BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W162.2257312.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland –, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 08.06.2022, OB.: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2022 und Vorlageantrag vom 08.07.2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) beantragte am 27.01.2022 durch seine rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: „Sozialministeriumservice“; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Vorgelegt wurde folgendes Befundkonvolut:
- OP-Bericht Abteilung für Neurochirurgie sowie Befunde vom 14.08.2015 – 18.08.2015
- Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 09.09.2021
- Arztbrief eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 15.11.2021
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung am 02.03.2022 basierendes und am 07.03.2022 erstelltes (vidiert am selben Tag) Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX (Fachgebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin) eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten führt Folgendes aus:
„Anamnese:
Hypertensive Cardiopathie Linksherzhypertrophie
COPD III, mittelgradig obstruktive Lungenerkrankung Struma nodosa, Hypothyreose substituiert
Chronische Lumbalgien bei Diskopathien im LWS-Bereich
Hyperurikämie
Familiäres KHK-Risiko
Z.n. Vertebrostenose .Dekompressionsop. L3-S1 (08. 2015)
Nierenzyste links
Derzeitige Beschwerden:
Atemnot bei Belastung zunehmend – halbjährliche Kontrollen beim LUFA
RR laut Pat. Auch zunehmend erhöht
Bis dato keine Sauerstoff Therapie etabliert
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Euthyrox, Thrombo Ass, Spirono, Enalapril, Zanidip, Berodual. Iterium, Trimbow, Allopurinol
Sozialanamnese: Beamter im Ruhestand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Lungenfacharzt Dr. XXXX , 15.11.2021: COPD III, St.p. Bypass Operation 2015 und Herzklappen Operation LKH XXXX , 08/2015:
Zn. Discushernienoperation L4/5 rechts 1973
Absolute Vertebrostenose L3/4, L4/5 und L5/S1 rechts betont
Z.n. Bypassoperation und Aortenklappenersatz (Bioklappe März 2015)
Hypertensive Cardiopathie Linksherzhypertrophie
COPD II, mittelgradig obstruktive Lungenerkrankung
Struma nodosa, Hypothyreose substituiert
Chronische Lumbalgien bei Diskopathien im LWS-Bereich
Hyperurikämie
Familiäres KHK-Risiko
Z.n. Vertebrostenose .Dekompressionsop. L3-S1 (08. 2015)
Nierenzyste links
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: keine Gewichtschwankungen
Größe: 174,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen gut
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Caput: unauffällig
Gelenke altersentpsrechend frei beweglich
Narben bland
Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, freies Stehen durchführbar
Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Atmungsbriete, aber es ist keine Sauerstofftherapie etabliert. | 06.06.03 | 50 |
2 | Zustand nach Bypassoperation und Aortenklappenersatz Oberer Rahmensatz bei uneingeschränkter Linksventrikelfunktion, Zustand nach Bypassoperation, die hypertensive Cardiopathie ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. | 05.05.02 | 40 |
3 | Zustand nach Operation an der Wirbelsäule bei Bandscheibenbeschwerden vor Jahren Oberer Rahmensatz bei radiologischen Veränderungen, analgetischer Therapie im Bedarfsfall. | 02.01.02 | 40 |
4 | Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz da hormonelle Substitution etabliert ist | 09.01.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht. […]
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Kein Vorgutachten
X Dauerzustand […]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Derzeit besteht trotz der chronisch pulmonalen Erkrankung kein erhöhter Sauerstoffbedarf und die Atmungsbreite ist ausreichend um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückzulegen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nicht zutreffend“
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses zur Kenntnis gebracht und das am 07.03.2022 erstellte Sachverständigengutachten übermittelt.
5. Am 31.03.2022 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des BF vom 24.03.2022 ein. Darin wurde ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner Lungenerkrankung unmöglich sei, 50m ohne Pause und übermäßige Anstrengung zu gehen. Er habe in knapp 2 Wochen einen Termin beim Lungenarzt und werde einen Befund nachreichen. Seine Einschränkungen am Bewegungsapparat seien nicht berücksichtigt worden. Er habe eine Knieprothese, Arthrosen an Hüften und Schultern und könne seine Arme nicht in die Höhe heben. Er habe ständig Schmerzen im Kreuz, schon nach kurzer Gehstrecke müsse er stehen bleiben (absolute Vertebrostenose). Sein Gesamtleidenszustand sei zu gering bemessen, zwischen dem Lungenleiden und dem Herzleiden bestehe eine wechselseitige ungünstige Beeinflussung, das Wirbelsäulenleiden beeinflusse den Zustand zusätzlich ungünstig. Er ersuchte deshalb um Berücksichtigung seiner Lungenerkrankung und der Leiden am Stütz- und Bewegungsapparat.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass er einen GdB in der Höhe von 60 vH habe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ gegeben sind. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Der BF habe jedoch die Möglichkeit einer Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs.
