die mit einem Hochheben der gepflegten Person einhergingen, notwendigerweise zu zweit verrichtet wurden, um eine körperliche Gesundheitsgefährdung der hebenden Personen zu vermeiden.
Die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten hat der BF wegen der Entfernungen etwa zum nächsten Lebensmittelgeschäft sowie wegen sprachlicher Schwierigkeiten notwendiger Weise stets allein im Zuge der Heimfahrt von der Arbeit vorgenommen.
Zeitlich ergibt sich folgende Beanspruchung der Arbeitskraft des BF:
Der BF hat die Bereiche "Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens" (10 Stunden pro Monat), allein übernommen.
Der BF hat sich darüber hinaus an der notwendigen Betreuung bei täglicher Körperpflege, der notwendigen Betreuung beim Zubereiten von Mahlzeiten, der notwendigen Betreuung beim Einnehmen der Mahlzeiten, der notwendigen Betreuung bei der Verrichtung der Notdurft, der notwendigen Betreuung beim An- und Auskleiden, der notwendigen Betreuung bei der Reinigung inkontinenter Patienten, der notwendigen Betreuung bei der Einnahme von Medikamenten, der notwendigen Betreuung bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, der notwendigen Hilfe bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, der notwendigen Hilfe bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche, der notwendigen Mobilitätshilfe im weiteren Sinn maßgeblich beteiligt, ebenso an der notwendigen Bereitschaft und regelmäßig notwendigen Nachschau bei Nacht.
Daraus ergibt sich insgesamt eine Belastung der Arbeitskraft des BF von jedenfalls mehr als 60 Stunden pro Monat, und 14 Stunden pro Woche.
Zusammenfassend ergibt sich:
Die Arbeitskraft des BF war in der verfahrensgegenständlichen Zeit erheblich belastet. Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflegekraft schadet nicht. Die vom BF ausgeübten zusätzlichen Erwerbstätigkeiten schlossen die Verrichtung der von ihm geleisteten Arbeiten im Bereich der notwendigen Betreuung und Hilfe nicht aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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