7. Am 08.04.2022 wurde dem BF seitens der belangten Behörde der Behindertenpass ausgestellt.
8. Am 18.05.2022 wurde bei der belangten Behörde ein Ambulanzbericht des Landesklinikums XXXX vom 04.05.2022 in Vorlage gebracht. Zuvor war bereits die Abgabe einer Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung nach Fristverlängerung angekündigt worden.
9. Mit Stellungnahme des KOBV vom 30.05.2022 wurde vorgebracht, dass beim BF eine höhergradige nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung vorliege. Er sei diesbezüglich an das Krankenhaus XXXX zur Sauerstofftherapie überwiesen worden. Vorgelegt wurden ein Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.04.2022 und eine Überweisung an das Krankenhaus XXXX vom 11.04.2022.
10. Mit Stellungnahme vom 31.05.2022 führte die Sachverständige, welche das Gutachten vom 07.03.2022 aufgrund persönlicher Untersuchung des BF erstellt hat, aus, dass der neu vorgelegte Befund des Landesklinikums XXXX vom 04.05.2022 die Diagnosen COPD III, Aortokoronaren-Bypass und Herzklappen-OP bestätige. Es bestehe jedoch keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie sowie keine Änderung der medikamentösen Therapie. Aus diesem Befund seien keine Änderungen bzw. neuen Erkenntnisse ableitbar. Die bekannten Leiden seien in den entsprechenden Positionsnummern nach der Einschätzungsverordnung im SVGA vom 07.03.2022 abgebildet und eingeschätzt worden. Eine darüber hinaus mögliche Einschätzung bestehe nach der EVO nicht. Es bestehe keine Änderung betreffend die gewünschte Zusatzeintragung.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.06.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt habe und dass dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Das Sachverständigengutachten vom 07.03.2022 und die Stellungnahme vom 31.05.2022 wurden dem Bescheid beigefügt.
12. Mit Aktengutachten vom 24.06.2022 führte die Sachverständige, welche das Gutachten vom 07.03.2022 aufgrund persönlicher Untersuchung des BF erstellt hat, Folgendes aus:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neue Befunde werden eingereicht: -) Befundbericht LKH XXXX , 05/2022: COPD III z.n. Aortocoronarem Bypass und Herzklappen-OP derzeit keine eindeutige Indikation für eine Sauerstoffpflicht. -) Befundbericht Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten, 11.04.2022: COPD GOLD III - Exacerbation, St. p. Bypass-OP und Herzklappen-OP BGA bei Raumluft im Normbereich, keine Sauerstoffpflicht dokumentiert
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Thrombo Ass, Spirono, Enalapril, Zanidip, Berodual. Iterium, Trimbow, Allopurinol
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: |
1 | Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) - es ist keine Sauerstofftherapie etabliert. |
2 | Zustand nach Bypassoperation und Aortenklappenersatz |
3 | Zustand nach Operation an der Wirbelsäule bei Bandscheibenbeschwerden vor Jahren |
4 | Schilddrüsenunterfunktion |
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Es besteht trotz chronischer pulmonaler Erkrankung weiterhin keine Sauerstoffpflicht bei Belastung und in Ruhe. Die Atmungsbreite ist ausreichend um o.g. Wegstrecken von 300 bis 400 m in 10 min zurückzulegen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nicht zutreffend
Gutachterliche Stellungnahme:
Es wurden neue Befunde vorgelegt wie zitiert. Die Leiden wurden aufgelistet und folgende Stellungnahme wird abgegeben: Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardiale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Es besteht trotz chronischer pulmonaler Erkrankung weiterhin keine Sauerstoffpflicht bei Belastung und in Ruhe (siehe Befunde LKH XXXX 05/2022 und Befundbericht Dr. XXXX 04/2022). Die Atmungsbreite ist ausreichend um o.g. Wegstrecken von 300 bis 400 m in 10 min zurückzulegen.“
13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2022 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Beigefügt wurden das Gutachten vom 07.03.2022, die Stellungnahme der Sachverständigen vom 31.05.2022 sowie das Aktengutachten vom 24.06.2022.
14. Mit Vorlageantrag vom 08.07.2022 wurde um Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht ersucht. Moniert wurde, dass der BF „neben COPD III schwere Operationen mit der Herzklappe und der Bandscheibe und weitere schwere Krankheiten hatte und hat“. In Vorlage gebracht wurden 7 Jahre alte Befunde: Röntgenbefund des XXXX Wien vom 02.04.2015, Befundbericht des XXXX Wien vom 03.04.2015, Blutbefund vom 02.04.2015, Entlassungsbrief und Röntgenbefund des Landesklinikum XXXX vom 18.08.2015, Ambulanzbrief vom 05.09.2015 und aktuelle Vollmacht des KOBV.
15. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines
Der Beschwerdeführer beantragte am 27.01.2022 (einlangend) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: |
1 | Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – es ist keine Sauerstofftherapie etabliert. |
2 | Zustand nach Bypassoperation und Aortenklappenersatz |
3 | Zustand nach Operation an der Wirbelsäule bei Bandscheibenbeschwerden vor Jahren |
4 | Schilddrüsenunterfunktion |
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v. H. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht.
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Keine der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind dem Beschwerdeführer bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie bei freiem und unauffälligem Gangbild durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Es besteht keine Gehbehinderung, im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) möglich und zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Derzeit besteht trotz der chronisch pulmonalen Erkrankung kein erhöhter Sauerstoffbedarf und die Atmungsbreite ist ausreichend um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückzulegen. Ein schwerer und anhaltender Immundefekt liegt nicht vor. Eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das durch die belangte Behörde eingeholte, nach persönlicher Untersuchung vom 02.03.2022 am 07.03.2022 erstellte Sachverständigengutachten einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und Allgemeinmedizin ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die seitens der belangten Behörde eingeholte plausible Stellungnahme der Sachverständigen vom 31.05.2022 und das Aktengutachten vom 24.06.2022 bestätigen im Wesentlichen das am 07.03.2022 erstellte Gutachten.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.03.2022 sowie die weitere Stellungnahme vom 31.05.2022 und das Aktengutachten vom 24.06.2022. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde im am 07.03.2022 von einer Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin erstellten Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.
Es wurde seitens der Sachverständigen nachvollziehbar festgestellt, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, dass Haltegriffe für den sicheren Transport uneingeschränkt benützt werden könnten und das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken für den Beschwerdeführer möglich seien. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe keine Gehbehinderung, im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es würden weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Derzeit besteh trotz der chronisch pulmonalen Erkrankung kein erhöhter Sauerstoffbedarf und die Atmungsbreite sei ausreichend, um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückzulegen.
Die Einschätzung der Sachverständigen erfolgte nach umfassender persönlicher Untersuchung. So stellte sich im Zuge der Feststellung des klinischen Status die Lunge folgendermaßen dar: „Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich“.
Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 04.05.2022 und einen Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.04.2021 vor. Aus dem Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 04.05.2022 ergibt sich, dass die Blutgaswerte des Beschwerdeführers bei Raumluft in Ruhe und auch bei Belastung eingeschränkt seien, jedoch „keine eindeutige Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie“ bestehe. Insgesamt wurden in diesem Befund die bisherigen Diagnosen COPD III und Z.n. Aortokoronaren-Bypass und Herzklappen-OP bestätigt. Aufgrund dieser Beweismittel und des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund seiner Lungenerkrankung unmöglich sei, 50m ohne Pause und übermäßige Anstrengung zu gehen, wurde die Sachverständige, die den Beschwerdeführer bereits persönlich untersucht hatte, von der belangten Behörde um eine Stellungnahme ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 31.05.2022 und im Aktengutachten vom 24.06.2022 führte die Sachverständige aus, dass durch die neuen Befunde und das Vorbringen keine Änderungen bzw. neuen Erkenntnisse ableitbar seien, vielmehr seien die bekannten Leiden nach den entsprechenden Positionsnummern nach der EVO abgebildet und eingeschätzt worden. Die Blutgaswerte bei Raumlauft würden sich noch im Normbereich befinden und es sei weiterhin keine Sauerstoffpflicht für den Beschwerdeführer dokumentiert. Die bekannten Leiden seien in den entsprechenden Positionsnummern nach der Einschätzungsverordnung im SVGA vom 07.03.2022 abgebildet und eingeschätzt worden. Eine darüber hinaus mögliche Einschätzung bestehe nach der EVO derzeit nicht.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass seine Einschränkungen am Bewegungsapparat nicht berücksichtigt worden seien, er habe eine Knieprothese, Arthrosen an Hüften und Schultern und könne seine Arme nicht in die Höhe heben, er habe ständig Schmerzen im Kreuz, schon nach kurzer Gehstrecke müsse er stehen bleiben (absolute Vertebrostenose), ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht mit entsprechenden Beweismitteln im Zuge seiner Stellungnahme dokumentiert hat. Vielmehr ist auf die persönliche Untersuchung durch die begutachtende Sachverständige zu verweisen, die den Beschwerdeführer umfassend am 02.03.2022 persönlich untersucht hat, was sich auch in der Anamnese des Sachverständigengutachtens vom 07.03.2022 widerspiegelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die entsprechenden vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde bezüglich der Einschränkungen am Bewegungsapparat miteinbezogen (vgl. SVGA vom 07.03.2022, S. 2, z.B: „Z.n. Discushernienoperation L5/5 rechts 1973, Absolute Vertebrostenose L3/4, L4/5 und L5/S1 rechts betont, Z.n. Vertebrostenose. Dekompressionsop. L3-S1 (08.2015)“). Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde „Zustand nach Operation an der Wirbelsäule bei Bandscheibenbeschwerden vor Jahren“ als Leiden 3 am oberen Rahmensatz bei radiologischen Veränderungen und analgetischer Therapie im Bedarfsfall mit einem Grad der Behinderung vom 40 vH eingestuft. Diese Leiden des Beschwerdeführers wurden anlässlich der persönlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Vornahme der Zusatzeintragung ausführlich begutachtet und insgesamt festgestellt, dass die Gelenke „altersentsprechend frei beweglich“ seien. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der persönlichen Untersuchung ein unauffälliges Gangbild gezeigt hatte, der Lagewechsel sowie freies Stehen waren demnach uneingeschränkt möglich.
Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seines Vorlageantrags moniert, dass er „neben COPD III schwere Operationen mit der Herzklappe und der Bandscheibe und weitere schwere Krankheiten hatte und hat“ sowie diesbezüglich 7 Jahre alte Befunde (Röntgenbefund des XXXX Wien vom 02.04.2015, Befundbericht des XXXX Wien vom 03.04.2015, Blutbefund vom 02.04.2015, Entlassungsbrief und Röntgenbefund des Landesklinikum XXXX vom 18.08.2015, Ambulanzbrief vom 05.09.2015) in Vorlage bringt, so ist darauf zu verweisen, dass all diese Leiden und Beweismittel bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2022 berücksichtigt und in die Beurteilung durch die Sachverständige miteinbezogen worden sind.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Dem Vorbringen war auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wurde von der Sachverständigen ausführlich dargelegt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Sachverständigengutachten auf persönlicher Untersuchung basiert. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt und neue fachärztliche Aspekte nicht vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. Das seitens der belangten Behörde eingeholte, am 07.03.2022 erstellte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme der Gutachterin vom 31.05.2022 und das Aktengutachten vom 24.06.2022 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF auszugsweise).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 (S. 2 ff) wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, 2001/11/0242, vom 27.01.2015, 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (vgl. VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258).
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten erging aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und wird als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzungen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
3.2.2. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ist die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg. Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/11/0035 mwN).
Zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führte der Verwaltungsgerichtshof (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache Fexler) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).
In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur („rather technical in nature“) sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt („the outcome depended on the written medical opinions“) unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mwN und VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 mwN).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist (jedoch) kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012, 20415/2020).
3.2.3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in jenes durch die belangte Behörde eingeholte und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende am 07.03.2022 erstellte medizinische Sachverständigengutachten sowie in die Stellungnahme vom 31.05.2022 und das Aktengutachten vom 24.06.2022 Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten und die Stellungnahmen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesen Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Es resultiert daraus keine geänderte Beurteilung.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 (S. 2) wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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